RS Umse 2010/3/8 US 2B/2008/23-62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2010
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §16 Abs2
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §21
USG 2000 §12
AVG §7
AVG §60
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs3
AVG §67d
EMRK Art6
WRG 1959 §32
WRG 1959 §33b
WRG 1959 §120
AAEV
GrundwasserschutzV §6
QZV Chemie OG §5
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ StraßenG 1999 §9 Abs1
NÖ StraßenG 1999 §12 Abs6
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 16 heute
  2. UVP-G 2000 § 16 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 16 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 16 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

1. Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt im Großverfahren gebundenen Präklusion ist, dass dieses einen „präzisen, dem § 44b Abs. 1 AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält. Eine gesetzwidrige (§ 44b Abs. 1 AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass insoweit die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann. Erweckt die Wortwahl im Edikt etwa den Eindruck, dass mit der Erhebung fristgerechter Einwendungen die Parteistellung in vollem Umfang gesichert sei und durchaus noch weitere Einwendungen im Verfahrensverlauf vorgebracht werden könnten, kann keine Teilpräklusion eintreten.1. Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt im Großverfahren gebundenen Präklusion ist, dass dieses einen „präzisen, dem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält. Eine gesetzwidrige (Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass insoweit die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann. Erweckt die Wortwahl im Edikt etwa den Eindruck, dass mit der Erhebung fristgerechter Einwendungen die Parteistellung in vollem Umfang gesichert sei und durchaus noch weitere Einwendungen im Verfahrensverlauf vorgebracht werden könnten, kann keine Teilpräklusion eintreten.

2. Die Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten dient dazu, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Gutachtens zu bieten, nicht jedoch als „Vorbereitungsfrist“ für die mündliche Verhandlung, welche ihrerseits zeitgerecht öffentlich bekanntgemacht wurde. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die Auflage für das Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen sein muss, ist aus dem UVP-G 2000 nicht ersichtlich (vgl. VwGH 2006/04/0005).2. Die Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten dient dazu, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Gutachtens zu bieten, nicht jedoch als „Vorbereitungsfrist“ für die mündliche Verhandlung, welche ihrerseits zeitgerecht öffentlich bekanntgemacht wurde. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die Auflage für das Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen sein muss, ist aus dem UVP-G 2000 nicht ersichtlich vergleiche VwGH 2006/04/0005).

3. Die Begründung eines Bescheides verlangt die Darstellung der Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm. Das AVG verlangt somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren wie dem UVP-Verfahren.

4. Eine Behörde kann nicht schon deshalb als befangen angesehen werden, weil jene Gebietskörperschaft, der die Behörde zugehört, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Partei auftritt. Auch hinsichtlich der Amtssachverständigen kann aus dem Dienstverhältnis allein eine Befangenheit nicht abgeleitet werden. Eine solche Befangenheit des Amtssachverständigen besteht auch dann nicht, wenn er in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechtsträger steht, der vom Ausgang des Verfahrens, in dem er beigezogen wurde, betroffen ist. Im Übrigen steht - gerade im Hinblick auf die Anforderung, auch den äußeren Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, im UVP-Verfahren der Instanzenzug an den Umweltsenat, als eine unabhängige und unparteiische Stelle, offen.

5. Sowohl Art. 6 EMRK als auch Art. 10a der UVP-Richtlinie setzen die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen Stelle über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten voraus. Dabei spielt nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes auch der äußere Anschein eine entscheidende Rolle. In Anbetracht dessen, dass als Vertreterin des Projektwerbers Land eine Abteilung des Amtes der Landesregierung dieses Bundeslandes und als Behörde ebenfalls eine Abteilung desselben Amtes auftreten, kann es für den Umweltsenat geboten sein, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Nachprüfung der grundsätzlichen Fragen der Nachvollziehbarkeit der Begründung für die Verwirklichung des Vorhabens und der Trassenauswahl ein nichtamtlicher Sachverständiger ohne auftragsmäßige Bindung an den Projektwerber beauftragt wird.5. Sowohl Artikel 6, EMRK als auch Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie setzen die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen Stelle über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten voraus. Dabei spielt nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes auch der äußere Anschein eine entscheidende Rolle. In Anbetracht dessen, dass als Vertreterin des Projektwerbers Land eine Abteilung des Amtes der Landesregierung dieses Bundeslandes und als Behörde ebenfalls eine Abteilung desselben Amtes auftreten, kann es für den Umweltsenat geboten sein, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Nachprüfung der grundsätzlichen Fragen der Nachvollziehbarkeit der Begründung für die Verwirklichung des Vorhabens und der Trassenauswahl ein nichtamtlicher Sachverständiger ohne auftragsmäßige Bindung an den Projektwerber beauftragt wird.

6. Der Projektwerberin kann auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 verankerten Alternativenprüfung keine andere Trasse „vorgeschrieben“ werden, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre; das UVP-Verfahren ist über die konkrete Variante abzuführen. Jedoch ist der Projektwerber bei Vorhabenstypen, für die die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Standort- oder Trassenvarianten „auf fachlicher Grundlage“ darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist. Könnte nämlich durch die Wahl einer anderen Trasse ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, erzielt werden, so müssten beim beantragten Vorhaben die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden.6. Der Projektwerberin kann auf Grundlage der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verankerten Alternativenprüfung keine andere Trasse „vorgeschrieben“ werden, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre; das UVP-Verfahren ist über die konkrete Variante abzuführen. Jedoch ist der Projektwerber bei Vorhabenstypen, für die die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Standort- oder Trassenvarianten „auf fachlicher Grundlage“ darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist. Könnte nämlich durch die Wahl einer anderen Trasse ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, erzielt werden, so müssten beim beantragten Vorhaben die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden.

7. Das UVP-G 2000 selbst sieht keine Bedarfsprüfung vor. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung, oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ergeben. So stellt im konkreten Fall etwa die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Straße bereits ein Genehmigungserfordernis nach dem entspr. Landesstraßengesetz dar.7. Das UVP-G 2000 selbst sieht keine Bedarfsprüfung vor. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung, oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ergeben. So stellt im konkreten Fall etwa die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Straße bereits ein Genehmigungserfordernis nach dem entspr. Landesstraßengesetz dar.

8. Das UVP-Verfahren dient nicht der Planung oder Verkehrspolitik, sondern hat immer die Prüfung eines konkreten Projektes zum Inhalt. Weder das UVP-G 2000 noch die mitanzuwendenden Materiengesetze bieten die Möglichkeit, das verkehrspolitische Konzept der demokratisch legitimierten Organe zu beurteilen oder die dahin gewählte Vorgangsweise zu prüfen.

9. Die Parteistellung der Bürgerinitiative berechtigt diese nur, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht jedoch die im öffentlichen Interesse erforderliche Vorschreibung straßenrechtlicher Sicherheitsbestimmungen einzufordern.

10. Die Einleitung/Versickerung von Straßenabwässern in Gewässer/das Grundwasser sowie der dazu dienenden Anlagen bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959, weil bei der Beseitigung von – in Kanälen oder Gräben – gesammelten Straßenwässern viel befahrener Straßen im Hinblick auf deren typische stoffliche Belastung jedenfalls eine mehr als bloß geringfügige Gewässerverunreinigung zu erwarten ist.10. Die Einleitung/Versickerung von Straßenabwässern in Gewässer/das Grundwasser sowie der dazu dienenden Anlagen bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959, weil bei der Beseitigung von – in Kanälen oder Gräben – gesammelten Straßenwässern viel befahrener Straßen im Hinblick auf deren typische stoffliche Belastung jedenfalls eine mehr als bloß geringfügige Gewässerverunreinigung zu erwarten ist.

11. Anlässlich der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer hat die Behörde nach dem System des § 33b WRG 1959 individuell maßgebliche Parameter – das sind solche, bei denen eine Überschreitung der in einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Grenzwerte möglich bzw. zu besorgen ist – auszuwählen und damit „Maß und Art der Wasserbenutzung“ zu umschreiben sowie Überprüfungspflichten zu konkretisieren; In gleicher Weise kann auch die Einleitung oder Versickerung von Abwässern, die Stoffe der in den Anlagen zur QZVO Chemie OG und zur Grundwasserschutzverordnung genannten Art enthalten, nicht als bloß geringfügige Einwirkung angesehen werden und bedarf daher – unabhängig von tatsächlich vorhandenen Konzentrationen und Frachten – einer ausdrücklichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Die Einleitung solcher Stoffe ist rechtswidrig, wenn sie im Bescheid nicht genannt sind. Für eine Bewilligung der hier angesprochenen Schadstoffe ist also die dezidierte Anführung in der Genehmigung (samt Emissionsbegrenzung) notwendig.11. Anlässlich der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer hat die Behörde nach dem System des Paragraph 33 b, WRG 1959 individuell maßgebliche Parameter – das sind solche, bei denen eine Überschreitung der in einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Grenzwerte möglich bzw. zu besorgen ist – auszuwählen und damit „Maß und Art der Wasserbenutzung“ zu umschreiben sowie Überprüfungspflichten zu konkretisieren; In gleicher Weise kann auch die Einleitung oder Versickerung von Abwässern, die Stoffe der in den Anlagen zur QZVO Chemie OG und zur Grundwasserschutzverordnung genannten Art enthalten, nicht als bloß geringfügige Einwirkung angesehen werden und bedarf daher – unabhängig von tatsächlich vorhandenen Konzentrationen und Frachten – einer ausdrücklichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959. Die Einleitung solcher Stoffe ist rechtswidrig, wenn sie im Bescheid nicht genannt sind. Für eine Bewilligung der hier angesprochenen Schadstoffe ist also die dezidierte Anführung in der Genehmigung (samt Emissionsbegrenzung) notwendig.

12. § 120 WRG 1959 bestimmt eindeutig, dass die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen eine wasserrechtliche Bauaufsicht durch Bescheid bestellen kann. Eine Eigenkontrolle durch eine „wasserwirtschaftliche Bauaufsicht“ mit den im § 120 WRG 1959 bezeichneten Aufsichtspflichten ist dem WRG 1959 – dessen Bestimmungen im UVP-Verfahren anzuwenden sind – jedoch fremd.12. Paragraph 120, WRG 1959 bestimmt eindeutig, dass die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen eine wasserrechtliche Bauaufsicht durch Bescheid bestellen kann. Eine Eigenkontrolle durch eine „wasserwirtschaftliche Bauaufsicht“ mit den im Paragraph 120, WRG 1959 bezeichneten Aufsichtspflichten ist dem WRG 1959 – dessen Bestimmungen im UVP-Verfahren anzuwenden sind – jedoch fremd.

13. Auflagen sind im (konzentrierten) Genehmigungsbescheid nach § 17 UVP-G 2000 so zusammenzufassen, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Dies ist zunächst insofern von Bedeutung, als Auflagen stets nur in dem Umfang erteilt werden dürfen, als sie für ein Vorhaben erforderlich sind. Dieses Erfordernis kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen ergeben, oder aber aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000. Von ganz zentraler Bedeutung ist jedoch weiters, dass gemäß § 21 UVP-G 2000 nach Rechtskraft des Abnahmebescheides ein Zuständigkeitsübergang an die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung nach §§ 17 bis 18b UVP-G relevanten Vorschriften zuständigen Behörden erfolgt. Daher muss – insbesondere bei solchen Auflagen, welche auch nach diesem Zeitpunkt wirksam sein sollen, – bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden.13. Auflagen sind im (konzentrierten) Genehmigungsbescheid nach Paragraph 17, UVP-G 2000 so zusammenzufassen, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Dies ist zunächst insofern von Bedeutung, als Auflagen stets nur in dem Umfang erteilt werden dürfen, als sie für ein Vorhaben erforderlich sind. Dieses Erfordernis kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen ergeben, oder aber aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000. Von ganz zentraler Bedeutung ist jedoch weiters, dass gemäß Paragraph 21, UVP-G 2000 nach Rechtskraft des Abnahmebescheides ein Zuständigkeitsübergang an die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung nach Paragraphen 17 bis 18 b UVP-G relevanten Vorschriften zuständigen Behörden erfolgt. Daher muss – insbesondere bei solchen Auflagen, welche auch nach diesem Zeitpunkt wirksam sein sollen, – bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden.

14. Die Problemfelder des hohen Bodenverbrauchs und des Treibhauseffekts entstehen erst durch eine Vielzahl an einzelnen Projekten und Verhaltensweisen und können daher nur durch gegensteuernde Planungen und Politiken, etwa eine entsprechend abgestimmte Verkehrspolitik, eingedämmt werden. Diese Problemfelder stellen zwar ernsthafte Herausforderungen unserer Zivilisation dar, doch kann das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beitrag eines konkreten (hier: Straßenbau-) Vorhabens allein trotz relativ hohen Bodenverbrauchs und Treibhausgasausstoßes die Umwelt nicht konkret identifizierbar in schwerwiegender Weise beeinträchtigt.

Schlagworte

Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflage, Bauaufsicht, wasserrechtliche; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Gliederung nach angewendeten Rechtsmaterien; Änderung des UVP- Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Bescheid, Begründungspflicht; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Großverfahren, Teilpräklusion; Mediation; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Umweltschutzvorschriften; Versickerung von Straßenabwässern, Genehmigungspflicht, Genehmigungsumfang

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten