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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Mangels einer dem EuGH diesbezüglich vorgelegten Fragestellung
ergibt sich nicht, dass die betroffene Öffentlichkeit bereits an der dem eigentlichen UVP-Verfahren vorgelagerten Einzelfallprüfung
zu beteiligen ist; der EuGH geht aber – ohne dies näher zu begründen – in seiner Entscheidung Rs C-75/08 trotz des engen Wortlauts des Artikel 10a der UVP-RL von einem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis aus, (auch) die Einhaltung der Prüfpflicht, ob eine UVP durchzuführen ist, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Angesichts der sich aus der dargelegten Judikatur des VwGH ergebenden Grundsätze der Verpflichtung zur Durchführung einer „de-facto-Prüfung“ im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens und der dabei gebotenen Berücksichtigung „potentieller Parteien“, erscheint trotz des in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgelegten beschränkten Parteienkreises diedes Genehmigungsverfahrens und der dabei gebotenen Berücksichtigung „potentieller Parteien“, erscheint trotz des in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgelegten beschränkten Parteienkreises die
Erfüllung der in dieser Entscheidung des EuGH dargestellten Anforderungen im nationalen Rechtssystem sichergestellt. Eine über
den Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinausgehende Auslegung desden Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hinausgehende Auslegung des
Parteienkreises ist deshalb auch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht geboten.
2. Den zur Nichtigerklärung gem. § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständigen Behörden ist kein freies Ermessen eingeräumt, wenn ein2. Den zur Nichtigerklärung gem. Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 zuständigen Behörden ist kein freies Ermessen eingeräumt, wenn ein
Einzelbescheid dem integrativen Charakter der UVP entgegensteht. Die Nichtigerklärung ist vielmehr verpflichtend durchzuführen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Standortgemeinde; Kapazität; Nichtigerklärung, Ermessen; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014