TE Umse Bescheid 2010/6/23 US 2A/2013/18-14

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs3
AVG §44b
NÖ ElWG 2005 §11
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Betrifft: Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens "Windpark Marchfeld Mitte"

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Katharina Feuersinger als Vorsitzende, Dr. Karin Aust als Berichterin und Dr. Herbert Beran als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen

1.              der Marktgemeinde Obersiebenbrunn, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, und

2.              von Ernst Stübegger in 2284 Untersiebenbrunn, Sportplatzsiedlung 4,

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2013, Zl. RU4-U-624/020-2013, mit dem der Windpark Marchfeld Mitte GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des "Windparks Marchfeld Mitte", bestehend aus 16 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 3 MW, in den Gemeinden Untersiebenbrunn und Leopoldsdorf im Marchfelde erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2013, Zl. RU4-U-624/020-2013, wird wie folgt abgeändert:

1.              Spruchteil B erhält die Überschrift "Auflagen und Bedingungen".

2.              Punkt 7.4 des Spruchteils B wird abgeändert und hat zu lauten:

"7.4 Die Bewilligung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass innerhalb von vier Monaten ab Inbetriebnahme gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch nachzuweisen ist, dass die Emissionswerte der WEA Enercon E-101 die in den Antragsunterlagen prognostizierten Schallleistungspegel nicht überschreiten. Die Person, die diesen Nachweis vornimmt, darf nicht bereits im Genehmigungsverfahren tätig gewesen sein."

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht und werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG, § 17 UVP-G 2000, § 19 UVP-G 2000.Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Paragraph 17, UVP-G 2000, Paragraph 19, UVP-G 2000.

Im Übrigen wird auf die im Bescheid der Behörde erster Instanz angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen.

Begründung:

1.              Verfahrensablauf in erster Instanz

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 hat die WindLandKraft GmbH beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung unter Anschluss einer Umweltverträglichkeitserklärung unter Berufung auf § 5 UVP-G 2000 um Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des "Windparks Marchfeld Mitte" angesucht. Geplant seien 16 Windenergieanlagen der 3,00 MW-Klasse in den Katastralgemeinden Leopoldsdorf im Marchfelde und Untersiebenbrunn. Vorgesehen seien eine "Projektfläche Ost" auf dem Gemeindegebiet von Untersiebenbrunn mit 9 Windenergieanlagen und eine "Projektfläche West" auf dem Gemeindegebiet von Leopoldsdorf im Marchfelde mit 7 Windenergieanlagen. Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich um Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 3 MW, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Nabenhöhe von 135 m bzw. 99 m und im Turmfuß untergebrachten Trafostationen handelt. Die gesamte Nennleistung des Windparks beträgt 48 MW.Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 hat die WindLandKraft GmbH beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung unter Anschluss einer Umweltverträglichkeitserklärung unter Berufung auf Paragraph 5, UVP-G 2000 um Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des "Windparks Marchfeld Mitte" angesucht. Geplant seien 16 Windenergieanlagen der 3,00 MW-Klasse in den Katastralgemeinden Leopoldsdorf im Marchfelde und Untersiebenbrunn. Vorgesehen seien eine "Projektfläche Ost" auf dem Gemeindegebiet von Untersiebenbrunn mit 9 Windenergieanlagen und eine "Projektfläche West" auf dem Gemeindegebiet von Leopoldsdorf im Marchfelde mit 7 Windenergieanlagen. Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich um Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 3 MW, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Nabenhöhe von 135 m bzw. 99 m und im Turmfuß untergebrachten Trafostationen handelt. Die gesamte Nennleistung des Windparks beträgt 48 MW.

Mit E-Mail vom 28. November 2012 wurde u.a. ein Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Untersiebenbrunn vom 6. November 2012 nachgereicht, mit dem ein Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend den Standort der Windräder 08 und 09 einstimmig beschlossen wurde.

Nach Durchführung der Vorbegutachtung hat das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 11. Jänner 2013 einen Verbesserungsauftrag erlassen.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2013 hat die Windpark Marchfeld Mitte GmbH sinngemäß mitgeteilt, dass sie in das Verfahren (anstelle der WindLandKraft GmbH) eintrete, und verbesserte und ergänzte Unterlagen vorgelegt.

U.a. wurde eine "Schallberechnung Windpark Untersiebenbrunn, erstellt von verein windwerkstatt, Technisches Büro für erneuerbare Energie in Friedburg, im Juni 2012" vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass die Firma Enercon gegenüber ihren Kunden einen Schallleistungspegel von 106 [dB(A)] für die Windkraftanlagentype E-101 bei 95 % der Nennleistung garantiere. Über den gesamten Leistungsbereich werde eine Tonhaltigkeit KTN von 0-1 [dB] und eine Impulshaltigkeit KIN von 0 [dB] garantiert (gelte für den Nahbereich gemäß aktueller IEC). Seitens der Firma ENERCON werde empfohlen, dass bei der Durchführung von Schallausbreitungsberechnungen ein Sicherheitszuschlag von 1 [dB(A)] auf die garantierten Werte aufgeschlagen werde. In einem Positionspapier der Sachverständigen des Landes Niederösterreich werde ein Sicherheitszuschlag von mindestens 3 [dB (A)] gefordert (Checkliste Schall für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen). Für die Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen bei den nächstgelegenen Objekten sei daher der von der Firma Enercon prognostizierte Emissionspegel für den Betriebszustand bei 95 % der Nennleistung und ein Sicherheitszuschlag von 3,0 [dB(A)] verwendet worden:

Garantierte Werte bei 95 % der Nennleistung:

Schallleistungspegel im Normalbetrieb                             106,0 [dB(A)]

Sicherheitszuschlag                                                                        3,0 [dB(A)]

Berechnungsgrundlage Schallberechnung                             109,0 [dB(A)]

Mit Edikt vom 19. Februar 2013 wurde der Antrag vom 9. Oktober 2012 mit Beschreibung des Vorhabens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich sowie auf der Homepage des Landes NÖ und den Amtstafeln der Standortgemeinden Untersiebenbrunn und Leopoldsdorf im Marchfelde gemäß § 44a iVm § 44b AVG und gemäß § 9 UVP-G 2000 kundgemacht. Diese ediktale Kundmachung erfolgte in Anwendung der und unter Hinweis auf die Bestimmungen betreffend das Großverfahren gemäß §§ 44a ff AVG.Mit Edikt vom 19. Februar 2013 wurde der Antrag vom 9. Oktober 2012 mit Beschreibung des Vorhabens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich sowie auf der Homepage des Landes NÖ und den Amtstafeln der Standortgemeinden Untersiebenbrunn und Leopoldsdorf im Marchfelde gemäß Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, AVG und gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 kundgemacht. Diese ediktale Kundmachung erfolgte in Anwendung der und unter Hinweis auf die Bestimmungen betreffend das Großverfahren gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG.

Von 19. Februar 2013 bis einschließlich 4. April 2013 waren der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Gemeinden Untersiebenbrunn und Leopoldsdorf im Marchfelde und beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Mit einem mit "Ernst Stübegger, Sportplatzsiedlung 4, 2284 Untersiebenbrunn, Bürgerinitiative 'Leben mit Windrädern'" unterzeichneten Schreiben vom 2. April 2013 wurden Bedenken gegen das Windparkprojekt (falsche Angaben der Nabenhöhen, mögliche Störungen auf den Rundfunk, Bedarf von Atomstrom bei schwachen Windverhältnissen, Emission von Infraschall, Fragen zum Schattenwurf, keine Volksbefragung von Seiten der Gemeinde Untersiebenbrunn, Einschränkung der Siedlungsstruktur in Untersiebenbrunn durch die Anlagen 08 und 09, Frage zu Ersatzaufforstungen) vorgebracht. Grundsätzlich sei die Bürgerinitiative gegen die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb eines Abstandes von 2.000 Metern zu Wohngebieten.

Basierend auf dem Genehmigungsantrag, den Bezug habenden Projektunterlagen, den Fachgutachten der von der Behörde bestellten Sachverständigen, den Antworten der Fachgutachter auf die Fragen des Prüfkatalogs sowie den fachtechnischen Auseinandersetzungen mit der Stellungnahme von Ernst Stübegger wurde gemäß § 12a UVP-G 2000 am 29. Mai 2013 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt.Basierend auf dem Genehmigungsantrag, den Bezug habenden Projektunterlagen, den Fachgutachten der von der Behörde bestellten Sachverständigen, den Antworten der Fachgutachter auf die Fragen des Prüfkatalogs sowie den fachtechnischen Auseinandersetzungen mit der Stellungnahme von Ernst Stübegger wurde gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 am 29. Mai 2013 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt.

Mit persönlicher Verständigung vom 2. Mai 2013 wurde gemäß § 16 UVP-G 2000 und §§ 40 bis 44 AVG eine mündliche Verhandlung für den 5. Juni 2013 anberaumt, bei der auch Ernst Stübegger war, jedoch nichts Weiteres vorgebracht hat. Als "Funktion" von Ernst Stübegger ist in der Anwesenheitsliste "IG Leben mit Windrädern" angeführt.Mit persönlicher Verständigung vom 2. Mai 2013 wurde gemäß Paragraph 16, UVP-G 2000 und Paragraphen 40 bis 44 AVG eine mündliche Verhandlung für den 5. Juni 2013 anberaumt, bei der auch Ernst Stübegger war, jedoch nichts Weiteres vorgebracht hat. Als "Funktion" von Ernst Stübegger ist in der Anwesenheitsliste "IG Leben mit Windrädern" angeführt.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2013 wurde der Windpark Marchfeld Mitte GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des "Windparks Marchfeld Mitte" unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Auflage 7.4, die auf einen Vorschlag des beigezogenen Sachverständigen für Lärmschutz zurückgeht, lautet:

"Für die Emissionen der Windenergieanlagen liegen großteils keine gesicherten Angaben vor. Daher sind binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme die Emissionswerte der WEA Enercon E-101 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch nachzuweisen. Diese Person darf nicht bereits im Genehmigungsverfahren tätig gewesen sein."

Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wurde auch an "Ernst Stübegger, Bürgerinitiative 'Leben mit Windrädern', Sportplatzsiedlung 4, 2284 Untersiebenbrunn" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung haben sowohl Ernst Stübegger "als Betroffener" als auch die Marktgemeinde Obersiebenbrunn, diese vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, rechtzeitig Berufung erhoben.

2.              Inhalt der Berufungen

2.1.1.              Berufung von Ernst Stübegger

Ernst Stübegger stellt in seiner Berufung den Antrag auf mündliche Verhandlung durch den Umweltsenat und auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Genehmigung des Projektes "Windpark Marchfeld Mitte" abgelehnt werde.

Zur Begründung seiner Berufung bringt er vor, dass die Lärm- und Schallemissionsgrenzwerte im Echtbetrieb überschritten würden. Zunächst sei festzuhalten, dass laut vorliegendem Bescheid "für die Emissionen der Windenergieanlagen großteils keine gesicherten Angaben vorliegen" und diese Werte innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme von einem Sachverständigen nachzuweisen seien. Es könne gesetzlich nicht gedeckt sein, dass eine Überprüfung gesetzlich einzuhaltender Emissionswerte erst NACH der "Umweltverträglichkeitsprüfung" stattfinde. Dann könnten sämtliche Projekte, die dem UVP-Gesetz unterliegen, zunächst errichtet werden und dann auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden. Dies habe der Gesetzgeber sicher nicht gewollt. Vielmehr müsse die zuständige Behörde bereits im Vorhinein diese Auswirkungen überprüfen.

Darüber hinaus seien Lärm- und Schallemissionen von Projekten, deren Umweltverträglichkeitsprüfung bereits laufe bzw. zeitnah geplant sei, nicht im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt worden. Namentlich sei der zweigleisige Ausbau der Eisenbahnstrecke Wien Hauptbahnhof - Marchegg (Ostbahn), der Windpark Untersiebenbrunn II sowie der Ausbau der dritten Piste des Flughafens Wien Schwechat zu nennen. Insbesondere hätten sich die gutachterlichen Tätigkeiten für das Projekt zum Ausbau der Eisenbahnstrecke überschnitten. Aufgrund der Zeitnähe dieser Projekte und der Schwere der Auswirkungen aller Projekte gemeinsam auf die Lärm- und Schallbelästigung hätten diese Auswirkungen gemeinsam betrachtet werden müssen. Es sei zu erwarten, dass die Emissionen die Grenzwerte hier massiv überschreiten würden.Darüber hinaus seien Lärm- und Schallemissionen von Projekten, deren Umweltverträglichkeitsprüfung bereits laufe bzw. zeitnah geplant sei, nicht im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt worden. Namentlich sei der zweigleisige Ausbau der Eisenbahnstrecke Wien Hauptbahnhof - Marchegg (Ostbahn), der Windpark Untersiebenbrunn römisch zwei sowie der Ausbau der dritten Piste des Flughafens Wien Schwechat zu nennen. Insbesondere hätten sich die gutachterlichen Tätigkeiten für das Projekt zum Ausbau der Eisenbahnstrecke überschnitten. Aufgrund der Zeitnähe dieser Projekte und der Schwere der Auswirkungen aller Projekte gemeinsam auf die Lärm- und Schallbelästigung hätten diese Auswirkungen gemeinsam betrachtet werden müssen. Es sei zu erwarten, dass die Emissionen die Grenzwerte hier massiv überschreiten würden.

Die Aussagen zu den Emissionen von Infraschall der Windkraftanlagen seien mit Hilfe der Erkenntnisse des Dachverbandes der Deutschen Natur- und Umweltverbände aus dem Jahr 2005 (!) getätigt worden. Dies würde nicht mehr dem Letztstand der Lehre und Wissenschaft entsprechen: Diese Erkenntnisse müssten in Gutachten einfließen - die Gutachten seien neu zu erstellen. Neueste Erkenntnisse würden besagen, dass Infraschall, auch wenn nicht hörbar, in 10 km Entfernung noch gesundheitliche Auswirkungen habe. Die gesundheitlichen Risken für den Schutzfaktor "Mensch" (Beispiel: Wind-Turbine-Syndrom) seien nicht berücksichtigt worden. Eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen sei zu befürchten.

Zum Punkt "Standortwahl" wird vorgebracht, dass, wie aus den Medien und von der Nachbargemeinde Obersiebenbrunn zu entnehmen gewesen sei, mehrere Windkraftanlagen (insbesondere USB 08 und 09) nicht von der Nachbargemeinde genehmigt worden seien. Gerade durch die Anlagen USB 08 und USB 09 werde die Siedlungsstruktur in Untersiebenbrunn wesentlich eingeschränkt. Eine Baulanderweiterung werde beeinträchtigt - daher seien diese Anlagen abzulehnen. Darüber hinaus würden durch diese Windräder weitere Lärm- und Schallbelästigungen sowie massive Schattenwürfe entstehen. Da diese Windräder von der Nachbargemeinde nicht genehmigt worden seien, könnten diese auch nicht von der Behörde genehmigt werden.

2.1.2.              Berufung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn beantragt in ihrer Berufung, der Umweltsenat möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung der Berufung stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag vom 9. Oktober 2012 auf Genehmigung des Vorhabens "Windpark Marchfeld Mitte" abgewiesen werde.

Zur Berufungslegitimation wird im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass die Markgemeinde Obersiebenbrunn als unmittelbar angrenzende Gemeinde, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte, im Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3 UVP-G 2000 Parteistellung habe und ihr die Rechtsmittelbefugnis bezüglich der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, zukomme. Formalparteien wie Gemeinden seien von den Präklusionsregelungen des § 42 AVG nicht erfasst.Zur Berufungslegitimation wird im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass die Markgemeinde Obersiebenbrunn als unmittelbar angrenzende Gemeinde, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte, im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 Parteistellung habe und ihr die Rechtsmittelbefugnis bezüglich der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, zukomme. Formalparteien wie Gemeinden seien von den Präklusionsregelungen des Paragraph 42, AVG nicht erfasst.

Inhaltlich wird im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass im September 2010 die (damalige) Projektwerberin den Gemeinderat der Berufungswerberin um Zustimmung zur Widmung von Sonderflächen für Windkraftanlagen in Untersiebenbrunn (Herabsetzung des Mindestabstandes von 2.000 m auf 1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland) ersucht habe. In der dem Ansuchen angeschlossen gewesenen Projektbeschreibung mit dem Titel "Windpark Untersiebenbrunn" vom Juli 2010 habe sich eine Übersicht über die Standorte der [in Untersiebenbrunn] geplanten Windkraftanlagen befunden. Demnach sollten neun Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen USB 01 bis USB 09 auf den Grundstücken Nrn. 531, 499/1, 499/2, 499/3, 499/4 497, 491/1 und 491/2 errichtet werden. Alle diese Grundstücke würden sich südlich der Eisenbahnlinie Wien - Marchegg befinden. Der Bürgermeister der Berufungswerberin habe den Antrag gestellt, "dem Projekt" unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Gemeinde Untersiebenbrunn ebenfalls einer Unterschreitung des Abstandes nach den dann gültigen rechtlichen Bestimmungen zum Wohngebiet von Untersiebenbrunn bis zum Mindestabstand für zukünftig planbare Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde Obersiebenbrunn zustimme. "Dieser Antrag" sei mit Beschluss des Gemeinderates vom 9. September 2010 angenommen worden.

Erst im Jänner 2012 sei die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Untersiebenbrunn hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 531, 499/1, 499/2, 499/3, 499/4, 497 und 491/2 kundgemacht und der Vorhabensentwurf öffentlich aufgelegt worden. Die von der Umwidmung betroffenen Grundstücke sollten für die Errichtung der Windkraftanlagen USB 01 bis USB 07 vorgesehen sein. Mit Verordnung vom 24. Februar 2012 sei die Umwidmung vom Gemeinderat der Gemeinde Untersiebenbrunn beschlossen worden. Hinsichtlich der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 seien zunächst keine Grundstücke umgewidmet worden.

Zwischen September 2010 und August 2012 habe sich das ursprünglich geplante Projekt hinsichtlich der Standorte der Windkraftanlagen geändert. Während im Originalkonzept vom Juni 2010 noch sämtliche neun Windkraftanlagen südlich der Eisenbahnstrecke Wien - Marchegg liegen sollten, sei die Errichtung der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 nun nördlich der Eisenbahnstrecke Wien - Marchegg - teils unmittelbar angrenzend zum Gemeindegebiet der Berufungswerberin - geplant. Mit Information vom 8. August 2012 habe die Gemeinde Untersiebenbrunn kundgemacht, dass sie die Änderung des örtlichen Flächenwidmungsplanes beabsichtige. Diese Änderung sollte die Grundstücke Nrn. 360/5, 360/13, 362/1 und 364/2 betreffen, die nunmehr für die Errichtung der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 vorgesehen worden seien. Mit Verordnung vom 6. November 2012, Top 4, sei die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Gemeinderat der Gemeinde Untersiebenbrunn beschlossen worden. Ebenso seien mit Verordnung vom 6. November 2012, Top 3, hinsichtlich der Grundstücke zu USB 01 bis USB 07 Widmungsabgrenzungen abgeändert worden. Mit Bescheid vom 3. Jänner 2013 habe die Niederösterreichische Landesregierung die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Untersiebenbrunn vom 6. November 2012, Top 3, hinsichtlich der Windenergieanlagen USB 01 bis USB 07 genehmigt.

Das am 9. Oktober 2012 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde eingereichte Projekt unterscheide sich im Hinblick auf die zuletzt festgelegten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen - hinsichtlich USB 01 bis 07 andere Widmungsabgrenzungen, hinsichtlich USB 08 und 09 gänzlich andere Grundstücke - von dem der Berufungswerberin im Jahr 2010 vorgelegten Projekt. Zumindest hinsichtlich der Errichtung der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 seien durch die Verordnung der Gemeinde Untersiebenbrunn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Umwidmung nicht gegeben und liege vielmehr ein raumordnungsrechtliches Verbot der Umwidmung vor. Die Zustimmung der Berufungswerberin mit Gemeinderatsbeschluss vom 9. Oktober 2010 sei zu einem Projekt erfolgt, das in dieser Form nie verwirklich worden sei und das andere Grundstücke als diejenigen umfasst habe, welche tatsächlich umgewidmet worden seien. Somit würden die Verordnungen der Gemeinde Untersiebenbrunn vom 6. November 2012, Top 3 und Top 4, dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 3a NÖ ROG widersprechen.Das am 9. Oktober 2012 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde eingereichte Projekt unterscheide sich im Hinblick auf die zuletzt festgelegten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen - hinsichtlich USB 01 bis 07 andere Widmungsabgrenzungen, hinsichtlich USB 08 und 09 gänzlich andere Grundstücke - von dem der Berufungswerberin im Jahr 2010 vorgelegten Projekt. Zumindest hinsichtlich der Errichtung der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 seien durch die Verordnung der Gemeinde Untersiebenbrunn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Umwidmung nicht gegeben und liege vielmehr ein raumordnungsrechtliches Verbot der Umwidmung vor. Die Zustimmung der Berufungswerberin mit Gemeinderatsbeschluss vom 9. Oktober 2010 sei zu einem Projekt erfolgt, das in dieser Form nie verwirklich worden sei und das andere Grundstücke als diejenigen umfasst habe, welche tatsächlich umgewidmet worden seien. Somit würden die Verordnungen der Gemeinde Untersiebenbrunn vom 6. November 2012, Top 3 und Top 4, dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG widersprechen.

Weiters verkenne die Erstbehörde, dass die Voraussetzungen des § 11 NÖ ElWG 2005 nicht erfüllt seien. Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 ziele auf "raumordnungsrechtliche Verbote" ab, was nicht mit dem Begriff "vorliegende Widmung" gleichzusetzen sei. Raumordnungsrechtlich verboten sei, was den Bestimmungen des NÖ ROG widerspreche. Somit könne es nicht ausreichen, eine Prüfung der rein formellen Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ ROG vorzunehmen, obwohl § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 eine vertiefende Prüfung der Gesetzmäßigkeit fordere. § 19 Abs. 3a NÖ ROG enthalte ein Verbot der Umwidmung einer Fläche in Grünland-Windkraftanlagen, soweit bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes keine Zustimmung der Nachbargemeinde vorliege. Wenn ein raumordnungsrechtliches Verbot im Widerspruch zu einer (rechtskräftigen) Widmung stehe, sei dies - dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 folgend - zu berücksichtigen. Da ein raumordnungsrechtliches Verbot vorliege, seien die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung - Vorliegen eines geeigneten Standortes - nicht gegeben. Eine UVPrechtliche Genehmigung sei zu versagen gewesen.Weiters verkenne die Erstbehörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, NÖ ElWG 2005 nicht erfüllt seien. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG 2005 ziele auf "raumordnungsrechtliche Verbote" ab, was nicht mit dem Begriff "vorliegende Widmung" gleichzusetzen sei. Raumordnungsrechtlich verboten sei, was den Bestimmungen des NÖ ROG widerspreche. Somit könne es nicht ausreichen, eine Prüfung der rein formellen Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ ROG vorzunehmen, obwohl Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG 2005 eine vertiefende Prüfung der Gesetzmäßigkeit fordere. Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG enthalte ein Verbot der Umwidmung einer Fläche in Grünland-Windkraftanlagen, soweit bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes keine Zustimmung der Nachbargemeinde vorliege. Wenn ein raumordnungsrechtliches Verbot im Widerspruch zu einer (rechtskräftigen) Widmung stehe, sei dies - dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG 2005 folgend - zu berücksichtigen. Da ein raumordnungsrechtliches Verbot vorliege, seien die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung - Vorliegen eines geeigneten Standortes - nicht gegeben. Eine UVPrechtliche Genehmigung sei zu versagen gewesen.

Weiters wird in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde Untersiebenbrunn am 22. Mai 2013 kundgemacht habe, dass eine erneute Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden sei. Mittelbares Ziel der Umwidmung von Flächen sei die Verwirklichung des Projekts "Windpark Untersiebenbrunn II", welches die Errichtung von fünf Windkraftanlagen umfassen soll. Zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes habe die Berufungswerberin fristgerecht Stellung genommen und auf die mangelnde Zustimmung zur Umwidmung verwiesen. Das Projekt "Windpark Untersiebenbrunn II" stehe mit dem gegenständlichen Projekt "Windpark Marchfeld Mitte" in einem räumlichen und sachlichen (und auch zeitlichen) Zusammenhang. Beide Projekte würden die Errichtung von Windkraftanlagen in derselben Gemeinde betreffen und hätten, entsprechend der Rechtsprechung des VwGH, als ein Vorhaben zur UVP eingereicht werden müssen. Dies hätte zu einem anderen Ergebnis der Prüfung geführt, da die Immissionen aller - insgesamt einundzwanzig - Windkraftanlagen in einem Verfahren hätten festgestellt werden müssen. Dadurch wären die Immissionsgrenzwerte bei weitem überschritten worden und wäre die UVP-Genehmigung zu versagen gewesen.

Vorgebracht wird weiters sinngemäß, dass durch den bekämpften Bescheid in das Recht der Berufungswerberin auf Selbstverwaltung eingegriffen und dieses verletzt werde. Die Zustimmungsvoraussetzung des § 19 Abs. 3a NÖ ROG schütze auch das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde. Die gesetzwidrige Umwidmung durch die Gemeinde Untersiebenbrunn schränke den planerischen Gestaltungsspielraum der Berufungswerberin ein. Die Erstbehörde hätte diese Einschränkung unter dem Aspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" zu überprüfen und festzustellen gehabt, dass eine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung nicht erteilt worden sei.Vorgebracht wird weiters sinngemäß, dass durch den bekämpften Bescheid in das Recht der Berufungswerberin auf Selbstverwaltung eingegriffen und dieses verletzt werde. Die Zustimmungsvoraussetzung des Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG schütze auch das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde. Die gesetzwidrige Umwidmung durch die Gemeinde Untersiebenbrunn schränke den planerischen Gestaltungsspielraum der Berufungswerberin ein. Die Erstbehörde hätte diese Einschränkung unter dem Aspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" zu überprüfen und festzustellen gehabt, dass eine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung nicht erteilt worden sei.

Die Berufungswerberin bringt auch sinngemäß vor, dass mit Eisabfallweiten von Gesamthöhe der Windkraftanlage plus 20 % zu rechnen sei. Da sich die Windkraftanlage USB 09 (Nabenhöhe 135 m) auf einem Grundstück unmittelbar an der Gemeindegrenze mit der Berufungswerberin befinde, habe diese Eisabwurf auf ihrem Gemeindegebiet zu dulden, obgleich sie keine Zustimmung zu einer Umwidmung dieser Fläche gegeben habe. Unter dem Prüfungsaspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob eine Zustimmung der Berufungswerberin zu derartigen Immissionen auf ihr Gemeindegebiet bestehe, und wegen Nicht-Vorliegens der Zustimmung die UVP-Genehmigung versagen müssen.

Zum Schattenwurf durch die geplante Windenergieanlage USB 08 wird im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass keine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung der Fläche von USB 08 vorliege. Jeglicher Schattenwurf durch diese Windenergieanlage sei somit unzulässig. Unter dem Prüfungsaspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob eine Zustimmung der Berufungswerberin zu derartigen Immissionen auf ihr Gemeindegebiet bestehe, und wegen Nicht-Vorliegens der Zustimmung die UVP-Genehmigung versagen müssen.

Zum Thema "Lärm" wird im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass keine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung der Fläche von USB 09 vorliege. Jegliche Schallbelästigung durch diese Windenergieanlage sei somit unzulässig. Unter dem Prüfungsaspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob eine Zustimmung der Berufungswerberin zu derartigen Immissionen auf ihr Gemeindegebiet bestehe, und hätte die UVP-Genehmigung wegen Nicht-Vorliegens dieser Zustimmung versagen müssen.

Zum Thema "Naturschutz" wird im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 nicht vorliegen würden: Die Windkraftwerke der Teilfläche Ost des Windparks Marchfeld Mitte (USB 01 bis USB 09) seien mindestens 3,5 km von den nächstgelegenen bzw. genehmigten Windenergieanlagen entfernt. Insofern sei noch ein ungestörtes Landschaftsbild gegeben und die Landschaft östlich des Gemeindegebietes der Berufungswerberin noch zur Erholung geeignet. Durch das gg. Projekt solle die letzte noch zur Erholung verbliebene Fläche verbaut werden, was faktisch zu einer "Umzingelung" der Eisenbahnsiedlung Obersiebenbrunn durch Windenergieanlagen führe. Somit könne keinesfalls von einer "vertretbaren" Belastung der Umwelt durch das Vorhaben ausgegangen werden. Vielmehr führe die Umsetzung des Projektes zu einer vollständigen Verunstaltung des Landschaftsbildes und einer umfassenden Verhinderung der Erholungsfunktion der Landschaft.Zum Thema "Naturschutz" wird im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 nicht vorliegen würden: Die Windkraftwerke der Teilfläche Ost des Windparks Marchfeld Mitte (USB 01 bis USB 09) seien mindestens 3,5 km von den nächstgelegenen bzw. genehmigten Windenergieanlagen entfernt. Insofern sei noch ein ungestörtes Landschaftsbild gegeben und die Landschaft östlich des Gemeindegebietes der Berufungswerberin noch zur Erholung geeignet. Durch das gg. Projekt solle die letzte noch zur Erholung verbliebene Fläche verbaut werden, was faktisch zu einer "Umzingelung" der Eisenbahnsiedlung Obersiebenbrunn durch Windenergieanlagen führe. Somit könne keinesfalls von einer "vertretbaren" Belastung der Umwelt durch das Vorhaben ausgegangen werden. Vielmehr führe die Umsetzung des Projektes zu einer vollständigen Verunstaltung des Landschaftsbildes und einer umfassenden Verhinderung der Erholungsfunktion der Landschaft.

Im Zusammenhang mit der Auflage 7.4 bzw. der Bescheidbegründung bringt die Marktgemeinde Obersiebenbrunn in der Berufung schließlich im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die Erstbehörde zumindest auszuführen gehabt hätte, inwiefern sie die Lärmimmissionsgrenzwerte als eingehalten erachte und auf welche gesetzlichen Immissionsgrenzwerte sie sich beziehe. Weiters hätte die Erstbehörde vor der Erlassung der Entscheidung zu klären gehabt, welche Lärmimmissionen zu erwarten seien, und hätte gesicherte Angaben über deren Höhe von Amts wegen einholen müssen.

3.              Berufungsverfahren

Mit Schreiben vom 27. August 2013 hat der Umweltsenat den Parteien des Verfahrens die Berufungen mit der Einladung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Von diesem Recht haben die Projektwerberin und die Gemeinde Untersiebenbrunn Gebrauch gemacht.

Die Projektwerberin nahm dazu durch ihre Rechtsvertretung Schönherr Rechtsanwälte GmbH mit Schriftsatz vom 9. September 2013 Stellung, beantragte die Zurückweisung der Berufungen als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet und teilte mit, dass eine mündliche Verhandlung von ihr nicht beantragt werde.

Zur Berufung von Ernst Stübegger führte sie im Wesentlichen aus, dass dieser während der Ediktalfrist keine Einwendung im eigenen Namen erhoben habe. Einwendung erhoben habe er (mit Schreiben vom 2. April 2013) lediglich für eine Bürgerinitiative mit der Bezeichnung "Leben mit Windrädern". Im Fall der Einwendung einer Bürgerinitiative seien deren Mitglieder keine Partei des Verfahrens und nicht zur Berufung legitimiert. Sofern man jedoch die Einwendung in dem Sinn umdeuten wollte, dass sie nicht von der Bürgerinitiative, sondern von Herrn Stübegger im eigenen Namen erhoben worden wäre, wäre sie untauglich und nicht als Einwendung im Rechtssinn zu qualifizieren. Es fehle darin nämlich jede Bezugnahme auf irgendein subjektiv-öffentliches Recht. Stattdessen würden bloß abstrakte Fragen gestellt und abstrakte Forderungen erhoben werden.

Unbeschadet dessen werde hinsichtlich der Berufungsvorbringen von Ernst Stübegger betreffend Schallemissionen ausgeführt, dass Herr Stübegger bzw. die von ihm vertretene Bürgerinitiative (im Gegensatz zu Infraschall) keine Einwendungen erhoben habe. Selbst wenn er an sich taugliche Einwendungen erhoben hätte, wäre er zum Thema Schall präkludiert. Zudem sei das Teilgutachten des Prüfgutachters für den Fachbereich Schall (Ing. Pointer) schlüssig und widerspruchsfrei. Der Berufungswerber trete dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die geforderten kumulativen Betrachtungen mit anderen Projekten würde ausscheiden, weil noch keines dieser Vorhaben rechtskräftig genehmigt sei (für den Windpark Untersiebenbrunn II liege noch nicht einmal eine Widmung vor, die Eisenbahnstrecke Wien Hauptbahnhof – Marchegg [Ostbahn] sei noch nicht zur UVP eingereicht; zudem könnten Schallimmissionen aus so unterschiedlichen Quellen wie Eisenbahn-, Flug- und Anlagenlärm nach aktuellem Kenntnisstand der Schallwirkungsforschung nicht kumuliert werden). Sein Einwand, dass keine "gesicherten" Angaben zur Emission der Windenergieanlagen vorlägen, sei verfehlt; die von ihm angesprochene Bescheidauflage (Bescheid Auflagepunkt 7.4, Seite 17) verlange lediglich eine zusätzliche Überprüfung. Dies ändere nichts daran, dass die Schallberechnung nach dem Stand der Technik erfolge sowie schlüssig und widerspruchsfrei sei und sämtliche Grenz- und Richtwerte eingehalten würden. Zum "Modethema" der Windparkgegner, nämlich Infraschall, habe der Prüfgutachter für den Fachbereich Umwelthygiene (Dr. Jungwirth) in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2013 (Niederschrift Seite 22 f) ausgeführt, dass zwar Infraschall erzeugt werde, dieser jedoch unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege (vgl. zum Thema Infraschall zB auch Umweltsenat 02.07.2013, US 3B/2012/21-64 Windpark Ladendorf, Seite 44). Die Teilgutachten sowie die Aussagen der Prüfgutachter in der mündlichen Verhandlung – insbesondere auch jene zu den Themenbereichen Schall und Medizin – seien nach dem Stand der Technik erfolgt und schlüssig und widerspruchsfrei. Nach stRsp (zB VwGH 17.06.2013, 2011/11/0056; VwGH 18.12.2012, 2009/07/0179; VwGH 05.07.2007, 2003/06/0198; VwGH 13.12.1995, 90/10/0018) würden bloße Behauptungen – wie die des Berufungswerbers – nicht ausreichen, um ein Sachverständigengutachten zu widerlegen, wenn es vollständig und schlüssig sei. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit sei bei den vorliegenden Teilgutachten gegeben (vgl. Bescheid Pkt. 5.2.4, Seite 69). Der Berufungswerber habe es unterlassen, dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und stelle stattdessen nur pauschale Behauptungen in den Raum. Das Thema "Standortwahl" falle nicht in den Kreis subjektiv-öffentlicher Rechte des Herrn Stübegger. Auf dieses Vorbringen sei daher nicht näher einzugehen.Unbeschadet dessen werde hinsichtlich der Berufungsvorbringen von Ernst Stübegger betreffend Schallemissionen ausgeführt, dass Herr Stübegger bzw. die von ihm vertretene Bürgerinitiative (im Gegensatz zu Infraschall) keine Einwendungen erhoben habe. Selbst wenn er an sich taugliche Einwendungen erhoben hätte, wäre er zum Thema Schall präkludiert. Zudem sei das Teilgutachten des Prüfgutachters für den Fachbereich Schall (Ing. Pointer) schlüssig und widerspruchsfrei. Der Berufungswerber trete dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die geforderten kumulativen Betrachtungen mit anderen Projekten würde ausscheiden, weil noch keines dieser Vorhaben rechtskräftig genehmigt sei (für den Windpark Untersiebenbrunn römisch zwei liege noch nicht einmal eine Widmung vor, die Eisenbahnstrecke Wien Hauptbahnhof – Marchegg [Ostbahn] sei noch nicht zur UVP eingereicht; zudem könnten Schallimmissionen aus so unterschiedlichen Quellen wie Eisenbahn-, Flug- und Anlagenlärm nach aktuellem Kenntnisstand der Schallwirkungsforschung nicht kumuliert werden). Sein Einwand, dass keine "gesicherten" Angaben zur Emission der Windenergieanlagen vorlägen, sei verfehlt; die von ihm angesprochene Bescheidauflage (Bescheid Auflagepunkt 7.4, Seite 17) verlange lediglich eine zusätzliche Überprüfung. Dies ändere nichts daran, dass die Schallberechnung nach dem Stand der Technik erfolge sowie schlüssig und widerspruchsfrei sei und sämtliche Grenz- und Richtwerte eingehalten würden. Zum "Modethema" der Windparkgegner, nämlich Infraschall, habe der Prüfgutachter für den Fachbereich Umwelthygiene (Dr. Jungwirth) in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2013 (Niederschrift Seite 22 f) ausgeführt, dass zwar Infraschall erzeugt werde, dieser jedoch unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege vergleiche zum Thema Infraschall zB auch Umweltsenat 02.07.2013, US 3B/2012/21-64 Windpark Ladendorf, Seite 44). Die Teilgutachten sowie die Aussagen der Prüfgutachter in der mündlichen Verhandlung – insbesondere auch jene zu den Themenbereichen Schall und Medizin – seien nach dem Stand der Technik erfolgt und schlüssig und widerspruchsfrei. Nach stRsp (zB VwGH 17.06.2013, 2011/11/0056; VwGH 18.12.2012, 2009/07/0179; VwGH 05.07.2007, 2003/06/0198; VwGH 13.12.1995, 90/10/0018) würden bloße Behauptungen – wie die des Berufungswerbers – nicht ausreichen, um ein Sachverständigengutachten zu widerlegen, wenn es vollständig und schlüssig sei. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit sei bei den vorliegenden Teilgutachten gegeben vergleiche Bescheid Pkt. 5.2.4, Seite 69). Der Berufungswerber habe es unterlassen, dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und stelle stattdessen nur pauschale Behauptungen in den Raum. Das Thema "Standortwahl" falle nicht in den Kreis subjektiv-öffentlicher Rechte des Herrn Stübegger. Auf dieses Vorbringen sei daher nicht näher einzugehen.

Zur Berufung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn führt die Projektwerberin im Wesentlichen aus, diese habe binnen der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben. Dies hätte zur Folge, dass ihr aufgrund Präklusion keine Parteistellung mehr zukomme. Dies gelte im UVP-Genehmigungsverfahren – anders als sonst – auch für Formalparteien (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 39).Zur Berufung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn führt die Projektwerberin im Wesentlichen aus, diese habe binnen der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben. Dies hätte zur Folge, dass ihr aufgrund Präklusion keine Parteistellung mehr zukomme. Dies gelte im UVP-Genehmigungsverfahren – anders als sonst – auch für Formalparteien (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 39).

Unbeschadet dessen werde zum Inhalt der Berufung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn ausgeführt, dass deren Vorbringen sich im Wesentlichen nur um einen Punkt drehe: Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn meine, die Flächenwidmung sei für zwei der insgesamt 16 geplanten Windenergieanlagen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Das dazu erstattete – umfangreiche – Vorbringen sei jedoch für das vorliegende Administrativverfahren irrelevant:

Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) seien Behörden an die geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden; so auch der Umweltsenat. Dass die für die vorliegend geplanten Windenergieanlagen entsprechende Flächenwidmung vorliegen würde, sei unstrittig. Der Umweltsenat habe daher auf Grundlage dieser geltenden Verordnung (Flächenwidmung) zu entscheiden. Die – nach Ansicht der Projektwerberin unzutreffende – Behauptung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn, die Flächenwidmung sei für einzelne der Standorte (USB 08 und 09) gesetzwidrig zustande gekommen, habe für das vorliegende Administrativverfahren keine Bedeutung. Diese Frage wäre allenfalls vom VfGH zu klären. Es stehe der Marktgemeinde Obersiebenbrunn frei, nach Bescheiderlassung durch den Umweltsenat die rechtskräftige UVP-Genehmigung beim VfGH anzufechten und dort die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung – nämlich des örtlichen Raumordnungsprogramms bzw. der Flächenwidmung – zu behaupten. Diese Frage berechtige auch nicht zu einer Verfahrensunterbrechung; dies selbst dann nicht, wenn bereits ein VfGH-Verfahren anhängig wäre (Umweltsenat 02.07.2013, US 3B/2012/21-64 Windpark Ladendorf, Seite 47). Dass dem Vorhaben kein raumordnungsrechtliches Verbot iSd § 11 Abs. 4 NÖ ElWG entgegenstehe, sei evident. Ganz im Gegenteil: Die Nutzung der als "Grünland-Windkraftanlagen" gewidmeten Flächen für Windenergieanlagen sei die gesetzlich geforderte Nutzung. Ob diese Flächenwidmung gesetzeskonform zustande gekommen sei, sei von der Verwaltungsbehörde nicht zu überprüfen.Nach dem Legalitätsprinzip (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) seien Behörden an die geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden; so auch der Umweltsenat. Dass die für die vorliegend geplanten Windenergieanlagen entsprechende Flächenwidmung vorliegen würde, sei unstrittig. Der Umweltsenat habe daher auf Grundlage dieser geltenden Verordnung (Flächenwidmung) zu entscheiden. Die – nach Ansicht der Projektwerberin unzutreffende – Behauptung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn, die Flächenwidmung sei für einzelne der Standorte (USB 08 und 09) gesetzwidrig zustande gekommen, habe für das vorliegende Administrativverfahren keine Bedeutung. Diese Frage wäre allenfalls vom VfGH zu klären. Es stehe der Marktgemeinde Obersiebenbrunn frei, nach Bescheiderlassung durch den Umweltsenat die rechtskräftige UVP-Genehmigung beim VfGH anzufechten und dort die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung – nämlich des örtlichen Raumordnungsprogramms bzw. der Flächenwidmung – zu behaupten. Diese Frage berechtige auch nicht zu einer Verfahrensunterbrechung; dies selbst dann nicht, wenn bereits ein VfGH-Verfahren anhängig wäre (Umweltsenat 02.07.2013, US 3B/2012/21-64 Windpark Ladendorf, Seite 47). Dass dem Vorhaben kein raumordnungsrechtliches Verbot iSd Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG entgegenstehe, sei evident. Ganz im Gegenteil: Die Nutzung der als "Grünland-Windkraftanlagen" gewidmeten Flächen für Windenergieanlagen sei die gesetzlich geforderte Nutzung. Ob diese Flächenwidmung gesetzeskonform zustande gekommen sei, sei von der Verwaltungsbehörde nicht zu überprüfen.

Zum Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Obersiebenbrunn betreffend den "weiten Vorhabensbegriffs" des UVP-G wird ausgeführt, dass der geforderten Einbeziehung des "Windparks Untersiebenbrunn II" schon aus einem einfachen Grund nicht gefolgt werden könne: Für einen allfälligen "Windpark Untersiebenbrunn II" gebe es bislang nicht nur keinen UVP-Genehmigungsantrag, sondern auch keine Flächenwidmung. Das gehe auch aus der von der Marktgemeinde Obersiebenbrunn mit der Berufung vorgelegten Beilage 5 hervor. Die Frage, ob ein allfälliger "Windpark Untersiebenbrunn II" – so es dafür einmal eine Widmung gebe – in Zukunft dann entweder bereits wegen eigenständigen Erreichens der UVP-Schwellenwerte oder aufgrund des Kumulationstatbestands des UVP-G UVP-pflichtig sei, könne sich demnach erst in Zukunft stellen und habe mit dem weiten Vorhabensbegriff des UVP-G nichts zu tun.

Zum Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Obersiebenbrunn betreffend "Siedlungsentwicklung" wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das diesbezügliche Vorbringen der Marktgemeinde Obersiebenbrunn eine Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids begründen könnte. Dies werde auch nicht einmal behauptet und es werde auch keine Rechtsgrundlage dafür genannt. Offenbar werde in diesem Zusammenhang wieder nur die – im UVP-Genehmigungsverfahren irrelevante – Frage des Abstands im Flächenwidmungsverfahren nach NÖ ROG (und der dabei maßgeblichen Frage der Zustimmung der Gemeinde) angesprochen. Die geltend gemachten Emissionen (Eisabwurf, Schatten, Schall) seien durch entsprechende Gestaltung des Vorhabens sowie diesbezügliche Bescheidauflagen auf ein zumutbares Maß reduziert worden bzw. würden im Gebiet der Marktgemeinde Obersiebenbrunn nicht (oder nicht in relevantem Ausmaß) auftreten. Auch der Behauptung, das Landschaftsbild werde in nicht genehmigungsfähiger Weise beeinträchtigt, könne nicht gefolgt werden. Dazu könne auf die Teilgutachten der Prüfgutachter und die zusammenfassende Bewertung verwiesen werden. Die Grundlagen und Methoden der fachlichen Beurteilung würden darin ausführlich dargelegt werden. Die Teilgutachten seien nach dem Stand der Technik erstellt worden, nachvollziehbar und schlüssig sowie widerspruchsfrei. Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn trete dem nur unsubstantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Das Vorbringen der Marktgemeinde Obersiebenbrunn zur mangelnden Bescheidbegründung sei unverständlich: Die UVP-Behörde erster Instanz und die von ihr beigezogenen Prüfgutachter hätten die (u.a. medizinisch indizierten) Schwellenwerte definiert, die Auswirkungen des Vorhabens im Detail untersucht und festgestellt, dass keine unzulässigen Gefährdungen und keine unzumutbaren Belästigungen gegeben seien. Als Grundlage dafür seien auch (im Wege der Vorhabensbeschreibung und der UVE) Angaben über die zu erwartenden Emissionen verlangt und geliefert worden. Hinsichtlich Schallemissionen sei dies durch eine Bescheidauflage (Pkt. 7.4 Abnahmemessung) noch zusätzlich abgesichert worden.

Die Gemeinde Untersiebenbrunn führte in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2013 hinsichtlich des Hinweises auf die Einschränkung der Baulanderweiterung aus, dass auf Grund des derzeitigen gültigen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Untersiebenbrunn im südwestlichen Teil eine landwirtschaftliche Ausrichtung - mit Bauland-Agrar und Bauland-Agrar ohne Wohnen - definiert sei. Die mögliche Baulanderweiterung im südlichen Bereich der Wassergasse sei trotz der vorgesehenen neun Windenergieanlagen auf Grund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen jederzeit möglich.

Zur Frage der Änderung des Flächenwidmungsplanes wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2010 von der Firma Windlandkraft mehrere Gespräche mit den Gemeinden Leopoldsdorf im Marchfeld, Obersiebenbrunn und Untersiebenbrunn zur Aufstellung von Windenergieanlagen geführt worden seien. Mit der Marktgemeinde Obersiebenbrunn sei dahingehend eine Einigung getroffen worden, dass gegenseitig der Abstand auf 1.200 m zum Wohnbauland angestrebt werde. Auf Grund der Unterschreitung dieses Mindestabstandes von 2.000 m sei jeweils eine Zustimmung der Gemeinden zueinander notwendig gewesen. Die Zustimmung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn sei der Gemeinde Untersiebenbrunn und der Firma Windlandkraft mittels E-Mail am 13. September 2010 um 09:34 Uhr zur Kenntnis gebracht worden. Vom Gemeindeamt Obersiebenbrunn sei der Beschluss des Gemeinderates Obersiebenbrunn vom 9. September 2010 schriftlich übermittelt worden. Für die Errichtung von Windenergieanlagen habe die Gemeinde Untersiebenbrunn einen Antrag auf Umwidmung der Flächenwidmung gestellt und im Zuge des Verfahrens durch das Land NÖ (Abt. Raumordnung) sei die Gemeinde Untersiebenbrunn vor der Genehmigung aufgefordert worden, einen Gemeinderatsbeschluss für die Reduzierung des Mindestabstandes für die Marktgemeinde Obersiebenbrunn zu beschließen. Der Gemeinderat der Gemeinde Untersiebenbrunn habe diesen Beschluss in der Gemeinderatssitzung vom 10. November 2011 einstimmig gefasst. In dem Beschluss sei eine Unterschreitung des Mindestabstandes für ein Vorhaben Windpark der Marktgemeinde Obersiebenbrunn in Aussicht gestellt worden. Anmerkung: Bis zum heutigen Zeitpunkt liege noch kein Windparkprojekt (Standort und Anzahl) vor. Das Gemeindeprojekt mit der beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes für die Windkraftanlagen 1 bis 7 sei von der NÖ Landesregierung mittels Bescheid RUI-R-644/019-2011 am 3. Jänner 2013 genehmigt worden. Für die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen neun Standorte seien mit dem ersten Beschluss lediglich sieben Standorte eingereicht und vom Land NÖ genehmigt worden. Für die zwei weiteren Standorte (Windräder 8 und 9) seien nach Änderungen des Standortes - unter Einhaltung der gültigen rechtlichen Bestimmungen zum Wohngebiet - neue Verständigungen und Auflagenfristen von 6 Wochen (vom 14. August 2012 bis 27. September 2012) an alle Grundeigentümer, Anrainer, Nachbargemeinden (z.B. auch Obersiebenbrunn) und Interessensvertretungen ergangen. In dieser Auflagefrist seien seitens der Marktgemeinde Obersiebenbrunn weder ein Einspruch noch etwaige Bedenken gegen diese beiden Standorte der Gemeinde Untersiebenbrunn mitgeteilt worden. Die Gemeinde Untersiebenbrunn habe im Zuge der Bewilligung durch das Land NÖ (Standorte 8 und 9 seien am 23. Jänner 2013 mittels Bescheid RUI-R-644/021-2012 genehmigt worden) davon ausgehen können, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Genehmigung vorgelegen seien. Erst nachdem die Gemeinde Untersiebenbrunn ihren Gemeinderatsbeschluss auf Gegenseitigkeit dem Land NÖ (Raumordnung) und der Marktgemeinde Obersiebenbrunn zur Kenntnis gebracht habe, sei vom Land NÖ die Genehmigung auf Umwidmung erteilt worden. Es werde festgehalten, dass in der Auflagefrist keine Stellungnahme der Marktgemeinde Obersiebenbrunn an die Gemeinde Untersiebenbrunn eingebracht worden sei.

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2013 hat die Projektwerberin dem Umweltsenat u.a. den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. Jänner 2013, GZ RU1-R-644/021-2012, vorgelegt, mit dem die Verordnung des Gemeinderates von Untersiebenbrunn vom 6. November 2012, TOP 4, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der Katastralgemeinde Untersiebenbrunn (für die Windenergieanlagen USB 08 und USB 09) abgeändert wird, genehmigt wird, vorgelegt.

Am 4. November 2013 fand die Berufungsverhandlung statt. Hier brachte Ernst Stübegger vor, dass seitens der Gemeinde Untersiebenbrunn nur die erste Seite nicht aber die zweite Seite der Ladung für die Verhandlung des Umweltsenates angeschlagen worden sei. Dies wurde seitens der Gemeinde Untersiebenbrunn nicht bestritten.

Weiters brachte er vor, dass die Windräder 08 und 09 die Fledermäuse am Flug zu den Brachflächen töten würden.

4.              Rechtliche Begründung

4.1.              Zur Berufungslegitimation

4.1.1.              Zur Berufungslegitimation von Ernst Stübegger

Mit einem mit "Ernst Stübegger, Sportplatzsiedlung 4, 2284 Untersiebenbrunn, Bürgerinitiative 'Leben mit Windrädern'" unterzeichneten Schreiben vom 2. April 2013 wurden Einwendungen gegen das Windparkprojekt erhoben. Abschließend heißt es:

"Grundsätzlich ist die Bürgerinitiative gegen die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb eines Abstandes von 2000 Metern zu Wohngebieten!"

Ernst Stübegger war laut Verhandlungsschrift bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Als "Funktion" ist in der Anwesenheitsliste "IG Leben mit Windrädern" angeführt.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde an "Ernst Stübegger, Bürgerinitiative 'Leben mit Windrädern', Sportplatzsiedlung 4, 2284 Untersiebenbrunn" zugestellt.

Die Berufungsschrift trägt als Briefkopf "Ernst Stübegger, Sportplatzsiedlung 4, 2284 Untersiebenbrunn, Bürgerinitiative 'Leben mit Windrädern'" und ist von Ernst Stübegger unterfertigt. Einleitend schreibt er, dass "er als Betroffener" das Rechtsmittel der Berufung erhebe. Am Briefkuvert ist als Absender Ernst Stübegger angegeben.

Aufgrund des Einleitungssatzes in der Berufung ist davon auszugehen, dass Berufungswerber Ernst Stübegger (und nicht die Bürgerinitiative "Leben mit Windrädern") ist. Diesem kann auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachte Schreiben vom 2. April 2013 zugerechnet werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.

Die Nachbareigenschaft setzt also eine mögliche persönliche Betroffenheit in der geschützten Rechtssphäre voraus. Das für die Beurteilung der Betroffenheit maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (VwGH 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0171). Nachbarschaft setzt also voraus, dass im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt.

Die Erstbehörde hat unbestritten und zutreffend die verfahrensrechtlichen Bestimmungen §§ 44a ff AVG betreffend „Großverfahren“ zur Anwendung gebracht. Der Beginn und der Verlust der Parteistellung von Nachbarn richten sich nach § 44b Abs. 1 AVG. Sie haben grundsätzlich Parteistellung, müssen sie aber dadurch wahren, dass sie schriftliche Einwendungen erheben.Die Erstbehörde hat unbestritten und zutreffend die verfahrensrechtlichen Bestimmungen Paragraphen 44 a, ff AVG betreffend „Großverfahren“ zur Anwendung gebracht. Der Beginn und der Verlust der Parteistellung von Nachbarn richten sich nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG. Sie haben grundsätzlich Parteistellung, müssen sie aber dadurch wahren, dass sie schriftliche Einwendungen erheben.

Das Vorbringen im Schreiben vom 2. April 2013 ist zumindest insoweit als "Einwendung" zu qualifizieren, als vorgebracht wird, dass Infraschall, auch wenn nicht hörbar, in 10 km noch gesundheitliche Auswirkungen habe.

Ernst Stübegger ist als Nachbar anzusehen und hat rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Somit kommt ihm Parteistellung und damit auch das Recht, Berufung zu erheben, zu.

4.1.2.              Zur Berufungslegitimation der Marktgemeinde Obersiebenbrunn

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn ist Nachbargemeinde und hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt für Amtsparteien bei Unterbleiben von Einwendungen grundsätzlich kein Verlust der Parteistellung ein (vgl. die Erkenntnisse vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0002, und vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0089). Zur Frage der Präklusion der in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 genannten Parteien gibt es noch keine ausdrückliche Entscheidung des VwGH (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt für Amtsparteien bei Unterbleiben von Einwendungen grundsätzlich kein Verlust der Parteistellung ein vergleiche die Erkenntnisse vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0002, und vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0089). Zur Frage der Präklusion der in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 genannten Parteien gibt es noch keine ausdrückliche Entscheidung des VwGH vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0038).

Die Literatur geht überwiegend davon aus, dass bei einer Formalpartei das Erheben von Einwendungen begrifflich nicht in Betracht kommt (Hengstschläger, ÖJZ 2000, 790; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin in Schwarzer, Das neue Anlagenverfahrensrecht, 39). Diese sei daher von der Präklusionsregelung grundsätzlich nicht erfasst. Unter Hinweis auf den "Gleichklang" mit der Beschwerdelegitimation vertritt der überwiegende Teil der Literatur die Ansicht, dass auch die Gemeinden im UVP-Genehmigungsverfahren nicht verpflichtet seien, Einwendungen zu erheben, um eine Präklusion zu vermeiden (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 § 19 Rz 15; Altenburger/Berger, UVP-G2 § 19 Rz 32; Bachler/Paliege-Barfuß in Sachs/Thanner, Sonderbehörden 423; Randl in Ennöckl/Raschauer, Umweltsenat 157)Die Literatur geht überwiegend davon aus, dass bei einer Formalpartei das Erheben von Einwendungen begrifflich nicht in Betracht kommt (Hengstschläger, ÖJZ 2000, 790; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin in Schwarzer, Das neue Anlagenverfahrensrecht, 39). Diese sei daher von der Präklusionsregelung grundsätzlich nicht erfasst. Unter Hinweis auf den "Gleichklang" mit der Beschwerdelegitimation vertritt der überwiegende Teil der Literatur die Ansicht, dass auch die Gemeinden im UVP-Genehmigungsverfahren nicht verpflichtet seien, Einwendungen zu erheben, um eine Präklusion zu vermeiden (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 15; Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 32; Bachler/Paliege-Barfuß in Sachs/Thanner, Sonderbehörden 423; Randl in Ennöckl/Raschauer, Umweltsenat 157)

Der Umweltsenat folgt daher der bisher vertretenen Ansicht (siehe die Entscheidungen US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115 vom 8. März 2007), dass Formalparteien im Sinne des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000, wie dies eine Nachbargemeinde ist, nicht präkludiert sein können.Der Umweltsenat folgt daher der bisher vertretenen Ansicht (siehe die Entscheidungen US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115 vom 8. März 2007), dass Formalparteien im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000, wie dies eine Nachbargemeinde ist, nicht präkludiert sein können.

Somit ist auch die Berufung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn als zulässig anzusehen.

4.2.              Zu den einzelnen Berufungsvorbringen

4.2.1.              Behaupteter Widerspruch zur Flächenwidmung

Von der Marktgemeinde Obersiebenbrunn wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Untersiebenbrunn - dieser sieht, was unbestritten ist, die erforderliche Widmung der betroffenen Flächen als Grünland - Windkraftanlagen vor - "rechtswidrig" sei, da die in § 19 Abs. 3a Z 2 NÖ ROG genannte Zustimmung der Nachbargemeinde (d.h. der Marktgemeinde Obersiebenbrunn) nicht vorliege: Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn habe am 9. September 2010 zwar einer Umwidmung zugestimmt, danach sei das Windparkprojekt jedoch geändert worden, und zwar sei die Errichtung der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 nunmehr nördlich der Eisenbahnstrecke Wien - Marchegg geplant.Von der Marktgemeinde Obersiebenbrunn wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Untersiebenbrunn - dieser sieht, was unbestritten ist, die erforderliche Widmung der betroffenen Flächen als Grünland - Windkraftanlagen vor - "rechtswidrig" sei, da die in Paragraph 19, Absatz 3 a, Ziffer 2, NÖ ROG genannte Zustimmung der Nachbargemeinde (d.h. der Marktgemeinde Obersiebenbrunn) nicht vorliege: Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn habe am 9. September 2010 zwar einer Umwidmung zugestimmt, danach sei das Windparkprojekt jedoch geändert worden, und zwar sei die Errichtung der Windkraftanlagen USB 08 und USB 09 nunmehr nördlich der Eisenbahnstrecke Wien - Marchegg geplant.

Hiezu ist zu bemerken, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Untersiebenbrunn am 6. November 2012 (TOP 4) das örtliche Raumordnungsprogramm betreffend die Windenergieanlagen 08 und 09 durch Festlegungen in der Katastralgemeinde Untersiebenbrunn abgeändert hat (Abänderung der Widmung der Grundstücke Nrn. 360/5, 360/13, 362/1 und 364/2 auf Grünland - Windkraftanlagen). Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. Jänner 2013, GZ RU1-R-644/021-2012, gemäß § 21 Abs. 11 und 14 sowie § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 diese Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Untersiebenbrunn genehmigt.Hiezu ist zu bemerken, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Untersiebenbrunn am 6. November 2012 (TOP 4) das örtliche Raumordnungsprogramm betreffend die Windenergieanlagen 08 und 09 durch Festlegungen in der Katastralgemeinde Untersiebenbrunn abgeändert hat (Abänderung der Widmung der Grundstücke Nrn. 360/5, 360/13, 362/1 und 364/2 auf Grünland - Windkraftanlagen). Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. Jänner 2013, GZ RU1-R-644/021-2012, gemäß Paragraph 21, Absatz 11 und 14 sowie Paragraph 22, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 diese Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Untersiebenbrunn genehmigt.

Der Umweltsenat ist verpflichtet, einen bestehenden Flächenwidmungsplan, der eine Verordnung darstellt, anzuwenden. Berufungsvorbringen, die dessen Rechtmäßigkeit in Frage stellen, sind nicht zu berücksichtigen (US 4B/2005/1-49 vom 8. September 2005 und US 3B/2012/21-64 vom 2. Juli 2013). Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob wirklich eine ausreichende Zustimmung der Marktgemeinde Obersiebenbrunn zur Umwidmung vorgelegen ist.

Der Umweltsenat, obgleich der Bezeichnung und rechtlichen Konzeption nach eine unabhängige, in einer Angelegenheit der Verwaltung zur Entscheidung berufene Behörde, ist auch weder als Gericht noch als unabhängiger Verwaltungssenat im Sinn des Art. 139 Abs. 1 B-VG anzusehen und daher nicht befugt, Anträge auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (US 9A/2003/19-30 vom 26. Jänner 2004). Dem Umweltsenat kommt daher nicht die Befugnis zu, die von der Berufungswerberin behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Der Umweltsenat, obgleich der Bezeichnung und rechtlichen Konzeption nach eine unabhängige, in einer Angelegenheit der Verwaltung zur Entscheidung berufene Behörde, ist auch weder als Gericht noch als unabhängiger Verwaltungssenat im Sinn des Artikel 139, Absatz eins, B-VG anzusehen und daher nicht befugt, Anträge auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (US 9A/2003/19-30 vom 26. Jänner 2004). Dem Umweltsenat kommt daher nicht die Befugnis zu, die von der Berufungswerberin behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4.2.2.              Behaupteter Widerspruch zu § 11 NÖ ElWG 20054.2.2. Behaupteter Widerspruch zu Paragraph 11, NÖ ElWG 2005

Nach § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG 2005 sind Erzeugungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen u.a. der Standort geeignet ist. Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist oder wenn die in § 56 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005).Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ElWG 2005 sind Erzeugungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen u.a. der Standort geeignet ist. Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist oder wenn die in Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden (Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG 2005).

Nach Ansicht der Marktgemeinde Obersiebenbrunn ist raumordnungsrechtlich verboten, was den Bestimmungen des NÖ ROG widerspricht (ihrer Meinung nach widerspricht - wie oben ausgeführt wurde - der vorliegende Flächenwidmungsplan dem NÖ ROG).

Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass der Umweltsenat verpflichtet ist, einen bestehenden Flächenwidmungsplan anzuwenden. Berufungsvorbringen, die dessen Rechtmäßigkeit in Frage stellen, sind nicht zu berücksichtigen (US 4B/2005/1-49 vom 8. September 2005).

4.2.3.              Vorhabensbegriff

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die Gemeinde Untersiebenbrunn am 22. Mai 2013 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht aufgelegt habe. Mittelbares Ziel dieser geplanten Umwidmung sei die Verwirklichung des Projektes "Windpark Untersiebenbrunn II", welches die Errichtung von weiteren fünf Windkraftanlagen umfasse. Der Windpark Marchfeld Mitte stehe mit dem geplanten Windpark Untersiebenbrunn II in einem räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Beide Projekte hätten als ein Vorhaben zur UVP eingereicht werden müssen. Dies hätte zu einem anderen Ergebnis der Prüfung geführt (Immissionen aller 21 Windkraftanlagen würden die Immissionsgrenzwerte bei weitem überschreiten).Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die Gemeinde Untersiebenbrunn am 22. Mai 2013 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht aufgelegt habe. Mittelbares Ziel dieser geplanten Umwidmung sei die Verwirklichung des Projektes "Windpark Untersiebenbrunn II", welches die Errichtung von weiteren fünf Windkraftanlagen umfasse. Der Windpark Marchfeld Mitte stehe mit dem geplanten Windpark Untersiebenbrunn römisch zwei in einem räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Beide Projekte hätten als ein Vorhaben zur UVP eingereicht werden müssen. Dies hätte zu einem anderen Ergebnis der Prüfung geführt (Immissionen aller 21 Windkraftanlagen würden die Immissionsgrenzwerte bei weitem überschreiten).

In der Stellungnahme der Windpark Marchfeld Mitte GmbH vom 9. September 2013 wird dazu ausgeführt, dass es für einen allfälligen "Windpark Untersiebenbrunn II" bislang nicht nur keinen UVP-Genehmigungsantrag, sondern (aufgrund des Einspruchs der Gemeinde Obersiebenbrunn im Widmungsverfahren) auch keine Flächenwidmung gebe.

Zu bemerken ist, dass die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 24. September 2013, Zl. RU4-U-723/001-2013, über Antrag der Renergie-Ökoenergie Projektentwicklungs GmbH festgestellt hat, dass deren Vorhaben "Windpark Untersiebenbrunn", das die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen 9,6 MW vorsieht, den Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 Z 6 lit. a zum UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit weiteren Anlagen zur Nutzung von Windenergie (bestehende bzw. genehmigte Windparks Obersiebenbrunn, Markgrafneusiedl III, Glinzendorf und Marchfeld Mitte) stehe. Unter Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei daher eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Auf Grund der fachlichen Aussagen aus dem Sachgebiet Naturschutz sei auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.Zu bemerken ist, dass die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 24. September 2013, Zl. RU4-U-723/001-2013, über Antrag der Renergie-Ökoenergie Projektentwicklungs GmbH festgestellt hat, dass deren Vorhaben "Windpark Untersiebenbrunn", das die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen 9,6 MW vorsieht, den Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 6, Litera a, zum UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit weiteren Anlagen zur Nutzung von Windenergie (bestehende bzw. genehmigte Windparks Obersiebenbrunn, Markgrafneusiedl römisch drei, Glinzendorf und Marchfeld Mitte) stehe. Unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei daher eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Auf Grund der fachlichen Aussagen aus dem Sachgebiet Naturschutz sei auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Zu beachten ist jedoch, dass für das Vorhaben "Windpark Untersiebenbrunn II" noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt worden ist. Ohne beantragtes Projekt können aber die Auswirkungen nicht beurteilt werden, sodass der allenfalls geplante Windpark Untersiebenbrunn bei der Beurteilung des gg. Vorhabens "Windpark Marchfeld Mitte" außer Betracht zu bleiben hat.

Allfällige Kumulationswirkungen des Vorhabens "Windpark Untersiebenbrunn II" mit anderen Windkraftanlagen, insbesondere mit dem hier verfahrensgegenständlichen, werden daher im Genehmigungsverfahren zu diesem Projekt zu überprüfen sein.

4.2.4.              Verletzung der "Selbstbestimmung der Siedlungsentwicklung"

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen sinngemäß vor, dass durch den bekämpften Bescheid in das Recht der Berufungswerberin auf Selbstverwaltung eingegriffen und dieses verletzt werde. Die Zustimmungsvoraussetzung des § 19 Abs. 3a NÖ ROG (Zustimmung der Nachbargemeinde zur Flächenwidmung Grünland- Windkraftanlagen bei bestimmten Abständen zur Nachbargemeinde) schütze auch das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde. Die gesetzwidrige Umwidmung durch die Gemeinde Untersiebenbrunn schränke den planerischen Gestaltungsspielraum der Berufungswerberin ein. Die Erstbehörde hätte diese Einschränkung unter dem Aspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" zu überprüfen und festzustellen gehabt, dass eine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung nicht erteilt worden sei.Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen sinngemäß vor, dass durch den bekämpften Bescheid in das Recht der Berufungswerberin auf Selbstverwaltung eingegriffen und dieses verletzt werde. Die Zustimmungsvoraussetzung des Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG (Zustimmung der Nachbargemeinde zur Flächenwidmung Grünland- Windkraftanlagen bei bestimmten Abständen zur Nachbargemeinde) schütze auch das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde. Die gesetzwidrige Umwidmung durch die Gemeinde Untersiebenbrunn schränke den planerischen Gestaltungsspielraum der Berufungswerberin ein. Die Erstbehörde hätte diese Einschränkung unter dem Aspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" zu überprüfen und festzustellen gehabt, dass eine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung nicht erteilt worden sei.

Hiezu ist zu bemerken, dass mit diesem Vorbringen erneut die angebliche Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht wird. Der Umweltsenat ist jedoch - wie oben ausgeführt wurde - verpflichtet, einen bestehenden Flächenwidmungsplan anzuwenden. Berufungsvorbringen, die dessen Rechtmäßigkeit in Frage stellen, sind nicht zu berücksichtigen (US 4B/2005/1-49 vom 8. September 2005).

Im Übrigen wurde im Teilgutachten Wohn- und Baulandnutzung zusammenfassend ausgeführt, dass bei projektgemäßer Ausführung des gegenständlichen Vorhabens unter Zugrundelegung der in der Umweltverträglichkeitserklärung formulierten Maßnahmen die gewidmeten Siedlungsgebiete weder durch Lärmimmission, Schattenwurf, Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt würden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wohn- und Baulandnutzung seien demnach insgesamt als vertretbar einzustufen.

Im Teilgutachten Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr wurde zusammenfassend ausgeführt, dass bei projektgemäßer Ausführung des gegenständlichen Vorhabens unter Zugrundelegung der in der Umweltverträglichkeitserklärung formulierten Maßnahmen die Nutzung von Freizeit- oder Erholungseinrichtungen sowie der Fremdenverkehr weder durch Lärmimmission, Schattenwurf, Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben, Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt würden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr seien demnach insgesamt als vertretbar einzustufen.

4.2.5.              Eisabwurf

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass mit Eisabfallweiten von Gesamthöhe der Windkraftanlage plus 20 % zu rechnen sei. Da sich die Windkraftanlage USB 09 (Nabenhöhe 135 m) auf einem Grundstück unmittelbar an der Gemeindegrenze mit der Berufungswerberin befinde, habe diese Eisabwurf auf ihrem Gemeindegebiet zu dulden, obgleich sie keine Zustimmung zu einer Umwidmung dieser Fläche gegeben habe. Unter dem Prüfungsaspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob eine Zustimmung der Berufungswerberin zu derartigen Immissionen auf ihr Gemeindegebiet bestehe, und wegen Nicht-Vorliegens der Zustimmung die UVP-Genehmigung versagen müssen.

Hiezu wird darauf hingewiesen, dass in der Ergänzung der Projektunterlagen vom Jänner 2013 ausgeführt wird, dass die Anlagen bei Eisansatz automatisch abgeschaltet werden, um Gefahren für den Menschen aufgrund von Vereisung der Rotorblätter grundsätzlich zu minimieren.

Der Sachverständige für Maschinenbau hat in seinem Gutachten die Frage des Eisabwurfs ausführlich behandelt und zusammenfassend ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Anlagen automatisch stillgesetzt werden, bevor sich Eisstücke vom drehenden Rotor lösen und weggeschleudert werden.

Auflage 9.14 behandelt den Schutz von Personen vor Eisabwurf und geht auf einen Vorschlag des Sachverständigen für Maschinenbau zurück.

Diesem Gutachten ist die Berufungswerberin nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten. Eine "Zustimmung" der Nachbargemeinde zu bestimmten Immissionen ist nicht vorgesehen.

4.2.6.              Schattenwurf

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass keine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung der Fläche von USB 08 vorliege. Jeglicher Schattenwurf durch diese Windkraftanlage sei somit unzulässig. Unter dem Prüfungsaspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob eine Zustimmung der Berufungswerberin zu derartigen Immissionen auf ihr Gemeindegebiet bestehe, und wegen Nicht-Vorliegens der Zustimmung die UVP-Genehmigung versagen müssen.

Hiezu wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige für Maschinenbau in seinem Gutachten die Frage des Schattenwurfs ausführlich behandelt und zusammenfassend ausgeführt hat, dass aufgrund der Berechnungsergebnisse ersichtlich sei, dass die Grenzwerte für Schattenwurf (30 min/Tag und 30 Stunden/Jahr) in den Immissionspunkten Glinzendorf, Obersiebenbrunn Süd und Kleingartensiedlung überschritten würden. Um in diesen Immissionspunkten eine Überschreitung des jährlichen kumulierenden Schattenwurfes zu verhindern, werde bei Erreichung der max. Schattenwurfdauer eine Abschaltung der entsprechenden Windenergieanlage vorgesehen (USB 04, 06 und 08).

Der Sachverständige für Umwelthygiene hat in seinem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der im Projekt angeführten Abschaltungen und der Vorschreibung einer vom Amtssachverständigen für Maschinenbau formulierten Auflage aus medizinisch – umwelthygienischer Sicht festzuhalten sei, dass der Licht-Schattenwurf durch den geplante Windpark als umweltverträglich anzusehen sei.

Auflage 9.16 betrifft die Begrenzung der Schattenwurfsdauer und geht auf einen Vorschlag des Sachverständigen für Maschinenbau bzw. des Sachverständigen für Umwelthygiene zurück.

Diesen Gutachten ist die Berufungswerberin nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten. Eine "Zustimmung" der Nachbargemeinde zu bestimmten Immissionen ist nicht vorgesehen.

4.2.7.              Lärm

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass keine Zustimmung der Berufungswerberin zur Umwidmung der Fläche von USB 08 vorliege. Jegliche Schallbelästigung durch diese Windkraftanlage sei somit unzulässig. Unter dem Prüfungsaspekt der Bewertung der Schutzgüter "Schutzinteressen der Bevölkerung, Gesundheit/Wohlbefinden und Nutzungsinteressen der Bevölkerung, Wohn- und Baulandnutzung" hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob eine Zustimmung der Berufungswerberin zu derartigen Immissionen auf ihr Gemeindegebiet bestehe, und hätte die UVP-Genehmigung wegen Nicht-Vorliegens dieser Zustimmung versagen müssen.

Der Lärmsachverständige hat in seinem Gutachten (Punkt 6.4.4) zur Betriebsphase ausgeführt, dass an allen Immissionspunkten die vorhandenen LA,95 der Ist-Situation durch die spezifischen Immissionen der Windenergieanlagen unterschritten werden würden. Die Schutzziele für den Bestands-Basispegel LA,95 bis 45 dB würden eingehalten werden.

Der Sachverständige für Umwelthygiene hat - auf Basis der vom Lärmsachverständigen in dessen Gutachten erhobenen Lärmimmissionen - zusammenfassend ausgeführt, dass der Windpark Marchfeld Mitte bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb keine wie immer geartete Gesundheitsgefahr für die Anrainer darstelle. Auch Belästigungen, die als erheblich zu beurteilen wären, seien aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ableitbar.

Die Auflagen unter Punkt 7. betreffen den Lärmschutz und gehen auf Vorschläge des Sachverständigen für Maschinenbau sowie des Sachverständigen für Umwelthygiene zurück.

Diesen Gutachten ist die Berufungswerberin nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten. Eine "Zustimmung" der Nachbargemeinde zu bestimmten Immissionen ist nicht vorgesehen.

Auch die Berufung von Ernst Stübegger setzt sich mit "Lärm- und Schallemissionen" (gemeint dürfte sein: Schallimmissionen) auseinander. Soweit es sich dabei nicht um Ausführungen betreffend Infraschall (dazu siehe unten Punkt 4.2.10) handelt, ist dieses Berufungsvorbringen jedoch präkludiert, da er zu diesem Punkt nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat.

4.2.8.              Naturschutz

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 nicht vorliegen würden: Die Windkraftwerke der Teilfläche Ost des Windparks Marchfeld Mitte (USB 01 bis USB 09) seien mindestens 3,5 km von den nächstgelegenen bzw. genehmigten Windenergieanlagen entfernt. Insofern sei noch ein ungestörtes Landschaftsbild gegeben und die Landschaft östlich des Gemeindegebietes der Berufungswerberin noch zur Erholung geeignet. Durch das gg. Projekt soll die letzte noch zur Erholung verbliebene Fläche verbaut werden, was faktisch zu einer "Umzingelung" der Eisenbahnsiedlung Obersiebenbrunn durch Windenergieanlagen führe. Somit könne keinesfalls von einer "vertretbaren" Belastung der Umwelt durch das Vorhaben ausgegangen werden. Vielmehr führe die Umsetzung des Projektes zu einer vollständigen Verunstaltung des Landschaftsbildes und einer umfassenden Verhinderung der Erholungsfunktion der Landschaft.Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 nicht vorliegen würden: Die Windkraftwerke der Teilfläche Ost des Windparks Marchfeld Mitte (USB 01 bis USB 09) seien mindestens 3,5 km von den nächstgelegenen bzw. genehmigten Windenergieanlagen entfernt. Insofern sei noch ein ungestörtes Landschaftsbild gegeben und die Landschaft östlich des Gemeindegebietes der Berufungswerberin noch zur Erholung geeignet. Durch das gg. Projekt soll die letzte noch zur Erholung verbliebene Fläche verbaut werden, was faktisch zu einer "Umzingelung" der Eisenbahnsiedlung Obersiebenbrunn durch Windenergieanlagen führe. Somit könne keinesfalls von einer "vertretbaren" Belastung der Umwelt durch das Vorhaben ausgegangen werden. Vielmehr führe die Umsetzung des Projektes zu einer vollständigen Verunstaltung des Landschaftsbildes und einer umfassenden Verhinderung der Erholungsfunktion der Landschaft.

Hiezu ist auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Teilgutachten Wohn- und Baulandnutzung bzw. im Teilgutachten Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr zu verweisen. Diesen Gutachten ist die Berufungswerberin nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.

4.2.9.              Auflage 7.4

Der Lärmsachverständige hat in seinem Gutachten (Punkt 6.2.2) zur Betriebsphase ausgeführt, dass der für die Berechnungen angenommene Schallleistungspegel bei maximal 106 dB je Anlage liege. Da es sich bei den angegebenen Schallleistungspegeln teilweise um prognostizierte Werte handle, würden zum Nachweis der Einhaltung der angegebenen Werte Nachmessungen erforderlich sein. Die Emissionen der Windenergieanlagen seien als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen, sofern die angegebenen Pegel durch Messungen bestätigt würden.

Dementsprechend wurde die oben unter Punkt 1. wiedergegebene Auflage 7.4 in den nunmehr angefochtenen Bescheid aufgenommen, die vorschreibt, dass binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme der Windenergieanlagen die Emissionswerte gemäß OVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch nachzuweisen sind.

Die Marktgemeinde Obersiebenbrunn bringt zu dieser Auflage im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde zumindest auszuführen gehabt hätte, inwiefern sie die Immissionsgrenzwerte als eingehalten erachte und auf welche gesetzlichen Immissionsgrenzwerte sie sich beziehe. Weiters hätte die Erstbehörde vor der Erlassung der Entscheidung zu klären gehabt, welche Emissionen zu erwarten seien, und hätte gesicherte Angaben über deren Höhe von Amts wegen einholen müssen.

Ernst Stübegger bringt zu dieser Auflage im Wesentlichen vor, dass es gesetzlich nicht gedeckt sein könne, dass eine Überprüfung gesetzlich einzuhaltender Emissionswerte erst NACH der "Umweltverträglichkeitsprüfung" stattfinde. Vielmehr müsse die zuständige Behörde bereits im Vorhinein diese Auswirkungen überprüfen.

Hiezu ist Folgendes zu bemerken:

Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 413/1).

Eine Auflage leidet an einer rechtswidrigen Unbestimmtheit und mangelnden Vollstreckungstauglichkeit, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren vor Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden (VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2010/05/0097).

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber dem Inhalt nach nicht um eine Auflage, sondern um eine Bedingung. Ob es sich bei einer einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung oder eine Auflage handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig. Vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung nach deren Inhalt bzw. Zweck, wobei in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, was nach der Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung der Nebenbestimmung wirklich vorliegt (VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0018). Im konkreten Fall soll die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung davon abhängen, dass die Projektwerberin nachweist, dass die angenommenen Emissionswerte auch zutreffend sind.

Der angefochtene Bescheid wurde daher dahingehend abgeändert, dass Punkt 7.4 der Nebenbestimmungen im Spruch als Bedingung anzusehen ist. Weil eine Messung nur bei Betrieb der Anlage vorgenommen werden kann, war die Bedingung auflösend zu formulieren. [Dh die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der geforderte messtechnische Nachweis innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht wird.]

Weiters war die Frist, bis zu der durch Messungen der Schallemissionen nachzuweisen ist, dass die prognostizierten Werte nicht überschritten werden, auf vier Monate zu verkürzen, da dies ausreichend und angemessen ist, um diese Messungen vorzunehmen.

4.2.10.              Infraschall

Zum Vorbringen von Ernst Stübegger betreffend Infraschall ist zu bemerken, dass der Lärmsachverständige in seinem Gutachten (Punkt 6.2.2) ausgeführt hat, dass es zu keinen bzw. nur zu vernachlässigbaren Immissionen durch Infraschall komme. Durch Immissionsmessungen an bestehenden Anlagen (Windpark Kettlasbrunn) im Rahmen eines anderen UVP-Verfahrens sei nachgewiesen worden, dass es zu keinen hervortretenden Infraschallimmissionen komme. Im Umkehrschluss könnten daher auch Infraschallemissionen vernachlässigt werden.

Das Amt der NÖ Landesregierung hat aufgrund der Einwendung von Ernst Stübegger hinsichtlich Infraschall vom 2. April 2013 noch Stellungnahmen der Sachverständigen für Lärm und für Umwelthygiene betreffend diese Einwendung eingeholt. In diesen Stellungnahmen wird die Einwendung, dass es durch die geplanten Windkraftanlagen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Infraschall kommen könne, entkräftet.

Der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2013 u.a. noch Folgendes ausgeführt: "Zum Fragenkomplex Infraschall wird festgehalten, dass die Windkraftanlagen bzw. der gegenständliche Windpark zwar Infraschall erzeugen, dass diese Infraschallimmissionen im Bereich der nächsten Wohnnachbarn aber keine Pegelwerte erreichen, die wahrgenommen werden können. Infraschall von Windkraftanlagen wurde schon mehrmals untersucht. Entscheidend ist beim Infraschall, wie beim hörbaren Schall, die Entfernung des Rezipienten (Anrainers) zur schallerzeugenden Quelle. Ist die Entfernung groß genug, dann ist der Infraschallpegel so gering, dass die Wahrnehmbarkeitsschwelle nicht erreicht wird. Bei den gesetzlich vorzusehenden Entfernungen, die in Niederösterreich einzuhalten sind (750 m zu Einzelgehöften bzw. 1.200 m zu Wohnsiedlungen) ist jedenfalls mit keinen Infraschallpegel zu rechnen, die die Wahrnehmbarkeitsschwelle erreichen. Eine erhebliche Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung ist daher nicht zu erwarten. Bei projektsgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der von den Sachverständigen für Lärmschutz und Maschinenbautechnik formulierten Auflagen ist das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus fachlicher Sicht als umweltverträglich anzusehen und bestehen gegen die Erteilung einer Genehmigung keine Bedenken."

Diesen Gutachten ist der Berufungswerber nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.

4.2.11.              Standortwahl

Schließlich bringt Ernst Stübegger in der Berufung auch vor, dass die Anlagen USB 08 und USB 09 nicht von der Nachbargemeinde genehmigt worden seien. Gerade durch diese Anlage werde die Siedlungsstruktur in Untersiebenbrunn wesentlich eingeschränkt. Eine Baulanderweiterung werde beeinträchtigt. Darüber hinaus würden durch diese Windräder weitere Lärm- und Schallbelastungen sowie massive Schattenwürfe entstehen. Da diese Windräder nicht von der Nachbargemeinde genehmigt worden seien, könnten sie auch nicht von der UVP-Behörde genehmigt werden.

Damit werden jedoch keine subjektiven Rechte des Berufungswerbers geltend gemacht, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

4.2.12.               Fehlerhafte Kundmachung

Hiezu ist lediglich auszuführen, dass die zweite Seite der Ladung keine zwingend rechtlich gebotenen Inhalte aufwies. Darüber hinaus hat Ernst Stübegger auch persönlich die vollständige Ladung erhalten und seine Rechte in der Verhandlung wahrgenommen.

4.2.13.              Fledermäuse

Mit dem Vorbringen des Ernst Stübegger zu den Fledermäusen wird kein eigenes subjektives Recht geltend gemacht. Darüber hinaus wurde in Auflage 10 des angefochtenen Bescheides der Schutz von Fledermäusen ausreichend berücksichtigt.

Schlagworte

Auflagen, Bestimmtheit; Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Parteistellung, Gemeinde; Parteistellung, Nachbar; Präklusion, Formalparteien; Umweltsenat, Antrag auf Gesetzesprüfung; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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