Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich der Errichtung einer Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Erich Pürgy als Vorsitzenden, Mag. Margit Schneider als Berichterin und Dr. Harald Krenn als weiteres Mitglied über die Berufungen der Gemeinde 6441 Umhausen und der Gemeinde 6433 Ötz beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2010, Zl. U-5204/63, betreffend die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben zur Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauwassermenge von 30 m³/s, einer Ausbauleistung von etwa 70 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 233 GWh eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl Nr. 697/1993, idF BGBl I Nr. 87/2009, durchzuführen ist, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Erich Pürgy als Vorsitzenden, Mag. Margit Schneider als Berichterin und Dr. Harald Krenn als weiteres Mitglied über die Berufungen der Gemeinde 6441 Umhausen und der Gemeinde 6433 Ötz beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2010, Zl. U-5204/63, betreffend die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben zur Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauwassermenge von 30 m³/s, einer Ausbauleistung von etwa 70 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 233 GWh eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufungen der Gemeinden 6441 Umhausen und 6433 Ötz werden abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51, idF BGBl I Nr. 135/2009;Paragraphen 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,;
§§ 1 Abs 1, 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7 iVm Anhang 1 Z 30 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993, idF der UVP-G-Novelle 2009, BGBl I Nr. 87;Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl I Nr. 114, idF BGBl I Nr. 127/2009.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, BGBl römisch eins Nr. 114, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
Verfahren I. Instanz:Verfahren römisch eins. Instanz:
Mit Eingabe vom 18.03.2010 begehrte die ÖBB-Infrastruktur AG die Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben zur Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauwassermenge von 30 m³/s, einer Ausbauleistung von etwa 70 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 233 GWh, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Mit Eingabe vom 18.03.2010 begehrte die ÖBB-Infrastruktur AG die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das Vorhaben zur Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauwassermenge von 30 m³/s, einer Ausbauleistung von etwa 70 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 233 GWh, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Die Tiroler Landesregierung führte als erstinstanzliche Behörde (in der Folge: erstinstanzliche Behörde) ein Feststellungsverfahren durch. Mit Verfügung vom 22.06.2010 wurde das Parteiengehör eingeräumt. Die Berufungswerberinnen brachten gegen das UVP-Feststellungsbegehren in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2010 vor, dass der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag zur Identifizierung der umweltrelevanten Vorhabensauswirkungen zu erteilen sei und bei mangelnder Entsprechung das Begehren zurückzuweisen sei.
Die Tiroler Landesregierung stellte mit Bescheid vom 14.07.2010, Zl. U-5204/63, fest, dass für das Vorhaben der ÖBB-Infrastruktur AG, Geschäftsbereich Kraftwerke Engineering Services, zur Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauleistung von etwa 70 MW eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Die erstinstanzliche Behörde hielt dazu in der Begründung Folgendes fest:
Das Projekt „Kraftwerk Ötztal“ umfasst ein Fassungsbauwerk mit nachgeschaltetem Entsander an der Ötztaler Ache in Tumpen, einen Druckstollen mit Wasserschloss, der in der orografisch rechten Talflanke bis in das Inntal führt, einen Kraftabstieg sowie ein Krafthaus in der Talsohle des Inntals im Gemeindegebiet von Stams. Zur allenfalls notwendigen Schwalldämpfung bei zeitweiser Spitzenstromerzeugung sind Ausgleichsbecken auf dem Niveau des Krafthauses vorgesehen. Als oberwasserseitiger Speicher würde in diesem Falle der Druckstollen fungieren. Das „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauwassermenge von 30 m³/s ist mit einer Ausbauleistung (Engpassleistung) von etwa 70 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 233 GWh geplant.
In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde wie folgt aus:
Die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung zur Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ergibt sich aus § 39 Abs 1 UVP-G 2000, wonach für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig ist. Die UVP-Behörde hat gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung zur Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, wonach für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig ist. Die UVP-Behörde hat gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Gemäß § 3 Abs 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Vorhaben ist in Bezug auf Vorhaben nach Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu prüfen. Demnach sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Antragsgegenständlich ist die Errichtung einer Wasserkraftanlage mit einer Ausbauleistung (Engpassleistung) von etwa 70 MW. Der Schwellenwert der Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 wird daher um ein Vielfaches überschritten. Daher ergibt sich, dass für die Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauleistung von etwa 70 MW gemäß Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 jedenfalls die Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens besteht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Vorhaben ist in Bezug auf Vorhaben nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu prüfen. Demnach sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Antragsgegenständlich ist die Errichtung einer Wasserkraftanlage mit einer Ausbauleistung (Engpassleistung) von etwa 70 MW. Der Schwellenwert der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 wird daher um ein Vielfaches überschritten. Daher ergibt sich, dass für die Errichtung der Wasserkraftanlage „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauleistung von etwa 70 MW gemäß Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 jedenfalls die Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens besteht.
Verfahren II. Instanz:Verfahren römisch zwei. Instanz:
Mit den Berufungen vom 12.08.2010 beantragten die Gemeinden 6441 Umhausen und 6433 Ötz den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2010, Zl. U-5204/63, aufzuheben und den Antrag auf Feststellung zurückzuweisen, in eventu aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Die Berufungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass keine hinreichende Bestimmtheit des Spruchinhaltes bestünde, sämtliche im Zusammenhang stehenden räumlichen und sachlichen Maßnahmen zu berücksichtigen seien und kein Zweifel offen bleiben dürfe, welche Maßnahmen die Behördenzuständigkeit begründen. Die Antragstellerin hätte ihr Vorhaben so konkretisieren müssen, dass jede bewilligungspflichtige Maßnahme zweifelsfrei zuordenbar sei. Für die Standortgemeinden bestehe das Interesse der Feststellung, auf welche Maßnahmen sich der Feststellungsbescheid beziehe, um Kompetenzen eindeutig zu definieren und eindeutig klar zu stellen, weshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens I. Instanz bestehe. Es sei weder ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin gegeben, noch seien die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsgut oder die Natur erkennbar. Die vom Vorhaben betroffenen Parteien seien nicht aufgelistet und es fehle die Einbeziehung weiterer Gemeinden flussabwärts.Die Berufungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass keine hinreichende Bestimmtheit des Spruchinhaltes bestünde, sämtliche im Zusammenhang stehenden räumlichen und sachlichen Maßnahmen zu berücksichtigen seien und kein Zweifel offen bleiben dürfe, welche Maßnahmen die Behördenzuständigkeit begründen. Die Antragstellerin hätte ihr Vorhaben so konkretisieren müssen, dass jede bewilligungspflichtige Maßnahme zweifelsfrei zuordenbar sei. Für die Standortgemeinden bestehe das Interesse der Feststellung, auf welche Maßnahmen sich der Feststellungsbescheid beziehe, um Kompetenzen eindeutig zu definieren und eindeutig klar zu stellen, weshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens römisch eins. Instanz bestehe. Es sei weder ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin gegeben, noch seien die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsgut oder die Natur erkennbar. Die vom Vorhaben betroffenen Parteien seien nicht aufgelistet und es fehle die Einbeziehung weiterer Gemeinden flussabwärts.
Die erstinstanzliche Behörde legte die Berufungen der beiden Gemeinden mit Vorlage vom 19.08.2010 unter Anschluss des Aktes Zl. U-5204 dem Umweltsenat vor.
Mit Verfügung vom 10.09.2010, Zl. US 8A/2010/17-4 wurde den Parteien des Verfahrens die Berufung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Projektwerberin replizierte in der Eingabe vom 16.09.2010, dass das Vorbringen der Berufungswerberinnen ins Leere gehe und sämtliche im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens seien. Es würde die Vorlage zur Vorhabensbestimmung und allenfalls Auswirkungsabschätzung reichen. Die Behauptung, es gebe kein Vorhaben, sei unrichtig. Angemerkt sei, dass die Berufungsgegnerin ihrerseits ein Wasserkraftprojekt verfolge. Die Projektwerberin beantragte zur Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In Entsprechung des Antrags der Projektwerberin führte der Umweltsenat am 20.10.2010 nach entsprechender Kundmachung eine mündliche Verhandlung durch. Es wurden der Akteninhalt I. und II. Instanz dargelegt und von den Parteien ihre Standpunkte neuerlich vertreten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Projektwerberin eine Kopie des von ihr bei der Tiroler Landesregierung eingebrachten Antrages vom 4.10.2010 auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 und 17 f UVP-G 2000 vor.In Entsprechung des Antrags der Projektwerberin führte der Umweltsenat am 20.10.2010 nach entsprechender Kundmachung eine mündliche Verhandlung durch. Es wurden der Akteninhalt römisch eins. und römisch zwei. Instanz dargelegt und von den Parteien ihre Standpunkte neuerlich vertreten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Projektwerberin eine Kopie des von ihr bei der Tiroler Landesregierung eingebrachten Antrages vom 4.10.2010 auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, 5 und 17 f UVP-G 2000 vor.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Der Umweltsenat ist nach §§ 40 Abs 1 UVP-G 2000 und 5 USG 2000 Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG. Gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 haben im Verfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung.Der Umweltsenat ist nach Paragraphen 40, Absatz eins, UVP-G 2000 und 5 USG 2000 Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben im Verfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Landesumweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung.
Der Antrag auf Feststellung kann vom Projektwerber, der vor einer Investition Rechtssicherheit sucht, eingebracht werden. Es wird weder eine bestimmte zeitliche Nähe von Projektbeurteilung und Projektverwirklichung gefordert, noch ein bestimmtes Feststellungsinteresse verlangt (siehe Ennöckl/Raschauer, UVP-G² [2006] § 3 Rz. 40). Die Aufgabe des UVP-Feststellungsermittlungs-verfahrens, welches in erster und zweiter Instanz jeweils binnen sechs Wochen abzuschließen ist, ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und der Plausibilität (US 10.11.2000, 9/2000/9-23, Wr. Neustadt Ost II). Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens bleibt dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (siehe Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 89).Der Antrag auf Feststellung kann vom Projektwerber, der vor einer Investition Rechtssicherheit sucht, eingebracht werden. Es wird weder eine bestimmte zeitliche Nähe von Projektbeurteilung und Projektverwirklichung gefordert, noch ein bestimmtes Feststellungsinteresse verlangt (siehe Ennöckl/Raschauer, UVP-G² [2006] Paragraph 3, Rz. 40). Die Aufgabe des UVP-Feststellungsermittlungs-verfahrens, welches in erster und zweiter Instanz jeweils binnen sechs Wochen abzuschließen ist, ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und der Plausibilität (US 10.11.2000, 9/2000/9-23, Wr. Neustadt Ost römisch zwei). Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens bleibt dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (siehe Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 89).
Den Gemeinden Umhausen und Ötz kommt im gegenständlichen Verfahren als Standortgemeinden Parteistellung und somit das Recht auf Berufung zu. (siehe Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 88). Als Standortgemeinde gilt jede Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Gänze oder zumindest zum Teil ausgeführt werden soll. Die Tatsache, dass ein Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt einer Gemeinde haben wird, macht diese noch nicht zur Standortgemeinde (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G² [2006] § 3 Rz. 40). Da nach den vorliegenden Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine Lage des Vorhabens im Gebiet der Gemeinden Sautens, Roppen und Mötz bestehen, geht auch das Vorbringen der Berufungswerberinnen (Seite 4, letzter Absatz der Berufung), wonach noch weitere Gemeinden dem Feststellungsverfahren als Parteien hätten beigezogen werden müssen, ins Leere.Den Gemeinden Umhausen und Ötz kommt im gegenständlichen Verfahren als Standortgemeinden Parteistellung und somit das Recht auf Berufung zu. (siehe Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 88). Als Standortgemeinde gilt jede Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Gänze oder zumindest zum Teil ausgeführt werden soll. Die Tatsache, dass ein Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt einer Gemeinde haben wird, macht diese noch nicht zur Standortgemeinde vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G² [2006] Paragraph 3, Rz. 40). Da nach den vorliegenden Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine Lage des Vorhabens im Gebiet der Gemeinden Sautens, Roppen und Mötz bestehen, geht auch das Vorbringen der Berufungswerberinnen (Seite 4, letzter Absatz der Berufung), wonach noch weitere Gemeinden dem Feststellungsverfahren als Parteien hätten beigezogen werden müssen, ins Leere.
Wie aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits eindeutig hervorgeht, handelt es sich um ein Kraftwerksprojekt mit 70 MW. Der Schwellenwert ist eindeutig überschritten, sodass für die Beurteilung der Verfahrensart keine weiteren Projektunterlagen oder Konkretisierungen erforderlich waren. Bereits in der Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.06.2010 wurde die Variante „Kraftwerk Ötztal“ mit einer Ausbauwassermenge von 30 m³/s unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen Abflussverhältnissen an der Fassungsstelle mit einer Leistung von 70 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 233 GWh beschrieben. Aus der genannten Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.06.2010 ergibt sich nachstehender wesentlicher Projektinhalt:
Das Kraftwerk befindet sich in den nördlichen Ötztaler Alpen mit der Wasserfassung an der Ötztaler Ache im Ortsteil Tumpen der Gemeinde Umhausen und dem Krafthaus im Inntal westlich von Stams. Die Rückgabe erfolgt in Stams. Die Anlage setzt sich aus Wasserfassung, Triebwasserstollen, Schachtwasserschloss, Apparatekammer, Kraftabstieg, Krafthaus, Rückgabekanal, Kavernenspeicher und Speicherbecken zusammen. Es wurden sowohl Baubetrieb, Abflusscharakteristik, Zuflussmengen, Dotierwasser, nutzbare Zuflüsse, Betriebsweise, Energieproduktion, Geologie, Limnologie, Schutzgebiet sowie Rechte und Interessen Dritter beurteilt. Als Projektdaten finden sich das Einzugsgebiet, die Ausbauwassermenge, die Höhenverhältnisse, der Triebwasserstollen, der Rückgabekanal, die Maschinenausstattung, der Generator, die Regelerzeugung und der Standort wieder, dies ergab sich eindeutig aus dem Antrag samt Antragsunterlagen in Verbindung mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Abteilung Umweltschutz. Es besteht sohin kein Zweifel, dass es sich beim geplanten Kraftwerk Ötztal um ein Wasserkraftwerk handelt, welches mit einer Leistung von 70 MW projektiert ist. Ergänzend ist festzustellen, dass beim Landeshauptmann wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu GZ IIIa1-W-10.166, GZ IIIa1-W-10.199 und GZ IIIa1-W-10.209 sowie ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ gemäß §§ 3 Abs. 3,5 und 17 f UVP-G 2000 bei der Tiroler Landesregierung anhängig sind. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages, als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Für den Fall eines Antrages der Projektwerberin nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind von der Projektwerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (vgl. VwGH 7.9.2004, Zl 2003/05/2018, 2019 und zuletzt VwGH 16.7.2010, Zl 2009/07/0016). Gemäß § 3 Abs 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Vorhaben ist in Bezug auf Vorhaben nach Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu prüfen. Demnach sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Das Kraftwerk befindet sich in den nördlichen Ötztaler Alpen mit der Wasserfassung an der Ötztaler Ache im Ortsteil Tumpen der Gemeinde Umhausen und dem Krafthaus im Inntal westlich von Stams. Die Rückgabe erfolgt in Stams. Die Anlage setzt sich aus Wasserfassung, Triebwasserstollen, Schachtwasserschloss, Apparatekammer, Kraftabstieg, Krafthaus, Rückgabekanal, Kavernenspeicher und Speicherbecken zusammen. Es wurden sowohl Baubetrieb, Abflusscharakteristik, Zuflussmengen, Dotierwasser, nutzbare Zuflüsse, Betriebsweise, Energieproduktion, Geologie, Limnologie, Schutzgebiet sowie Rechte und Interessen Dritter beurteilt. Als Projektdaten finden sich das Einzugsgebiet, die Ausbauwassermenge, die Höhenverhältnisse, der Triebwasserstollen, der Rückgabekanal, die Maschinenausstattung, der Generator, die Regelerzeugung und der Standort wieder, dies ergab sich eindeutig aus dem Antrag samt Antragsunterlagen in Verbindung mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Abteilung Umweltschutz. Es besteht sohin kein Zweifel, dass es sich beim geplanten Kraftwerk Ötztal um ein Wasserkraftwerk handelt, welches mit einer Leistung von 70 MW projektiert ist. Ergänzend ist festzustellen, dass beim Landeshauptmann wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu GZ IIIa1-W-10.166, GZ IIIa1-W-10.199 und GZ IIIa1-W-10.209 sowie ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ gemäß Paragraphen 3, Absatz 3,,5 und 17 f UVP-G 2000 bei der Tiroler Landesregierung anhängig sind. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages, als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Für den Fall eines Antrages der Projektwerberin nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind von der Projektwerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist vergleiche VwGH 7.9.2004, Zl 2003/05/2018, 2019 und zuletzt VwGH 16.7.2010, Zl 2009/07/0016). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Vorhaben ist in Bezug auf Vorhaben nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu prüfen. Demnach sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Da das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ unzweifelhaft eine Wasserkraftanlage im Sinne der Z 30 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 darstellt und eine Engpassleistung von 70 MW aufweist, unterliegt es – wie von der erstinstanzlichen Behörde richtig erkannt – der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.Da das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ unzweifelhaft eine Wasserkraftanlage im Sinne der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 darstellt und eine Engpassleistung von 70 MW aufweist, unterliegt es – wie von der erstinstanzlichen Behörde richtig erkannt – der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.
Es liegen somit im vorliegenden Fall alle Beurteilungsparameter zur Lösung der Frage vor, ob im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Das gegenständliche Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ ist daher in ausreichendem Maß konkretisiert.Es liegen somit im vorliegenden Fall alle Beurteilungsparameter zur Lösung der Frage vor, ob im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Das gegenständliche Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ ist daher in ausreichendem Maß konkretisiert.
Die weitere Argumente der Berufungswerberinnen erweisen sich als unbegründet.
Zudem manifestiert sich der Verwirklichungswille der Projektwerberin (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 87 mwN) in den wasserrechtlichen Bewilligungsanträgen zu GZ IIIa1-W- 10.166, GZ IIIa1-W-10.199 und GZ IIIa1-W-10.209 beim LH von Tirol sowie im Antrag vom 4.10.2010 auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ gemäß §§ 3 Abs. 3,5 und 17 f UVP-G 2000.Zudem manifestiert sich der Verwirklichungswille der Projektwerberin vergleiche Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 87 mwN) in den wasserrechtlichen Bewilligungsanträgen zu GZ IIIa1-W- 10.166, GZ IIIa1-W-10.199 und GZ IIIa1-W-10.209 beim LH von Tirol sowie im Antrag vom 4.10.2010 auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Kraftwerk Ötztal“ gemäß Paragraphen 3, Absatz 3,,5 und 17 f UVP-G 2000.
Aus all diesen Erwägungen war den Berufungen der Gemeinden Umhausen und Ötz nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, StandortgemeindeZuletzt aktualisiert am
25.11.2010