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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Von einem "Neubau" eines Teilabschnittes einer Straße kann dort gesprochen werden, wo von einer bestehenden Straße räumlich getrennt eine völlig neue Straße errichtet wird oder eine bereits bestehende Straße derart "verlegt" wird, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen wird.
2. Um die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das tatbestandsmäßige Element der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne der Z 9 lit. i des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen.2. Um die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das tatbestandsmäßige Element der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne der Ziffer 9, Litera i, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen.
Schlagworte
Straßen, Neubau, DTV; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
26.05.2010