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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
Nachbarschaft im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Das Verhalten des Projektwerbers muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen; ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, ist eine auf „Nachbarschaft“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 begründete Parteistellung ausgeschlossen.Nachbarschaft im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Das Verhalten des Projektwerbers muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen; ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, ist eine auf „Nachbarschaft“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 begründete Parteistellung ausgeschlossen.
Schlagworte
Parteistellung, NachbarZuletzt aktualisiert am
06.02.2012