TE Umse Bescheid 2010/7/16 US 3B/2010/3-17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §19 Abs4
AVG §42 Abs3
AVG §44a
AVG §44b
AVG §44f
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44f heute
  2. AVG § 44f gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44f gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44f gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. AVG § 44f gültig von 01.01.1999 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Betrifft:              Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, betreffend Wienstrom GmbH, Kraftwerk Simmering, Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ („Simmeringer Blockheizkraftwerk 4“) gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 iVm § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000; BerufungenBetrifft: Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, betreffend Wienstrom GmbH, Kraftwerk Simmering, Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ („Simmeringer Blockheizkraftwerk 4“) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000; Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Mag. Sylvia Paliege–Barfuß als Berichterin und Dr. Paul Fritz als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von Mag. Sabine Bollinger, Barbara Loibner-Gründler und MMag. Doris Passler im eigenen Namen sowie im Namen der Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“ gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, mit dem der Wienstrom GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ sowie die Änderung des Blocks 3 gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 iVm § 17 und dem Anhang 1, Spalte 1 Z 4 lit. a Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, erteilt wurde, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Mag. Sylvia Paliege–Barfuß als Berichterin und Dr. Paul Fritz als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von Mag. Sabine Bollinger, Barbara Loibner-Gründler und MMag. Doris Passler im eigenen Namen sowie im Namen der Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“ gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, mit dem der Wienstrom GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ sowie die Änderung des Blocks 3 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17 und dem Anhang 1, Spalte 1 Ziffer 4, Litera a, Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

1.               Die Berufungen von Mag. Sabine Bollinger und MMag. Doris Passler im eigenen Namen sowie im Namen der Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“ werden, soweit sie sich dagegen wenden, dass mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, vom Nichtvorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausgegangen wird und die Einwendungen zurückgewiesen werden, als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ richten, als unzulässig zurückgewiesen.

2.               Die Berufung von Barbara Loibner-Gründler wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF, insbesondere § 42 Abs. 3, §§ 42a, 42b, 66 Abs. 4; Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697 idgF, insbesondere § 9.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF, insbesondere Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraphen 42 a, 42 b, 66, Absatz 4,; Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697 idgF, insbesondere Paragraph 9,

Begründung:

1.               Gegenstand und Gang des Verfahrens:

1.1.               Die Wienstrom GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, stellte am 18.11.2008 bei der Wiener Landesregierung den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“.

Die Auflage des Genehmigungsantrags, der nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung wurde am 8.7.2009 durch Edikt im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Der Standard" und "Kurier" (Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht. Weiters wurde das Edikt auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht.

Während der sechswöchigen Auflagefrist (9.7.2009 bis einschließlich 20.8.2009) nahm niemand Einsicht in die Unterlagen, und es langten bei der Behörde keine Stellungnahmen ein.

Die Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“, bestehend aus 400 Personen, brachte am 5.11.2009 schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben ein, wobei die Einwendungen der Bürgerinitiative auch zu Einwendungen der Unterfertigenden erklärt wurden.

Zur Zulässigkeit der Einwendungen wurde geltend gemacht, die Bürgerinitiative und die einzelnen Unterfertigenden der Unterstützungserklärung seien durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und es treffe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Das wurde im Wesentlichen mit einer angeblich unklaren rechtlichen Situation hinsichtlich der Verkehrssituation begründet. Es sei bei den Anrainern auf Grund positiver Signale durch Vertreter der Stadt Wien der Eindruck entstanden, dass Bedenken der Anrainer betreffend die Projektierung der B 228 und die Reaktivierung der Schlachthausbahntrasse für den Bahnverschub ernst genommen worden seien, und es habe kein Anlass bestanden, an Äußerungen der Stadt Wien zu zweifeln, dass auf der Schlachthausbahntrasse ein Panoramaweg realisiert werde. Dieses Vertrauen sei inzwischen aber auf Grund von späteren Rechercheergebnissen, die mit diesen Äußerungen in Widerspruch stünden – angeführt wird diesbezüglich der Genehmigungsbescheid für das Biomassekraftwerk am Kraftwerksgelände Simmering aus dem Jahre 2004, die angedachten Verkehrslösungen und die in den letzten Jahren in Plandokumenten erfolgte Festlegung der B 228 als Durchzugsstraße statt als Erschließungsstraße – frustriert worden.

Geltend gemacht wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die nationalen Präklusionsbestimmungen an den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu messen seien, und dass im Falle eines Widerspruchs dem Gemeinschaftsrecht unmittelbare Anwendbarkeit zukomme.

Mit Ergänzung vom 9.11.2009 wurde im Wesentlichen auch noch vorgebracht, dass der Antrag nur sieben Tage vor Beginn der kundmachungsfreien Zeit kundgemacht worden sei und der Großteil der Frist zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme in die kundmachungsfreie Zeit gefallen und auch während dieser geendet habe. Es seien daher nur sieben Tage zur Bildung einer Bürgerinitiative und zur Erhebung von Einwendungen verblieben.

1.2.               Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, wurde der Wienstrom GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ sowie die Änderung des Blocks 3 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 130 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, die bei Errichtung und Betrieb der Anlage einzuhalten sind, erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurden die von 400 Personen bzw. der Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B228“ erstatteten und als Einwendung bezeichneten Vorbringen vom 5.11.2009, ergänzt durch E-Mail vom 8.11.2009, als unzulässig zurückgewiesen.1.2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, wurde der Wienstrom GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“ sowie die Änderung des Blocks 3 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 130 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, die bei Errichtung und Betrieb der Anlage einzuhalten sind, erteilt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die von 400 Personen bzw. der Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B228“ erstatteten und als Einwendung bezeichneten Vorbringen vom 5.11.2009, ergänzt durch E-Mail vom 8.11.2009, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde mit Edikt vom 22.12.2009 im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Der Standard“ und „Kurier“ (Ausgabe Wien) sowie im „Amtsblatt Wienerzeitung“ kundgemacht.

1.3.               Gegen diesen Bescheid erhoben Mag. Sabine Bollinger, MMag. Doris Passler im eigenen Namen sowie im Namen der Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“ und Barbara Loibner-Gründler Berufung. Die Berufung der Erstgenannten langte am 1.2.2010 per E-Mail bei der Wiener Landesregierung ein und wurde überdies am 2.2.2010 zur Post gegeben; die Berufung der Zweitgenannten langte per E-Mail am 2.2.2010, die Berufung der Letztgenannten, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden war, am 3.2.2010 bei der Wiener Landesregierung ein.

Der Antrag von Barbara-Loibner-Gründler auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist wurde von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 15.3.2010, Prz 00905-2010/0001-GGU, abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Mag. Sabine Bollinger, MMag. Doris Passler und Barbara Loibner-Gründler bekämpfen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2009, Prz 05173-2009/0001-GGU, zur Gänze und machen ihr bisheriges Vorbringen (Einwendungen vom 5.11.2009 samt Ergänzung vom 9.11.2009) zum Berufungsvorbringen. Vorgebracht wird auch, die Behörde habe den in den Einwendungen enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen und sich daher mit ihrem Vorbringen nicht in der Sache auseinandergesetzt.

Mag. Sabine Bollinger führt in ihrer Berufung ergänzend zur Frage des Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Wesentlichen aus, es möge zwar sein, dass aus den Einreichunterlagen hervorgehe, dass eine Bahnanlieferung zu erfolgen habe, jedoch habe die Stadt Wien gemeinsam mit Bauträgern in anderem Zusammenhang zu verstehen gegeben, dass die Schlachthausbahntrasse nicht mehr aktiv sei, sodass die Bürger später gar nicht auf die Idee gekommen seien, dass die der Stadt Wien nahestehenden Kraftwerksbetreiber für ihren Betrieb die Schlachthausbahn benötigen. Auch der Strukturplan Mehrwert Simmering habe entsprechend der Rathauskorrespondenz vom 14.1.2003 den Eindruck vermittelt, dass ein Panoramaweg und ein zentraler Park geplant seien und dies auch mit der ÖBB hinsichtlich der Schlachthausbahn abgesprochen sei. Der Masterplan Verkehr Wien 2003 und der STEP 2005 des Strukturplans Mehrwert Simmering hätten die Entlastung der Siedlungsgebiete vom Verkehr festgehalten. Insbesondere habe die Stadt Wien ebenso mit Ruhelage für das Wohnprojekt wie z.B. "5 Schwestern" geworben wie auch der Bauträger. Weiters weise der auf Grund der Lärmschutzrichtlinie der EU erstellte Lärmkataster Wien für den Bereich der Schlachthausbahntrasse keinen Bahnlärm aus. Tatsächlich werde das Gleis seit Anfang des neuen Jahrtausends so gut wie nicht mehr benützt, was sich auch mit den Wahrnehmungen vieler Anrainer decke.

Hinsichtlich der Verlegung der Trasse der B 228 bestehe insgesamt nach wie vor eine unklare rechtliche Situation. So gebe es mehrere Planungen und es werde derzeit ein neues Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, das im Sommer fertig sein soll und die Verkehrssituation neuerlich begutachten werde.

Mit Schreiben vom 27.2.2010 legte Mag. Sabine Bollinger - zusätzlich zu den mit ihrer Berufung als Beweis für ihr Vorbringen bereits vorgelegten Unterlagen – weitere Unterlagen vor und beantragte die Einvernahme diverser Personen zur Bestätigung der geplanten Auflassung der Schlachthausbahn und dem angedachten Umbau der B 228 von einer Durchzugs- in eine Erschließungsstraße.

1.4.               Die Genehmigungswerberin erstattete am 18.3.2010 eine Stellungnahme zu den Berufungen, in welcher sie nach Ausführungen zu den einzelnen Berufungsvorbringen beantragt, die Berufungen von MMag. Doris Passler und Mag. Sabine Bollinger als unbegründet abzuweisen, die Berufung von Barbara Loibner-Gründler im Fall der vorherigen Abweisung des gestellten Wiedereinsetzungsantrages als verspätet und damit unzulässig zurückweisen, für den Fall der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abzuweisen.

1.5.               Die Stellungnahme zu den Berufungen wurde den Berufungswerberinnen mit Schreiben vom 7.4.2010 zur Äußerung übermittelt. Es langten Stellungnahmen von Mag. Sabine Bollinger und MMag. Doris Passler ein.

Mag. Sabine Bollinger führt in ihrer Stellungnahme erstmals aus, die Kurzbeschreibung des Vorhabens im Edikt über den Antrag vom 8.7.2009 sei nicht ausreichend gewesen, da sie keinen Hinweis auf die Reaktivierung bzw. Nutzung der Schlachthausbahn enthalten habe. Die Wortfolge "Die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen" erfasse nur die Maßnahmen am Kraftwerksstandort in Wien 11., 1. Haidequerstraße 1. Von der Schlachthausbahn sei nie die Rede gewesen. Auf Grund dieser Fehlerhaftigkeit des Edikts sei sie mit ihren Einwendungen gar nicht präkludiert.

Weiters breitet sie in ihrer Stellungnahme die zur Frage des Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses bereits früher vorgebrachten Argumente aus und legt ausgedehnt dar, welche Umstände sie zu der Annahme veranlasst haben, die Schlachthausbahn sei nicht mehr in Betrieb. Aus all diesen genannten Gründen liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Insgesamt sei die Berufungswerberin erst durch die Bürgerinitiative sensibilisiert worden und habe bis 27.10.2009 nicht gewusst, dass die Gleise der Schlachthausbahn für das Biomasseheizkraftwerk Simmering und die Industriebetriebe auf der Simmeringer Haide betriebsnotwendig seien, und habe auch keinen diesbezüglichen Verdacht gehabt. Dargelegt wird weiters, weshalb nach Ansicht der Berufungswerberin die Ausführungen zur Wohnbauwidmung relevant seien. Ebenso legt die Berufungswerberin erneut dar, weshalb die Neutrassierung der B 228 und die Reaktivierung der Schlachthausbahn im UVP-Verfahren ihren Niederschlag hätten finden müssen. Neuerlich vorgebracht werden auch europarechtliche Bedenken gegen die österreichischen Präklusionsregelungen.

MMag. Doris Passler legt in ihrer Stellungnahme vom 20.4.2010 neben Ausführungen zum Genehmigungsbescheid des Biomasseheizkraftwerkes Simmering aus dem Jahr 2004 und zu den Ergebnissen einer Umfrage unter den AnrainerInnen betreffend den Betrieb der Schlachthausbahn im Wesentlichen dar, die Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“ sei gesetzeskonform zustande gekommen, da sie berechtigt einen Wiedereinsetzungsantrag und Einwendungen erhoben habe; dass einer Bürgerinitiative im Rahmen des § 42 Abs. 3 AVG keine gesetzliche Möglichkeit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zukommen sollte, sei ein gemeinschaftswidriges Interpretationsergebnis. Neben Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Edikts und dem Vorwurf, die Behörde habe sich nicht hinreichend mit den Einwendungen der Bürgerinitiative auseinandergesetzt, bringt die Berufungswerberin neuerlich vor, dass die angesprochenen Verkehrslösungen (Neutrassierung der B 228 und Reaktivierung der Schlachthausbahn) im UVP-Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären.MMag. Doris Passler legt in ihrer Stellungnahme vom 20.4.2010 neben Ausführungen zum Genehmigungsbescheid des Biomasseheizkraftwerkes Simmering aus dem Jahr 2004 und zu den Ergebnissen einer Umfrage unter den AnrainerInnen betreffend den Betrieb der Schlachthausbahn im Wesentlichen dar, die Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B 228“ sei gesetzeskonform zustande gekommen, da sie berechtigt einen Wiedereinsetzungsantrag und Einwendungen erhoben habe; dass einer Bürgerinitiative im Rahmen des Paragraph 42, Absatz 3, AVG keine gesetzliche Möglichkeit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zukommen sollte, sei ein gemeinschaftswidriges Interpretationsergebnis. Neben Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Edikts und dem Vorwurf, die Behörde habe sich nicht hinreichend mit den Einwendungen der Bürgerinitiative auseinandergesetzt, bringt die Berufungswerberin neuerlich vor, dass die angesprochenen Verkehrslösungen (Neutrassierung der B 228 und Reaktivierung der Schlachthausbahn) im UVP-Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären.

2.               Rechtliche Beurteilung:

2.1.               Zur Berufung von Mag. Sabine Bollinger:

2.1.1.               Gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Behörde ein Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Gemäß §§ 44a ff AVG kann die Behörde, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 hat die Behörde ein Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG kundzumachen. Gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG kann die Behörde, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen.

§ 44b Abs. 1 AVG bestimmt, dass - falls ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde - dies zur Folge hat, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG bestimmt, dass - falls ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde - dies zur Folge hat, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt eines Ediktes, dessen Kundmachung Voraussetzung für die Präklusionswirkung gemäß § 44b AVG ist (VwGH 20.4.2004, Zl. 2003/06/0099), wird im § 44a Abs. 2 AVG normiert. Danach hat das Edikt zu enthalten:Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt eines Ediktes, dessen Kundmachung Voraussetzung für die Präklusionswirkung gemäß Paragraph 44 b, AVG ist (VwGH 20.4.2004, Zl. 2003/06/0099), wird im Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG normiert. Danach hat das Edikt zu enthalten:

1.              den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens

;

2.              eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

  1. 3.Ziffer 3
    den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG;
  2. 4.Ziffer 4
    den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Der Genehmigungsantrag wurde mit Edikt vom 8.7.2009 im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Der Standard" und "Kurier" (Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht.

In dieser Kundmachung wurde auf die öffentliche Auflage in der Zeit vom 9.7.2009 bis einschließlich 20.8.2009 beim Amt der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 22 – Wiener Umweltschutzabteilung, hingewiesen. Das Edikt enthielt sowohl den Gegenstand des Antrages als auch eine Beschreibung des Vorhabens (Punkte 1 und 2); die Frist für die Erhebung von schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen war mit dem Zeitraum vom 9.7.2009 bis 20.8.2009 festgesetzt (Punkt 4); auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG (Punkt 4) wurde ebenso wie auf den Umstand, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (Punkt 6), ausdrücklich hingewiesen.In dieser Kundmachung wurde auf die öffentliche Auflage in der Zeit vom 9.7.2009 bis einschließlich 20.8.2009 beim Amt der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 22 – Wiener Umweltschutzabteilung, hingewiesen. Das Edikt enthielt sowohl den Gegenstand des Antrages als auch eine Beschreibung des Vorhabens (Punkte 1 und 2); die Frist für die Erhebung von schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen war mit dem Zeitraum vom 9.7.2009 bis 20.8.2009 festgesetzt (Punkt 4); auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG (Punkt 4) wurde ebenso wie auf den Umstand, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (Punkt 6), ausdrücklich hingewiesen.

Nach § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG ist in der Zeit von 15.Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. Dadurch dass die Verlautbarung des Edikts am 8.7.2009 erfolgte, ist keine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift gegeben, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar die Kundmachung, nicht aber die Auflage in der in der zitierten Bestimmung genannten Zeit unzulässig (vgl. u.a. VwGH 30.6.2006, VwSlg 16.972 A/2006; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0101).Nach Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG ist in der Zeit von 15.Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. Dadurch dass die Verlautbarung des Edikts am 8.7.2009 erfolgte, ist keine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift gegeben, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar die Kundmachung, nicht aber die Auflage in der in der zitierten Bestimmung genannten Zeit unzulässig vergleiche u.a. VwGH 30.6.2006, VwSlg 16.972 A/2006; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0101).

Dass die Kundmachung des Edikts - wie von der Berufungswerberin unterstellt – in missbräuchlicher Weise erst am 8.7.2009 erfolgte, obwohl der Antrag vom 18.11.2008 stammt, kann nicht erkannt werden, wurde doch – wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist (vgl. S 38) – den der Antragstellerin von der Behörde erteilten Verbesserungsaufträgen erst mit Schriftsätzen vom 30.4.2009, 29.5.2009 und 30.6.2009 Folge geleistet; die Kundmachung erfolgte prompt am 8.7.2009.Dass die Kundmachung des Edikts - wie von der Berufungswerberin unterstellt – in missbräuchlicher Weise erst am 8.7.2009 erfolgte, obwohl der Antrag vom 18.11.2008 stammt, kann nicht erkannt werden, wurde doch – wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist vergleiche S 38) – den der Antragstellerin von der Behörde erteilten Verbesserungsaufträgen erst mit Schriftsätzen vom 30.4.2009, 29.5.2009 und 30.6.2009 Folge geleistet; die Kundmachung erfolgte prompt am 8.7.2009.

Die Behauptung der Berufungswerberin, es seien nur sieben Tage zur Bildung einer Bürgerinitiative und zur Erhebung von Einwendungen verblieben, ist unrichtig, zumal während der gesamten sechswöchigen Auflagezeit (vom 9.7.2009 bis 20.8.2009) in die aufgelegten Unterlagen Einsicht genommen und Einwendungen hätten erhoben werden können. Dass die Berufungswerberin von der Kundmachung keine Kenntnis hatte, wird von ihr nicht einmal behauptet.

Zu dem erstmals in der Stellungnahme vom 21.4.2010 erhobenen Vorbringen, die Kurzbeschreibung des Vorhabens im Edikt über den Antrag vom 8.7.2009 sei nicht ausreichend gewesen, da sie keinen Hinweis auf die Reaktivierung bzw. Nutzung der Schlachthausbahn enthalten habe, ist festzuhalten:

Einen ersten Hinweis, was konkret als "Beschreibung des Vorhabens" erforderlich ist, gibt die vom Gesetzgeber vorgesehene Art der Kundmachung. Der Gesetzgeber hat sich für Tageszeitungen entschieden. Der Gesetzgeber bedient sich eines Mediums, welchem er auf Grund der verkehrsüblichen Rezeptionswirkungen beim Leserpublikum von Tageszeitungen besondere Publizitätsbedeutung im Informationsverkehr zugemessen hat. Gleichzeitig hat er damit aber die verkehrsüblichen Grenzen dieses Mediums in Kauf genommen, was bedeutet, dass die Beschreibung des Vorhabens, welches selbst nur ein Teil der im Edikt enthaltenen Informationen ist, nur eine allgemeine Beschreibung im Überblick sein kann.

Auch aus dem Erfordernis gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 UVP-G 2000, den Ort und die Zeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen im Edikt bekanntzugeben, ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber keine allumfassende Beschreibung des Vorhabens im Edikt erwartet. Hätte der Gesetzgeber eine solche erwartet, so wäre der verpflichtend vorgesehene Hinweis, auf Einsichtnahmemöglichkeiten sinnlos, da dann bereits das Edikt umfassend alle Detailinformationen enthalten müsste. Das Edikt hat den Zweck, jene Informationen wirksam publik zu machen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, den Charakter des Projekts einzuschätzen. Erforderlich sind daher alle wesentlichen Angaben, die eine grobe Beurteilung und die Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen (vgl. dazu Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 13 zu § 9).Auch aus dem Erfordernis gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, UVP-G 2000, den Ort und die Zeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen im Edikt bekanntzugeben, ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber keine allumfassende Beschreibung des Vorhabens im Edikt erwartet. Hätte der Gesetzgeber eine solche erwartet, so wäre der verpflichtend vorgesehene Hinweis, auf Einsichtnahmemöglichkeiten sinnlos, da dann bereits das Edikt umfassend alle Detailinformationen enthalten müsste. Das Edikt hat den Zweck, jene Informationen wirksam publik zu machen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, den Charakter des Projekts einzuschätzen. Erforderlich sind daher alle wesentlichen Angaben, die eine grobe Beurteilung und die Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen vergleiche dazu Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 13 zu Paragraph 9,).

Es ist nicht erforderlich, dass der mit Edikt informierte Bürger allein schon auf Grund des Ediktinhalts eine so umfassende Information erhält, dass er sich bereits dadurch allein eine vollständige Meinung über das Vorhaben und seine Betroffenheit bilden kann; eine solche kann vielmehr erst nach Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen gebildet werden, welche genau zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen sind.

Es ist daher zu prüfen, ob die Beschreibung des Vorhabens – im gegenständlichen Fall die Neuerrichtung eines Gas-Dampf-Kraftwerkes –, die in dem von der Berufungswerberin beanstandeten Edikt enthalten war, geeignet ist, der Berufungswerberin ein Urteil über den Charakter des Projekts und darüber zu ermöglichen, ob sie vom Projekt allenfalls betroffen sein könnte und daher Einsicht in die Projektunterlagen nehmen möchte, um sich ein vollständiges Wissen über das geplante Vorhaben anzueignen.

Der Beschreibung im Edikt ist als Gegenstand deutlich zu entnehmen, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Simmering BKW 4“ (Genehmigung zur Errichtung eines Gas-Dampf-Kraftwerkes in Simmering, Wien 11, 1. Haidequerstraße 1, …) handelt.

Der Beschreibung sind der Standort, die für ein solches Vorhaben wesentlichen Anlagenbestandteile (Gasturbine, Abhitzekessel, Dampfturbine, Gas- und Dampfturbinengenerator sowie Nebenanlagen) zu entnehmen. Weiters ist der Beschreibung zu entnehmen, dass die vorhandenen Infrastrukturanlagen zum Betrieb des Gas-Dampf-Kraftwerkes „Simmering BKW 4“ genutzt werden sollen.

Soweit die Berufungswerberin vorbringt, sie habe dem Edikt nicht eindeutig entnehmen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschreibung des Vorhabens jedenfalls ausreichend war, sich ein Urteil über den Charakter der Anlage sowie darüber bilden zu können, ob im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit eine nähere Information (Einsichtnahme in die Projektunterlagen) erforderlich ist.

Dass die Projektwerberin vom Fortbestand der bestehenden Infrastrukturanlagen ausgegangen ist, ist den Unterlagen zu entnehmen („Für den Transport der Versorgungsmaterialien in der Betriebsphase per Bahn wird der bestehende Gleisanschluss in der

2. Haidequerstraße genutzt“ – vgl. die Umweltverträglichkeitserklärung, Ordner 06/09, Band 04- Verkehrsuntersuchung, Einlage 0401, Beilage 87, Seite 26); und findet auch insofern im Edikt seinen Niederschlag, als ausdrücklich auf die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur – also auch den vorhandenen Gleisanschluss – hingewiesen wird.2. Haidequerstraße genutzt“ – vergleiche die Umweltverträglichkeitserklärung, Ordner 06/09, Band 04- Verkehrsuntersuchung, Einlage 0401, Beilage 87, Seite 26); und findet auch insofern im Edikt seinen Niederschlag, als ausdrücklich auf die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur – also auch den vorhandenen Gleisanschluss – hingewiesen wird.

Aus den Einreichunterlagen (vgl. die Umweltverträglichkeitserklärung, Ordner 06/09, Band 04- Verkehrsuntersuchung, Einlage 0401, Beilage 87, Seite 25) geht dann klar hervor, dass die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens in (geringfügigem) Ausmaß mit zusätzlichen Bahnanlieferungen verbunden ist (ca. 17 zusätzliche Waggons pro Jahr).Aus den Einreichunterlagen vergleiche die Umweltverträglichkeitserklärung, Ordner 06/09, Band 04- Verkehrsuntersuchung, Einlage 0401, Beilage 87, Seite 25) geht dann klar hervor, dass die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens in (geringfügigem) Ausmaß mit zusätzlichen Bahnanlieferungen verbunden ist (ca. 17 zusätzliche Waggons pro Jahr).

Soweit die Berufungswerberin im Edikt einen Hinweis auf die Nutzung bzw. „Reaktivierung“ der Schlachthausbahn vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schlachthausbahntrasse ebenso wenig projektgegenständlich ist wie der Betrieb dieser ÖBB-Strecke, an der sich neben der projektgegenständlichen Anlage auch ein Biomasseheizkraftwerk und mehrere andere Betriebe befinden (vgl. dazu etwa das von der Berufungswerberin vorgelegte Schreiben des BMVIT vom 25.11.2009, in dem nach Befassung der betroffenen Gesellschaften des ÖBB – Konzerns nachstehender Sachverhalt mitgeteilt wird: „Die Gleise der so genannten Schlachthausbahn werden in der Regel in der Zeit zwischen 10.00 und 15.00 Uhr nur für Bedienungsfahrten zu den dort befindlichen Unternehmen benutzt.“)Soweit die Berufungswerberin im Edikt einen Hinweis auf die Nutzung bzw. „Reaktivierung“ der Schlachthausbahn vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schlachthausbahntrasse ebenso wenig projektgegenständlich ist wie der Betrieb dieser ÖBB-Strecke, an der sich neben der projektgegenständlichen Anlage auch ein Biomasseheizkraftwerk und mehrere andere Betriebe befinden vergleiche dazu etwa das von der Berufungswerberin vorgelegte Schreiben des BMVIT vom 25.11.2009, in dem nach Befassung der betroffenen Gesellschaften des ÖBB – Konzerns nachstehender Sachverhalt mitgeteilt wird: „Die Gleise der so genannten Schlachthausbahn werden in der Regel in der Zeit zwischen 10.00 und 15.00 Uhr nur für Bedienungsfahrten zu den dort befindlichen Unternehmen benutzt.“)

Auch wurde im gegenständlichen Verfahren nicht die Schlachthausbahn bzw. deren Betrieb eisenbahnrechtlich bewilligt; genehmigt wurden die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens „Simmering BKW 4“, und dabei wurden die durch die vorhabensbedingten zusätzlichen Bahnanlieferungen im Ausmaß von ca. 17 zusätzlichen Waggons pro Jahr und 2 bis 3 Waggons pro Zug verursachten Auswirkungen im Untersuchungsgebiet als umweltverträglich bewertet. Insofern ist auch der Hinweis der Berufungswerberin auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Wells, C-201/02, irrelevant und lässt sich daraus auch nichts für die Frage, weshalb die Berufungswerberin nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, gewinnen.

Die Kundmachung des Genehmigungsantrags durch Edikt iSd § 44a Abs. 2 AVG erfolgte entsprechend den rechtlichen Bestimmungen. Eine die Präklusion der Berufungswerberin ausschließende Fehlerhaftigkeit des Edikts ist nicht zu erkennen.Die Kundmachung des Genehmigungsantrags durch Edikt iSd Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG erfolgte entsprechend den rechtlichen Bestimmungen. Eine die Präklusion der Berufungswerberin ausschließende Fehlerhaftigkeit des Edikts ist nicht zu erkennen.

2.1.2.               Gemäß § 44b Abs. 1 AVG verlieren Personen ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.2.1.2. Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlieren Personen ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Wie der Umweltsenat bereits in seinem Bescheid vom 7.1.2002, US 4A/2001/12-6, ausgesprochen hat, steht § 44b AVG zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (z.B. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der derzeit geltenden Fassung) nicht entgegen. Ein Fall des Anwendungsvorranges gemeinschaftsrechtlicher Normen liegt nicht vor.Wie der Umweltsenat bereits in seinem Bescheid vom 7.1.2002, US 4A/2001/12-6, ausgesprochen hat, steht Paragraph 44 b, AVG zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (z.B. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der derzeit geltenden Fassung) nicht entgegen. Ein Fall des Anwendungsvorranges gemeinschaftsrechtlicher Normen liegt nicht vor.

Der Gesetzgeber des § 44b AVG beabsichtigte, im Sinne der Rechtssicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Durchführung von Großverfahren für die Behörde leichter administrierbar zu machen. Die Tatsache, dass in Großverfahren Nachbarn einer UVP-pflichtigen Anlage nicht persönlich von der Behörde zu laden sind und ihre Parteistellung durch die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wieder verlieren können, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, welche die Rechtsdurchsetzung nicht übermäßig erschwert; das Erheben zumindest einer einzigen zulässigen Einwendung ist durchaus zumutbar. Dies steht im Übrigen auch mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH in Einklang, wonach gemeinschaftsrechtliche Gewährleistungen nur denjenigen zugute kommen sollen, die sich für ihre Rechtsposition im Rahmen des staatlichen Rechtschutzsystems entsprechend eingesetzt haben. Eine Gemeinschaftsrechts-widrigkeit der österreichischen Präklusionsregelung kann daher – auch vor dem Hintergrund des von der Berufungswerberin zitierten Urteils Peterbroeck – nicht erkannt werden (in diesem Sinne auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, S 150; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Präklusions-regelungen sieheDer Gesetzgeber des Paragraph 44 b, AVG beabsichtigte, im Sinne der Rechtssicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Durchführung von Großverfahren für die Behörde leichter administrierbar zu machen. Die Tatsache, dass in Großverfahren Nachbarn einer UVP-pflichtigen Anlage nicht persönlich von der Behörde zu laden sind und ihre Parteistellung durch die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wieder verlieren können, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, welche die Rechtsdurchsetzung nicht übermäßig erschwert; das Erheben zumindest einer einzigen zulässigen Einwendung ist durchaus zumutbar. Dies steht im Übrigen auch mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH in Einklang, wonach gemeinschaftsrechtliche Gewährleistungen nur denjenigen zugute kommen sollen, die sich für ihre Rechtsposition im Rahmen des staatlichen Rechtschutzsystems entsprechend eingesetzt haben. Eine Gemeinschaftsrechts-widrigkeit der österreichischen Präklusionsregelung kann daher – auch vor dem Hintergrund des von der Berufungswerberin zitierten Urteils Peterbroeck – nicht erkannt werden (in diesem Sinne auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, S 150; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Präklusions-regelungen siehe

auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Universale-Bau, C-

470/99, sowie das Urteil des EuGH in der Rechtssache Lämmerzahl, C-241/06).

Dass die Berufungswerberin das Edikt nicht gesehen hätte und auch keine Gelegenheit gehabt hätte, in die Projektunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben, wird von ihr nicht einmal behauptet.

Soweit die Berufungswerberin aus dem Vergleich zwischen ZPO und AVG einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz konstruieren möchte, verkennt sie Grundsätzliches: Es liegt keine Verfahrensregelung vor, die europarechtlich abgesicherte Ansprüche in diskriminierender Weise behandelt, sie also ungünstiger stellt als Ansprüche, die auf nationalem Recht beruhen. Dass aber die verfahrensrechtliche Behandlung von „Ferienzeiten“ nach dem AVG ganz allgemein eine andere ist, als nach der ZPO, liegt in der Natur der Sache, zumal es bei den nach der ZPO zu behandelnden Angelegenheiten um „bürgerliche Rechtssachen“ geht, im Anwendungsbereich des AVG jedoch um behördliche Angelegenheiten mit überwiegendem oder gar ausschließlichem öffentlichen Interesse. Im Übrigen wird die Frist für die mit den Einwendungen gegen einen Genehmigungsantrag vergleichbare Klagebeantwortung ebenfalls nicht durch die verhandlungsfreie Zeit unterbrochen oder deren Beginn bzw. Ablauf gehemmt (§ 225 Abs. 2 ZPO).Soweit die Berufungswerberin aus dem Vergleich zwischen ZPO und AVG einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz konstruieren möchte, verkennt sie Grundsätzliches: Es liegt keine Verfahrensregelung vor, die europarechtlich abgesicherte Ansprüche in diskriminierender Weise behandelt, sie also ungünstiger stellt als Ansprüche, die auf nationalem Recht beruhen. Dass aber die verfahrensrechtliche Behandlung von „Ferienzeiten“ nach dem AVG ganz allgemein eine andere ist, als nach der ZPO, liegt in der Natur der Sache, zumal es bei den nach der ZPO zu behandelnden Angelegenheiten um „bürgerliche Rechtssachen“ geht, im Anwendungsbereich des AVG jedoch um behördliche Angelegenheiten mit überwiegendem oder gar ausschließlichem öffentlichen Interesse. Im Übrigen wird die Frist für die mit den Einwendungen gegen einen Genehmigungsantrag vergleichbare Klagebeantwortung ebenfalls nicht durch die verhandlungsfreie Zeit unterbrochen oder deren Beginn bzw. Ablauf gehemmt (Paragraph 225, Absatz 2, ZPO).

Ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ist daher im vorliegenden Fall insgesamt ebenso wenig erkennbar wie eine Beeinträchtigung der Effektivität des Gemeinschaftsrechtes oder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz.

2.1.3.               § 42 Abs. 3 AVG bestimmt, dass eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben kann. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.2.1.3. Paragraph 42, Absatz 3, AVG bestimmt, dass eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben kann. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Soweit die Berufungswerberin den mangelnden formalen Abspruch über den "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag" kritisiert, ist festzuhalten, dass ein förmlicher Abspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 61 zu § 42).Soweit die Berufungswerberin den mangelnden formalen Abspruch über den "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag" kritisiert, ist festzuhalten, dass ein förmlicher Abspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 61 zu Paragraph 42,).

Die Textierung des § 42 Abs. 3 AVG (Quasi-Wiedereinsetzung) entspricht der des § 71 Abs. 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die dort entwickelte Judikatur kann somit übernommen werden.Die Textierung des Paragraph 42, Absatz 3, AVG (Quasi-Wiedereinsetzung) entspricht der des Paragraph 71, Absatz eins, AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die dort entwickelte Judikatur kann somit übernommen werden.

Zur Wiedereinsetzung führende Ereignisse können nach herrschender Ansicht sowohl „äußere Vorgänge" wie auch „innere Vorgänge" (z.B. Vergessen, Irrtum, ..) sein. Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. z.B. VwGH 29.3.1995, 93/05/0088).Zur Wiedereinsetzung führende Ereignisse können nach herrschender Ansicht sowohl „äußere Vorgänge" wie auch „innere Vorgänge" (z.B. Vergessen, Irrtum, ..) sein. Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche z.B. VwGH 29.3.1995, 93/05/0088).

Die Berufungswerberin bringt vor, dass hinsichtlich der Neutrassierung der B 228 eine „unklare rechtliche Situation“ vorgelegen sei und noch immer vorliege, die sie daran gehindert habe, rechtzeitig Einwendungen zu erheben.

Dazu ist festzuhalten, dass – worauf bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht verwiesen wird – eine allfällige Neutrassierung der B 228 nicht projektgegenständlich ist und die Realisierung eines solchen Straßenprojekts für das gegenständliche Vorhaben weder vorausgesetzt wird, noch eine Bedingung für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Neutrassierung der B 228 im Zeitpunkt der Auflage des vorliegenden Vorhabens eine „unklare rechtliche Situation“ vorlag.

Soweit die Berufungswerberin diesbezügliche seinerzeitige Diskussionen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Biomassekraftwerks am Kraftwerksgelände Simmering heranzieht, so sind diese Ausführungen im gegenständlichen Verfahren ebenso irrelevant wie die Ausführungen der Berufungswerberin über die Entwicklung und den Stand einer allfälligen Neutrassierung der B

228.

Hinsichtlich der Schlachthausbahn bringt die Berufungswerberin im Ergebnis vor, das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis liege darin, dass sie aufgrund von Struktur- und Stadtentwicklungsplänen, von Äußerungen Dritter und eigenen Beobachtungen angenommen habe, die Schlachthausbahn sei nicht mehr in Betrieb und die Trasse werde als „Panoramaweg“ ausgestaltet werden. Deshalb sei sie gar nicht auf die Idee gekommen, die Projektwerberin werde die Schlachthausbahn für ihren Betrieb nutzen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Betrieb – der nach Annahme der Berufungswerberin stillgelegten - Schlachthausbahntrasse durch das Eisenbahnunternehmen nicht verfahrensgegenständlich ist. Es kann daher im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob ein Betrieb dieser Gleisanlagen durch das Eisenbahnunternehmen für die Berufungswerberin unvorhergesehen war und sie, wenn sie gewusst hätte, dass die Schlachthausbahn für das Biomasseheizkraftwerk Simmering und andere Industriebetriebe auf der Simmeringer Haide betriebsnotwendig sei, ihre Wohnung sicher nicht gekauft hätte.

Soweit das Vorbringen sich jedoch darauf bezieht, dass sie auf Grund ihrer Annahmen gar nicht auf die Idee gekommen sei, die Projektwerberin werde die Schlachthausbahn für ihren Betrieb nutzen, läuft das Vorbringen auf eine ihr – auf Grund vermuteter Gegebenheiten – unterlaufene Fehleinschätzung ihrer möglichen Betroffenheit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben hinaus. Eine solche Fehleinschätzung, die überdies durch einen Blick in die sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antragsunterlagen hätte behoben werden können, ist vor dem Hintergrund, dass das Edikt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Einreichunterlagen ordnungsgemäß zur Einsichtnahme auflagen, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 42 Abs. 3 AVG.Soweit das Vorbringen sich jedoch darauf bezieht, dass sie auf Grund ihrer Annahmen gar nicht auf die Idee gekommen sei, die Projektwerberin werde die Schlachthausbahn für ihren Betrieb nutzen, läuft das Vorbringen auf eine ihr – auf Grund vermuteter Gegebenheiten – unterlaufene Fehleinschätzung ihrer möglichen Betroffenheit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben hinaus. Eine solche Fehleinschätzung, die überdies durch einen Blick in die sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antragsunterlagen hätte behoben werden können, ist vor dem Hintergrund, dass das Edikt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Einreichunterlagen ordnungsgemäß zur Einsichtnahme auflagen, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG.

In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob nicht bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen am 5.11.2009 im Hinblick auf die Berufungswerberin eine Verfristung jedenfalls betreffend die Schlachthausbahn eingetreten ist: Nach § 42 Abs. 3 AVG muss die präkludierte Person zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – im vorliegenden Fall die Annahme, die Schlachthausbahn sei nicht mehr in Betrieb und die Trasse werde als „Panoramaweg“ ausgestaltet – Einwendungen erheben. Mit E-Mail vom 16.10.2009 teilte die Berufungswerberin dem BMVIT in einer Anfrage betreffend die Schlachthausbahn unter anderem mit, dass sie etwa vor zwei Wochen von weiteren besorgten Anrainern erfahren musste, dass die ÖBB die Schlachthausbahn für Verschubarbeiten für Bahntransporte Richtung Simmeringer Haide benötige und diese Strecke zukünftig stärker frequentiert genutzt werden würde. Der Berufungswerberin war daher das Thema „Schlachthausbahn“ jedenfalls schon vor dem 16.10.2009 einschlägig bekannt, sodass sich die Frage stellt, ob das von ihr vorgebrachte unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis nicht bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen war.In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob nicht bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen am 5.11.2009 im Hinblick auf die Berufungswerberin eine Verfristung jedenfalls betreffend die Schlachthausbahn eingetreten ist: Nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG muss die präkludierte Person zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – im vorliegenden Fall die Annahme, die Schlachthausbahn sei nicht mehr in Betrieb und die Trasse werde als „Panoramaweg“ ausgestaltet – Einwendungen erheben. Mit E-Mail vom 16.10.2009 teilte die Berufungswerberin dem BMVIT in einer Anfrage betreffend die Schlachthausbahn unter anderem mit, dass sie etwa vor zwei Wochen von weiteren besorgten Anrainern erfahren musste, dass die ÖBB die Schlachthausbahn für Verschubarbeiten für Bahntransporte Richtung Simmeringer Haide benötige und diese Strecke zukünftig stärker frequentiert genutzt werden würde. Der Berufungswerberin war daher das Thema „Schlachthausbahn“ jedenfalls schon vor dem 16.10.2009 einschlägig bekannt, sodass sich die Frage stellt, ob das von ihr vorgebrachte unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis nicht bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen war.

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Fehleinschätzung der möglichen Betroffenheit durch ein Vorhaben ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 42 Abs. 3 AVG sein könnte, und den Wegfall des Hindernisses erst – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit 27.10.2009 ansetzt, so hätte die Berufungswerberin im konkreten Fall diese Fehleinschätzung bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls leicht vermeiden können.Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Fehleinschätzung der möglichen Betroffenheit durch ein Vorhaben ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG sein könnte, und den Wegfall des Hindernisses erst – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit 27.10.2009 ansetzt, so hätte die Berufungswerberin im konkreten Fall diese Fehleinschätzung bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls leicht vermeiden können.

Die Berufungswerberin hat bei Beurteilung ihrer möglichen Betroffenheit durch das verfahrensgegenständliche Projekt ausschließlich nicht verfahrensgegenständliche Struktur- und Maßnahmenpläne, die zum Teil schon Jahre zurückliegen und bisher nicht realisiert wurden, auf Werbeunterlagen sowie auf Äußerungen Dritter, die überdies gar nicht in diesem Verfahren abgegeben wurden, und auf die bloße Inaugenscheinnahme der vor Projektsumsetzung bestehenden örtlichen Verhältnisse vertraut. Es wäre nicht nur zumutbar, sondern vielmehr sogar dringend geboten gewesen, dass die Berufungswerberin für ihre genauere Beurteilung des Vorhabens die von der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Unterlagen heranzieht. Es liegt in der Natur eines Projektes, dass es erst in Zukunft errichtet werden wird, weshalb es auch für einen technisch nicht versierten Laien von vornherein offenkundig sein muss, dass eine bloße Inaugenscheinnahme der bestehenden örtlichen Verhältnisse keine ausreichende Grundlage für den Erwerb eines ausreichenden Wissensstandes über das geplante Vorhaben und dessen Auswirkungen sein kann. Projektgemäß ist die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens in (geringfügigem) Ausmaß mit zusätzlichen Bahnanlieferungen verbunden (ca. 17 zusätzliche Waggons pro Jahr und 2 bis 3 Waggons pro Zug). Dass die Berufungswerberin ein Befahren der Gleise für (eisenbahnrechtlich) unmöglich gehalten hat, rechtfertigt nicht das mangelnde Interesse der Berufungswerberin an den Projektunterlagen.

Die Berufungswerberin hat die ihr unterlaufene Fehleinschätzung des Vorhabens selbst zu vertreten. Angesichts des Umstandes, dass die Berufungswerberin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Auflagefrist die jedermann zur Verfügung stehenden Projektunterlagen zur Wissensbildung nicht herangezogen hat, sondern es vorgezogen hat, sich ausschließlich auf projektsfremde und daher für die Abschätzung der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projekts nicht sachdienliche Erkenntnisquellen zu stützen, liegt auch kein bloß minderer Grad des Versehens vor.

Soweit die Berufungswerberin mit ihrer Berufung sowie mit Schreiben vom 27.2.2010 Beweise dafür anbietet, dass und weshalb sie angenommen habe, dass einerseits die Schlachthausbahn nicht mehr in Betrieb sei und die Trasse als „Panoramaweg“ ausgestaltet werde, andererseits der Umbau der B 228 als Erschließungsstraße angedacht sei, und diesbezügliche Beweisanträge stellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Beweise und Beweisanträge gleichzeitig mit der Erhebung der Einwendungen als Bescheinigungsmittel anzubieten gewesen wären (vgl. z.B. VwGH 21.3.1997, 97/02/0093 zu § 71 AVG) und nunmehr (erst im Laufe des Berufungsverfahrens) verspätet sind. Die in den ergänzenden Beweisanträgen begehrten Einvernahmen wären im Übrigen schon deshalb nicht durchzuführen, weil die betreffenden Ergebnisse nicht geeignet sein können, eine Quasi-Wiedereinsetzung iSd § 42 Abs. 3 AVG zu rechtfertigen.Soweit die Berufungswerberin mit ihrer Berufung sowie mit Schreiben vom 27.2.2010 Beweise dafür anbietet, dass und weshalb sie angenommen habe, dass einerseits die Schlachthausbahn nicht mehr in Betrieb sei und die Trasse als „Panoramaweg“ ausgestaltet werde, andererseits der Umbau der B 228 als Erschließungsstraße angedacht sei, und diesbezügliche Beweisanträge stellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Beweise und Beweisanträge gleichzeitig mit der Erhebung der Einwendungen als Bescheinigungsmittel anzubieten gewesen wären vergleiche z.B. VwGH 21.3.1997, 97/02/0093 zu Paragraph 71, AVG) und nunmehr (erst im Laufe des Berufungsverfahrens) verspätet sind. Die in den ergänzenden Beweisanträgen begehrten Einvernahmen wären im Übrigen schon deshalb nicht durchzuführen, weil die betreffenden Ergebnisse nicht geeignet sein können, eine Quasi-Wiedereinsetzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG zu rechtfertigen.

Der Berufungswerberin kommt mangels rechtzeitigen Erhebens von Einwendungen gemäß § 44 Abs. 1 AVG keine Parteistellung zu.Der Berufungswerberin kommt mangels rechtzeitigen Erhebens von Einwendungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AVG keine Parteistellung zu.

Die Ausführungen der Berufungswerberin betreffend das Verfahren zur Erlassung und Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind ebenso wenig entscheidungsrelevant wie die Ausführungen über die Wohnbauförderung und die Ausführungen über allfällige Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch aus den Ausführungen zu allfälligen zivirechtlichen Ansprüchen der Berufungswerberin lässt sich für die Frage des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes nichts gewinnen.

Die Ausführungen der Berufungswerberin zur Frage, inwieweit die Verkehrssituation Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sein müsse, sind für die entscheidungswesentliche Frage des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes irrelevant. Im Übrigen waren die vorhabensbedingten zusätzlichen Bahnanlieferungen Bestandteil des Verfahrens.

Soweit sich die Berufung in der Sache gegen die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Simmering BKW 4“ richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde darf sich gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht in ihre rechtliche Behandlung einlassen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117), weshalb auch auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen ist.Soweit sich die Berufung in der Sache gegen die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Simmering BKW 4“ richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde darf sich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht in ihre rechtliche Behandlung einlassen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117), weshalb auch auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen ist.

Zu dem nicht in der Berufung vom 1.2.2010, sondern erst in der Stellungnahme vom 21.4.2010 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass dieser Antrag verspätet ist, da er nach § 67d Abs. 3 AVG bereits in der Berufung zu stellen gewesen wäre.Zu dem nicht in der Berufung vom 1.2.2010, sondern erst in der Stellungnahme vom 21.4.2010 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass dieser Antrag verspätet ist, da er nach Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG bereits in der Berufung zu stellen gewesen wäre.

Da der Umweltsenat von sich aus keinen Grund nach § 67d AVG erkennen kann, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.Da der Umweltsenat von sich aus keinen Grund nach Paragraph 67 d, AVG erkennen kann, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

2.2.               Zur Berufung von Frau MMag. Doris Passler:

MMag. Doris Passler erhebt ihr bisheriges Vorbringen (Einwendungen vom 5.11.2009 samt Ergänzung vom 9.11.2009) zum Berufungsvorbringen.

Es kann daher zu diesen Vorbringen und insbesondere zur Frage des Vorliegens eines „Quasi-Wiedereinsetzungsgrundes“ iSd § 42 Abs. 3 AVG auf die obigen Ausführungen (unter Punkt 2.1.) verwiesen werden.Es kann daher zu diesen Vorbringen und insbesondere zur Frage des Vorliegens eines „Quasi-Wiedereinsetzungsgrundes“ iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG auf die obigen Ausführungen (unter Punkt 2.1.) verwiesen werden.

Der Berufungswerberin kommt mangels rechtzeitigen Erhebens von Einwendungen gemäß § 44 Abs. 1 AVG keine Parteistellung zu.Der Berufungswerberin kommt mangels rechtzeitigen Erhebens von Einwendungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AVG keine Parteistellung zu.

Zur Frage des gesetzmäßigen Zustandekommens der Bürgerinitiative und der Berechtigung derselben, einen „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ zu stellen, ist festzuhalten:

Nach § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 kann jedermann innerhalb der sechswöchigen Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.Nach Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 kann jedermann innerhalb der sechswöchigen Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 kann eine solche Stellungnahme durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.Nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 kann eine solche Stellungnahme durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Konstituierung (das Entstehen) einer Bürgerinitiative erfolgt mit dem Erfüllen aller soeben genannten Voraussetzungen innerhalb der Sechswochenfrist des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000. Die Parteistellung tritt kraft Gesetzes ein, sie muss nicht beantragt werden (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2, Rz 23 zu § 19); spätere Änderungen berühren den Bestand der Bürgerinitiative nicht, die Konstituierung kann auch nicht nachgeholt werden, z.B. können fehlende Stimmen nicht nachgebracht werden (Altenburger/Wojnar, UVP-G, Rz 297).Die Konstituierung (das Entstehen) einer Bürgerinitiative erfolgt mit dem Erfüllen aller soeben genannten Voraussetzungen innerhalb der Sechswochenfrist des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000. Die Parteistellung tritt kraft Gesetzes ein, sie muss nicht beantragt werden (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2, Rz 23 zu Paragraph 19,); spätere Änderungen berühren den Bestand der Bürgerinitiative nicht, die Konstituierung kann auch nicht nachgeholt werden, z.B. können fehlende Stimmen nicht nachgebracht werden (Altenburger/Wojnar, UVP-G, Rz 297).

Die Bürgerinitiative ist im vorliegenden Fall als Rechtssubjekt nicht entstanden: Es ist innerhalb der Sechswochenfrist des § 9 Abs.1 UVP-G 2000 keine Stellungnahme eingebracht worden, die dem § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 entspricht. Es liegt daher, genau genommen, keine Bürgerinitiative vor, der allenfalls die Rechtswohltat einer Quasi-Wiedereinsetzung zugute kommen kann.Die Bürgerinitiative ist im vorliegenden Fall als Rechtssubjekt nicht entstanden: Es ist innerhalb der Sechswochenfrist des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 keine Stellungnahme eingebracht worden, die dem Paragraph 19, Absatz 5, UVP-G 2000 entspricht. Es liegt daher, genau genommen, keine Bürgerinitiative vor, der allenfalls die Rechtswohltat einer Quasi-Wiedereinsetzung zugute kommen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Sechswochenfrist des § 9 Abs.1 UVP-G 2000 – soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht – eine materiellrechtliche Frist, und keine verfahrensrechtliche Frist, ist. Eine Wiedereinsetzung bzw. eine Quasi-Wiedereinsetzung iSd § 42 Abs. 3 AVG gegen das Versäumen einer materiellrechtlichen Frist ist jedoch im AVG nicht vorgesehen (vgl. dazu u.a. zu § 71 ergangene Judikat des VwGH vom 9.9.2009, 2007/10/0021, mzwN).In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Sechswochenfrist des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 – soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht – eine materiellrechtliche Frist, und keine verfahrensrechtliche Frist, ist. Eine Wiedereinsetzung bzw. eine Quasi-Wiedereinsetzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG gegen das Versäumen einer materiellrechtlichen Frist ist jedoch im AVG nicht vorgesehen vergleiche dazu u.a. zu Paragraph 71, ergangene Judikat des VwGH vom 9.9.2009, 2007/10/0021, mzwN).

Selbst wenn man das alles anders sehen wollte, bliebe es dennoch dabei, da wie oben unter Punkt 2.1. dargelegt, die Voraussetzungen für eine Quasi-Wiedereinsetzung (Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses) nicht vorliegen.

In keinem Fall ist für eine Bürgerinitiative Parteistellung entstanden.

Inwieweit und aus welchen Grund diese Rechtslage - wie die Berufungswerberin ohne nähere Hinweise behauptet – EU-rechtswidrig sein könnte, ist nicht erkennbar.

2.3.               Zur Berufung von Frau Barbara Loibner-Gründler:

2.3.1.               Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht worden, so kann die Behörde gemäß § 44f Abs. 1 AVG Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 AVG zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.2.3.1. Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG kundgemacht worden, so kann die Behörde gemäß Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

2.3.2.               Der Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009 wurde gemäß § 44f AVG per Edikt, welches am 22.12.2010 im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Kurier" und "Der Standard" sowie im "Amtsblatt zur Wienerzeitung" veröffentlicht wurde, zugestellt. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung, also am 5.1.2010, gilt das Schriftstück als zugestellt, und es beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist. Ob die Adressaten auch tatsächlich Kenntnis von der Verlautbarung erlangt haben, ist für die Zustellung ohne Bedeutung (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 168). Die vierwöchige Berufungsfrist endete somit am 2.2.2010.2.3.2. Der Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 15.12.2009 wurde gemäß Paragraph 44 f, AVG per Edikt, welches am 22.12.2010 im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Kurier" und "Der Standard" sowie im "Amtsblatt zur Wienerzeitung" veröffentlicht wurde, zugestellt. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung, also am 5.1.2010, gilt das Schriftstück als zugestellt, und es beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist. Ob die Adressaten auch tatsächlich Kenntnis von der Verlautbarung erlangt haben, ist für die Zustellung ohne Bedeutung vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 168). Die vierwöchige Berufungsfrist endete somit am 2.2.2010.

Die von der Berufungswerberin mit E-Mail vom 3.2.2010 eingebrachte Berufung ist daher verspätet eingebracht. Der von der Berufungswerberin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist wurde von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 15.3.2010, Prz 00905-2010/0001-GGU, rechtskräftig abgewiesen.

Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, Zulässigkeit; Parteistellung, Bürgerinitiative; Quasiwiedereinsetzung;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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