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83/01Norm
AVG §42 Abs3Rechtssatz
1. Einwendungen können auch im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 AVG nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache nachgeholt werden.1. Einwendungen können auch im Anwendungsbereich des Paragraph 42, Absatz 3, AVG nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache nachgeholt werden.
2. Für die Vorschreibung nachträglicher zusätzlicher Auflagen fehlt im UVP-G 2000 die Rechtsgrundlage. Auch die Bestimmung des § 21a WRG 1959, wonach unter näher angeführten Voraussetzungen im öffentlichen Interesse dem Konsensträger trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, räumt der Berufungswerberin kein subjektives Recht ein. Dies deshalb, weil in einem Verfahren nach § 21a WRG andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung haben.2. Für die Vorschreibung nachträglicher zusätzlicher Auflagen fehlt im UVP-G 2000 die Rechtsgrundlage. Auch die Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959, wonach unter näher angeführten Voraussetzungen im öffentlichen Interesse dem Konsensträger trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, räumt der Berufungswerberin kein subjektives Recht ein. Dies deshalb, weil in einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung haben.
Schlagworte
Auflagen, nachträgliche; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; QuasiwiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011