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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs4Rechtssatz
1. Die Beschreibung des Vorhabens im Edikt, die selbst nur ein Teil der im Edikt enthaltenen Informationen ist, kann nur eine allgemeine Beschreibung im Überblick sein. Erforderlich sind daher alle wesentlichen Angaben, die eine grobe Beurteilung und die Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Präklusionsregelung kann – im Licht der Rspr. des EuGH und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielrichtung von AVG und ZPO – nicht erkannt werden.
2. Zur Wiedereinsetzung führende Ereignisse können nach herrschender Ansicht sowohl „äußere Vorgänge" wie auch „innere Vorgänge" (z.B. Vergessen, Irrtum, ..) sein. Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Die Fehleinschätzung einer Partei über ihre mögliche Betroffenheit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben hinaus, die überdies durch einen Blick in die sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antragsunterlagen hätte behoben werden können, ist dann, wenn das Edikt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Einreichunterlagen ordnungsgemäß zur Einsichtnahme auflagen, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 42 Abs. 3 AVG.2. Zur Wiedereinsetzung führende Ereignisse können nach herrschender Ansicht sowohl „äußere Vorgänge" wie auch „innere Vorgänge" (z.B. Vergessen, Irrtum, ..) sein. Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Die Fehleinschätzung einer Partei über ihre mögliche Betroffenheit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben hinaus, die überdies durch einen Blick in die sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antragsunterlagen hätte behoben werden können, ist dann, wenn das Edikt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Einreichunterlagen ordnungsgemäß zur Einsichtnahme auflagen, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG.
3. Die Sechswochenfrist des § 9 Abs.1 UVP-G 2000 ist, soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht, eine materiellrechtliche Frist, und keine verfahrensrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung bzw. eine Quasi-Wiedereinsetzung i.S.d. § 42 Abs. 3 AVG gegen das Versäumen einer materiellrechtlichen Frist ist jedoch im AVG nicht vorgesehen.3. Die Sechswochenfrist des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 ist, soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht, eine materiellrechtliche Frist, und keine verfahrensrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung bzw. eine Quasi-Wiedereinsetzung i.S.d. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gegen das Versäumen einer materiellrechtlichen Frist ist jedoch im AVG nicht vorgesehen.
Schlagworte
Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, Zulässigkeit; Parteistellung, Bürgerinitiative; Quasiwiedereinsetzung;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014