RS Umse 2010/7/13 US 3A/2010/5-25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang1 Z4
EG-K §2
UVP-RL 85/337/EWG
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. EG-K § 2 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Rechtssatz

1. Ein "Aliud" kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist (vgl. US 5B/2004/4-17 Wels Shopping-Center) oder ggf. das Vorhaben an einem anderen Standort errichtet wird (vgl. VwGH 19.7.2007, 2006/07/0054).1. Ein "Aliud" kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist vergleiche US 5B/2004/4-17 Wels Shopping-Center) oder ggf. das Vorhaben an einem anderen Standort errichtet wird vergleiche VwGH 19.7.2007, 2006/07/0054).

2. § 2 Z 10 EG-K spricht bei der Definition der Brennstoffwärmeleistung von der zugeführten „durchschnittlichen“ Wärmemenge. Da die Brennstoffwärmeleistung von vielen Parametern, insbesondere auch von der Jahreszeit abhängig ist, ist eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr geboten: Es ist die durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln, die während der durchschnittlichen Betriebszeit, während der das Kraftwerk in Betrieb war oder gemäß Projekt in Betrieb sein wird, zu ermitteln.2. Paragraph 2, Ziffer 10, EG-K spricht bei der Definition der Brennstoffwärmeleistung von der zugeführten „durchschnittlichen“ Wärmemenge. Da die Brennstoffwärmeleistung von vielen Parametern, insbesondere auch von der Jahreszeit abhängig ist, ist eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr geboten: Es ist die durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln, die während der durchschnittlichen Betriebszeit, während der das Kraftwerk in Betrieb war oder gemäß Projekt in Betrieb sein wird, zu ermitteln.

3. Der EuGH in seinem Urteil in der Rs C-72/95, ausgesagt dass die Frage, ob ein Mitgliedstaat bei der Aufstellung der Kriterien für die UVP-Pflicht eines in Anhang II der UVP-Richtlinie genannten Vorhabens seinen Ermessensspielraum überschritten habe, nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden könne. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. In der Rs C-255/08 stellte der EuGH weiters darauf ab, dass in den festgelegten Kriterien insbesondere der Standort berücksichtigt werden müsse. Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach einem umfassenden Diskussionsprozess für den Begriff der Brennstoffwärmeleistung als relevantes Kriterium für thermische Kraftwerke entschieden. Die Brennstoffwärmeleistung ist durchaus ein Parameter, der die in Anhang III der UVP-Richtlinie angeführten Kriterien betrifft. Auch das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen kann durchaus aus der Brennstoffwärmeleistung abgeleitet werden. Durch § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 2 hat der österreichische Gesetzgeber auch im Sinne der nunmehrigen Rechtsprechung des EuGH den Standort der Anlage ausreichend berücksichtigt, da etwa in einem belasteten Gebiet die Grenzwerte für die Anwendung einer UVP halbiert wurden.3. Der EuGH in seinem Urteil in der Rs C-72/95, ausgesagt dass die Frage, ob ein Mitgliedstaat bei der Aufstellung der Kriterien für die UVP-Pflicht eines in Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie genannten Vorhabens seinen Ermessensspielraum überschritten habe, nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden könne. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. In der Rs C-255/08 stellte der EuGH weiters darauf ab, dass in den festgelegten Kriterien insbesondere der Standort berücksichtigt werden müsse. Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach einem umfassenden Diskussionsprozess für den Begriff der Brennstoffwärmeleistung als relevantes Kriterium für thermische Kraftwerke entschieden. Die Brennstoffwärmeleistung ist durchaus ein Parameter, der die in Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie angeführten Kriterien betrifft. Auch das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen kann durchaus aus der Brennstoffwärmeleistung abgeleitet werden. Durch Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 2 hat der österreichische Gesetzgeber auch im Sinne der nunmehrigen Rechtsprechung des EuGH den Standort der Anlage ausreichend berücksichtigt, da etwa in einem belasteten Gebiet die Grenzwerte für die Anwendung einer UVP halbiert wurden.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Thermische Kraftwerke, Brennstoffwärmeleistung; UVP-Richtlinie, Umsetzung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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