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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sind Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen.
2. Für die Begründung der Parteistellung nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 im Bezug auf eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde ist lediglich erforderlich, dass diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann. Dass die angrenzende Gemeinde tatsächlich von den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen wird, wird nicht vorausgesetzt, es reicht die bloße Möglichkeit betroffen zu werden. Dies ist der Fall, wenn sich für die Nachbargemeinde mit der Errichtung der gegenständlichen Windkraftanlagen insoferne Einschränkungen ergeben können, als eine Weiterentwicklung dieser Gemeinde in diese Richtung nicht mehr in Betracht kommt.2. Für die Begründung der Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 im Bezug auf eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde ist lediglich erforderlich, dass diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann. Dass die angrenzende Gemeinde tatsächlich von den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen wird, wird nicht vorausgesetzt, es reicht die bloße Möglichkeit betroffen zu werden. Dies ist der Fall, wenn sich für die Nachbargemeinde mit der Errichtung der gegenständlichen Windkraftanlagen insoferne Einschränkungen ergeben können, als eine Weiterentwicklung dieser Gemeinde in diese Richtung nicht mehr in Betracht kommt.
3. Die Bestimmung des § 19 Abs. 6 NÖ ROG 1976 ist jedenfalls als raumordnungsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 zu verstehen und so auszulegen, dass die gesamte Windkraftanlage nur auf Flächen mit der Widmung Grünland-Windkraftanlage errichtet werden darf. Eine einschränkende Regelung in der Richtung, wonach nur das Fundament oder der Turm sich innerhalb der gewidmeten Fläche befinden müssten, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Auch bestehen keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die es erlaubten, dass der Rotor einer Windkraftanlage (und gegebenenfalls in welchen Umfang) in Flächen mit anderer Widmungsart hineinragen dürfte.3. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, NÖ ROG 1976 ist jedenfalls als raumordnungsrechtliche Vorschrift im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG 2005 zu verstehen und so auszulegen, dass die gesamte Windkraftanlage nur auf Flächen mit der Widmung Grünland-Windkraftanlage errichtet werden darf. Eine einschränkende Regelung in der Richtung, wonach nur das Fundament oder der Turm sich innerhalb der gewidmeten Fläche befinden müssten, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Auch bestehen keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die es erlaubten, dass der Rotor einer Windkraftanlage (und gegebenenfalls in welchen Umfang) in Flächen mit anderer Widmungsart hineinragen dürfte.
4. Gem. § 37 Abs. 1 NÖ GemeindeO 1973 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der VwGH hat mehrfach ausgeführt, dass die Berufung einer NÖ Gemeinde zulässig ist, auch wenn kein Beschluss des im Innenverhältnis hiefür zuständigen Gemeinderates vorliegt und eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, dieses Gesetz nicht vorsieht.4. Gem. Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GemeindeO 1973 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der VwGH hat mehrfach ausgeführt, dass die Berufung einer NÖ Gemeinde zulässig ist, auch wenn kein Beschluss des im Innenverhältnis hiefür zuständigen Gemeinderates vorliegt und eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, dieses Gesetz nicht vorsieht.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Parteistellung, Gemeinde, angrenzende; Umweltschutzvorschriften; Windkraftanlagen, WidmungZuletzt aktualisiert am
18.06.2013