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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt im Großverfahren gebundenen Präklusion ist, dass dieses einen „präzisen, dem § 44b Abs. 1 AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält. Eine gesetzwidrige (§ 44b Abs. 1 AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass insoweit die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann. Erweckt die Wortwahl im Edikt etwa den Eindruck, dass mit der Erhebung fristgerechter Einwendungen die Parteistellung in vollem Umfang gesichert sei und durchaus noch weitere Einwendungen im Verfahrensverlauf vorgebracht werden könnten, kann keine Teilpräklusion eintreten.1. Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt im Großverfahren gebundenen Präklusion ist, dass dieses einen „präzisen, dem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält. Eine gesetzwidrige (Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass insoweit die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann. Erweckt die Wortwahl im Edikt etwa den Eindruck, dass mit der Erhebung fristgerechter Einwendungen die Parteistellung in vollem Umfang gesichert sei und durchaus noch weitere Einwendungen im Verfahrensverlauf vorgebracht werden könnten, kann keine Teilpräklusion eintreten.
2. Die Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten dient dazu, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Gutachtens zu bieten, nicht jedoch als „Vorbereitungsfrist“ für die mündliche Verhandlung, welche ihrerseits zeitgerecht öffentlich bekanntgemacht wurde. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die Auflage für das Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen sein muss, ist aus dem UVP-G 2000 nicht ersichtlich (vgl. VwGH 2006/04/0005).2. Die Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten dient dazu, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Gutachtens zu bieten, nicht jedoch als „Vorbereitungsfrist“ für die mündliche Verhandlung, welche ihrerseits zeitgerecht öffentlich bekanntgemacht wurde. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die Auflage für das Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen sein muss, ist aus dem UVP-G 2000 nicht ersichtlich vergleiche VwGH 2006/04/0005).
3. Die Begründung eines Bescheides verlangt die Darstellung der Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm. Das AVG verlangt somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren wie dem UVP-Verfahren.
4. Eine Behörde kann nicht schon deshalb als befangen angesehen werden, weil jene Gebietskörperschaft, der die Behörde zugehört, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Partei auftritt. Auch hinsichtlich der Amtssachverständigen kann aus dem Dienstverhältnis allein eine Befangenheit nicht abgeleitet werden. Eine solche Befangenheit des Amtssachverständigen besteht auch dann nicht, wenn er in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechtsträger steht, der vom Ausgang des Verfahrens, in dem er beigezogen wurde, betroffen ist. Im Übrigen steht - gerade im Hinblick auf die Anforderung, auch den äußeren Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, im UVP-Verfahren der Instanzenzug an den Umweltsenat, als eine unabhängige und unparteiische Stelle, offen.
5. Sowohl Art. 6 EMRK als auch Art. 10a der UVP-Richtlinie setzen die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen Stelle über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten voraus. Dabei spielt nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes auch der äußere Anschein eine entscheidende Rolle. In Anbetracht dessen, dass als Vertreterin des Projektwerbers Land eine Abteilung des Amtes der Landesregierung dieses Bundeslandes und als Behörde ebenfalls eine Abteilung desselben Amtes auftreten, kann es für den Umweltsenat geboten sein, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Nachprüfung der grundsätzlichen Fragen der Nachvollziehbarkeit der Begründung für die Verwirklichung des Vorhabens und der Trassenauswahl ein nichtamtlicher Sachverständiger ohne auftragsmäßige Bindung an den Projektwerber beauftragt wird.5. Sowohl Artikel 6, EMRK als auch Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie setzen die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen Stelle über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten voraus. Dabei spielt nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes auch der äußere Anschein eine entscheidende Rolle. In Anbetracht dessen, dass als Vertreterin des Projektwerbers Land eine Abteilung des Amtes der Landesregierung dieses Bundeslandes und als Behörde ebenfalls eine Abteilung desselben Amtes auftreten, kann es für den Umweltsenat geboten sein, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Nachprüfung der grundsätzlichen Fragen der Nachvollziehbarkeit der Begründung für die Verwirklichung des Vorhabens und der Trassenauswahl ein nichtamtlicher Sachverständiger ohne auftragsmäßige Bindung an den Projektwerber beauftragt wird.
6. Der Projektwerberin kann auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 verankerten Alternativenprüfung keine andere Trasse „vorgeschrieben“ werden, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre; das UVP-Verfahren ist über die konkrete Variante abzuführen. Jedoch ist der Projektwerber bei Vorhabenstypen, für die die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Standort- oder Trassenvarianten „auf fachlicher Grundlage“ darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist. Könnte nämlich durch die Wahl einer anderen Trasse ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, erzielt werden, so müssten beim beantragten Vorhaben die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden.6. Der Projektwerberin kann auf Grundlage der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verankerten Alternativenprüfung keine andere Trasse „vorgeschrieben“ werden, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre; das UVP-Verfahren ist über die konkrete Variante abzuführen. Jedoch ist der Projektwerber bei Vorhabenstypen, für die die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Standort- oder Trassenvarianten „auf fachlicher Grundlage“ darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist. Könnte nämlich durch die Wahl einer anderen Trasse ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, erzielt werden, so müssten beim beantragten Vorhaben die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden.
7. Das UVP-G 2000 selbst sieht keine Bedarfsprüfung vor. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung, oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ergeben. So stellt im konkreten Fall etwa die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Straße bereits ein Genehmigungserfordernis nach dem entspr. Landesstraßengesetz dar.7. Das UVP-G 2000 selbst sieht keine Bedarfsprüfung vor. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung, oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ergeben. So stellt im konkreten Fall etwa die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Straße bereits ein Genehmigungserfordernis nach dem entspr. Landesstraßengesetz dar.
8. Das UVP-Verfahren dient nicht der Planung oder Verkehrspolitik, sondern hat immer die Prüfung eines konkreten Projektes zum Inhalt. Weder das UVP-G 2000 noch die mitanzuwendenden Materiengesetze bieten die Möglichkeit, das verkehrspolitische Konzept der demokratisch legitimierten Organe zu beurteilen oder die dahin gewählte Vorgangsweise zu prüfen.
9. Die Parteistellung der Bürgerinitiative berechtigt diese nur, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht jedoch die im öffentlichen Interesse erforderliche Vorschreibung straßenrechtlicher Sicherheitsbestimmungen einzufordern.
10. Die Einleitung/Versickerung von Straßenabwässern in Gewässer/das Grundwasser sowie der dazu dienenden Anlagen bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959, weil bei der Beseitigung von – in Kanälen oder Gräben – gesammelten Straßenwässern viel befahrener Straßen im Hinblick auf deren typische stoffliche Belastung jedenfalls eine mehr als bloß geringfügige Gewässerverunreinigung zu erwarten ist.10. Die Einleitung/Versickerung von Straßenabwässern in Gewässer/das Grundwasser sowie der dazu dienenden Anlagen bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959, weil bei der Beseitigung von – in Kanälen oder Gräben – gesammelten Straßenwässern viel befahrener Straßen im Hinblick auf deren typische stoffliche Belastung jedenfalls eine mehr als bloß geringfügige Gewässerverunreinigung zu erwarten ist.
11. Anlässlich der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer hat die Behörde nach dem System des § 33b WRG 1959 individuell maßgebliche Parameter – das sind solche, bei denen eine Überschreitung der in einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Grenzwerte möglich bzw. zu besorgen ist – auszuwählen und damit „Maß und Art der Wasserbenutzung“ zu umschreiben sowie Überprüfungspflichten zu konkretisieren; In gleicher Weise kann auch die Einleitung oder Versickerung von Abwässern, die Stoffe der in den Anlagen zur QZVO Chemie OG und zur Grundwasserschutzverordnung genannten Art enthalten, nicht als bloß geringfügige Einwirkung angesehen werden und bedarf daher – unabhängig von tatsächlich vorhandenen Konzentrationen und Frachten – einer ausdrücklichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Die Einleitung solcher Stoffe ist rechtswidrig, wenn sie im Bescheid nicht genannt sind. Für eine Bewilligung der hier angesprochenen Schadstoffe ist also die dezidierte Anführung in der Genehmigung (samt Emissionsbegrenzung) notwendig.11. Anlässlich der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer hat die Behörde nach dem System des Paragraph 33 b, WRG 1959 individuell maßgebliche Parameter – das sind solche, bei denen eine Überschreitung der in einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Grenzwerte möglich bzw. zu besorgen ist – auszuwählen und damit „Maß und Art der Wasserbenutzung“ zu umschreiben sowie Überprüfungspflichten zu konkretisieren; In gleicher Weise kann auch die Einleitung oder Versickerung von Abwässern, die Stoffe der in den Anlagen zur QZVO Chemie OG und zur Grundwasserschutzverordnung genannten Art enthalten, nicht als bloß geringfügige Einwirkung angesehen werden und bedarf daher – unabhängig von tatsächlich vorhandenen Konzentrationen und Frachten – einer ausdrücklichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959. Die Einleitung solcher Stoffe ist rechtswidrig, wenn sie im Bescheid nicht genannt sind. Für eine Bewilligung der hier angesprochenen Schadstoffe ist also die dezidierte Anführung in der Genehmigung (samt Emissionsbegrenzung) notwendig.
12. § 120 WRG 1959 bestimmt eindeutig, dass die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen eine wasserrechtliche Bauaufsicht durch Bescheid bestellen kann. Eine Eigenkontrolle durch eine „wasserwirtschaftliche Bauaufsicht“ mit den im § 120 WRG 1959 bezeichneten Aufsichtspflichten ist dem WRG 1959 – dessen Bestimmungen im UVP-Verfahren anzuwenden sind – jedoch fremd.12. Paragraph 120, WRG 1959 bestimmt eindeutig, dass die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen eine wasserrechtliche Bauaufsicht durch Bescheid bestellen kann. Eine Eigenkontrolle durch eine „wasserwirtschaftliche Bauaufsicht“ mit den im Paragraph 120, WRG 1959 bezeichneten Aufsichtspflichten ist dem WRG 1959 – dessen Bestimmungen im UVP-Verfahren anzuwenden sind – jedoch fremd.
13. Auflagen sind im (konzentrierten) Genehmigungsbescheid nach § 17 UVP-G 2000 so zusammenzufassen, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Dies ist zunächst insofern von Bedeutung, als Auflagen stets nur in dem Umfang erteilt werden dürfen, als sie für ein Vorhaben erforderlich sind. Dieses Erfordernis kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen ergeben, oder aber aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000. Von ganz zentraler Bedeutung ist jedoch weiters, dass gemäß § 21 UVP-G 2000 nach Rechtskraft des Abnahmebescheides ein Zuständigkeitsübergang an die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung nach §§ 17 bis 18b UVP-G relevanten Vorschriften zuständigen Behörden erfolgt. Daher muss – insbesondere bei solchen Auflagen, welche auch nach diesem Zeitpunkt wirksam sein sollen, – bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden.13. Auflagen sind im (konzentrierten) Genehmigungsbescheid nach Paragraph 17, UVP-G 2000 so zusammenzufassen, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Dies ist zunächst insofern von Bedeutung, als Auflagen stets nur in dem Umfang erteilt werden dürfen, als sie für ein Vorhaben erforderlich sind. Dieses Erfordernis kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen ergeben, oder aber aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000. Von ganz zentraler Bedeutung ist jedoch weiters, dass gemäß Paragraph 21, UVP-G 2000 nach Rechtskraft des Abnahmebescheides ein Zuständigkeitsübergang an die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung nach Paragraphen 17 bis 18 b UVP-G relevanten Vorschriften zuständigen Behörden erfolgt. Daher muss – insbesondere bei solchen Auflagen, welche auch nach diesem Zeitpunkt wirksam sein sollen, – bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden.
14. Die Problemfelder des hohen Bodenverbrauchs und des Treibhauseffekts entstehen erst durch eine Vielzahl an einzelnen Projekten und Verhaltensweisen und können daher nur durch gegensteuernde Planungen und Politiken, etwa eine entsprechend abgestimmte Verkehrspolitik, eingedämmt werden. Diese Problemfelder stellen zwar ernsthafte Herausforderungen unserer Zivilisation dar, doch kann das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beitrag eines konkreten (hier: Straßenbau-) Vorhabens allein trotz relativ hohen Bodenverbrauchs und Treibhausgasausstoßes die Umwelt nicht konkret identifizierbar in schwerwiegender Weise beeinträchtigt.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflage, Bauaufsicht, wasserrechtliche; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Gliederung nach angewendeten Rechtsmaterien; Änderung des UVP- Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Bescheid, Begründungspflicht; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Großverfahren, Teilpräklusion; Mediation; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Umweltschutzvorschriften; Versickerung von Straßenabwässern, Genehmigungspflicht, GenehmigungsumfangZuletzt aktualisiert am
13.01.2014