TE Umse Bescheid 2010/10/18 US 5A/2010/10-13

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Veröffentlicht am 18.10.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §71
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Städtebauvorhaben „Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner-Markhof-Geländes“ in Wien Simmering; Parteistellung im Feststellungs-verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen durch die erste InstanzBetrifft: Städtebauvorhaben „Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner-Markhof-Geländes“ in Wien Simmering; Parteistellung im Feststellungs-verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen durch die erste Instanz

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Beck als Vorsitzenden sowie Mag. Rudoba als Berichterin und Dr. Bauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Berufungswerberinnen

  1. 1.Ziffer eins
    MMag. Doris Passler, Hallergasse 15/5/5, 1110 Wien,
  2. 2.Ziffer 2
    Bürgerinitiative „Mehrwert Simmering ohne B228“, vertreten durch Frau MMag. Doris Passler, Hallergasse 15/5/5, 1110 Wien, und
                  3.              Mag. Sabine Bollinger, Hallergasse 15/5/22, 1110 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Juni 2010, Prz. 02092-2010/0001-GGU, mit welchem die erstinstanzlichen Anträge der 1. bis 3. Berufungswerberinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. April 2010 im Feststellungsverfahren der Wiener Landesregierung für das Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner-Markhof-Geländes, Prz. 00904-2010/0001-GGU, als unzulässig zurückgewiesen werden, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen der 1. bis 3. Berufungswerberinnen werden abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 71 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (im Folgenden kurz: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 135/2009;Paragraphen 71 und 66 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (im Folgenden kurz: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,;

§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden kurz: UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden kurz: UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Die das Verfahren einleitenden Anträge der 1. bis 3. Berufungswerberinnen vom 27. April 2010, welche den unter 1.1. und 1.2. angeführten Verwaltungssachen zu Grunde liegen, lauten in ihrer Einleitung wörtlich wie folgt:

„Ich berufe … und erhebe sämtliche Rechtsmittel zur Wahrung unserer Parteistellung wie einen Wiedereinsetzungsantrag: …“

Diese Anbringensformulierung musste eine Entscheidungspflicht der Behörden im Sinne des § 73 AVG auslösen, die unter 1.1. und 1.2. angeführten Verwaltungssachen bescheidmäßig zu erledigen.Diese Anbringensformulierung musste eine Entscheidungspflicht der Behörden im Sinne des Paragraph 73, AVG auslösen, die unter 1.1. und 1.2. angeführten Verwaltungssachen bescheidmäßig zu erledigen.

1.1.              Bescheid des Umweltsenates vom 23. Juni 2010, Zl. US 5A/2010/10-6

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 23. Juni 2010, Zl. US 5A/2010/10-6, wurden die Berufungen der 1. bis 3.

Berufungswerberinnen vom 27. April 2010 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. März 2010, Prz 00904-2010/0001-GGU, mit welchem auf Antrag der Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „Wien-Süd“ festgestellt wurde, dass für das „Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner- Markhof-Geländes“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen sei, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der Umweltsenat hat die Verneinung der Parteistellung der 1. bis 3. Berufungswerberinnen im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Wesentlichen damit begründet, dass die gesetzliche Aufzählung der Parteien in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine abschließende sei; da die Berufungswerberinnen dem im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abschließend angeführten Personenkreis nicht angehören, komme ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung und damit keine Berufungslegitimation zu.Berufungswerberinnen vom 27. April 2010 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. März 2010, Prz 00904-2010/0001-GGU, mit welchem auf Antrag der Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „Wien-Süd“ festgestellt wurde, dass für das „Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner- Markhof-Geländes“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen sei, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der Umweltsenat hat die Verneinung der Parteistellung der 1. bis 3. Berufungswerberinnen im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Wesentlichen damit begründet, dass die gesetzliche Aufzählung der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine abschließende sei; da die Berufungswerberinnen dem im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 abschließend angeführten Personenkreis nicht angehören, komme ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung und damit keine Berufungslegitimation zu.

1.2. Erstinstanzliches Verfahren

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Juni 2010, Zl. 02092-2010/0001-GGU, wurden, gestützt auf § 71 Abs. 1 und 4 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, die Anträge der 1. bis 3. Berufungswerberinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. April 2010 betreffend das Feststellungsverfahren der Wiener Landesregierung für das Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner-Markhof-Geländes, Prz. 00904-2010/0001-GGU, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Juni 2010, Zl. 02092-2010/0001-GGU, wurden, gestützt auf Paragraph 71, Absatz eins und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, die Anträge der 1. bis 3. Berufungswerberinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. April 2010 betreffend das Feststellungsverfahren der Wiener Landesregierung für das Erschließungsvorhaben zur Bebauung des Mautner-Markhof-Geländes, Prz. 00904-2010/0001-GGU, als unzulässig zurückgewiesen.

Die erste Instanz begründet die Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge im Wesentlichen damit, dass das Recht auf Wiedereinsetzung nur Parteien des Verfahrens und konkret, den in § 3 Abs. 7 UVP 2000 taxativ angeführten Personen zustehen würde; da die Berufungswerberinnen diesem Personenkreis nicht angehören, sei deren Legitimation zur Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen zu verneinen.Die erste Instanz begründet die Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge im Wesentlichen damit, dass das Recht auf Wiedereinsetzung nur Parteien des Verfahrens und konkret, den in Paragraph 3, Absatz 7, UVP 2000 taxativ angeführten Personen zustehen würde; da die Berufungswerberinnen diesem Personenkreis nicht angehören, sei deren Legitimation zur Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen zu verneinen.

Die dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen der 1. bis 3. Berufungswerberinnen bringen im Wesentlichen vor, dass gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Juni 2010, US 5A/2010/10-6, eine „Beschwerde in Vorbereitung sei“, dass hier lediglich aus „Gründen der prozessualen Vorsicht“ berufen werde, obwohl davon auszugehen sei, dass der Umweltsenat inhaltlich an seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010, US 5A/2010/10-6, und der damit ausgesprochen Aberkennung der Parteistellung der Berufungswerberinnen im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festhalten würde; inhaltlich werden die seinerzeit im Verfahren vor dem Umweltsenat vorgebrachten Kritikpunkte gegen die österreichische Rechtslage neuerlich ausgeführt.Die dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen der 1. bis 3. Berufungswerberinnen bringen im Wesentlichen vor, dass gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Juni 2010, US 5A/2010/10-6, eine „Beschwerde in Vorbereitung sei“, dass hier lediglich aus „Gründen der prozessualen Vorsicht“ berufen werde, obwohl davon auszugehen sei, dass der Umweltsenat inhaltlich an seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010, US 5A/2010/10-6, und der damit ausgesprochen Aberkennung der Parteistellung der Berufungswerberinnen im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festhalten würde; inhaltlich werden die seinerzeit im Verfahren vor dem Umweltsenat vorgebrachten Kritikpunkte gegen die österreichische Rechtslage neuerlich ausgeführt.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

Der die Wiedereinsetzungsanträge der 1. bis 3.

Berufungswerberinnen zurückweisende (prozessuale) Bescheidabspruch der ersten Instanz vom 15. Juni 2010 war aus folgenden Gründen zu bestätigen:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer

mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein

Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz

durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. … Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkendendurchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. … Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden

Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung

ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. ...“

§ 71 AVG lautet unter der Überschrift „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ auszugsweise:Paragraph 71, AVG lautet unter der Überschrift „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ auszugsweise:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) …

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) …“

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 71 Abs. 1 AVG kann die Wiedereinsetzung – so wie die erste Instanz zutreffend ausführt – nur auf Antrag einer Partei verfügt werden. Demnach setzt die Antragslegitimation im Wiedereinsetzungsverfahren (im Sinne der §§ 71 und 72 AVG) die Parteistellung in dem Verfahren voraus, bezüglich dessen die Wiedereinsetzung begehrt wird (vgl. dazu statt vieler Thienel, Verwaltungsrecht4 [2006], 321 u 328).Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 71, Absatz eins, AVG kann die Wiedereinsetzung – so wie die erste Instanz zutreffend ausführt – nur auf Antrag einer Partei verfügt werden. Demnach setzt die Antragslegitimation im Wiedereinsetzungsverfahren (im Sinne der Paragraphen 71 und 72 AVG) die Parteistellung in dem Verfahren voraus, bezüglich dessen die Wiedereinsetzung begehrt wird vergleiche dazu statt vieler Thienel, Verwaltungsrecht4 [2006], 321 u 328).

Wie in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.1. ausgeführt wird, hat der Umweltsenat mit Bescheid vom 23. Juni 2010, Zl. US 5A/2010/10- 6, entschieden, dass den 1. bis 3. Berufungswerberinnen in der den Wiedereinsetzungsanträgen zu Grunde liegenden Verwaltungssache, hier einem Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, von vornherein keine Parteistellung zukommt, weil sie nicht dem dort abschließend angeführten Personenkreis angehören.Wie in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.1. ausgeführt wird, hat der Umweltsenat mit Bescheid vom 23. Juni 2010, Zl. US 5A/2010/10- 6, entschieden, dass den 1. bis 3. Berufungswerberinnen in der den Wiedereinsetzungsanträgen zu Grunde liegenden Verwaltungssache, hier einem Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, von vornherein keine Parteistellung zukommt, weil sie nicht dem dort abschließend angeführten Personenkreis angehören.

Sohin konnte dahingestellt bleiben und musste erstinstanzlich auch nicht weiter ermittelt und im Wege des Parteiengehörs vorgehalten werden, welcher konkrete Wiedereinsetzungsgrund aufgrund welcher Umstände von den 1. bis 3. Berufungswerberinnen geltend gemacht würde. Dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu § 71 Abs. 1 AVG deshalb, weil im Wiedereinsetzungsverfahren als eigenständige Prozessvoraussetzung zu prüfen ist, ob im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren die Parteistellung gegeben ist. Da den Berufungswerberinnen keine Parteistellung im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukommt, sind sie auch nicht zur Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen legitimiert, weshalb deren erstinstanzliche Zurückweisung zu bestätigen war.Sohin konnte dahingestellt bleiben und musste erstinstanzlich auch nicht weiter ermittelt und im Wege des Parteiengehörs vorgehalten werden, welcher konkrete Wiedereinsetzungsgrund aufgrund welcher Umstände von den 1. bis 3. Berufungswerberinnen geltend gemacht würde. Dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG deshalb, weil im Wiedereinsetzungsverfahren als eigenständige Prozessvoraussetzung zu prüfen ist, ob im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren die Parteistellung gegeben ist. Da den Berufungswerberinnen keine Parteistellung im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zukommt, sind sie auch nicht zur Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen legitimiert, weshalb deren erstinstanzliche Zurückweisung zu bestätigen war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Antragslegitimation, Feststellungsverfahren, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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