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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Als Standortgemeinde gilt jede Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Gänze oder zumindest zum Teil ausgeführt werden soll. Die Tatsache, dass ein Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt einer Gemeinde haben wird, macht diese noch nicht zur Standortgemeinde.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, StandortgemeindeZuletzt aktualisiert am
25.11.2010