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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 71 Abs. 1 AVG kann die Wiedereinsetzung nur auf Antrag einer Partei verfügt werden. Demnach setzt die Antragslegitimation im Wiedereinsetzungsverfahren (im Sinne der §§ 71 und 72 AVG) die Parteistellung in dem Verfahren voraus, bezüglich dessen die Wiedereinsetzung begehrt wird.Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 71, Absatz eins, AVG kann die Wiedereinsetzung nur auf Antrag einer Partei verfügt werden. Demnach setzt die Antragslegitimation im Wiedereinsetzungsverfahren (im Sinne der Paragraphen 71 und 72 AVG) die Parteistellung in dem Verfahren voraus, bezüglich dessen die Wiedereinsetzung begehrt wird.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Antragslegitimation, Feststellungsverfahren, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
25.11.2010