RS Umse 2011/1/14 US 3B/2010/12-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs3
AVG §66 Abs4
NÖ ElWG §1
NÖ ElWG §11
NÖ GemeindeO 1973 §37 Abs1
NÖ ROG §1
NÖ ROG §19
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sind Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen.

2. Für die Begründung der Parteistellung nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 im Bezug auf eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde ist lediglich erforderlich, dass diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann. Dass die angrenzende Gemeinde tatsächlich von den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen wird, wird nicht vorausgesetzt, es reicht die bloße Möglichkeit betroffen zu werden. Dies ist der Fall, wenn sich für die Nachbargemeinde mit der Errichtung der gegenständlichen Windkraftanlagen insoferne Einschränkungen ergeben können, als eine Weiterentwicklung dieser Gemeinde in diese Richtung nicht mehr in Betracht kommt.2. Für die Begründung der Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 im Bezug auf eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde ist lediglich erforderlich, dass diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann. Dass die angrenzende Gemeinde tatsächlich von den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen wird, wird nicht vorausgesetzt, es reicht die bloße Möglichkeit betroffen zu werden. Dies ist der Fall, wenn sich für die Nachbargemeinde mit der Errichtung der gegenständlichen Windkraftanlagen insoferne Einschränkungen ergeben können, als eine Weiterentwicklung dieser Gemeinde in diese Richtung nicht mehr in Betracht kommt.

3. Die Bestimmung des § 19 Abs. 6 NÖ ROG 1976 ist jedenfalls als raumordnungsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 zu verstehen und so auszulegen, dass die gesamte Windkraftanlage nur auf Flächen mit der Widmung Grünland-Windkraftanlage errichtet werden darf. Eine einschränkende Regelung in der Richtung, wonach nur das Fundament oder der Turm sich innerhalb der gewidmeten Fläche befinden müssten, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Auch bestehen keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die es erlaubten, dass der Rotor einer Windkraftanlage (und gegebenenfalls in welchen Umfang) in Flächen mit anderer Widmungsart hineinragen dürfte.3. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, NÖ ROG 1976 ist jedenfalls als raumordnungsrechtliche Vorschrift im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, NÖ ElWG 2005 zu verstehen und so auszulegen, dass die gesamte Windkraftanlage nur auf Flächen mit der Widmung Grünland-Windkraftanlage errichtet werden darf. Eine einschränkende Regelung in der Richtung, wonach nur das Fundament oder der Turm sich innerhalb der gewidmeten Fläche befinden müssten, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Auch bestehen keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die es erlaubten, dass der Rotor einer Windkraftanlage (und gegebenenfalls in welchen Umfang) in Flächen mit anderer Widmungsart hineinragen dürfte.

4. Gem. § 37 Abs. 1 NÖ GemeindeO 1973 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der VwGH hat mehrfach ausgeführt, dass die Berufung einer NÖ Gemeinde zulässig ist, auch wenn kein Beschluss des im Innenverhältnis hiefür zuständigen Gemeinderates vorliegt und eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, dieses Gesetz nicht vorsieht.4. Gem. Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GemeindeO 1973 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der VwGH hat mehrfach ausgeführt, dass die Berufung einer NÖ Gemeinde zulässig ist, auch wenn kein Beschluss des im Innenverhältnis hiefür zuständigen Gemeinderates vorliegt und eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, dieses Gesetz nicht vorsieht.

Schlagworte

Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Parteistellung, Gemeinde, angrenzende; Umweltschutzvorschriften; Windkraftanlagen, Widmung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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