TE Umse Bescheid 2010/6/30 US 8B/2010/7-8

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §68 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft: Kostenbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich des Vorhabens Speicherkraftwerk

Kühtai der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG); Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden sowie Mag. Franz Kramer als Berichter und Mag. Christian Paál als weiteres Mitglied über die Berufung des em Univ.Prof. Baurat h.c. Dr.-Ing.E.h. Dr. Manfred Wicke gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Februar 2010, GZ: U-5174/279, betreffend die Bestimmung von Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, insbesondere §§ 53a und 66 Abs. 4;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, insbesondere Paragraphen 53 a und 66 Absatz 4,;

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, insbesondere § 34;Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, insbesondere Paragraph 34,;

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I 2000/114 idgF, insbesondere § 5.Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. römisch eins 2000/114 idgF, insbesondere Paragraph 5,

Begründung:

1.              Verfahrensgang 1. Instanz:

1.1. Die Tiroler Landesregierung bestellte mit Bescheid vom 18. März 2008 Herrn em Univ.Prof. Baurat h.c. Dr.-Ing.E.h. Dr. Manfred Wicke, den nunmehrigen Berufungswerber, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im Vorverfahren nach § 4 UVP-G 2000 betreffend die geplante Erweiterung des Wasserkraftwerkes Kühtai.1.1. Die Tiroler Landesregierung bestellte mit Bescheid vom 18. März 2008 Herrn em Univ.Prof. Baurat h.c. Dr.-Ing.E.h. Dr. Manfred Wicke, den nunmehrigen Berufungswerber, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im Vorverfahren nach Paragraph 4, UVP-G 2000 betreffend die geplante Erweiterung des Wasserkraftwerkes Kühtai.

1.2.              Mit Honorarnote vom 30. November 2009 machte der Sachverständige für im März 2009 geleistete 8 Stunden einen Gesamtbetrag von € 1.299,26 geltend, wobei diesem Betrag ein Stundensatz von 2 x € 67,67 zuzüglich 20% Umsatzsteuer zugrunde liegt.

1.3. Nachdem die Antragstellerin im UVP-Verfahren, die TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG, die Höhe der verrechneten Gebühren beanstandet hatte, erstatte die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg eine Äußerung. Darin führte sie aus, dass sie ihren Mitgliedern die Heranziehung ihrer Honorarordnung vom 1.1.2004 empfehle, welche für die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Leistungskategorie einen Stundentarif von € 120,- bis 150,- vorsehe. Die in Rede stehende Honorarnote erscheine gerechtfertigt, zumal die angewandten Stundensätze unter dem Maximalwert der Gebührenordnung lägen.

1.4. Daraufhin erließ die Tiroler Landesregierung den Bescheid vom 23. Februar 2010, GZ: U-5174/279, wobei die Gebühren des Sachverständigen Dr. Wicke mit € 1.039,40 bestimmt wurden.

Die Behörde ging dabei vom seitens des Sachverständigen verrechneten Stundensatz von € 135,34 aus, welcher sowohl im Rahmen der obgenannten Honorarordnung als auch in jenem des § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG liege, und zog davon den im § 34 Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Abschlag von 20% ab.Die Behörde ging dabei vom seitens des Sachverständigen verrechneten Stundensatz von € 135,34 aus, welcher sowohl im Rahmen der obgenannten Honorarordnung als auch in jenem des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG liege, und zog davon den im Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. vorgesehenen Abschlag von 20% ab.

2.              Berufung:

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Herrn em Univ.Prof. Baurat h.c. Dr.-Ing.E.h. Dr. Manfred Wicke vom 17. März 2010, in der er die Rechtmäßigkeit des Abschlags von 20% bestreitet und die Festsetzung der Gebühr im vollen beantragten Ausmaß begehrt. Die seiner Forderung zugrunde liegende Honorarordnung stehe „auf der Stufe einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung“, treffe eine Aussage über das angemessene Gutachterentgelt und berücksichtige bereits den so genannten „Behördennachlass“. Außerdem hätte die Behörde die Feststellung verabsäumt, dass er im außergerichtlichen Erwerbsleben weitaus höhere Einkünfte erzielte. Der Abschlag müsse von den diesen zugrunde liegenden Stundensätzen erfolgen.

3.              Ermittlungsverfahren des Umweltsenates:

3.1. Der Umweltsenat stellte nach Einsichtnahme in die Aktenunterlagen fest, dass die verrechneten Leistungen in der Teilnahme an Projektvorstellungen und

-besprechungen am 5. und 30. März 2009 bestanden. Über die Besprechung vom 5. März 2009 liegt ein Protokoll vor, in dem zahlreiche Fragen des Dr. Wicke zum Vorhaben festgehalten sind.

3.2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte der Umweltsenat den Berufungswerber auf,

  • -Strichaufzählung
    zum Nachweis, dass er im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise höhere Honorare für gleiche oder ähnliche Gutachtertätigkeiten beziehen, seine für das Jahr 2009 ausgestellten Honorarnoten (vollständig, in Kopie) samt Begründung, weshalb es sich dabei um gleichartige Tätigkeiten (zu den Leistungen im vorliegenden Fall) handelt

  • -Strichaufzählung
    eine Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen den für 5. März 2009 geltend gemachten 4 Stunden für Mühewaltung und der durch das vorliegende Protokoll belegten Dauer der Besprechung (9:00 - 12:00)

vorzulegen.

3.3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 übermittelte der Berufungswerber insgesamt 7 Honorarnoten und wies darauf hin, dass dies alle für 2009 von ihm ausgestellten Honorarnoten seien, wobei mit einer Ausnahme alle Rechnungen an Behörden unter Berücksichtigung des 20-prozentigen Nachlasses ergangen seien. Der einzigen an ein Unternehmen gerichteten Honorarnote liege ein Stundenaufwand von 28 Stunden zugrunde, woraus ein Stundensatz von 178,57 resultiere.

Bei letzterer Tätigkeit handelt es sich um Beratungen zum Konstruktionsentwurf einer Kläranlage in Polen. Gemäß Rechnung war ein Pauschalbetrag von € 5.000,- vereinbart worden.

4.              Erwägungen des Umweltsenates:

4.1. Für die Entscheidung der Berufungsbehörde sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

-              AVG

„§ 66 (4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.„§ 66 (4) Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuß entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.“

-               GebAG

„§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1.              für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2.              für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3.              für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.“

4.2. Angewendet auf den vorliegenden Fall folgt daraus:

4.2.1.               Der Berufungswerber war als nichtamtlicher Sachverständiger im Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 tätig. Seine Gebührenansprüche sind im Hinblick auf den Verweis in § 53a Abs. 1 AVG nach den Vorschriften des GebAG zu bestimmen.4.2.1. Der Berufungswerber war als nichtamtlicher Sachverständiger im Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP-G 2000 tätig. Seine Gebührenansprüche sind im Hinblick auf den Verweis in Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG nach den Vorschriften des GebAG zu bestimmen.

Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen, von welchem Ausgangswert der Abschlag von 20% im Sinne des § 34 Abs. 2 GebAG abzuziehen ist. Dieser Abzug findet, wie schon die Behörde 1. Instanz ausgeführt hat und vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird, in dem Umstand seine Deckung, dass das AVG auf die Bestimmungen des GebAG verweist und mangels eines im GebAG für die hier in Rede stehende Leistung vorgesehenen Tarifs § 34 Abs. 2 letzter Satz zur Anwendung gelangt.Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen, von welchem Ausgangswert der Abschlag von 20% im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG abzuziehen ist. Dieser Abzug findet, wie schon die Behörde 1. Instanz ausgeführt hat und vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird, in dem Umstand seine Deckung, dass das AVG auf die Bestimmungen des GebAG verweist und mangels eines im GebAG für die hier in Rede stehende Leistung vorgesehenen Tarifs Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz zur Anwendung gelangt.

Bei der Gebührenbemessung ist daher in folgender Reihenfolge vorzugehen:

1)              Zunächst sind die vom Antragsteller für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezogenen Honorare maßgeblich, wofür er jedoch nachweispflichtig ist.

2)              Sofern ein solcher Nachweis nicht erfolgt, sind allenfalls gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen, ansonsten die Gebührenrahmen des § 34 Abs. 3 GebAG heranzuziehen.2) Sofern ein solcher Nachweis nicht erfolgt, sind allenfalls gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen, ansonsten die Gebührenrahmen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG heranzuziehen.

3)              Von den so ermittelten Beträgen ist der Abzug von 20% vorzunehmen.

4.2.2.               Die Behörde 1. Instanz wandte § 34 Abs. 3 leg.cit. an, da der Antragsteller in seiner Honorarnote keine Nachweise über außergerichtliche Einkünfte erbracht hatte, und stufte die Tätigkeit des Sachverständigen als eine im Sinne der Z 3 („besonders hohe fachliche Kenntnisse“) ein, wofür ein Gebührenrahmen von € 80,- bis 150,- gilt. Der Berufungswerber macht nun u.a. geltend, die von ihm herangezogene Honorarordnung für Ziviltechniker komme einer gesetzlich vorgesehenen gleich, weshalb die darin vorgesehenen Stundensätze für die Gebührenbemessung maßgebend wären.4.2.2. Die Behörde 1. Instanz wandte Paragraph 34, Absatz 3, leg.cit. an, da der Antragsteller in seiner Honorarnote keine Nachweise über außergerichtliche Einkünfte erbracht hatte, und stufte die Tätigkeit des Sachverständigen als eine im Sinne der Ziffer 3, („besonders hohe fachliche Kenntnisse“) ein, wofür ein Gebührenrahmen von € 80,- bis 150,- gilt. Der Berufungswerber macht nun u.a. geltend, die von ihm herangezogene Honorarordnung für Ziviltechniker komme einer gesetzlich vorgesehenen gleich, weshalb die darin vorgesehenen Stundensätze für die Gebührenbemessung maßgebend wären.

4.2.3.               Dem kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch bei dieser eben nicht um eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung. Im Übrigen wäre auch daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da der der behördlichen Entscheidung zugrunde liegende Betrag ebenfalls in jenem Rahmen bleibt, wie er im eingangs erwähnten Schreiben der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg angeführt ist.

4.2.4.               Der Umweltsenat hat dem Berufungswerber die Gelegenheit gegeben, im außergerichtlichen Erwerbsleben für gleichartige Tätigkeiten üblicherweise bezogene höhere Einkünfte nachzuweisen. Dies ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen, wurde doch nur ein einziger Auftrag außerhalb des behördlichen Bereiches, für den die Regeln des GebAG gelten, belegt. Der Begriff „außergerichtlich“ ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes so zu verstehen, dass Tätigkeiten gemeint sind, für die die Vorschriften des GebAG nicht anzuwenden sind.

Die Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des AVG ist daher keine „außergerichtliche“, da dessen § 53a Abs. 1 auf das Gebührenanspruchsgesetz verweist.Die Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des AVG ist daher keine „außergerichtliche“, da dessen Paragraph 53 a, Absatz eins, auf das Gebührenanspruchsgesetz verweist.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nur einmal im Jahr 2009 eine Tätigkeit (mit einer Dauer - laut eigenen Angaben - von bloß 28 Stunden) ausgeübt hat, die im hier relevanten Zusammenhang dem außergerichtlichen Erwerbsleben zuzurechnen ist. Aus einem einmaligen Tätigwerden, zumal im Ausmaß weniger Stunden im Jahr, und der dafür bezogenen Entlohnung kann nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um üblicherweise erzielte Einkünfte handelt, mangelt es doch an der für den Begriff der „Üblichkeit“ wesentlichen Regelmäßigkeit und längeren Dauer. Die Vorlage einer einzigen, einen bestimmten Stundensatz ausweisenden Honorarnote an einen privaten Auftraggeber kann daher noch nicht als Nachweis über die im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezogenen Einkünfte gelten (OLG Graz 11.9.2008, 9 Bs 309/08x, SV 2009/2,89.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Berufungswerber im Jahr 2009 kein ins Gewicht fallendes außergerichtliches Erwerbsleben stattgefunden hat.

4.2.5.               Es sind daher die Gebühren unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 3 GebAG zu bestimmen, wie dies auch die Behörde 1. Instanz getan hat. Sie ist dabei von den vom Berufungswerber geltend gemachten Stundensätzen ausgegangen.4.2.5. Es sind daher die Gebühren unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG zu bestimmen, wie dies auch die Behörde 1. Instanz getan hat. Sie ist dabei von den vom Berufungswerber geltend gemachten Stundensätzen ausgegangen.

Der Umweltsenat kann nicht finden, dass damit die Tätigkeit des Sachverständigen unterbewertet worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass der zugrunde gelegte Betrag - der Abschlag von 20% ist erst im nächsten Schritt der Gebührenbestimmung vorzunehmen - im oberen Drittel des relevanten Gebührenrahmens liegt, und im Hinblick auf die Art der Tätigkeit, wie sie aus dem Protokoll vom 5. März 2009 ersichtlich ist, im Verhältnis zu anderen im UVP-Verfahren vorkommenden Aufgaben von Sachverständigen, wie die Erstellung von Gutachten zu schwierigen, auch strittigen Fachfragen, die Auseinandersetzung mit fachlich gleichwertigen Gegengutachten und die Erörterung und Verteidigung des Gutachtens gegen auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragene Einwände im Rahmen mündlicher Verhandlungen, erscheint dem Umweltsenat die von der Behörde 1. Instanz vorgenommene Gebührbemessung nicht als zu gering oder unverhältnismäßig.

Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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