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83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs2Text
Betrifft: Genehmigungsantrag betreffend das Vorhaben „Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel“; Devolutionsantrag
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heike Rudoba als Vorsitzende, Dr. Harald Krenn als Berichterstatter und Mag. Margit Schneider als weiteres Mitglied im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Projektwerberin Marko GmbH & Co KG, In der Weiz 133, 8160 Weiz, vertreten durch Haslinger Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, betreffend das Vorhaben „Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel“, GZ FA 13A-11.10-33/2008 der Steiermärkischen Landesregierung, über den Devolutionsantrag der Projektwerberin vom 10.12.2009 zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Devolutionsantrag wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 73 Abs. 2 und 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 135/2009; §§ 5, 7, 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87; § 5 USG 2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 73, Absatz 2 und 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,; Paragraphen 5, 7, 40, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 87; Paragraph 5, USG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
Mit Schreiben vom 15.04.2008, eingelangt bei der Steiermärkischen Landesregierung als zuständiger Behörde nach § 39 UVP-G 2000 am 16.04.2008, beantragte die Projektwerberin die Genehmigung des Vorhabens „Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel“ nach den §§ 5 und 17 UVP-G 2000. Mit E-Mail vom 15.04.2008 und Schreiben vom 24.04.2008 setzte die Behörde erster Instanz die Amtssachverständigen vom Verfahren in Kenntnis und übermittelte ihnen die Einreichunterlagen.Mit Schreiben vom 15.04.2008, eingelangt bei der Steiermärkischen Landesregierung als zuständiger Behörde nach Paragraph 39, UVP-G 2000 am 16.04.2008, beantragte die Projektwerberin die Genehmigung des Vorhabens „Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel“ nach den Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000. Mit E-Mail vom 15.04.2008 und Schreiben vom 24.04.2008 setzte die Behörde erster Instanz die Amtssachverständigen vom Verfahren in Kenntnis und übermittelte ihnen die Einreichunterlagen.
Mit Schreiben vom 23.05.2008 gab die Behörde erster Instanz das Sachverständigenteam bekannt und erteilte den Auftrag, bis 16.06.2008 im Sinne des § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Erstevaluierung über die Vollständigkeit der Unterlagen der Projektwerberin sowie eine Überprüfung der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin nach § 6 UVP-G 2000 vorzunehmen.Mit Schreiben vom 23.05.2008 gab die Behörde erster Instanz das Sachverständigenteam bekannt und erteilte den Auftrag, bis 16.06.2008 im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Erstevaluierung über die Vollständigkeit der Unterlagen der Projektwerberin sowie eine Überprüfung der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin nach Paragraph 6, UVP-G 2000 vorzunehmen.
Mit E-Mail vom 04.07.2008 übermittelte der koordinierende Sachverständige die Erstevaluierung der Behörde erster Instanz, die diese am selben Tag der Projektwerberin weiterleitete. Zusammenfassend ergibt die Erstevaluierung samt fachübergreifender Evaluierung, dass die Umweltverträglichkeitserklärung in einzelnen, näher bezeichneten Punkten zu ergänzen und klarzustellen ist und näher bezeichnete, ergänzende und klarstellende Unterlagen anzuschließen sind.
Mit E-Mail vom 15.07.2008 übermittelte der koordinierende Sachverständige die Stellungnahme des hydrogeologischen Sachverständigen als Nachtrag zur Erstevaluierung der Behörde erster Instanz, die diese am 16.07.2008 der Projektwerberin weiterleitete. Daraus ergibt sich ein näher bezeichneter Ergänzungsbedarf, der Hinweis, dass offensichtlich für die Beurteilung wesentliche Daten von anderen Behörden nicht zur Verfügung gestellt werden, und die Anregung, unter Hinweis auf das UIG die vorschriftsgemäße Erlangung dieser Unterlagen im Rahmen einschlägiger Gesetze und Normen aufzuzeigen.
Mit Schreiben vom 06.11.2008 beantragte die Projektwerberin nach dem UIG vom Landeshauptmann der Steiermark als zuständiger Behörde die Übermittlung für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren relevanter hydrogeologischer Gutachten betreffend die Notwendigkeit der Erlassung einer Verordnung, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird (in der Folge: Schongebietsverordnung Weiz). Letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24.03.2009 (GZ UVS 40.1-1/2009-6) erlangte die Projektwerberin Einsicht in die Gutachten der geplanten Schongebietsverordnung Weiz.
Mit E-Mail vom 23.12.2008 übermittelte der koordinierende Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme des forsttechnischen Sachverständigen vom 09.12.2008 der Behörde erster Instanz, die diese am selben Tag der Projektwerberin weiterleitete. Diese Stellungnahme hatte der forsttechnische Sachverständige auf der Grundlage weiterer Begehungen und Rücksprachen mit der Projektwerberin erstellt.
Mit E-Mail vom 30.01.2009 legte die Projektwerberin einen ersten Teil geforderter Nachreichungen, konkret im Fachbereich Hydrogeologie vor und teilte der Behörde erster Instanz mit, dass die übrigen Unterlagen vorgelegt werden, sobald sie fertig gestellt sind.
Mit Schreiben vom 05.02.2009 informierte die Behörde erster Instanz die Projektwerberin, dass nach Einlangen der restlichen Unterlagen eine zweite Evaluierung mit den Sachverständigen durchgeführt und bei Bestätigung der Beurteilungsreife des Einreichprojektes das Informationsverfahren nach § 5 UVP-G 2000 eingeleitet wird.Mit Schreiben vom 05.02.2009 informierte die Behörde erster Instanz die Projektwerberin, dass nach Einlangen der restlichen Unterlagen eine zweite Evaluierung mit den Sachverständigen durchgeführt und bei Bestätigung der Beurteilungsreife des Einreichprojektes das Informationsverfahren nach Paragraph 5, UVP-G 2000 eingeleitet wird.
Mit Schreiben vom 05.06.2009 reichte die Projektwerberin die restlichen Unterlagen ein. Gleichzeitig beantragte sie eventualiter die Genehmigung ihres Vorhabens in Form einer alternativen Zufahrtsvariante.
Mit Schreiben vom 12.06.2009 forderte die Behörde erster Instanz die mitwirkenden Behörden und Parteien nach § 5 Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 zur Stellungnahme bis 15.07.2009 auf.Mit Schreiben vom 12.06.2009 forderte die Behörde erster Instanz die mitwirkenden Behörden und Parteien nach Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 UVP-G 2000 zur Stellungnahme bis 15.07.2009 auf.
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.06.2009, Stmk. LGBl Nr. 58/2009, wurde ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz, bestimmt. Der Schongebietsverordnung Weiz ging eine seit Jahren geführte Diskussion zur Einrichtung voraus und liegen ein zur Stellungnahme versendeter Entwurf vom 21.02.2008 und von den Fachabteilungen 13A und 19A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beauftragte Gutachten vom 15.11.2008 und 15.03.2009 zugrunde. § 4 leg cit lautet:Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.06.2009, Stmk. Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009,, wurde ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz, bestimmt. Der Schongebietsverordnung Weiz ging eine seit Jahren geführte Diskussion zur Einrichtung voraus und liegen ein zur Stellungnahme versendeter Entwurf vom 21.02.2008 und von den Fachabteilungen 13A und 19A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beauftragte Gutachten vom 15.11.2008 und 15.03.2009 zugrunde. Paragraph 4, leg cit lautet:
„Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten sowie Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind
(1) In der Zone I (§ 2 Abs. 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:(1) In der Zone römisch eins (Paragraph 2, Absatz eins,) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
[...]
4. Die Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen;
Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen u. dgl.;
ausgenommen von diesem Verbot sind Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen.“
Mit Schreiben vom 03.08.2009 übermittelte die Behörde erster Instanz der Projektwerberin die eingelangten Stellungnahmen, machte die Projektwerberin auf die Schongebietsverordnung Weiz aufmerksam, wies die Projektwerberin auf § 4 leg cit mit dem Bemerken hin, dass für das in der Zone I nach § 2 Abs. 1 leg cit liegende Projektsgebiet näher definierte Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig sind, und forderte die Projektwerberin zur Stellungnahme bis 15.09.2009 auf.Mit Schreiben vom 03.08.2009 übermittelte die Behörde erster Instanz der Projektwerberin die eingelangten Stellungnahmen, machte die Projektwerberin auf die Schongebietsverordnung Weiz aufmerksam, wies die Projektwerberin auf Paragraph 4, leg cit mit dem Bemerken hin, dass für das in der Zone römisch eins nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit liegende Projektsgebiet näher definierte Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig sind, und forderte die Projektwerberin zur Stellungnahme bis 15.09.2009 auf.
Mit Schreiben vom 15.09.2009 hielt die Projektwerberin ihren Genehmigungsantrag aufrecht und führte aus, dass das Vorhaben trotz der Schongebietsverordnung Weiz genehmigungsfähig sei, § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangen könne und die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren fortsetzen müsse.Mit Schreiben vom 15.09.2009 hielt die Projektwerberin ihren Genehmigungsantrag aufrecht und führte aus, dass das Vorhaben trotz der Schongebietsverordnung Weiz genehmigungsfähig sei, Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangen könne und die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren fortsetzen müsse.
Die Projektwerberin stellte mit Schreiben vom 10.12.2009, am selben Tag beim Umweltsenat eingelangt, einen Devolutionsantrag. Das Verfahren befinde sich nach 20-monatiger Verfahrensdauer unverändert im Stadium der Vollständigkeitsprüfung; weder sei eine ediktale Kundmachung nach § 7 Abs. 1 UVP-G 2000 trotz Vorliegens ergänzender Projektunterlagen oder eine Bekanntgabe über die Vollständigkeit der von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen erfolgt noch der Genehmigungsantrag abgewiesen worden. Im Einzelnen sei das Ergebnis der Erstevaluierung der Projektwerberin erst am 07.07.2008 bekannt gegeben, die Übermittlung von Gutachten als Grundlage für die Erlassung der Schongebietsverordnung Weiz vom Landeshauptmann von Steiermark verweigert und erst nach einem fünfmonatigen Verfahren nach dem UIG gewährt, der Projektwerberin die forstfachliche Evaluierung erst nach achtmonatiger Verfahrensdauer bekannt gegeben worden und liege seit Erlassung der Schongebietsverordnung Weiz ein Verfahrensstillstand vor, sodass zufolge Überschreitens der Entscheidungsfrist und daraus abzuleitenden überwiegenden Verschuldens der Behörde erster Instanz die Voraussetzungen für die Devolution vorliegen.Die Projektwerberin stellte mit Schreiben vom 10.12.2009, am selben Tag beim Umweltsenat eingelangt, einen Devolutionsantrag. Das Verfahren befinde sich nach 20-monatiger Verfahrensdauer unverändert im Stadium der Vollständigkeitsprüfung; weder sei eine ediktale Kundmachung nach Paragraph 7, Absatz eins, UVP-G 2000 trotz Vorliegens ergänzender Projektunterlagen oder eine Bekanntgabe über die Vollständigkeit der von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen erfolgt noch der Genehmigungsantrag abgewiesen worden. Im Einzelnen sei das Ergebnis der Erstevaluierung der Projektwerberin erst am 07.07.2008 bekannt gegeben, die Übermittlung von Gutachten als Grundlage für die Erlassung der Schongebietsverordnung Weiz vom Landeshauptmann von Steiermark verweigert und erst nach einem fünfmonatigen Verfahren nach dem UIG gewährt, der Projektwerberin die forstfachliche Evaluierung erst nach achtmonatiger Verfahrensdauer bekannt gegeben worden und liege seit Erlassung der Schongebietsverordnung Weiz ein Verfahrensstillstand vor, sodass zufolge Überschreitens der Entscheidungsfrist und daraus abzuleitenden überwiegenden Verschuldens der Behörde erster Instanz die Voraussetzungen für die Devolution vorliegen.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Der Umweltsenat ist die als nach § 40 Abs. 1 UVP-G 2000, § 5 USG 2000 sachliche in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG zur Entscheidung über den Devolutionsantrag zuständige Behörde.Der Umweltsenat ist die als nach Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000, Paragraph 5, USG 2000 sachliche in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG zur Entscheidung über den Devolutionsantrag zuständige Behörde.
Die Behörden sind nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Bei Vorhaben, für die – wie im vorliegenden Fall – nach § 3 a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 eine Umweltsverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die in Spalte 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 (hier: Anhang 1 Z 25 lit b Spalte 1) angeführt sind, hat nach § 7 Abs. 2 UVP-G 2000 die Behörde erster Instanz die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 1 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages. Da die Behörde erster Instanz der Projektwerberin nie einen formellen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG unter Fristsetzung und mit dem Hinweis, dass der Antrag zurückgewiesen werden wird, erteilt hat, ist die neunmonatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim Umweltsenat bereits abgelaufen (vgl Hengstschläger/Leeb Rz 49ff zu § 73 AVG).Die Behörden sind nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Bei Vorhaben, für die – wie im vorliegenden Fall – nach Paragraph 3, a Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 eine Umweltsverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die in Spalte 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 (hier: Anhang 1 Ziffer 25, Litera b, Spalte 1) angeführt sind, hat nach Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000 die Behörde erster Instanz die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages. Da die Behörde erster Instanz der Projektwerberin nie einen formellen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Fristsetzung und mit dem Hinweis, dass der Antrag zurückgewiesen werden wird, erteilt hat, ist die neunmonatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages beim Umweltsenat bereits abgelaufen vergleiche Hengstschläger/Leeb Rz 49ff zu Paragraph 73, AVG).
Der Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 3. Satz AVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb Rz 124 zu § 73 AVG). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingelangt ist (VwSlg 10.758 A/1982). Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Entscheidend bei der Beurteilung der Verschuldensfrage ist weiters, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraumes von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können (VwSlg 10.758 A/1982). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Ein Verschulden der den Devolutionsantrag stellenden Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung des Verfahrens in der Person der Partei selbst liegen. Hat die Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist von der Oberbehörde dennoch weiters zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden, um eine weitere Verlängerung durch derartiges parteiliches Fehlverhalten zu verhindern (vgl Hengstschläger/Leeb Rz 128 zu § 73 AVG).Der Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, 3. Satz AVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb Rz 124 zu Paragraph 73, AVG). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingelangt ist (VwSlg 10.758 A/1982). Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Entscheidend bei der Beurteilung der Verschuldensfrage ist weiters, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraumes von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können (VwSlg 10.758 A/1982). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Ein Verschulden der den Devolutionsantrag stellenden Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung des Verfahrens in der Person der Partei selbst liegen. Hat die Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist von der Oberbehörde dennoch weiters zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden, um eine weitere Verlängerung durch derartiges parteiliches Fehlverhalten zu verhindern vergleiche Hengstschläger/Leeb Rz 128 zu Paragraph 73, AVG).
Nach den dargelegten Grundsätzen liegt das von der Projektwerberin monierte behördliche Verschulden bis zur Übermittlung der Erstevaluierung am 07.07.2008 nicht vor, weil die Behörde erster Instanz die nötigen Verfahrensschritte für eine zügige Verfahrensführung gesetzt hat und gegenteiliges im Akt keine Deckung findet. Dabei ist auf die unverzügliche Übermittlung der Unterlagen an die Sachverständigen und die unverzügliche Mitteilung der Evaluierungsergebnisse an die Projektwerberin zu verweisen. Insbesondere hat die Behörde erster Instanz nach Ablauf der den Sachverständigen gesetzten Frist der Projektwerberin zunächst die schon vorliegenden Stellungnahmen übermittelt.
Bei der Prüfung des behördlichen Verschuldens ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und ein Überschreiten dieses Zeitraumes ein überwiegendes Verschulden der Behörde begründet (vgl Hengstschläger/Leeb Rz 132 zu § 73 AVG). Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat nach § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl Hengstschläger/Leeb Rz 28 zu § 13 AVG).Bei der Prüfung des behördlichen Verschuldens ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es die belangte Behörde rechtswidriger Weise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und ein Überschreiten dieses Zeitraumes ein überwiegendes Verschulden der Behörde begründet vergleiche Hengstschläger/Leeb Rz 132 zu Paragraph 73, AVG). Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat nach Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen vergleiche Hengstschläger/Leeb Rz 28 zu Paragraph 13, AVG).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz die Behebung von Mängeln auf andere Weise veranlasst. Sie hat der Projektwerberin die Stellungnahmen der Sachverständigen übermittelt, in denen konkret fehlende Unterlagen sowie Ergänzungen und Klarstellungen der Umweltverträglichkeitserklärung angeführt sind. Die weitere Tätigkeit der Behörde, insbesondere des forsttechnischen Sachverständigen, ergibt sich auch aus dessen zweiter Stellungnahme vom 09.12.2008. Berücksichtigt man, dass einerseits der Projektwerberin mehrere Mängel bekannt gegeben worden sind und sie andererseits offensichtlich in Zusammenarbeit mit der Behörde erster Instanz an der Behebung von Mängeln gearbeitet hat, schadet der belangten Behörde im Hinblick auf ihr Verschulden das Unterlassen eines förmlichen Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG, § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht. Der Auffassung der Projektwerberin, wonach ihr die forstfachliche Evaluierung verspätet bekannt gegeben worden ist, kann demnach nicht gefolgt werden, zumal es sich bei der Bekanntgabe vom 09.12.2008 bereits um die zweite Stellungnahme des forsttechnischen Sachverständigen gehandelt hat, der seine erste Stellungnahme mit umfassenden Ergänzungsaufträgen bereits am 04.07.2008 erstattet hatte.Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz die Behebung von Mängeln auf andere Weise veranlasst. Sie hat der Projektwerberin die Stellungnahmen der Sachverständigen übermittelt, in denen konkret fehlende Unterlagen sowie Ergänzungen und Klarstellungen der Umweltverträglichkeitserklärung angeführt sind. Die weitere Tätigkeit der Behörde, insbesondere des forsttechnischen Sachverständigen, ergibt sich auch aus dessen zweiter Stellungnahme vom 09.12.2008. Berücksichtigt man, dass einerseits der Projektwerberin mehrere Mängel bekannt gegeben worden sind und sie andererseits offensichtlich in Zusammenarbeit mit der Behörde erster Instanz an der Behebung von Mängeln gearbeitet hat, schadet der belangten Behörde im Hinblick auf ihr Verschulden das Unterlassen eines förmlichen Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht. Der Auffassung der Projektwerberin, wonach ihr die forstfachliche Evaluierung verspätet bekannt gegeben worden ist, kann demnach nicht gefolgt werden, zumal es sich bei der Bekanntgabe vom 09.12.2008 bereits um die zweite Stellungnahme des forsttechnischen Sachverständigen gehandelt hat, der seine erste Stellungnahme mit umfassenden Ergänzungsaufträgen bereits am 04.07.2008 erstattet hatte.
Die Projektwerberin wurde bereits mit der am 16.07.2008 übermittelten hydrogeologischen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ihr, wenn von Behörden benötigte Daten nicht zur Verfügung gestellt werden, die Möglichkeit zu deren Erlangung im Rahmen einschlägiger Gesetze und Normen (z. B. UIG) offen steht. Dieser Hinweis ist bei der rechtsfreundlich vertretenen Projektwerberin eine durchaus ausreichende Belehrung. Der Behörde erster Instanz kann daher kein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn die Projektwerberin erst im November 2008 eine Antragstellung nach dem UIG vornimmt. Soweit die Projektwerberin eine Verzögerung in der Verweigerung der Übermittlung von Gutachten von Seiten des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend die Erlassung der Schongebietsverordnung Weiz moniert, ist sie darauf zu verweisen, dass die angesprochenen Gutachten vom 15.11.2008 und vom 15.03.2009 stammen, sodass schon mangels Bestand der Gutachten eine frühere Übermittlung unmöglich ist und daher kein der Behörde erster Instanz allenfalls zuzurechnendes Verschulden vorliegen kann.
Da die Projektwerberin im Schreiben vom 30.01.2009 ausführt, dass sie der Behörde erster Instanz fehlende Unterlagen übermittelt, sobald sie fertig gestellt sind, kann der Behörde erster Instanz für die folgende Zeit kein überwiegendes Verschulden angelastet werden. Das Unterlassen einer Fristsetzung nach § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ausschließlich der Projektwerberin zugute gekommen. Ein Verbesserungsauftrag nach § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 und eine allenfalls hierauf erteilte Verbesserungsfrist dient nämlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen an die Behörde, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen. Da die Projektwerberin fehlende, nicht vorhandene Unterlagen aber wohl nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen hätte können, wäre es nur zur Zurückweisung des Gesamtantrages gekommen (vgl Ennöckl/Raschauer Rz 9 zu § 5 UVP-G 2000).Da die Projektwerberin im Schreiben vom 30.01.2009 ausführt, dass sie der Behörde erster Instanz fehlende Unterlagen übermittelt, sobald sie fertig gestellt sind, kann der Behörde erster Instanz für die folgende Zeit kein überwiegendes Verschulden angelastet werden. Das Unterlassen einer Fristsetzung nach Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ausschließlich der Projektwerberin zugute gekommen. Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 und eine allenfalls hierauf erteilte Verbesserungsfrist dient nämlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen an die Behörde, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen. Da die Projektwerberin fehlende, nicht vorhandene Unterlagen aber wohl nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen hätte können, wäre es nur zur Zurückweisung des Gesamtantrages gekommen vergleiche Ennöckl/Raschauer Rz 9 zu Paragraph 5, UVP-G 2000).
Unter Heranziehung der oben angeführten Grundsätze hat die Behörde erster Instanz nach Einlangen der nachgereichten Unterlagen durch die Projektwerberin am 08.06.2009 die für eine zügige Verfahrensfortführung nötigen weiteren Verfahrensschritte gesetzt. Im Hinblick auf die am 26.06.2009 erlassene Schongebietsverordnung Weiz sind die von der Behörde erster Instanz aufgetragenen Stellungnahmen, insbesondere die Einräumung des förmlichen Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.08.2009, weder überflüssig noch zur Begründung eines behördlichen Verschuldens im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG geeignet. Der Genehmigungsantrag ist nämlich nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 in der jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. Die Behörde erster Instanz hat daher bis zum Einlangen der Stellungnahme der Projektwerberin vom 15.09.2009 jene Schritte gesetzt, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Schongebietsverordnung Weiz einen Abweisungsgrund nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 darstellt.Unter Heranziehung der oben angeführten Grundsätze hat die Behörde erster Instanz nach Einlangen der nachgereichten Unterlagen durch die Projektwerberin am 08.06.2009 die für eine zügige Verfahrensfortführung nötigen weiteren Verfahrensschritte gesetzt. Im Hinblick auf die am 26.06.2009 erlassene Schongebietsverordnung Weiz sind die von der Behörde erster Instanz aufgetragenen Stellungnahmen, insbesondere die Einräumung des förmlichen Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.08.2009, weder überflüssig noch zur Begründung eines behördlichen Verschuldens im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG geeignet. Der Genehmigungsantrag ist nämlich nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 in der jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. Die Behörde erster Instanz hat daher bis zum Einlangen der Stellungnahme der Projektwerberin vom 15.09.2009 jene Schritte gesetzt, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Schongebietsverordnung Weiz einen Abweisungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 darstellt.
Aufgrund fehlender Übergangsbestimmungen in der Schongebietsverordnung Weiz ist eine zu berücksichtigende Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Betrachtet man die demnach zu setzenden Verfahrensschritte, so ist – da ja die Gesetzeskonformität der Schongebietsverordnung Weiz vorauszusetzen ist – abzuwägen, ob – wie die Behörde erster Instanz der Projektwerberin im Schreiben vom 03.08.2009 mitgeteilt hat – der Antrag abzuweisen ist, weil in § 4 Z 4 leg cit ein absolutes Verbot für Vorhaben wie das vorliegende normiert ist, oder ob das geplante Vorhaben durch die Schongebietsverordnung Weiz im Sinne des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht gehindert ist. Die von der Projektwerberin vorgenommene Auslegung der Schongebietsverordnung Weiz kann nicht von vornherein verworfen werden, wenn dem in § 4 Abs. 1 leg cit enthaltenen Wort „beziehungsweise“ sein Wortsinn „oder, genauer gesagt“ beigemessen wird, weil sich daraus ergeben würde, dass die in den ersten beiden Halbsätzen der Z 4 des § 4 Abs. 1 leg cit enthaltenen Vorhaben nur auf bestimmte Weise, somit im Einzelfall zu bestimmende Weise zulässig sind, womit der Verordnungsgeber nur ein relatives Verbot normiert hätte. Eine derartige Auseinandersetzung als Teil konzeptiver Tätigkeit findet zwar im Akt keinen Niederschlag, dennoch wird der Behörde erster Instanz dazu ein gewisser Zeitraum von insgesamt einigen Wochen zuzugestehen sein, zumal die Konsequenzen für die Projektwerberin im Falle einer Antragsabweisung sehr weitreichend sind, und darüber hinausgehende Zeit ein behördliches Verschulden begründen.Aufgrund fehlender Übergangsbestimmungen in der Schongebietsverordnung Weiz ist eine zu berücksichtigende Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Betrachtet man die demnach zu setzenden Verfahrensschritte, so ist – da ja die Gesetzeskonformität der Schongebietsverordnung Weiz vorauszusetzen ist – abzuwägen, ob – wie die Behörde erster Instanz der Projektwerberin im Schreiben vom 03.08.2009 mitgeteilt hat – der Antrag abzuweisen ist, weil in Paragraph 4, Ziffer 4, leg cit ein absolutes Verbot für Vorhaben wie das vorliegende normiert ist, oder ob das geplante Vorhaben durch die Schongebietsverordnung Weiz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht gehindert ist. Die von der Projektwerberin vorgenommene Auslegung der Schongebietsverordnung Weiz kann nicht von vornherein verworfen werden, wenn dem in Paragraph 4, Absatz eins, leg cit enthaltenen Wort „beziehungsweise“ sein Wortsinn „oder, genauer gesagt“ beigemessen wird, weil sich daraus ergeben würde, dass die in den ersten beiden Halbsätzen der Ziffer 4, des Paragraph 4, Absatz eins, leg cit enthaltenen Vorhaben nur auf bestimmte Weise, somit im Einzelfall zu bestimmende Weise zulässig sind, womit der Verordnungsgeber nur ein relatives Verbot normiert hätte. Eine derartige Auseinandersetzung als Teil konzeptiver Tätigkeit findet zwar im Akt keinen Niederschlag, dennoch wird der Behörde erster Instanz dazu ein gewisser Zeitraum von insgesamt einigen Wochen zuzugestehen sein, zumal die Konsequenzen für die Projektwerberin im Falle einer Antragsabweisung sehr weitreichend sind, und darüber hinausgehende Zeit ein behördliches Verschulden begründen.
Zusammenfassend ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde nach der Schwere der beidseitigen Zurechnungsgründe abzuwägen. Der Behörde erster Instanz ist vorzuwerfen, dass sie einige Wochen zu lange für die Abwägung benötigt hat, ob die Schongebietsverordnung Weiz einen Abweisungsgrund nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 darstellt oder nicht, sowie ein der Projektwerberin letztlich zugute gekommenes Unterlassen der Fristsetzung zur Mängelbehebung. Der Projektwerberin ist vorzuwerfen, dass sie nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Erstevaluierung einige Monate verstreichen hat lassen, bis sie fehlende und überarbeitete Unterlagen der Behörde erster Instanz vorgelegt hat, sowie nicht rechtzeitig die Beschaffung von ihr benötigter Unterlagen, allenfalls durch Antragstellung nach dem UIG betrieben hat. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Auswirkung auf das Verfahren liegt insgesamt betrachtet kein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG vor.Zusammenfassend ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde nach der Schwere der beidseitigen Zurechnungsgründe abzuwägen. Der Behörde erster Instanz ist vorzuwerfen, dass sie einige Wochen zu lange für die Abwägung benötigt hat, ob die Schongebietsverordnung Weiz einen Abweisungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 darstellt oder nicht, sowie ein der Projektwerberin letztlich zugute gekommenes Unterlassen der Fristsetzung zur Mängelbehebung. Der Projektwerberin ist vorzuwerfen, dass sie nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Erstevaluierung einige Monate verstreichen hat lassen, bis sie fehlende und überarbeitete Unterlagen der Behörde erster Instanz vorgelegt hat, sowie nicht rechtzeitig die Beschaffung von ihr benötigter Unterlagen, allenfalls durch Antragstellung nach dem UIG betrieben hat. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Auswirkung auf das Verfahren liegt insgesamt betrachtet kein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG vor.
Schlagworte
Abweisung des Genehmigungsantrages vor Durchführung des UVP- Verfahrens; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der BehördeZuletzt aktualisiert am
04.06.2012