RS Umse 2010/4/26 US 9B/2009/16-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang1 Z26
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Die beiden Schwellenwerte des Anhangs 1 Z 26 lit. d UVP-G 2000 gelten kumulativ. Das heißt, dass bereits die Unterschreitung eines der beiden Schwellenwerte zur Verneinung der UVP-Pflicht führt.1. Die beiden Schwellenwerte des Anhangs 1 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 gelten kumulativ. Das heißt, dass bereits die Unterschreitung eines der beiden Schwellenwerte zur Verneinung der UVP-Pflicht führt.

2. Aufschluss- und Abbauabschnitte nach dem MinroG sind nur jene Flächen, auf denen ein Abbau erfolgt oder – nach Durchführung der Aufschlussarbeiten – erfolgen soll. Aufschluss ist ein solcher Eingriff in die Erdkruste, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (abgebaut) werden können. Halden, Bergbaustraßen und sonstige Flächen für Lagerung, Transport oder Betriebsanlagen sind weder Aufschluss- noch Abbauabschnitte (können sich allerdings auf ehemaligen Abbauabschnitten befinden). Sie sind in die Flächenberechnung nach Z 26 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht einzubeziehen.2. Aufschluss- und Abbauabschnitte nach dem MinroG sind nur jene Flächen, auf denen ein Abbau erfolgt oder – nach Durchführung der Aufschlussarbeiten – erfolgen soll. Aufschluss ist ein solcher Eingriff in die Erdkruste, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (abgebaut) werden können. Halden, Bergbaustraßen und sonstige Flächen für Lagerung, Transport oder Betriebsanlagen sind weder Aufschluss- noch Abbauabschnitte (können sich allerdings auf ehemaligen Abbauabschnitten befinden). Sie sind in die Flächenberechnung nach Ziffer 26, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht einzubeziehen.

3. Ist eine Bergbaustraße mit einem Abbau verbunden und daher in den Lageplänen nach MinroG als Abbauabschnitt eingezeichnet, so sind die betreffenden Flächen in die Berechnung nach Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Folge für die Errichtung einer Bergbaustraße (oder einer sonstigen Bergbauanlage) genutzt werden.3. Ist eine Bergbaustraße mit einem Abbau verbunden und daher in den Lageplänen nach MinroG als Abbauabschnitt eingezeichnet, so sind die betreffenden Flächen in die Berechnung nach Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G 2000 einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Folge für die Errichtung einer Bergbaustraße (oder einer sonstigen Bergbauanlage) genutzt werden.

4. Für die Einbeziehung in die Flächenberechnung nach Anhang 1

Z 26 lit. d UVP-G 2000 kommt es nur darauf an, ob auf der betreffenden Fläche in den letzten 10 Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder tatsächlich stattgefunden hat; wurde auf einer Fläche im maßgeblichen Zeitraum ein Abbau (einschließlich Aufschluss) weder genehmigt noch durchgeführt, so ist diese Fläche nicht einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie bereits rekultiviert worden ist. Hat während 10 Jahren kein Abbau stattgefunden, so geht das Gesetz davon aus, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt so weit reduziert haben, dass die Flächen für die maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr zu berücksichtigen sind; dessen ungeachtet sind nach den materiengesetzlichen Bestimmungen aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen selbstverständlich durchzuführen, und der tatsächliche Zustand ehemaliger Abbauflächen wäre in einer allfälligen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 kommt es nur darauf an, ob auf der betreffenden Fläche in den letzten 10 Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder tatsächlich stattgefunden hat; wurde auf einer Fläche im maßgeblichen Zeitraum ein Abbau (einschließlich Aufschluss) weder genehmigt noch durchgeführt, so ist diese Fläche nicht einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie bereits rekultiviert worden ist. Hat während 10 Jahren kein Abbau stattgefunden, so geht das Gesetz davon aus, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt so weit reduziert haben, dass die Flächen für die maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr zu berücksichtigen sind; dessen ungeachtet sind nach den materiengesetzlichen Bestimmungen aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen selbstverständlich durchzuführen, und der tatsächliche Zustand ehemaliger Abbauflächen wäre in einer allfälligen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Rohstoffgewinnung, Aufschluss- und Abbauabschnitte; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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