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83/01Norm
UVP-G §3 Abs7Rechtssatz
1. Eine aneinandergereihte, in zeitlicher Abfolge mehrfach erfolgende Erweiterung unter jeweiliger Unterschreitung der Schwellenwerte legt zumindest den Verdacht der Umgehung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nahe, und zwar umso mehr im Fall, dass bereits während eines laufenden Genehmigungsverfahrens für eine Rohstoffgewinnung die Antragstellerin eine neuerliche Erweiterung plant und Projektierungsarbeiten dazu in Auftrag gibt. Eine derartige Umgehung hat zur Folge, dass die Erweiterungsflächen zusammenzuzählen sind.
2. Der verfahrenseinleitende Antrag kann auch im Feststellungsverfahren in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (§ 13 Abs. 8 erster Satz AVG). Daraus kann abgeleitet werden, dass die „Berechtigung“, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, in der Hauptsache demjenigen zusteht, der eine (antragsbedürftige) behördliche Tätigkeit mit dem Ziel der Erreichung einer Genehmigung etc. in Anspruch nimmt.2. Der verfahrenseinleitende Antrag kann auch im Feststellungsverfahren in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG). Daraus kann abgeleitet werden, dass die „Berechtigung“, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, in der Hauptsache demjenigen zusteht, der eine (antragsbedürftige) behördliche Tätigkeit mit dem Ziel der Erreichung einer Genehmigung etc. in Anspruch nimmt.
3. Zur Wirkung der Vorhabensänderung durch Verzicht auf einen Teil eines mit Bescheid bereits begründeten Rechtes ist bei Rohstoffgewinnungsvorhaben auf die Bestimmung des § 84 MinroG einzugehen. Nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die gesamte Bergbauberechtigung zurückgelegt werden kann und dieser Akt keinen gesetzlich normierten Beschränkungen unterliegt, ist es im Sinne eines Größenschlusses auch zulässig, auf Teile der Berechtigung zu verzichten. Zur Thematik des Verzichtes ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass auf verliehene öffentlich-rechtliche Befugnisse durch Willenserklärung des Berechtigten verzichtet werden kann und dieser Verzicht nicht erst durch die Annahme, etwa in Form eines Bescheides, seine Wirkung entfaltet.3. Zur Wirkung der Vorhabensänderung durch Verzicht auf einen Teil eines mit Bescheid bereits begründeten Rechtes ist bei Rohstoffgewinnungsvorhaben auf die Bestimmung des Paragraph 84, MinroG einzugehen. Nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die gesamte Bergbauberechtigung zurückgelegt werden kann und dieser Akt keinen gesetzlich normierten Beschränkungen unterliegt, ist es im Sinne eines Größenschlusses auch zulässig, auf Teile der Berechtigung zu verzichten. Zur Thematik des Verzichtes ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass auf verliehene öffentlich-rechtliche Befugnisse durch Willenserklärung des Berechtigten verzichtet werden kann und dieser Verzicht nicht erst durch die Annahme, etwa in Form eines Bescheides, seine Wirkung entfaltet.
-SW-Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Verzicht auf Genehmigung; UVP-Pflicht, Umgehung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014