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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
Für die UVP-Pflicht eines Vorhabens kommt es nicht darauf an, ob der national festgelegte Schwellenwert schon durch die im Inland gelegenen Anlagenteile erreicht wird oder erst durch die im Inland und die im Ausland gelegenen Anlagenteile zusammengenommen; auf Überschreitungen von Staatsgrenzen innerhalb des Gebietes der Europäischen Union ist im Hinblick auf die Erreichung des Schwellenwertes durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben somit keine Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Kapazität, grenzüberschreitende Vorhaben; Vorhaben, Einheit, Überschreitung der StaatsgrenzeZuletzt aktualisiert am
04.06.2012