Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Im Feststellungsverfahren ist die mitwirkende Behörde Formalpartei bzw. Organ- oder Amtspartei. Der Umfang ihrer Parteistellung beschränkt sich auf den Vollziehungsbereich, der ihr gemäß § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zukommt.Im Feststellungsverfahren ist die mitwirkende Behörde Formalpartei bzw. Organ- oder Amtspartei. Der Umfang ihrer Parteistellung beschränkt sich auf den Vollziehungsbereich, der ihr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 zukommt.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufungsantrag, begründeter; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende BehördeZuletzt aktualisiert am
01.06.2011