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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Die beiden Schwellenwerte des Anhangs 1 Z 26 lit. d UVP-G 2000 gelten kumulativ. Das heißt, dass bereits die Unterschreitung eines der beiden Schwellenwerte zur Verneinung der UVP-Pflicht führt.1. Die beiden Schwellenwerte des Anhangs 1 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 gelten kumulativ. Das heißt, dass bereits die Unterschreitung eines der beiden Schwellenwerte zur Verneinung der UVP-Pflicht führt.
2. Aufschluss- und Abbauabschnitte nach dem MinroG sind nur jene Flächen, auf denen ein Abbau erfolgt oder – nach Durchführung der Aufschlussarbeiten – erfolgen soll. Aufschluss ist ein solcher Eingriff in die Erdkruste, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (abgebaut) werden können. Halden, Bergbaustraßen und sonstige Flächen für Lagerung, Transport oder Betriebsanlagen sind weder Aufschluss- noch Abbauabschnitte (können sich allerdings auf ehemaligen Abbauabschnitten befinden). Sie sind in die Flächenberechnung nach Z 26 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht einzubeziehen.2. Aufschluss- und Abbauabschnitte nach dem MinroG sind nur jene Flächen, auf denen ein Abbau erfolgt oder – nach Durchführung der Aufschlussarbeiten – erfolgen soll. Aufschluss ist ein solcher Eingriff in die Erdkruste, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (abgebaut) werden können. Halden, Bergbaustraßen und sonstige Flächen für Lagerung, Transport oder Betriebsanlagen sind weder Aufschluss- noch Abbauabschnitte (können sich allerdings auf ehemaligen Abbauabschnitten befinden). Sie sind in die Flächenberechnung nach Ziffer 26, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht einzubeziehen.
3. Ist eine Bergbaustraße mit einem Abbau verbunden und daher in den Lageplänen nach MinroG als Abbauabschnitt eingezeichnet, so sind die betreffenden Flächen in die Berechnung nach Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Folge für die Errichtung einer Bergbaustraße (oder einer sonstigen Bergbauanlage) genutzt werden.3. Ist eine Bergbaustraße mit einem Abbau verbunden und daher in den Lageplänen nach MinroG als Abbauabschnitt eingezeichnet, so sind die betreffenden Flächen in die Berechnung nach Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G 2000 einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Folge für die Errichtung einer Bergbaustraße (oder einer sonstigen Bergbauanlage) genutzt werden.
4. Für die Einbeziehung in die Flächenberechnung nach Anhang 1
Z 26 lit. d UVP-G 2000 kommt es nur darauf an, ob auf der betreffenden Fläche in den letzten 10 Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder tatsächlich stattgefunden hat; wurde auf einer Fläche im maßgeblichen Zeitraum ein Abbau (einschließlich Aufschluss) weder genehmigt noch durchgeführt, so ist diese Fläche nicht einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie bereits rekultiviert worden ist. Hat während 10 Jahren kein Abbau stattgefunden, so geht das Gesetz davon aus, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt so weit reduziert haben, dass die Flächen für die maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr zu berücksichtigen sind; dessen ungeachtet sind nach den materiengesetzlichen Bestimmungen aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen selbstverständlich durchzuführen, und der tatsächliche Zustand ehemaliger Abbauflächen wäre in einer allfälligen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 kommt es nur darauf an, ob auf der betreffenden Fläche in den letzten 10 Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder tatsächlich stattgefunden hat; wurde auf einer Fläche im maßgeblichen Zeitraum ein Abbau (einschließlich Aufschluss) weder genehmigt noch durchgeführt, so ist diese Fläche nicht einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie bereits rekultiviert worden ist. Hat während 10 Jahren kein Abbau stattgefunden, so geht das Gesetz davon aus, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt so weit reduziert haben, dass die Flächen für die maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr zu berücksichtigen sind; dessen ungeachtet sind nach den materiengesetzlichen Bestimmungen aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen selbstverständlich durchzuführen, und der tatsächliche Zustand ehemaliger Abbauflächen wäre in einer allfälligen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Rohstoffgewinnung, Aufschluss- und Abbauabschnitte; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
11.01.2012