Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Text
Betrifft: Feststellungsverfahren, ob für das Vorhaben "Umrüstung des Blockes 3 des bestehenden Dampfkraftwerkes Voitsberg auf den Betrieb mit Steinkohle" am Standort Voitsberg eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; Berufungsbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden sowie Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Wolfgang Krebs als weiteres Mitglied über die Berufungen der Stadtgemeinde Bärnbach, der Stadtgemeinde Voitsberg, der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, der Umweltanwältin des Landes Steiermark, Ing. Günther und Krista Zalar sowie Mario Hirschböck gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, GZ FA 13A-11.10- 125/2009-16, mit dem festgestellt wurde, dass für das angeführte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu
Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufungen von Ing. Günther und Krista Zalar und Mario Hirschböck werden zurückgewiesen.
2. Die Berufungen der Stadtgemeinde Bärnbach, der Stadtgemeinde Voitsberg, der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und der Umweltanwältin des Landes Steiermark, werden abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);
§ 2 Abs. 2 und 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G
2000);
§ 3 Abs. 1, 7 UVP-G 2000;
§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1, Z 4, Spalte 3
dieses Gesetzes;
§ 2 Z 10 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K);
§ 1 Z 16 lit. m der Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008.Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,.
Begründung:
1 . Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 7.5.2009, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, beantragte die A-TEC Beteiligungs GmbH (in der Folge: Projektwerberin) die Bewilligung diverser Umbauten und Ergänzungen beim Dampfkraftwerk Voitsberg. Das derzeit nicht in Betrieb Kraftwerk sei früher mit Braunkohle betrieben worden, nunmehr solle es mit Steinkohle betrieben werden. Die bestehenden sechs Schlagradmühlen würden gegen drei Schüsselmühlen ausgetauscht, die Systeme Entstickung und Entaschung würden nicht geändert, allerdings müsse das System Aschetransport abgeändert werden. In der Entschwefelungsanlage werde die Gipsentwässerung von Trommel- auf Bandfilter umgestellt. Die Entsorgung der Abwässer werde nicht mehr auf einer Deponie erfolgen, sondern es werde eine eigene Abwasserreinigungsanlage errichtet. Die Leichttechnik werde erneuert. Eine Änderung der Blockleistung (technische Daten Dampferzeuger) sei nicht vorgesehen. Die Anschlussbahn und die Brenner müssten den neuen Anforderungen der Steinkohlebefeuerung angepasst werden, der Kessel bleibe im Wesentlichen unverändert, auch die elektronischen und leittechnischen Einrichtungen blieben im Wesentlichen gleich.
1.2. Am 22.9.2009 beantragte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg als mitwirkende Behörde (Baubehörde I. Instanz), dass die Steiermärkische Landesregierung feststellen möge, ob durch die projektierte Umstellung der Feuerung von Braunkohle auf Steinkohle ein UVP-pflichtiger Tatbestand verwirklicht sei.1.2. Am 22.9.2009 beantragte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg als mitwirkende Behörde (Baubehörde römisch eins. Instanz), dass die Steiermärkische Landesregierung feststellen möge, ob durch die projektierte Umstellung der Feuerung von Braunkohle auf Steinkohle ein UVP-pflichtiger Tatbestand verwirklicht sei.
1.3. Im Verfahren der Steiermärkischen Landesregierung gab die Umweltanwältin für das Land Steiermark eine Stellungnahme ab. Es werde zu einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung im UVPrelevanten Ausmaß kommen, die Änderung sei deshalb einer UVP zu unterziehen. Eventualiter stelle sie darüber hinaus den Antrag, das gegenständliche Vorhaben als Neuanlage (wegen wesentlicher Änderungen) einer UVP zuzuführen.
1.4. Mit Bescheid vom 15.12.2009 der Steiermärkischen Landesregierung wurde ausgesprochen, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Es handle sich um die Änderung eines Projektes, nicht um ein neues Projekt. Die maßgebliche Brennstoffwärmeleistung werde durch die Änderung nicht erhöht.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch angeführten Personen Berufung.
1.6. Die steiermärkische Umweltanwältin brachte weiters ein Gutachten von Dr. techn. Thomas Reisner bei, welcher den fachlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid widersprach.
1.7. Im Verfahren vor dem Umweltsenat beantragte die Projektwerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters legte sie nach beantragter und bewilligter Fristerstreckung dem Umweltsenat ein Gutachten zum Thema "Brennstoffwärmeleistung des Kraftwerkes Voitsberg" von Univ.Prof. DI Dr. techn. Markus Haider vor.
1.8. Der Umweltsenat beauftragte am 11.5.2010 den Sachverständigen Dr. Sigmund Böhmer, Abteilung Industrie und Kraftwerke des Umweltbundesamtes, mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Gutachtens-Auftrag lautete: "Welche Brennstoffwärmeleistung ist während des Betriebes des TKW Voitsberg auf Grundlage des vorgelegten Projektes "TKW Voitsberg - Umrüstung auf Steinkohle" bei beantragter Betriebszeit (ganzes Jahr, ausgenommen August) und beantragtem Brennstoff (Steinkohle) im 11-monatigen Durchschnitt notwendig, um die beantragten 330 MWEL zu erreichen? Als Brennstoffwärmeleistung wird hier auf Grundlage des § 2 Z 10 EG-K nicht der kurzfristig technisch mögliche Maximalwert, sondern der stündliche Durchschnittswert verstanden, der notwendig ist, um während der 11-monatigen Betriebszeit dauernd 330 MWEL zu erreichen."1.8. Der Umweltsenat beauftragte am 11.5.2010 den Sachverständigen Dr. Sigmund Böhmer, Abteilung Industrie und Kraftwerke des Umweltbundesamtes, mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Gutachtens-Auftrag lautete: "Welche Brennstoffwärmeleistung ist während des Betriebes des TKW Voitsberg auf Grundlage des vorgelegten Projektes "TKW Voitsberg - Umrüstung auf Steinkohle" bei beantragter Betriebszeit (ganzes Jahr, ausgenommen August) und beantragtem Brennstoff (Steinkohle) im 11-monatigen Durchschnitt notwendig, um die beantragten 330 MWEL zu erreichen? Als Brennstoffwärmeleistung wird hier auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer 10, EG-K nicht der kurzfristig technisch mögliche Maximalwert, sondern der stündliche Durchschnittswert verstanden, der notwendig ist, um während der 11-monatigen Betriebszeit dauernd 330 MWEL zu erreichen."
Der Sachverständige übermittelte dieses Gutachten dem Umweltsenat.
1.9. Den Parteien wurde hiezu die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von 14 Tagen zu diesem Gutachten zu äußern.
1.10. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark erstattete hiezu eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass die Wirkungsgrade im Gutachten des SV Dr. Böhmer um 2,6 % besser angenommen worden seien, als im Gutachten DI Dr. Reisner, die von SV Dr. Böhmer am Ende der verlängerten Reisezeit mit minus 1,2 % angenommene Wirkungsgradverschlechterung entspreche nicht den Literaturwerten von 2,5 %. Darüberhinaus sei die vorgenommene Durchschnittsbetrachtung mit vereinfachenden Annahmen durchgeführt worden, beispielsweise dürfe nicht die Durchschnittstemperatur für Juli von 20,2 C sondern müsse die Maximaltemperatur von 35,8 C angenommen werden.
1.11. Die Stadtgemeinde Bärnbach erstattete eine inhaltlich idente Stellungnahme und beantragte weiters, ihr die Frist zur Erstattung einer weiteren Stellungnahme bis 31.8.2010 zu erstrecken.
1.12. Die Stadtgemeinde Voitsberg sowie die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg verwiesen in ihren Stellungnahmen auf die jeweiligen Berufungsvorbringen.
1.13. Die Berufungswerber Krista und Ing. Günther Zalar erstatteten eine Stellungnahme, in der sie – neben anderen, von den übrigen Berufungswerbern bereits vorgebrachten Argumenten – auf diverse Presseaussendungen und sonstige Äußerungen der Projektwerberin verwiesen, aus denen sich ergebe, dass das Projekt in Wirklichkeit ganz anders errichtet werden solle. Weiters verwiesen sie darauf, dass die Auswirkungen des Kraftwerkes Mellach/Werndorf, insbesondere die Kumulierung der CO2-Emissionen zu berücksichtigen sei.
1.14. In der Verhandlung am 13.7.2010 wurde von mehreren Berufungswerbern angeregt, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, das österreichische UVP-G 2000 widerspreche der UVP-RL 85/337/EWG.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Das Dampfkraftwerk Voitsberg wurde 1983 durch die österreichische Draukraftwerke AG (ÖDK) in Betrieb genommen. Ursprünglich wurde es mit Braunkohle betrieben. Das Kraftwerk wurde nur in den Wintermonaten von Oktober bis März betrieben.
Im Mai 2006 wurde das Kraftwerk außer Betrieb genommen. In den damaligen Genehmigungsbescheiden kommt der Begriff "Brennstoffwärmeleistung" nicht vor. Lediglich die genehmigte elektrische Leistung ist mit 330 MW angegeben. (vgl. 3.1.)Im Mai 2006 wurde das Kraftwerk außer Betrieb genommen. In den damaligen Genehmigungsbescheiden kommt der Begriff "Brennstoffwärmeleistung" nicht vor. Lediglich die genehmigte elektrische Leistung ist mit 330 MW angegeben. vergleiche 3.1.)
2.2. Eine lineare und einfache Rückrechnung von 330 MWEL auf die eingesetzte Brennstoffwärmeleistung ist nicht möglich. Um 330 MW elektrische Leistung zu erzielen, ist beispielsweise bei warmer Temperatur im Sommer eine deutlich höhere Brennstoffwärmeleistung notwendig. Darüber hinaus kommt es auch auf andere Parameter (beispielsweise Verschmutzung des Kessels) an. (vgl. 3.2.)2.2. Eine lineare und einfache Rückrechnung von 330 MWEL auf die eingesetzte Brennstoffwärmeleistung ist nicht möglich. Um 330 MW elektrische Leistung zu erzielen, ist beispielsweise bei warmer Temperatur im Sommer eine deutlich höhere Brennstoffwärmeleistung notwendig. Darüber hinaus kommt es auch auf andere Parameter (beispielsweise Verschmutzung des Kessels) an. vergleiche 3.2.)
2.3. Während des bisherigen Betriebes in den Monaten Oktober bis März betrug die tatsächliche durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung 792 MW. (vgl. 3.3.)2.3. Während des bisherigen Betriebes in den Monaten Oktober bis März betrug die tatsächliche durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung 792 MW. vergleiche 3.3.)
2.4. Nunmehr beabsichtigt die Projektwerberin das Kraftwerk künftig mit Steinkohle zu betreiben. Das Kraftwerk soll das ganze Jahr (ausgenommen August) in Betrieb sein. (vgl. 3.1.)2.4. Nunmehr beabsichtigt die Projektwerberin das Kraftwerk künftig mit Steinkohle zu betreiben. Das Kraftwerk soll das ganze Jahr (ausgenommen August) in Betrieb sein. vergleiche 3.1.)
2.5. Hier wird die Brennstoffwärmeleistung zwischen 793 MW im Monat Dezember und 831 MW im Monat Juli liegen. Der gewichtete Jahresdurchschnitt beträgt 803 MW. Verändert man zur Kontrolle einige der Parameter, ergeben sich nachstehende Werte:
Verringert man etwa den Dampfprozess-Wirkungsgrad um durchschnittlich 0,5 %, schwankt die Brennstoffwärmeleistung zwischen 802 MW im Monat Dezember und 841 MW im Monat Juli und ergibt sich ein gewichteter Jahresdurchschnitt von 812 MW. Verringert man den Dampferzeuger-Wirkungsgrad um durchschnittlich 1 %, beträgt der Bereich der Brennstoffwärmeleistung zwischen 802 MW im Monat Dezember und 841 MW im Monat Juli. Der gewichtete Jahresdurchschnitt beträgt dann 812 MW. Erhöht man im Dauerbetrieb die Generatorleistung um 1,5 %, bewegt sich der Bereich der Brennstoffwärmeleistung zwischen 805 MW im Monat Dezember und 844 MW im Monat Juli. Der gewichtete Jahresdurchschnitt beträgt dann 815 MW. Würde man die Revision des Kraftwerkes nicht im August, sondern in einem anderen Monat durchführen, wäre im Jahresdurchschnitt die benötigte Brennstoffwärmeleistung um zirka 4 MW höher. Würde man die Generatorleistung um 1 % im Dauerbetrieb erhöhen, bei gleichzeitig geringerem Kesselwirkungsgrad (1 %) würde sich die durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung auf 809 MW (Dezember) und 848 MW (Juli) belaufen, der Jahresdurchschnitt wäre 820 MW. (vgl. 3.4.)Verringert man etwa den Dampfprozess-Wirkungsgrad um durchschnittlich 0,5 %, schwankt die Brennstoffwärmeleistung zwischen 802 MW im Monat Dezember und 841 MW im Monat Juli und ergibt sich ein gewichteter Jahresdurchschnitt von 812 MW. Verringert man den Dampferzeuger-Wirkungsgrad um durchschnittlich 1 %, beträgt der Bereich der Brennstoffwärmeleistung zwischen 802 MW im Monat Dezember und 841 MW im Monat Juli. Der gewichtete Jahresdurchschnitt beträgt dann 812 MW. Erhöht man im Dauerbetrieb die Generatorleistung um 1,5 %, bewegt sich der Bereich der Brennstoffwärmeleistung zwischen 805 MW im Monat Dezember und 844 MW im Monat Juli. Der gewichtete Jahresdurchschnitt beträgt dann 815 MW. Würde man die Revision des Kraftwerkes nicht im August, sondern in einem anderen Monat durchführen, wäre im Jahresdurchschnitt die benötigte Brennstoffwärmeleistung um zirka 4 MW höher. Würde man die Generatorleistung um 1 % im Dauerbetrieb erhöhen, bei gleichzeitig geringerem Kesselwirkungsgrad (1 %) würde sich die durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung auf 809 MW (Dezember) und 848 MW (Juli) belaufen, der Jahresdurchschnitt wäre 820 MW. vergleiche 3.4.)
2.6. Der Standort befindet sich hinsichtlich des Luftschadstoffes PM10 in einem belasteten Gebiet gemäß § 1 Z 6 lit. m der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 483/2008. (vgl. 3.1.)2.6. Der Standort befindet sich hinsichtlich des Luftschadstoffes PM10 in einem belasteten Gebiet gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera m, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,. vergleiche 3.1.)
3. Beweiswürdigung:
3.1. (zu 2.1., 2.4., 2.6.) Diese Feststellungen ergaben sich aus den Akten und sind letztlich vollkommen unstrittig.
3.2. (zu 2.2.) In der hier dargestellten Allgemeinheit herrscht ein Konsens der Sachverständigen DI Sigmund Böhmer, DI Markus Haider sowie DI Thomas Reisner.
3.3. (zu 2.3.) Der damalige Betreiber ging in seiner Emissionserklärung gemäß § 10 Abs. 7 des LRG-K vom Dezember 2006 von einer Brennstoffwärmeleistung von 792 MW aus. Es ist davon auszugehen, dass der damalige Betreiber seine Anlage gut kannte und dass er wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat.3.3. (zu 2.3.) Der damalige Betreiber ging in seiner Emissionserklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des LRG-K vom Dezember 2006 von einer Brennstoffwärmeleistung von 792 MW aus. Es ist davon auszugehen, dass der damalige Betreiber seine Anlage gut kannte und dass er wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat.
Der von der Umweltanwältin beigezogene Sachverständige DI Dr. techn. Thomas Reisner erachtete diese 792 MW in seinem Gutachten (Seite 3) als richtig. Der von der Projektwerberin beigezogene Sachverständige Univ. Prof. DI Dr. techn. Markus Haider hielt ebenfalls den bisherigen Jahresmittelwert von 792 MW für realistisch (Seite 14 seines Gutachtens).
Angesichts dieser im Wesentlichen identen Darstellungen ist davon auszugehen, dass die Anlage zuletzt eine durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung von 792 MW aufwies. Dem nunmehrigen Vorbringen der Projektwerberin, die damaligen Emissionserklärungen seien falsch (Fernwärme) wurde – als erkennbare Schutzbehauptung – nicht gefolgt.
3.4. (zu 2.5.) Diese Feststellungen ergaben sich aus dem im Auftrag des Umweltsenates vom Sachverständigen DI Sigmund Böhmer erstatteten Gutachten. Die Abweichungen zu den eingeholten Privatgutachten ergeben sich zum Teil schon deshalb, weil seitens des Umweltsenates eine auf sämtliche Monate eines Betriebsjahres gerichtete Durchschnittsberechnung gefordert wurde. Dies war nicht Inhalt der Privatgutachten. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Fragestellung ergibt sich, dass es zwischen den von Amts wegen eingeholten Gutachten und den Privatgutachten zu Unterschieden kommt.
Das Wesen eines Durchschnittswertes besagt, dass es sowohl geringere, als auch höhere einzelne Werte gibt. Insofern DI Böhmer in seinem Gutachten daher ausführt, dass nicht auszuschließen sei, dass über bestimmte Zeitspannen auch wesentlich höhere Brennstoffwärmeleistungen als angeführt, benötigt würden, spricht dies nicht gegen diese Feststellungen.
Da es aus rechtlichen Gründen (vgl. Pkt. 4.3.) auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt, entsprach die vom SV DI Böhmer gewählte Vorgangsweise (Zugrundelegung der Durchschnittstemperatur in einem bestimmten Monat und nicht der Höchsttemperatur während eines bestimmten Zeitpunkts in diesem Monat) dem Auftrag des Umweltsenats. Wenn SV DI Dr. Reisner – ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung – hier eine andere Berechnungsweise fordert und aufgrund dieser anderen Berechnungsweise zu anderen Ergebnissen gelangt, kann dies die - ausgehend vom Auftrag des Umweltsenates – vom SV DI Dr. Böhmer erarbeiteten Feststellungen nicht erschüttern.Da es aus rechtlichen Gründen vergleiche Pkt. 4.3.) auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt, entsprach die vom SV DI Böhmer gewählte Vorgangsweise (Zugrundelegung der Durchschnittstemperatur in einem bestimmten Monat und nicht der Höchsttemperatur während eines bestimmten Zeitpunkts in diesem Monat) dem Auftrag des Umweltsenats. Wenn SV DI Dr. Reisner – ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung – hier eine andere Berechnungsweise fordert und aufgrund dieser anderen Berechnungsweise zu anderen Ergebnissen gelangt, kann dies die - ausgehend vom Auftrag des Umweltsenates – vom SV DI Dr. Böhmer erarbeiteten Feststellungen nicht erschüttern.
Richtig ist, dass SV DI Böhmer und SV DI Reisner unterschiedliche Wirkungsgrade für Steinkohle bei sauberen Heizflächen und unterschiedliche Wirkungsgradverschlechterungen am Ende der verlängerten Reisezeit ihren Berechnungen zugrundelegen. Der Umweltsenat folgt hier der Darstellung von SV DI Böhmer, der sein Gutachten im Auftrag der Behörde, und nicht als Privatgutachten erstattet hat. Darüber hinaus hat SV DI Böhmer in seinem Gutachten dargelegt, dass geringe Veränderungen der technischen Parameter keine bedeutende Veränderungen des gewichteten Jahresdurchschnittes der Brennstoffwärmeleistung ergeben.
Wenn SV DI Dr. Reisner in seinem an die Umweltanwältin des Landes Steiermark gerichteten Email sich auf eine „heute noch erfolgte Rücksprache mit dem Betreiber einer Anlage, die ebenfalls von Braunkohle auf Steinkohle umgestellt wurde“ beruft, ohne hiebei zumindest anzugeben, um welche Anlage es sich hier handelt, ist dies zu allgemein und zu unkonkret, um darauf weitere Überlegungen zu stützen. Auch in der Verhandlung war der Berufungswerberin hier eine Konkretisierung nicht möglich.
Da eine Ergänzung des privat beigebrachten Gutachtens SV DI Dr. Reisner nicht notwendig war, war den Anträgen, hiefür eine ergänzende Frist einzuräumen nicht Folge zu geben.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben in diesem Verfahren lediglich der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde Parteistellung (vgl. die dauernde, jüngst in US 5A/2010/10-6 vom 23.6.2010 zusammenfassend zitierte Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berufungswerber Ing. Günther Zalar, Christa Zalar und Mario Hirschböck fallen nicht unter diese Gesetzesbestimmung. Über ihre Berufungen durfte daher inhaltlich nicht entschieden werden.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben in diesem Verfahren lediglich der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde Parteistellung vergleiche die dauernde, jüngst in US 5A/2010/10-6 vom 23.6.2010 zusammenfassend zitierte Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berufungswerber Ing. Günther Zalar, Christa Zalar und Mario Hirschböck fallen nicht unter diese Gesetzesbestimmung. Über ihre Berufungen durfte daher inhaltlich nicht entschieden werden.
4.2. Bei der hier ausschließlich zu treffenden Frage, in welchem Verfahren über die gestellten Anträge der Projektwerberin zu entscheiden ist, kommt es nur auf den Inhalt des gestellten Antrages an. Auf Presseerklärungen und dgl. ist hier nicht Bedacht zu nehmen.
4.3. Ein "Aliud" kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist (vgl. US 5B/2004/4-17 Wels Shopping-Center) oder ggf. das Vorhaben an einem anderen Standort errichtet wird (vgl. VwGH 19.7.2007, 2006/07/0054). Dies ist hier nicht der Fall, da der Vorhabenstypus „Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW“ der Z4 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 gleich bleibt und der Standort nicht verändert wird.4.3. Ein "Aliud" kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist vergleiche US 5B/2004/4-17 Wels Shopping-Center) oder ggf. das Vorhaben an einem anderen Standort errichtet wird vergleiche VwGH 19.7.2007, 2006/07/0054). Dies ist hier nicht der Fall, da der Vorhabenstypus „Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW“ der Z4 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 gleich bleibt und der Standort nicht verändert wird.
Die wesentlichen Komponenten des Kraftwerkes bleiben im Gegenteil weiter bestehen und sollen wieder genutzt werden.
4.4. § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:4.4. Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet:
„(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“
Anh 1 Z 4 UVP-G 2000 lautet:Anh 1 Ziffer 4, UVP-G 2000 lautet:
„a) Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;
b) Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW.“
Da die Anlage in einem belasteten Gebiet gemäß § 1 Z 6 lit. m der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 483/2008 liegt, war vorerst zu prüfen, ob durch die beantragten Änderungen die Brennstoffwärmeleistung um mehr als 50 MW erhöht wird.Da die Anlage in einem belasteten Gebiet gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera m, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008, liegt, war vorerst zu prüfen, ob durch die beantragten Änderungen die Brennstoffwärmeleistung um mehr als 50 MW erhöht wird.
Das UVP-G 2000 definiert den Begriff der Brennstoffwärmeleistung nicht. Dort, wo im UVP-G 2000 Begriffe verwendet werden, die in diesem Gesetz selbst nicht definiert werden und aus dem jeweils anwendbaren Materienrecht stammen, ist auf die Begriffe in diesen Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (vgl. etwa jüngst US 1B/2009/10-7 vom 24.6.2009). Dies ist im vorliegenden Fall § 2 Z 10 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K, BGBl I Nr. 150/2004).Das UVP-G 2000 definiert den Begriff der Brennstoffwärmeleistung nicht. Dort, wo im UVP-G 2000 Begriffe verwendet werden, die in diesem Gesetz selbst nicht definiert werden und aus dem jeweils anwendbaren Materienrecht stammen, ist auf die Begriffe in diesen Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen vergleiche etwa jüngst US 1B/2009/10-7 vom 24.6.2009). Dies ist im vorliegenden Fall Paragraph 2, Ziffer 10, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,).
„´Brennstoffwärmeleistung´ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung bzw. Gasturbinenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien als thermische Nennleistung bezeichnet und in Megawatt (MWth) angegeben.“
Diese Gesetzesbestimmung spricht von der zugeführten „durchschnittlichen“ Wärmemenge. Da die Brennstoffwärmeleistung von vielen Parametern, insbesonders auch von der Jahreszeit abhängig ist (vgl. Punkt 2.2.), ist eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr geboten: Es ist die durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln, die während der durchschnittlichen Betriebszeit, während der das Kraftwerk in Betrieb war oder gemäß Projekt in Betrieb sein wird, zu ermitteln. Dadurch, dass hier auch auf die Betriebszeit selbst abgestellt wird, wird bewirkt, dass die unterschiedliche Brennstoffwärmeleistung bei Betrieb in den Sommermonaten angemessen berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird verhindert, dass die naturgemäß höhere Brennstoffwärmeleistung während der Sommermonate außer Acht gelassen wird (vgl. auch List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Kap. IA Rz 16 zu § 1, die ebenfalls darauf hinweisen, dass von einer durchschnittlich zugeführten Wärmemenge auszugehen ist, weil der spezifische Wärmeinhalt der Brennstoffe schwanken kann und auch die Verbrennungsbedingungen im Kessel nicht konstant sind).Diese Gesetzesbestimmung spricht von der zugeführten „durchschnittlichen“ Wärmemenge. Da die Brennstoffwärmeleistung von vielen Parametern, insbesonders auch von der Jahreszeit abhängig ist vergleiche Punkt 2.2.), ist eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr geboten: Es ist die durchschnittliche Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln, die während der durchschnittlichen Betriebszeit, während der das Kraftwerk in Betrieb war oder gemäß Projekt in Betrieb sein wird, zu ermitteln. Dadurch, dass hier auch auf die Betriebszeit selbst abgestellt wird, wird bewirkt, dass die unterschiedliche Brennstoffwärmeleistung bei Betrieb in den Sommermonaten angemessen berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird verhindert, dass die naturgemäß höhere Brennstoffwärmeleistung während der Sommermonate außer Acht gelassen wird vergleiche auch List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Kap. IA Rz 16 zu Paragraph eins,, die ebenfalls darauf hinweisen, dass von einer durchschnittlich zugeführten Wärmemenge auszugehen ist, weil der spezifische Wärmeinhalt der Brennstoffe schwanken kann und auch die Verbrennungsbedingungen im Kessel nicht konstant sind).
Ausgehend von dieser Überlegung hat der Umweltsenat dem Sachverständigen die ergänzende Fragestellung zur Beantwortung aufgetragen.
Ausgehend von der bisherigen faktischen Brennstoffwärmeleistung (Betrieb in den Wintermonaten mit 792 MW) und der nunmehr zu erwartenden gemittelten Brennstoffwärmeleistung von 803 MW ergibt sich lediglich eine prognostizierte Zunahme von 11 MW Brennstoffwärmeleistung. Eine relevante Kapazitätserweiterung im Sinne der betreffenden Bestimmungen des UVP-G 2000 erfolgt daher nicht.
Schon aus diesem Grund hatte daher eine Einzelfallprüfung, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist oder nicht, nicht zu erfolgen.
Ausgehend von den Werten von 792 MW Brennstoffwärmeleistung (alt) und der Brennstoffwärmeleistung von 803 MW (neu) ist auch ein Anwendungsfall des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Mellach/Werndorf nicht gegeben.Ausgehend von den Werten von 792 MW Brennstoffwärmeleistung (alt) und der Brennstoffwärmeleistung von 803 MW (neu) ist auch ein Anwendungsfall des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Mellach/Werndorf nicht gegeben.
4.5. Insofern in den Berufungen angeführt wird, dass das österreichische UVP-G 2000 der europarechtlichen UVP-RL 85/337/EWG (in der Folge: RL) widerspreche, ist auszuführen: Die Richtlinie lautet auszugsweise:
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz(1) Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz
3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich
des Artikels 2 Absatz 3 anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10
unterzogen
werden muss.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben
a)
und b) genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten
bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen
Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“
Das gegenständliche Vorhaben fällt gemäß Anhang I Z 2 iVm Z 22 nicht unter Artikel 4, Abs. 1 der RL. Allerdings findet gemäß Anhang II Z 3 lit. a der RL Artikel 4 Abs. 2 der RL Anwendung. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Einzelfalluntersuchungen oder Schwellenwerte vorsehen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hier im Anhang 1 und 2 des UVP-G 2000 letztlich für ein gestaffeltes System von Schwellenwerten entschieden. Diese Vorgangsweise war europarechtlich zulässig.Das gegenständliche Vorhaben fällt gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 22, nicht unter Artikel 4, Absatz eins, der RL. Allerdings findet gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 3, Litera a, der RL Artikel 4 Absatz 2, der RL Anwendung. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Einzelfalluntersuchungen oder Schwellenwerte vorsehen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hier im Anhang 1 und 2 des UVP-G 2000 letztlich für ein gestaffeltes System von Schwellenwerten entschieden. Diese Vorgangsweise war europarechtlich zulässig.
In diesem Zusammenhang ist auf Aussagen des EuGH in seinem Urteil in der Rs C-72/95 Kraaijeveld, Rz 50-53, insbesonders Rz 52 zu verweisen: Der EuGH führte hiezu aus, dass die Frage, ob ein Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien seinen Ermessensspielraum überschritten habe, nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden könne. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. In der Rs C-255/08 vom 15.10.2009, stellte der EuGH weiters darauf ab, dass in den festgelegten Kriterien insbesonders der Standort berücksichtigt werden müsse.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach einem umfassenden Diskussionsprozess hier für den Begriff der Brennstoffwärmeleistung als relevantes Kriterium entschieden. Die Brennstoffwärmeleistung ist durchaus ein Parameter, der die in Anhang III der RL angeführten Kriterien wie „Größe des Projekts, Kumulierung mit anderen Projekten, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien“, betrifft. Auch das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen kann durchaus aus der Brennstoffwärmeleistung abgeleitet werden.Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach einem umfassenden Diskussionsprozess hier für den Begriff der Brennstoffwärmeleistung als relevantes Kriterium entschieden. Die Brennstoffwärmeleistung ist durchaus ein Parameter, der die in Anhang römisch drei der RL angeführten Kriterien wie „Größe des Projekts, Kumulierung mit anderen Projekten, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien“, betrifft. Auch das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen kann durchaus aus der Brennstoffwärmeleistung abgeleitet werden.
Ob allenfalls auch andere Parameter geeignet wären, diese europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen, hat hier nicht erörtert zu werden, da es ausschließlich darauf ankommt, ob die vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Parameter europarechtlich zulässig sind.
Durch § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 2 hat der österreichische Gesetzgeber auch im Sinne der nunmehrigen Rechtsprechung des EuGH den Standort der Anlage ausreichend berücksichtigt, da etwa in einem belasteten Gebiet – wie hier – die Grenzwerte für die Anwendung einer UVP halbiert wurden.Durch Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 2 hat der österreichische Gesetzgeber auch im Sinne der nunmehrigen Rechtsprechung des EuGH den Standort der Anlage ausreichend berücksichtigt, da etwa in einem belasteten Gebiet – wie hier – die Grenzwerte für die Anwendung einer UVP halbiert wurden.
Da der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der RL jedenfalls in Bezug auf das hier zu beurteilende Projekt umgesetzt hat, wurde den Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näher getreten und konnte den Berufungen hier kein Erfolg beschieden sein.Da der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben des Artikel 4, Absatz 2, der RL jedenfalls in Bezug auf das hier zu beurteilende Projekt umgesetzt hat, wurde den Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näher getreten und konnte den Berufungen hier kein Erfolg beschieden sein.
4.6. Soweit in den Berufungen Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Verfahren 1. Instanz behauptet werden, ist lediglich auszuführen, dass im Verfahren 2. Instanz vor dem Umweltsenat den Parteien die Möglichkeit offen stand, ihren Standpunkt (auch in der Verhandlung) vorzubringen. Allenfalls hier vorhandene Mängel des Verfahrens 1. Instanz sind hiedurch jedenfalls saniert.
4.7. Dem Antrag der Stadtgemeinde Bärnbach auf Verlängerung der Frist zur Erstattung einer weiteren Stellungnahme bis 31.8.2010 war schon aus dem Grund der Entscheidungsfrist des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von sechs Wochen nicht Folge zu geben.4.7. Dem Antrag der Stadtgemeinde Bärnbach auf Verlängerung der Frist zur Erstattung einer weiteren Stellungnahme bis 31.8.2010 war schon aus dem Grund der Entscheidungsfrist des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 von sechs Wochen nicht Folge zu geben.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Thermische Kraftwerke, Brennstoffwärmeleistung; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
25.11.2010