TE Umse Bescheid 2010/2/12 US 6B/2009/22-10

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Veröffentlicht am 12.02.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Geflügelhaltung in Bad Waltersdorf;

Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung;

Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Kai Vogelsang als Vorsitzenden sowie Dr. Elisabeth Nagele als Berichterin und Dr. Reinhard Rentmeister als weiteres Mitglied über die Berufung 1. des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als mitwirkende Behörde, 2. der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als Standortgemeinde, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.08.2009, FA 13A-11.10- 59/2008-10, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung zur Erhöhung der Gesamtanzahl an Legehennen auf insgesamt 108.000 Stück“ der Hörting KEG am Standort Bad Waltersdorf eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid dahin geändert, dass der Antrag der Umweltanwältin für das Land Steiermark vom 17.12.2007 auf Feststellung, dass für das Vorhaben der Hörting KEG, „Neubau/Errichtung von Neubauten für die Geflügelhaltung samt Nebenanlagen“ auf dem Grundstück Nr. 2351, EZ 97, KG Waltersdorf eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen wird.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000 idgF;Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz eins und 7 UVP-G 2000 idgF;

§ 3a iVm Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 idgF;Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 idgF;

§§ 66 Abs. 4 und 67d bis g AVG idgF;Paragraphen 66, Absatz 4 und 67 d bis g AVG idgF;

§§ 5 und 12 USG 2000.Paragraphen 5 und 12 USG 2000.

Begründung:

A. Vorgeschichte:

Die Hörting KEG betreibt am Standort Bad Waltersdorf, Am Waltersdorfberg 327, auf dem Grundstück Nr. 2351, EZ 97, KG Waltersdorf, Stallungen für die Geflügelhaltung.

1. Baurechtliche Grundlage:

1.1. Mit Bescheid der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 31.07.2003 wurde dem Komplementär der Hörting KEG, Harald Hörting, die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues eines Geflügelstalles, bestehend aus zwei Hallen (Stallungen), zwei Futtersilos, ein Maissilo, Abstellfläche für Fahrzeuge, ein überdachter Mistplatz und Manipulationsfläche inklusive einer mobilen Maistrocknungsanlage auf dem Grundstück Nr. 2351, EZ 97, KG Waltersdorf erteilt. Der Genehmigung lag zugrunde, dass zwei Hallengebäude für ca. 15.000 bis 20.000 leichte Legehennen errichtet werden sollten, die Geruchszahlberechnung ergab auf Basis des raumplanerischen Gutachtens über die Standorteignung eine Maximalauslastung von 47.000 Stück Hühner. Für die Geflügelhaltung waren zwei Ausbaustufen geplant, wobei in der ersten Ausbaustufe zwei Hallengebäude für ca. 15.000 bis 20.000 leichte Legehennen errichtet werden sollten und später in einer zweiten Ausbaustufe noch zwei Hallengebäude für Legehennen geplant werden sollten, sodass die maximale Gesamtsumme mit 47.000 Legehennen festgelegt werden sollte.

1.2. Für die tatsächlich errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück Nr. 2351 EZ 97, KG Waltersdorf wurde in der Folge wegen konsenswidriger Bauausführung und Nutzung der Hallen A und B und einer Lagerhalle rechtskräftig keine Benützungsbewilligung erteilt, die weitere Benützung der faktisch errichteten und in Betrieb genommenen Anlagen untersagt und die Beseitigung der konsenslos errichteten Anlagen angeordnet (Bescheide der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 11.08.2006 und 27.12.2006, jeweils bestätigt durch Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 17.11.2006 und 12.04.2007).

1.3.              In der Folge ersuchte die Marktgemeinde Bad Waltersdorf die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mehrfach um Vollstreckung der Bescheide bzw Einleitung eines Strafverfahrens unter Hinweis darauf, dass sich Harald Hörting nicht an die mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 17.08.2007 verfügte Baueinstellung halte.

1.4.              Am 16.01.2007 ersuchte die Hörting KEG um Baubewilligung der tatsächlich errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück 2351, EZ 97, KG Waltersdorf, wobei aus dem Ansuchen und den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass der Antragsteller die baulichen Anlagen für maximal 39.600 Legehennen nutzen will.

Das darüber anhängige Baubewilligungsverfahren wurde mit Bescheid der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 07.01.2008 gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags der Umweltanwältin auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens, worauf der Baubewilligungsantrag vom 16.01.2007 gerichtet ist, ausgesetztDas darüber anhängige Baubewilligungsverfahren wurde mit Bescheid der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 07.01.2008 gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags der Umweltanwältin auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens, worauf der Baubewilligungsantrag vom 16.01.2007 gerichtet ist, ausgesetzt

1.5.              Mit Schreiben vom 17.10.2007 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg der Marktgemeinde Bad Waltersdorf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, aus dem hervorgeht, dass die Hörting KEG mit Standort Bad Waltersdorf für die Ställe 1, 2, 3 und 4 insgesamt 108.000 Stück Legehennen behördlich registriert hat. Gleichzeitig teilte sie mit, dass bei einer Überprüfung durch das Veterinärreferat am 10.08.2007 festgestellt wurde, dass in den vier Ställen insgesamt 107.512 Stück Legehennen tatsächlich vorhanden sind.

2.              UVE-Konzeptprüfungsverfahren (gemeint wohl Vorverfahren gem. § 4 UVP-G 2000):2. UVE-Konzeptprüfungsverfahren (gemeint wohl Vorverfahren gem. Paragraph 4, UVP-G 2000):

2.1.              Im Jahr 2006 wurde über Antrag der Hörting KEG ein UVE-Konzeptprüfungsverfahren eingeleitet. Gegenstand ist die von der Projektwerberin geplante Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung mit 48.000 Legehennen auf die Haltung von insgesamt 108.000 Legehennen durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung. Das eingereichte Konzept wurde durch den beigezogenen Amtssachverständigen geprüft. Die Ergebnisse, die genehmigungsrechtliche Mängel aufzeigten, wurden an den Vertreter der Hörting KEG bzw das Projektantenbüro übermittelt. In der am 22.5.2006 zum UVE-Konzept abgehaltenen Besprechung der UVP-Behörde mit dem Projektantenbüro und Vertretern der Hörting KEG wurden diese Mängel erörtert.

2.2.              Mit Schreiben vom 26.06.2006 lehnte die UVP-Behörde die Einbeziehung des bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg geführten Verfahrens für die Trink- und Nutzwasserversorgungsleitung samt dazugehörigen Brunnen in das UVP-Verfahren mit der Begründung ab, dass mangels UVP-Genehmigungsantragstellung die bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verfahren nicht in ein UVP-Verfahren integriert werden können.

2.3.              Mit Schreiben vom 03.11.2006 retournierte die UVP-Behörde das von der Marktgemeinde Bad Waltersdorf unter Hinweis auf § 6 iVm § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weitergeleitete Bauansuchen des Harald Hörting vom 02.08.2006 betreffend bauliche Änderungen des laut Baubewilligungsbescheid vom 31.07.2003 für insgesamt maximal 40.000 Stück Legehennen genehmigten Stallgebäudes mit der Begründung, dass derzeit lediglich ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 zur Prüfung eines vorgelegten Konzeptes einer Umweltverträglichkeitserklärung zur Erweiterung des Legehennenbetriebes geführt werde, während dem (weitergeleiteten) Bauansuchen und dem dazu vorgelegten Einreichprojekt zu entnehmen sei, dass die beantragten baulichen Änderungen den derzeitigen Betrieb betreffen und damit keine Erhöhung der Platzzahlen im Vergleich zum Basisbescheid der Baubehörde vom 31.07.2003 verbunden sei.2.3. Mit Schreiben vom 03.11.2006 retournierte die UVP-Behörde das von der Marktgemeinde Bad Waltersdorf unter Hinweis auf Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weitergeleitete Bauansuchen des Harald Hörting vom 02.08.2006 betreffend bauliche Änderungen des laut Baubewilligungsbescheid vom 31.07.2003 für insgesamt maximal 40.000 Stück Legehennen genehmigten Stallgebäudes mit der Begründung, dass derzeit lediglich ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP-G 2000 zur Prüfung eines vorgelegten Konzeptes einer Umweltverträglichkeitserklärung zur Erweiterung des Legehennenbetriebes geführt werde, während dem (weitergeleiteten) Bauansuchen und dem dazu vorgelegten Einreichprojekt zu entnehmen sei, dass die beantragten baulichen Änderungen den derzeitigen Betrieb betreffen und damit keine Erhöhung der Platzzahlen im Vergleich zum Basisbescheid der Baubehörde vom 31.07.2003 verbunden sei.

2.4. Seither erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte der Hörting KEG betreffend das im Konzeptprüfungsverfahren behandelte Erweiterungsprojekt.

2.5.              Am 14.7.2008 stellte die Hörting KEG den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für ein Projekt zur Errichtung von Stallanlagen für 96.000 Legehennen auf einem Grundstück im Eigentum von Anna Maria Hörting. Mit Bescheid vom 16.9.2008 stellte die Steiermärkische Landesregierung die UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren für das eingereichte Projekt fest.

B. Gang des Verfahrens erster Instanz:

1. Ermittlungsverfahren:

Mit Eingabe vom 17.12.2007 stellte die Umweltanwältin für das Land Steiermark bei der Fachabteilung 10a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben der Hörting KEG „Neubau/Errichtung von Neubauten für die Geflügelhaltung samt Nebenanlagen“.Mit Eingabe vom 17.12.2007 stellte die Umweltanwältin für das Land Steiermark bei der Fachabteilung 10a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Vorhaben der Hörting KEG „Neubau/Errichtung von Neubauten für die Geflügelhaltung samt Nebenanlagen“.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Hörting KEG am näher definierten Standort eine Anlage zum Halten von Legehennen betreibe, wofür die baubehördliche Bewilligung (Bescheid des Bürgermeisters vom 31.07.2003) zur Errichtung eines Neubaus, eines Geflügelstalles samt Nebenanlagen, erteilt wurde, wobei der Stall 47.000 bis 48.000 Legehennen beherbergen sollte. Der Stall sei vollkommen anders ausgeführt, der Bürgermeister habe die Benützungsbewilligung nicht erteilt und in weiterer Folge Benützungsverbote und Beseitigungsaufträge ausgesprochen. Mittlerweile sei ein Antrag auf Bewilligung für den Neubau/Errichtung von Neubauten für die Geflügelhaltung (Bodenhaltung) und weiterer Anlagen auf demselben Bauplatz anhängig, um den konsenslosen Zustand zu sanieren. Aus den Bauunterlagen dazu sei eine geplante Tierzahl von

39.616 Legehennen ersichtlich. Mit verschiedenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg seien gemäß der Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 347/2007 immer unter derselben Kennnummer für insgesamt vier Ställe (in den beiden konsenslos errichteten Hallen mit je einem Stall im Ober- und Untergeschoss) eine Gesamtlegehennenanzahl von insgesamt 108.000 Tieren behördlich registriert. Tatsächlich habe auch eine am 10.08.2007 durchgeführte Überprüfung durch das Veterinärreferat der BH Hartberg eine Anzahl von 107.512 Legehennen ergeben. Der im UVP-G 2000 festgestellte Schwellenwert werde daher um ein Vielfaches überschritten, weshalb die UVP-Pflicht festzustellen sei.39.616 Legehennen ersichtlich. Mit verschiedenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg seien gemäß der Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 2007, immer unter derselben Kennnummer für insgesamt vier Ställe (in den beiden konsenslos errichteten Hallen mit je einem Stall im Ober- und Untergeschoss) eine Gesamtlegehennenanzahl von insgesamt 108.000 Tieren behördlich registriert. Tatsächlich habe auch eine am 10.08.2007 durchgeführte Überprüfung durch das Veterinärreferat der BH Hartberg eine Anzahl von 107.512 Legehennen ergeben. Der im UVP-G 2000 festgestellte Schwellenwert werde daher um ein Vielfaches überschritten, weshalb die UVP-Pflicht festzustellen sei.

Aus Sicht der Umweltanwältin sei die neuere Judikatur des Umweltsenates zur Frage der „Plätze“ (vgl. US 7A/2003/9-8) auf den ggst. Fall nicht anwendbar. Somit sei die jeweilige Gewichtszahl der gehaltenen Tiere, welche abhängig von betrieblichen Dispositionen wie Mastpraxis und Mastendgewicht und somit abhängig vom subjektiven Parteiwillen sei, für den Gegenstandsfall nicht anwendbar. Für die Haltung von Legehennen sei daher auf die größte verfügbare bzw technisch nutzbare Fläche vor dem Hintergrund der Tierhalteverordnung abzustellen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Behörde nicht vom beantragten Zweck auszugehen habe, wenn der angestrebte Verwendungszweck nicht realisiert werden könne, müsse von der vollen Ausschöpfung der technisch möglichen Kapazität der Stallungen mit 108.000 Legehennen ausgegangen werden. Die Angaben in den baurechtlichen Genehmigungsunterlagen widersprächen den genannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (gemäß Vermarktungsnormen für Eier unter einer Kennnummer registrierten Anzahl von insgesamt 108.000 Tieren) in Verbindung mit der tatsächlich festgestellten Tierzahl anlässlich der behördlichen Überprüfung am 10.08.2007. Die Angaben in den Genehmigungsunterlagen seien daher offenbar in der Absicht gelegen, eine jedenfalls erforderliche UVP zu umgehen.Aus Sicht der Umweltanwältin sei die neuere Judikatur des Umweltsenates zur Frage der „Plätze“ vergleiche US 7A/2003/9-8) auf den ggst. Fall nicht anwendbar. Somit sei die jeweilige Gewichtszahl der gehaltenen Tiere, welche abhängig von betrieblichen Dispositionen wie Mastpraxis und Mastendgewicht und somit abhängig vom subjektiven Parteiwillen sei, für den Gegenstandsfall nicht anwendbar. Für die Haltung von Legehennen sei daher auf die größte verfügbare bzw technisch nutzbare Fläche vor dem Hintergrund der Tierhalteverordnung abzustellen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Behörde nicht vom beantragten Zweck auszugehen habe, wenn der angestrebte Verwendungszweck nicht realisiert werden könne, müsse von der vollen Ausschöpfung der technisch möglichen Kapazität der Stallungen mit 108.000 Legehennen ausgegangen werden. Die Angaben in den baurechtlichen Genehmigungsunterlagen widersprächen den genannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (gemäß Vermarktungsnormen für Eier unter einer Kennnummer registrierten Anzahl von insgesamt 108.000 Tieren) in Verbindung mit der tatsächlich festgestellten Tierzahl anlässlich der behördlichen Überprüfung am 10.08.2007. Die Angaben in den Genehmigungsunterlagen seien daher offenbar in der Absicht gelegen, eine jedenfalls erforderliche UVP zu umgehen.

Zu diesem Feststellungsantrag erstattete die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH als anwaltliche Vertretung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Waltersdorf und des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Waltersdorf – nach der Aktenlage unaufgefordert – mit Schriftsatz vom 10.01.2008 eine Äußerung, mit welcher der Feststellungsantrag der Umweltanwältin unterstützt wird.

2. Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung:

2.1. Dem angefochtenen Bescheid wurden als Feststellungen die Ergebnisse des UVE-Konzeptprüfungsverfahrens sowie die Aktenlage zum baurechtlichen Genehmigungszustand zugrunde gelegt. Dabei ging die Behörde davon aus, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 31.07.2003 die baurechtliche Genehmigung für die Haltung von maximal 20.000 Legehennen in zwei Hallengebäuden baurechtlich erteilt wurde. Eine Benutzungsbewilligung für die tatsächlich errichteten baulichen Anlagen bestehe nicht. Das derzeit ausgesetzte Ansuchen um Baubewilligung vom 16.01.2007 habe die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. 2351 KG Waltersdorf zum Gegenstand, wobei der Wille des Antragstellers einerseits auf die Nutzung der baulichen Anlagen für maximal 39.600 Legehennen und andererseits auf die nachträgliche Genehmigung der abweichend errichteten baulichen Anlagen gerichtet ist.

2.2. In rechtlicher Hinsicht befasste sich der Bescheid zunächst mit der Frage, ob nicht nur eine Erweiterung der Geflügelhaltung auf 108.000 Legehennen, sondern auch der schon bestehende Bestand der Geflügelhaltung (in Verbindung mit einer allfällig geplanten Erweiterung) als UVP-pflichtiges Vorhaben, somit als Neuvorhaben iSd § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 einzustufen sei und gelangte zum Ergebnis, dass von dem aus dem Ansuchen klar erkennbaren Willen des Antragstellers, gerichtet auf eine Erweiterung der Nutzung der tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen für maximal 39.600 Legehennen, auszugehen sei. Weder die bescheidmäßige Registrierung von insgesamt 108.000 Tieren noch der Umstand, dass bereits tatsächlich 108.000 Legehennen eingestallt seien, spielten in diesem Zusammenhang eine Rolle, da es klare Aufgabe der Materienbehörde (hier der Baubehörde) sei, bei einer der Genehmigung widersprechenden Sachlage den konsensmäßigen Zustand herzustellen. Aus diesem Titel könne eine UVP-Pflicht infolge tatsächlich eingestallter Tiere nicht resultieren. Das Ansuchen auf Erhöhung der Gesamtlegehennenanzahl auf 39.600 Stück strebe lediglich die rechtliche Sanierung des baurechtlichen Missstandes an. Dies sei erforderlich, um die weitere Absicht des Projektwerbers, nämlich die Erhöhung der Kapazität auf 108.000 Legehennen zukünftig realisieren zu können, wofür es noch einer gesonderten Planung bedürfe. Für diese weitere Absicht sei bereits im Jahr 2006 erkannt worden, dass die UVP-Pflicht vorliegen werde. Eine Umgehungsabsicht auch schon für den Altbestand könne daher nicht gesehen werden.2.2. In rechtlicher Hinsicht befasste sich der Bescheid zunächst mit der Frage, ob nicht nur eine Erweiterung der Geflügelhaltung auf 108.000 Legehennen, sondern auch der schon bestehende Bestand der Geflügelhaltung (in Verbindung mit einer allfällig geplanten Erweiterung) als UVP-pflichtiges Vorhaben, somit als Neuvorhaben iSd Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 einzustufen sei und gelangte zum Ergebnis, dass von dem aus dem Ansuchen klar erkennbaren Willen des Antragstellers, gerichtet auf eine Erweiterung der Nutzung der tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen für maximal 39.600 Legehennen, auszugehen sei. Weder die bescheidmäßige Registrierung von insgesamt 108.000 Tieren noch der Umstand, dass bereits tatsächlich 108.000 Legehennen eingestallt seien, spielten in diesem Zusammenhang eine Rolle, da es klare Aufgabe der Materienbehörde (hier der Baubehörde) sei, bei einer der Genehmigung widersprechenden Sachlage den konsensmäßigen Zustand herzustellen. Aus diesem Titel könne eine UVP-Pflicht infolge tatsächlich eingestallter Tiere nicht resultieren. Das Ansuchen auf Erhöhung der Gesamtlegehennenanzahl auf 39.600 Stück strebe lediglich die rechtliche Sanierung des baurechtlichen Missstandes an. Dies sei erforderlich, um die weitere Absicht des Projektwerbers, nämlich die Erhöhung der Kapazität auf 108.000 Legehennen zukünftig realisieren zu können, wofür es noch einer gesonderten Planung bedürfe. Für diese weitere Absicht sei bereits im Jahr 2006 erkannt worden, dass die UVP-Pflicht vorliegen werde. Eine Umgehungsabsicht auch schon für den Altbestand könne daher nicht gesehen werden.

Die im Ansuchen beantragte Erhöhung von 20.000 auf 39.600 Legehennen löse keine UVP-Pflicht aus, da eine Erweiterung um

19.600 Legehennenplätze den maßgeblichen Schwellenwert nicht überschreite.

2.3.              Zur Frage, ob für die im Feststellungsantrag der Umweltanwältin bzw der Äußerung der anwaltlichen Vertretung der Marktgemeinde Bad Waltersdorf angezogene Erhöhung der Legehennenanzahl auf 108.000 Stück eine UVP-Pflicht Platz greifen kann, führte der Bescheid aus, dass es für eine solche Feststellung eines hinreichend konkreten Projektes bedürfe, aus dem ein hinreichend konkreter Projektrealisierungswille ableitbar sei. Dies sei zu bejahen, da die Hörting KEG selbst ein Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung bei der Behörde zur Prüfung vorgelegt habe. Die geplante Kapazitätsausweitung auf 108.000 Legehennen überschreite 100 % des festgelegten Schwellenwertes von 48.000 Legehennen, weshalb dafür die UVP-Pflicht nach § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls gegeben sei.2.3. Zur Frage, ob für die im Feststellungsantrag der Umweltanwältin bzw der Äußerung der anwaltlichen Vertretung der Marktgemeinde Bad Waltersdorf angezogene Erhöhung der Legehennenanzahl auf 108.000 Stück eine UVP-Pflicht Platz greifen kann, führte der Bescheid aus, dass es für eine solche Feststellung eines hinreichend konkreten Projektes bedürfe, aus dem ein hinreichend konkreter Projektrealisierungswille ableitbar sei. Dies sei zu bejahen, da die Hörting KEG selbst ein Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung bei der Behörde zur Prüfung vorgelegt habe. Die geplante Kapazitätsausweitung auf 108.000 Legehennen überschreite 100 % des festgelegten Schwellenwertes von 48.000 Legehennen, weshalb dafür die UVP-Pflicht nach Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls gegeben sei.

C. Berufungsverfahren:

1. Berufung:

1.1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als mitwirkende Behörde und die Marktgemeinde Bad Waltersdorf als Standortgemeinde Berufung insoweit, als mit dem Bescheid nicht auch die Pflicht zur Abführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens für das beim Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Waltersdorf eingereichte Ansuchen der Hörting KEG vom 15./16.01.2007 um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau/Errichtung von Neubauten für Geflügelhaltung (Bodenhaltung), zwei Hallen (Stallungen) mit Kotkeller für Geflügelhaltung, Getreide- und Futterhalle mit Eierverpackung und Sozialbereich, zwei Nassmaissiloanlagen, zwei Futtersilos, Güllegrube für häusliche Abwässer, Mistplatz inklusive Überdachung, Löschteichanlage, Abstellfläche für Fahrzeuge festgestellt wurde. Die Berufungswerber gehen davon aus, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 31.07.2003 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des § 31 Steiermärkisches Baugesetz im August 2008 ungenutzt untergegangen sei, da auf dem Bauplatz niemals eine der Bewilligung entsprechende Baumaßnahme gesetzt worden sei, sondern vielmehr ein Aliud errichtet worden sei. Auf dem Bauplatz herrsche daher keinerlei baurechtlicher Konsens für die Einstallung auch nur einer einzigen Legehenne.1.1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als mitwirkende Behörde und die Marktgemeinde Bad Waltersdorf als Standortgemeinde Berufung insoweit, als mit dem Bescheid nicht auch die Pflicht zur Abführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens für das beim Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Waltersdorf eingereichte Ansuchen der Hörting KEG vom 15./16.01.2007 um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau/Errichtung von Neubauten für Geflügelhaltung (Bodenhaltung), zwei Hallen (Stallungen) mit Kotkeller für Geflügelhaltung, Getreide- und Futterhalle mit Eierverpackung und Sozialbereich, zwei Nassmaissiloanlagen, zwei Futtersilos, Güllegrube für häusliche Abwässer, Mistplatz inklusive Überdachung, Löschteichanlage, Abstellfläche für Fahrzeuge festgestellt wurde. Die Berufungswerber gehen davon aus, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 31.07.2003 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des Paragraph 31, Steiermärkisches Baugesetz im August 2008 ungenutzt untergegangen sei, da auf dem Bauplatz niemals eine der Bewilligung entsprechende Baumaßnahme gesetzt worden sei, sondern vielmehr ein Aliud errichtet worden sei. Auf dem Bauplatz herrsche daher keinerlei baurechtlicher Konsens für die Einstallung auch nur einer einzigen Legehenne.

Das Ansuchen vom 15./16.01.2007 sei als Antrag auf Bewilligung des bestehenden Aliud zu verstehen. Den Einreichunterlagen seien Angaben über die projektierte Tierbelegungszahl von 39.600 Tieren zu entnehmen. Mit diesem (noch nicht bewilligten) Vorhaben konkurriere nun das Vorhaben auf Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung zur Erhöhung der Gesamtanzahl an Legehennen auf insgesamt 108.000 Stück. Die Stallungen, in denen projektgemäß in Hinkunft 108.000 Legehennen untergebracht werden sollen, seien mit denen identisch, für deren Errichtung beim Bürgermeister das Ansuchen vom 15./16.01.2007 anhängig sei.

Daraus folgert die Berufung, dass aufgrund des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wegen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Vorhaben, nämlich Errichtung von Stallungen für 39.600 Legehennen und zeitgleich die Umstellung der Haltung in den in der Natur bereits errichteten, aber noch nicht bewilligten Stallgebäuden von Bodenauf Volierenhaltung zur Unterbringung von 108.000 Legehennen ein einziges Projekt vorliege, das nicht in ein Verfahren vor der Baubehörde und in ein Verfahren vor der UVP-Behörde gesplittet werden dürfe. Daraus ergebe sich, dass auch für das Teilvorhaben der „Errichtung von Neubauten für Geflügelhaltung“ gemeinsam mit dem darauf aufbauenden Teilvorhaben „Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung“ insgesamt eine UVP-Pflicht festzustellen sei.Daraus folgert die Berufung, dass aufgrund des weiten Vorhabensbegriffes des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wegen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Vorhaben, nämlich Errichtung von Stallungen für 39.600 Legehennen und zeitgleich die Umstellung der Haltung in den in der Natur bereits errichteten, aber noch nicht bewilligten Stallgebäuden von Bodenauf Volierenhaltung zur Unterbringung von 108.000 Legehennen ein einziges Projekt vorliege, das nicht in ein Verfahren vor der Baubehörde und in ein Verfahren vor der UVP-Behörde gesplittet werden dürfe. Daraus ergebe sich, dass auch für das Teilvorhaben der „Errichtung von Neubauten für Geflügelhaltung“ gemeinsam mit dem darauf aufbauenden Teilvorhaben „Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung“ insgesamt eine UVP-Pflicht festzustellen sei.

Die Berufungswerber stellten daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass für die als ein Vorhaben zu wertenden Projekte Neubau/Errichtung von Neubauten für Geflügelhaltung … sowie Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung … eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

1.2. Die Umweltanwältin für das Land Steiermark gab innerhalb der ihr eingeräumten Frist eine Stellungnahme zur Berufung ab, in der sie sich der Argumentation der Berufungswerber anschloss.

1.3.              Die Hörting KEG verzichtete ausdrücklich auf eine Äußerung zum Berufungsvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Die Berufungswerber (und auch die Behörde 1. Instanz) übersehen bei ihrer Annahme eines einheitlichen Gesamtvorhabens, dass es hier nicht um die Zergliederung eines einheitlichen Projekts in einzelne Teilprojekte, die jeweils unterhalb der UVP-Pflicht liegen, geht, sondern nur um die rechtliche Sanierung der derzeit konsenslosen Geflügelhaltung auf dem Grundstück Nr. 2351, EZ 97, KG Waltersdorf. Eine Realisierung eines Erweiterungsvorhaben für 108.000 Legehennen auf diesem Grundstück ist derzeit offensichtlich nicht beabsichtigt, da das Projekt nach Durchführung einer Konzeptprüfung nicht mehr weiterverfolgt wurde.

Wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt, ist für die Frage der Zulässigkeit eines Projekts auf den im Antrag dokumentierten Willen des Betreibers abzustellen, eine technisch mögliche darüber hinausgehende Maximalnutzung ist dabei ebenso wenig zu berücksichtigten wie ein allenfalls vorhandener tatsächlicher konsenswidriger bzw konsensloser Zustand. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die fundierten Ausführungen im Bescheid, die sich auf einschlägige Judikatur stützen, verwiesen werden.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Ob ein Projekt eine Kapazität aufweist, die den Schwellenwert für die UVP-Pflicht überschreitet, hängt maßgeblich vom Antragswillen des Projektwerbers ab. Selbst wenn eine Anlage technisch für eine höhere Leistung gerüstet wäre, steht es dem Antragsteller frei, durch Limitierung seines Antrags auf eine niedrigere Auslastung die Kapazität auf dieses niedrigere Niveau zu beschränken (US 7A/2003/9-8 vom 27.05.2003). Dass sich der Projektwerber möglicherweise nicht an diese Kapazitätsbeschränkung hält, ändert daran nichts; die Behörde hat in diesem Fall von Amts wegen die Einhaltung der genehmigten Kapazität sicherzustellen (US 3/2000/11/16 vom 20.11.2000). Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“ für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung.Ob ein Projekt eine Kapazität aufweist, die den Schwellenwert für die UVP-Pflicht überschreitet, hängt maßgeblich vom Antragswillen des Projektwerbers ab. Selbst wenn eine Anlage technisch für eine höhere Leistung gerüstet wäre, steht es dem Antragsteller frei, durch Limitierung seines Antrags auf eine niedrigere Auslastung die Kapazität auf dieses niedrigere Niveau zu beschränken (US 7A/2003/9-8 vom 27.05.2003). Dass sich der Projektwerber möglicherweise nicht an diese Kapazitätsbeschränkung hält, ändert daran nichts; die Behörde hat in diesem Fall von Amts wegen die Einhaltung der genehmigten Kapazität sicherzustellen (US 3/2000/11/16 vom 20.11.2000). Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“ für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung.

Bei der Beurteilung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist ein konkretes Vorhaben im Hinblick auf die einzelnen im Anhang 1 des UVP-Gesetzes genannten Tatbestände zu prüfen. Daher ist auf das Projekt im Sinne eines Genehmigungsantrages abzustellen und danach zu fragen, ob das Vorhaben im Falle seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit der Umschreibung der einzelnen Vorhaben stellt das Gesetz nämlich auf deren rechtliche Merkmale und auf einen, den gesetzlichen Bedingungen für die Genehmigung eines Vorhabens entsprechenden rechtlichen, somit den projektgemäßen Zustand ab. Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ohne Bedeutung, ob der Projektwerber von seinem Recht, das Vorhaben zu verwirklichen, auch tatsächlich Gebrauch machen wird, vielmehr kommt es darauf an, ob die Genehmigung des Vorhabens die Durchführung eines UVP-Verfahrens voraussetzt (US 8/1998/2-68 vom 23.12.1998; US 5/1998/6-46 vom 19.07.1999).Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist ein konkretes Vorhaben im Hinblick auf die einzelnen im Anhang 1 des UVP-Gesetzes genannten Tatbestände zu prüfen. Daher ist auf das Projekt im Sinne eines Genehmigungsantrages abzustellen und danach zu fragen, ob das Vorhaben im Falle seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit der Umschreibung der einzelnen Vorhaben stellt das Gesetz nämlich auf deren rechtliche Merkmale und auf einen, den gesetzlichen Bedingungen für die Genehmigung eines Vorhabens entsprechenden rechtlichen, somit den projektgemäßen Zustand ab. Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ohne Bedeutung, ob der Projektwerber von seinem Recht, das Vorhaben zu verwirklichen, auch tatsächlich Gebrauch machen wird, vielmehr kommt es darauf an, ob die Genehmigung des Vorhabens die Durchführung eines UVP-Verfahrens voraussetzt (US 8/1998/2-68 vom 23.12.1998; US 5/1998/6-46 vom 19.07.1999).

Diese Überlegungen gelten auch für die Beurteilung der „Kapazität“ der bestehenden Anlage im Falle der Änderung einer Anlage. Auch bezüglich der bestehenden Ställe ist auf den rechtlichen Zustand abzustellen. Damit ist zu fragen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß ein Vorhabenswerber zu betreiben berechtigt ist. Dabei sind die bestehenden Berechtigungen zum Betrieb der Anlage insbesondere aufgrund aufrechter Bewilligungen maßgeblich, nicht aber, ob und in welchem Umfang dieses Recht (voraussichtlich) ausgeübt werden wird.

Weiterhin ist entscheidend, ob die Nutzung der schon bestehenden Ställe auch in rechtlicher Hinsicht ohne weitere Bewilligung (bei deren Erteilung die Frage einer UVP-Pflicht geprüft werden könnte) zulässig ist (US 5/1998/6-46 vom 19.07.1999).

Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass es der Projektwerberin freisteht, auch im Fall einer allenfalls geplanten Erweiterung der Anlage, die unter Umständen ein UVPpflichtiges Vorhaben darstellt, in einem gesonderten Verfahren die Bewilligung eines unterhalb der UVP-Pflicht liegenden Projektes bei der Materienbehörde zu beantragen und damit einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für eine allfällige Erweiterung der bewilligten Anlage zu schaffen, bzw sich andererseits für den Fall des Scheiterns des Erweiterungsprojektes, in das ohnedies der „Altbestand“ mit einzubeziehen wäre, mit der Verwirklichung des ursprünglichen Vorhabens ungeachtet der tatsächlichen Gegebenheiten einer darüber hinausgehenden Nutzungsmöglichkeit der Anlage, begnügen kann. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber kann daher dem Antrag der Hörting KEG um Baubewilligung zur Einstallung von 39.600 Legehennen auf Grundstück Nr. 2351, EZ 97, KG Waltersdorf eine Umgehungsabsicht nicht unterstellt werden. Ungeachtet der Indizwirkung des tatsächlichen konsenslosen Zustands, für dessen Beseitigung nicht die UVP-Behörde zuständig ist, ergibt sich nämlich aus dem Umstand, dass die Projektwerberin das Konzeptprüfungsverfahren zur Erweiterung nicht weiterverfolgte und offensichtlich stattdessen auf einem anderen Grundstück ein UVP-Verfahren für 96.000 Legehennen beantragte, dass sie ihr Vorhaben, auf dem Grundstück Nr. 2351, EZ 97, KG Waltersdorf, 108.000 Legehennen einzustallen, (zunächst) aufgegeben hat.

Damit ist davon auszugehen, dass das Vorhaben den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 nicht erreicht und daher keine UVP-Pflicht gegeben ist.Damit ist davon auszugehen, dass das Vorhaben den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 nicht erreicht und daher keine UVP-Pflicht gegeben ist.

Der Antrag der Umweltanwältin auf Feststellung der UVP-Pflicht dieses Vorhabens, der nicht auf den im Antrag der Projektwerberin ausgedrückten Parteiwillen abstellt, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten, hätte daher abgewiesen werden müssen.

Aus dem selben Grund durfte die UVP-Behörde 1. Instanz auch nicht über die „Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung zur Erhöhung der Gesamtanzahl an Legehennen auf insgesamt 108.000 Stück“ absprechen.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Kapazität

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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