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83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs2Rechtssatz
1. Bei der Prüfung des behördlichen Verschuldens im Rahmen des § 73 Abs. 2 AVG ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und ein Überschreiten dieses Zeitraumes ein überwiegendes Verschulden der Behörde begründet.1. Bei der Prüfung des behördlichen Verschuldens im Rahmen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und ein Überschreiten dieses Zeitraumes ein überwiegendes Verschulden der Behörde begründet.
2. Wurden der Projektwerberin mehrere Mängel bekannt gegeben und hat sie offensichtlich in Zusammenarbeit mit der Behörde an der Behebung von Mängeln gearbeitet, schadet der belangten Behörde im Hinblick auf ihr Verschulden das Unterlassen eines förmlichen Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG, § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht.2. Wurden der Projektwerberin mehrere Mängel bekannt gegeben und hat sie offensichtlich in Zusammenarbeit mit der Behörde an der Behebung von Mängeln gearbeitet, schadet der belangten Behörde im Hinblick auf ihr Verschulden das Unterlassen eines förmlichen Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht.
3. Wird während eines laufenden Genehmigungsverfahrens eine Rechtsnorm erlassen, die im Verfahren mit anzuwenden und für die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung ist, so ist der Behörde für die konzeptive Auseinandersetzung damit ein gewisser Zeitraum von insgesamt einigen Wochen zuzugestehen, zumal die Konsequenzen für die Projektwerberin im Falle einer Antragsabweisung sehr weitreichend sind; darüber hinausgehende Zeit wird ein behördliches Verschulden iSd. § 73 Abs. 2 AVG begründen.3. Wird während eines laufenden Genehmigungsverfahrens eine Rechtsnorm erlassen, die im Verfahren mit anzuwenden und für die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung ist, so ist der Behörde für die konzeptive Auseinandersetzung damit ein gewisser Zeitraum von insgesamt einigen Wochen zuzugestehen, zumal die Konsequenzen für die Projektwerberin im Falle einer Antragsabweisung sehr weitreichend sind; darüber hinausgehende Zeit wird ein behördliches Verschulden iSd. Paragraph 73, Absatz 2, AVG begründen.
Schlagworte
Abweisung des Genehmigungsantrages vor Durchführung des UVP- Verfahrens; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der BehördeZuletzt aktualisiert am
04.06.2012