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83/01Norm
AVG §42 Abs3Text
Betrifft: Errichtung und Betrieb des Kopswerkes II in Gaschurn-Partenen; Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung an Waltraud Büsch, Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen; BerufungBetrifft: Errichtung und Betrieb des Kopswerkes römisch zwei in Gaschurn-Partenen; Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung an Waltraud Büsch, Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heike Rudoba als Vorsitzende, Dr. Thomas Rath als Berichter und Mag. Franz Kramer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Waltraud Büsch, Tujastraße 36, CH-8038 Zürich, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19.7.2010, Zl. VIb-501.01/0001, mit dem die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Vorschreibung von Auflagen zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
* Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr. 697/1993 idF BGBl I Nr. 87/2009, insbesondere §§ 9 und 42;* Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, insbesondere Paragraphen 9 und 42;
* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 20/2009; insbesondere §§ 44a, 44b, 44d und 42 Abs. 3;* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,; insbesondere Paragraphen 44 a, 44 b, 44 d und 42 Absatz 3,;
* Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215/1959 idgF, insbesondere § 21a;* Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF, insbesondere Paragraph 21 a,;
* Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) idgF,
insbesondere §§ 5 und 12.insbesondere Paragraphen 5 und 12,
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Die Vorarlberger Illwerke AG hat mit Eingabe vom 1.9.2003 einen Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Kopswerkes II beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht.Die Vorarlberger Illwerke AG hat mit Eingabe vom 1.9.2003 einen Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Kopswerkes römisch zwei beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht.
Dieser Antrag wurde gemäß §§ 9 UVP-G 2000, 44a AVG am 7.11.2003 in den Vorarlberger Nachrichten, der Neuen Vorarlberger Tageszeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass vom 11.11.2003 bis zum 23.12.2003 schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können und dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht innerhalb der erwähnten Frist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben.Dieser Antrag wurde gemäß Paragraphen 9, UVP-G 2000, 44a AVG am 7.11.2003 in den Vorarlberger Nachrichten, der Neuen Vorarlberger Tageszeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass vom 11.11.2003 bis zum 23.12.2003 schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können und dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht innerhalb der erwähnten Frist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben.
Mit Edikt vom 23.2.2004 wurde gemäß §§ 13 Abs. 2 UVP-G 2000, 44d AVG die mündliche Verhandlung in den Vorarlberger Nachrichten, der Neuen Vorarlberger Tageszeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.Mit Edikt vom 23.2.2004 wurde gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, UVP-G 2000, 44d AVG die mündliche Verhandlung in den Vorarlberger Nachrichten, der Neuen Vorarlberger Tageszeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Nach Durchführung eines eingehenden Ermittlungsverfahrens wurde der Vorarlberger Illwerke AG mit Bescheid vom 29.6.2004, Zl. VIb 501.01/0001, die Genehmigung für das Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 erteilt. Die Kundmachung per Edikt erfolgte am 2.7.2004. Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung erhoben worden.Nach Durchführung eines eingehenden Ermittlungsverfahrens wurde der Vorarlberger Illwerke AG mit Bescheid vom 29.6.2004, Zl. römisch sechs b 501.01/0001, die Genehmigung für das Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 erteilt. Die Kundmachung per Edikt erfolgte am 2.7.2004. Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung erhoben worden.
Mit Schreiben vom 12.5.2010 beantragte Waltraud Büsch, ihr Parteistellung im Genehmigungsverfahren zuzuerkennen und neue Auflagen vorzuschreiben, die ein Einhalten der zulässigen Schallpegel beim Betrieb des Kraftwerkes Kops II gewährleisten. Sie begründete ihre Anträge damit, dass ihr und ihrer Rechtsvorgängerin Erwina Büsch keine Ladung zur mündlichen Verhandlung und kein Genehmigungsbescheid zugestellt worden sei. Sie sei als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1603 GB 90102 Gaschurn unmittelbare Nachbarin der Projektwerberin. Es komme auf der Liegenschaft der Antragstellerin zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Die Schallpegel würden die zulässigen Grenzwerte bei weitem überschreiten. Die ursprünglichen Genehmigungsbescheide und die darin angeführten Auflagen seien nicht ausreichend.Mit Schreiben vom 12.5.2010 beantragte Waltraud Büsch, ihr Parteistellung im Genehmigungsverfahren zuzuerkennen und neue Auflagen vorzuschreiben, die ein Einhalten der zulässigen Schallpegel beim Betrieb des Kraftwerkes Kops römisch zwei gewährleisten. Sie begründete ihre Anträge damit, dass ihr und ihrer Rechtsvorgängerin Erwina Büsch keine Ladung zur mündlichen Verhandlung und kein Genehmigungsbescheid zugestellt worden sei. Sie sei als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1603 GB 90102 Gaschurn unmittelbare Nachbarin der Projektwerberin. Es komme auf der Liegenschaft der Antragstellerin zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Die Schallpegel würden die zulässigen Grenzwerte bei weitem überschreiten. Die ursprünglichen Genehmigungsbescheide und die darin angeführten Auflagen seien nicht ausreichend.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19.7.2010, Zl. VIb-501.01/0001, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Vorschreibung von Auflagen zurückgewiesen. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung zusammengefasst darauf, dass die Einschreiterin in der Zeit vom 11.11.2003 bis zum 23.12.2003 keine Einwendungen erhoben habe, sodass die Präklusionsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG eingetreten seien. Mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen könne ihr keine Parteistellung im Verfahren zukommen. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 44a und 44d AVG sei es entbehrlich gewesen, der Einschreiterin oder ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum, Frau Erwina Büsch, eine persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung zuzustellen. Aufgrund des erwähnten Verlustes der Parteistellung sei eine Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheides an die Einschreiterin richtigerweise nicht erfolgt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19.7.2010, Zl. VIb-501.01/0001, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Vorschreibung von Auflagen zurückgewiesen. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung zusammengefasst darauf, dass die Einschreiterin in der Zeit vom 11.11.2003 bis zum 23.12.2003 keine Einwendungen erhoben habe, sodass die Präklusionsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG eingetreten seien. Mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen könne ihr keine Parteistellung im Verfahren zukommen. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 44 a und 44 d AVG sei es entbehrlich gewesen, der Einschreiterin oder ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum, Frau Erwina Büsch, eine persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung zuzustellen. Aufgrund des erwähnten Verlustes der Parteistellung sei eine Zustellung des UVP-Genehmigungsbescheides an die Einschreiterin richtigerweise nicht erfolgt.
Für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen fehle eine Rechtsgrundlage im UVP-G 2000. Die Behörde erster Instanz verwies auf die allenfalls anwendbaren Schadenshaftungsregeln des § 26 WRG 1959, für die jedoch gerichtliche Zuständigkeit gegeben sei.Für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen fehle eine Rechtsgrundlage im UVP-G 2000. Die Behörde erster Instanz verwies auf die allenfalls anwendbaren Schadenshaftungsregeln des Paragraph 26, WRG 1959, für die jedoch gerichtliche Zuständigkeit gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung der Einschreiterin Waltraud Büsch.
2. Zu dieser Berufung hat der Umweltsenat erwogen:
Die Behörde erster Instanz hat die Großverfahrensbestimmungen des UVP-G 2000 und der §§ 44a ff AVG zur Anwendung gebracht, weil im vorliegenden Verfahren voraussichtlich mehr als 100 Personen zu beteiligen waren. Dass die Großverfahrensbestimmungen nach §§ 44a ff AVG zu Recht und richtig zur Anwendung gelangten, wird von der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt. Sie vertritt in ihrer Berufung allerdings die Auffassung, dass sie im „inkriminierten“ (gemeint wohl: maßgeblichen) Zeitraum vom 11.11.2003 bis 23.12.2003 im Ausland gewesen sei. Nach ihrer Auffassung könnten daher die im Bescheid zitierten Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangen.Die Behörde erster Instanz hat die Großverfahrensbestimmungen des UVP-G 2000 und der Paragraphen 44 a, ff AVG zur Anwendung gebracht, weil im vorliegenden Verfahren voraussichtlich mehr als 100 Personen zu beteiligen waren. Dass die Großverfahrensbestimmungen nach Paragraphen 44 a, ff AVG zu Recht und richtig zur Anwendung gelangten, wird von der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt. Sie vertritt in ihrer Berufung allerdings die Auffassung, dass sie im „inkriminierten“ (gemeint wohl: maßgeblichen) Zeitraum vom 11.11.2003 bis 23.12.2003 im Ausland gewesen sei. Nach ihrer Auffassung könnten daher die im Bescheid zitierten Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangen.
Dem steht jedoch der klare Gesetzestext entgegen:
Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Allerdings gilt § 42 Abs. 3 AVG sinngemäß. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann nach dieser Gesetzesbestimmung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Allerdings gilt Paragraph 42, Absatz 3, AVG sinngemäß. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann nach dieser Gesetzesbestimmung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Durch § 44b Abs. 1 letzter Satz AVG iVm § 42 Abs. 3 AVG ist aber klargestellt, dass die Einwendungen auch im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 AVG nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache nachgeholt werden können.Durch Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist aber klargestellt, dass die Einwendungen auch im Anwendungsbereich des Paragraph 42, Absatz 3, AVG nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache nachgeholt werden können.
Wie eingangs dargestellt wurde, ist der die Sache erledigende Bescheid von der Behörde erster Instanz am 29.6.2004 erlassen worden. Die diesbezügliche Kundmachung per Edikt erfolgte am 2.7.2004. Gemäß § 44f letzter Satz AVG galt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt. Nach Ablauf der 4-wöchigen Berufungsfrist ist der Bescheid am 13.8.2004 rechtskräftig geworden. Die erst am 12.5.2010 erhobenen Einwendungen der Einschreiterin waren damit auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens, wonach sie sich in der Zeit vom 11.11.2003 bis 23.12.2003 im Ausland aufgehalten habe, verspätet. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ist damit von der Behörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden.Wie eingangs dargestellt wurde, ist der die Sache erledigende Bescheid von der Behörde erster Instanz am 29.6.2004 erlassen worden. Die diesbezügliche Kundmachung per Edikt erfolgte am 2.7.2004. Gemäß Paragraph 44 f, letzter Satz AVG galt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt. Nach Ablauf der 4-wöchigen Berufungsfrist ist der Bescheid am 13.8.2004 rechtskräftig geworden. Die erst am 12.5.2010 erhobenen Einwendungen der Einschreiterin waren damit auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens, wonach sie sich in der Zeit vom 11.11.2003 bis 23.12.2003 im Ausland aufgehalten habe, verspätet. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ist damit von der Behörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden.
Was den Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betrifft, so hat die Behörde erster Instanz zu Recht darauf verwiesen, dass für diesen Antrag die Rechtsgrundlage im UVP-G 2000 fehlt. Die Berufungswerberin vertritt hingegen die Auffassung, dass das UVP-G 2000 die Vorschreibung von Auflagen nicht verbiete und der Schutz der Gesundheit oberste Priorität genieße.
Demgegenüber ist aber relevant, ob eine Rechtsgrundlage der Berufungswerberin ein subjektives Recht einräumt, nachträgliche Vorschreibungen von Auflagen an einen Konsensträger geltend zu machen. Die einschlägigen Materiengesetze bieten dafür keine Rechtsgrundlage. Auch die Bestimmung des § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 123/2006, wonach unter näher angeführten Voraussetzungen im Öffentlichen Interesse dem Konsensträger trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, räumt der Berufungswerberin kein subjektives Recht ein. Dies deshalb, weil in einem Verfahren nach § 21a WRG andere Personen als der Konsensträger von Vornherein und folglich auch die Berufungswerberin keine Parteistellung hat (VwGH 11.03.1999, Zl. 98/07/0186, mit Hinweis auf VwGH 19.9.1996, 96/07/0138), weshalb die erste Instanz deren Antrag auf nachträgliche Vorschreibungen zutreffend mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat und sohin die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen war.Demgegenüber ist aber relevant, ob eine Rechtsgrundlage der Berufungswerberin ein subjektives Recht einräumt, nachträgliche Vorschreibungen von Auflagen an einen Konsensträger geltend zu machen. Die einschlägigen Materiengesetze bieten dafür keine Rechtsgrundlage. Auch die Bestimmung des Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wonach unter näher angeführten Voraussetzungen im Öffentlichen Interesse dem Konsensträger trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, räumt der Berufungswerberin kein subjektives Recht ein. Dies deshalb, weil in einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG andere Personen als der Konsensträger von Vornherein und folglich auch die Berufungswerberin keine Parteistellung hat (VwGH 11.03.1999, Zl. 98/07/0186, mit Hinweis auf VwGH 19.9.1996, 96/07/0138), weshalb die erste Instanz deren Antrag auf nachträgliche Vorschreibungen zutreffend mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat und sohin die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen war.
Eine Rechtsgrundlage für die von der Berufungswerberin gewünschte nachträgliche Vorschreibung von Auflagen vermag die Berufungswerberin allerdings nicht darzustellen. Auch das als Materiengesetz anzuwendende WRG 1959 bietet keine rechtliche Grundlage für nachträgliche Auflagen im von der Berufungswerberin gewünschten Sinn: § 21a WRG 1959 beschränkt die Möglichkeit, nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen, als sie im Genehmigungsbescheid vorgesehen sind, vorzuschreiben, auf jene Fälle, in denen öffentliche Interessen verletzt werden. Wenn aber wie im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung subjektiver Rechte (hier: Lärmbelästigungen) behauptet werden, gibt das Gesetz keine Handhabe, nachträglich Auflagen zu erteilen. Zu Recht hat daher die Behörde erster Instanz auf die Schadenshaftungsregeln des § 26 WRG 1959 verwiesen.Eine Rechtsgrundlage für die von der Berufungswerberin gewünschte nachträgliche Vorschreibung von Auflagen vermag die Berufungswerberin allerdings nicht darzustellen. Auch das als Materiengesetz anzuwendende WRG 1959 bietet keine rechtliche Grundlage für nachträgliche Auflagen im von der Berufungswerberin gewünschten Sinn: Paragraph 21 a, WRG 1959 beschränkt die Möglichkeit, nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen, als sie im Genehmigungsbescheid vorgesehen sind, vorzuschreiben, auf jene Fälle, in denen öffentliche Interessen verletzt werden. Wenn aber wie im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung subjektiver Rechte (hier: Lärmbelästigungen) behauptet werden, gibt das Gesetz keine Handhabe, nachträglich Auflagen zu erteilen. Zu Recht hat daher die Behörde erster Instanz auf die Schadenshaftungsregeln des Paragraph 26, WRG 1959 verwiesen.
Der Berufung war damit der Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Auflagen, nachträgliche; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; QuasiwiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011