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83/01Norm
UVP-G §3 Abs7Text
Betrifft: Tauernkies GmbH, Salzburg; Lockergesteinsabbau mit hohem Anteil an Blockwerk, Ennswald-Zaimwald III, in Radstadt; Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger LandesregierungBetrifft: Tauernkies GmbH, Salzburg; Lockergesteinsabbau mit hohem Anteil an Blockwerk, Ennswald-Zaimwald römisch drei, in Radstadt; Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung
B e s c h e i d
Der Umweltsenat hat durch Dr. Erich P ü r g y als Vorsitzenden
sowie Dr. Wolfgang S e l t n e r als Berichter und
Dr. Engelbert F l o t z i n g e r als weiteres Mitglied über die
B e r u f u n g der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen
den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13.04.2010, Zl. 205-GS20/20901/10-2010, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Einzelfallprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist, zu
Recht erkannt:
S p r u c h :
Die Berufung des Umweltanwaltes der Salzburger Landesumweltanwaltschaft wird abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird in Entsprechung der von der Konsensinhaberin im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektänderung dahingehend abgeändert, dass für das Vorhaben der Tauernkies GmbH, Salzburg, auf Gst. Nr. 799/2, KG Mandling, Gemeinde Radstadt, einen Lockergesteinsabbau mit hohem Anteil an Blockwerk „Ennswald-Zaimwald III“ im Ausmaß von 41.085 m² vorzunehmen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen: * § 3 Abs. 7, § 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 –Rechtsgrundlagen: * Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera b, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 –
UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009;UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;
* §§ 10 Abs. 2 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114,* Paragraphen 10, Absatz 2 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 114,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Iin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 127/2009;Nr. 127 aus 2009,;
* § 66 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009.* Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.
B e g r ü n d u n g :
1. Erstinstanzliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 28.01.2009 beantragte die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als Umweltanwalt des Landes Salzburg bei der Salzburger Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für die geplante Erweiterung des Lockergesteinsabbaues mit hohem Anteil an Blockwerk „Ennswald-Zaimwald III“ auf Gst.Nr. 799/2, KG Mandling, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Erweiterung hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit Bescheid vom 09.02.2010, Zl. 30402-160/9/75-2010, mineralrohstoffrechtlich genehmigt.Mit Schreiben vom 28.01.2009 beantragte die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als Umweltanwalt des Landes Salzburg bei der Salzburger Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für die geplante Erweiterung des Lockergesteinsabbaues mit hohem Anteil an Blockwerk „Ennswald-Zaimwald III“ auf Gst.Nr. 799/2, KG Mandling, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Erweiterung hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit Bescheid vom 09.02.2010, Zl. 30402-160/9/75-2010, mineralrohstoffrechtlich genehmigt.
Diesem Feststellungsantrag ging eine mineralrohstoffrechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau für die Tauernkies GmbH (im Folgenden als Konsensinhaberin bezeichnet) voraus, die mit Bescheid vom 03.01.2006, 30403-253/249/23-2006 eine Erweiterung („Erweiterung 2006“) des bis dahin betriebenen Steinabbaues um rund 4,6 ha genehmigt hat.
Im Jänner 2009 ergab sich aus Sicht der Konsensinhaberin die Notwendigkeit, die genehmigte Abbaufläche in der Form zu ändern, dass diese Fläche im Süden um rund 5.400 m² erweitert und im Norden um rund 6.900 m² reduziert wurde. Diese Änderung wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.07.2009, Zl. 30403-253/249/33-2009, genehmigt, wobei die Erweiterungsfläche mit 5.573 m² beziffert wurde („Änderung 2009“).
In der Folge wurde bereits im August 2009 von der Konsensinhaberin ein neues Projekt eingereicht, das eine Erweiterung der bisherigen Fläche um (weitere) 4,7 ha vorsah („Erweiterung 2009“).
Durch diese zuletzt genannte Erweiterung 2009 im Zusammenhang mit der zuvor genehmigten Änderung 2009 sah die Salzburger Landesumweltanwaltschaft die Überschreitung des Schwellenwertes des Anhangs 1 Spalte 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000, der mit 5 ha festgelegt ist. Im Zusammenhang mit der Größe der bereits bestehenden Abbaufläche von mehr als 20 ha durch den bestehenden und die im räumlichen Zusammenhang stehenden Abbaue der Firmen Winter und Deisel von insgesamt über 20 ha bestehe eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei wurde hinsichtlich des Schwellenwertes von 5 ha argumentiert, dass der Erweiterung 2009 von 4,7 ha aufgrund der zeitlichen Nähe zur Änderung 2009 mit ca. 0,5 ha diese Fläche dem Vorhaben zuzuzählen sei. Bereits zum Genehmigungszeitpunkt der ca. 0,5 ha großen Änderung 2009 sei das Vorhaben der Erweiterung 2009 um weitere 4,7 ha bekannt gewesen und müsse die Fläche in die Erweiterung 2009 einbezogen werden, sodass von einem Erweiterungsvorhaben von (insgesamt) größer als 5 ha auszugehen sei. Die Aufteilung in mehrere Verfahren sei ein sachlich nicht gerechtfertigter Versuch, die Schwellenwerte des UVP-G 2000 zu unterschreiten und damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu vermeiden.Durch diese zuletzt genannte Erweiterung 2009 im Zusammenhang mit der zuvor genehmigten Änderung 2009 sah die Salzburger Landesumweltanwaltschaft die Überschreitung des Schwellenwertes des Anhangs 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera b, UVP-G 2000, der mit 5 ha festgelegt ist. Im Zusammenhang mit der Größe der bereits bestehenden Abbaufläche von mehr als 20 ha durch den bestehenden und die im räumlichen Zusammenhang stehenden Abbaue der Firmen Winter und Deisel von insgesamt über 20 ha bestehe eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei wurde hinsichtlich des Schwellenwertes von 5 ha argumentiert, dass der Erweiterung 2009 von 4,7 ha aufgrund der zeitlichen Nähe zur Änderung 2009 mit ca. 0,5 ha diese Fläche dem Vorhaben zuzuzählen sei. Bereits zum Genehmigungszeitpunkt der ca. 0,5 ha großen Änderung 2009 sei das Vorhaben der Erweiterung 2009 um weitere 4,7 ha bekannt gewesen und müsse die Fläche in die Erweiterung 2009 einbezogen werden, sodass von einem Erweiterungsvorhaben von (insgesamt) größer als 5 ha auszugehen sei. Die Aufteilung in mehrere Verfahren sei ein sachlich nicht gerechtfertigter Versuch, die Schwellenwerte des UVP-G 2000 zu unterschreiten und damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu vermeiden.
Die Konsensinhaberin trat dem Antrag in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2010 entgegen und legte als sachliche Rechtfertigung der Vorgangsweise dar, dass die ursprüngliche Erweiterung 2006 den Standort bis zum Jahr 2030 sichern sollte. Aufgrund geotechnischer Notwendigkeiten sei im ersten Halbjahr 2009 eine Änderung erfolgt; einer Erweiterung um ca. 0,5 ha sei eine Reduktion von rund 0,69 ha gegenüber gestanden. Dies deshalb, um nicht nachträglich das bereits bewilligte Projekt einer UVP-Pflicht zu unterwerfen. Die so geänderte Ausformung des Abbaues sei dadurch aber nur mehr bis zum Jahr 2017 gesichert gewesen.
Der daraufhin vorgenommene Abbau habe sich neuerlich anders dargestellt als prognostiziert, weshalb einerseits die Abbaudauer nur mehr 4-5 Jahre gesichert erschien und dadurch bedingt andererseits eine Erweiterung zur Sicherung des Standortes bis in das Jahr 2025 notwendig geworden sei. Dies sollte mit der Erweiterung 2009 "Ennswald-Zaimwald III" erreicht werden. Nachdem die diversen Verschiebungen in der prognostizierten Abbaubarkeit ihren Ursprung in nicht vorhersehbaren bergtechnischen Gegebenheiten hätten, sei sowohl der Zeitpunkt als auch das Ausmaß des Erweiterungsprojektes "Ennswald-Zaimwald III" sachlich ausreichend begründet.
Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft hielt im Rahmen des Parteiengehörs an seinem bisherigen Vorbringen fest und legte dar, dass die Rohstoffgewinnung im gesamten Abbaubereich von einem "Gesamtwillen" getragen sei, wobei insbesondere die zeitliche Nähe zwischen der Änderung um ca. 0,5 ha und der in Rede stehenden Erweiterung 2009 "Ennswald-Zaimwald III" und der Weiterbetrieb des Abbaus im unmittelbaren Anschluss an den Bestand als Indizien für das Vorliegen eines Gesamtwillens zu werten sei.
Die Erstbehörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2010, Zl. 205-G20/20901/10-2010, fest, dass für das Lockergesteinsvorhaben "Ennswald-Zaimwald III" auf dem Gst.Nr. 799/2, KG Mandling, Gemeinde Radstadt, im Ausmaß von 4,7 ha keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist und kein Tatbestand nach Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 verwirklicht ist.Die Erstbehörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2010, Zl. 205-G20/20901/10-2010, fest, dass für das Lockergesteinsvorhaben "Ennswald-Zaimwald III" auf dem Gst.Nr. 799/2, KG Mandling, Gemeinde Radstadt, im Ausmaß von 4,7 ha keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist und kein Tatbestand nach Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera b, UVP-G 2000 verwirklicht ist.
2. Berufungsverfahren:
Gegen diese Entscheidung der Salzburger Landesregierung richtet sich die vorliegende Berufung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft vom 17.05.2010.
Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 08.06.2010 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (§ 65 AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 67d AVG iVm § 12 Abs. 1 USG 2000).Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 08.06.2010 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (Paragraph 65, AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000).
2.1. Zur Berufung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft:
Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft bringt in ihrer Berufung zunächst vor, dass durch Kumulierung mit bestehenden Abbauflächen der Firmen Deisel, Winter und der Konsensinhaberin selbst der Schwellenwert von 20 ha aus der bereits mehrfach zitierten Gesetzesstelle deutlich überschritten sei.
Durch die Abbauprojekte der Konsensinhaberin seien in den letzten fünf Jahren im Bereich "Ennswald-Zaimwald III" Erweiterungsflächen im Ausmaß von ca. 10 ha bewilligt worden, ohne dass eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchgeführt worden wäre.
Die Argumentation der Konsensinhaberin über die zeitliche Abfolge der gestellten Anträge stelle keine sachliche Rechtfertigung für die vorgenommene Stückelung dar, sondern ließe die Vermutung der Umgehung einer UVP-Pflicht zu. Nachdem auch das ursprüngliche Erweiterung 2006 keine Begründung enthielt, warum seine Größenordnung unter der "Bagatellschwelle" der UVP-Pflicht lag, sei davon auszugehen, dass der Gesamtwille der Konsensinhaberin auf einen größeren Abbau abstelle und daher keine punktuellen, voneinander völlig unabhängigen Maßnahmen vorlägen, die eine Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtfertigen könnten. Die Aufsplitterung des Gesamtprojektwillens auf mehrere Einreichungen, die jeweils knapp unter der Bagatellgrenze von 5 ha lägen, könne als "Salami-Taktik" nicht zur Kenntnis genommen werden. Aus diesem Grund wurde die Feststellung begehrt, dass das gegenständliche Vorhaben einer Prüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist.
Die Berufung wurde der Konsensinhaberin, der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau als mitwirkende Behörde und der Stadtgemeinde Radstadt als Standortgemeinde mit dem Schreiben des Umweltsenates vom 08.06.2010, US 9A/2010/11-3 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
2.2. Zur Berufungsbeantwortung der Projektwerberin:
Die Tauernkies GmbH als Projektwerberin verwies in ihrer Berufungsbeantwortung vom 21.06.2010 auf ihr bisheriges Vorbringen, wonach die Ursachen für die Genehmigungsabfolge in den geologisch-geotechnischen Verhältnissen vor Ort begründet seien. Ausdrücklich wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Rahmen einer mündlichen Verhandlung begehrt.
2.3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Umweltsenats:
2.3.1. Der Umweltsenat hat am 13.09.2010 die mit Schreiben vom 12.08.2010, US 9A/2010/11-12, anberaumte mündliche Verhandlung durchgeführt. Von der Vornahme eines Lokalaugenscheines wurde Abstand genommen, da die als Argumente vorgebrachten geotechnischen Verhältnisse vor Ort im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und vor allem der Kostenersparnis ohne Beeinträchtigung des Erhebungsergebnisses ohne weiteres durch das Gutachten eines Sachverständigen beurteilt werden können. Im Übrigen wurde der Schwerpunkt der Ermittlungen auf die größenmäßige Dimensionierung der Vorhaben zum jeweiligen Antragszeitpunkt und die zeitliche Abfolge der Antragstellungen gelegt.
2.3.2. Bei der Inanspruchnahme der Genehmigung vom 03.01.2006 stellte die Konsensinhaberin nach dem Hanganschnitt im südlichen Bereich fest, dass aus sicherheitstechnischen Erwägungen das dort anstehende Gestein an dieser Stelle geräumt werden sollte, weshalb im Februar 2009 eine entsprechende Änderung beantragt wurde. Es handelt sich dabei um die bereits mehrfach erwähnte, mit dem Bescheid vom 14.07.2009 genehmigte Erweiterung um rund 0,5 ha.
Gleichzeitig wurde in diesem Verfahren auf eine bereits genehmigte Fläche im Norden im Ausmaß von ca. 0,69 ha verzichtet. Auf ausdrückliche Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Konsensinhaberin zu dieser Vorgehensweise an, dass die Erweiterung im Süden unter gleichzeitiger Verkleinerung im Norden von dem Motiv getragen gewesen sei, nicht im Nachhinein eine UVP-Pflicht auszulösen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Erweiterung, ohne gleichzeitige Einschränkung, den Schwellenwert von 5 ha überschritten hätte. In der Folge hätte nicht von vornherein eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müssen.
Der der Verhandlung beigezogene Salzburger Landesgeologe teilte die von der Konsensinhaberin vorgebrachten sicherheitstechnischen Bedenken nicht, sondern legte im Wesentlichen dar, dass auch bei der ursprünglichen Ausgestaltung ohnehin Sicherungsarbeiten notwendig gewesen wären, weil ein Hanganschnitt durch eine Straße geplant gewesen sei. Es sei daher aus fachlicher Sicht vorhersehbar gewesen, dass die dargestellte Änderung des Projektes erforderlich würde. Unabhängig davon war es allerdings aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, eine Verkleinerung des Abbaubereiches vorzunehmen.
Als weiteres Ergebnis der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue der Konsensinhaberin selbst und der beantragten Erweiterung 2009 in Summe ein Ausmaß von 20 ha nicht erreicht. Allerdings befinden sich in räumlicher Nähe weitere Abbauflächen, die gemeinsam mit dem Vorhaben der Konsensinhaberin die Größe von 20 ha jedenfalls überschreiten.
In der Folge wurde die erstinstanzliche Behörde mit dem Schreiben des Umweltsenates vom 20.09.2010, US 9A/2010/11-17, mit ergänzenden Erhebungen betraut. Dieser Auftrag hat sich im Hinblick auf die von der Konsensinhaberin vorgenommene Flächenreduktion im Nachhinein als hinfällig erwiesen (siehe gleich unter Pkt. 2.3.3.)
2.3.3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte die Konsensinhaberin schließlich mit ihrem Schreiben vom 17.11.2010 einen "Antrag auf Änderung des Vorhabens", den sie unter Anschluss einer Planbeilage beim Umweltsenat einbrachte und gleichzeitig der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau als zuständige Mineralrohstoffbehörde zur Kenntnis brachte. In dem an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gerichteten Begleitschreiben verzichtete die Konsensinhaberin ausdrücklich auf jenen Konsens, der "außerhalb der nunmehr reduzierten Fläche gemäß Planbeilage liegt".
Die Änderung des Vorhabens wurde im Text und in der Planbeilage so dargestellt, dass die zur Erweiterung des Abbaus vorgesehene Fläche von bisher 47.370 m² auf nunmehr 41.085 m² zurückgenommen wurde. Die Reduktionsfläche liegt am nördlichen Rand der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 09.02.2010, Zl: 30402-160/9/75-2010, genehmigten Abbaufläche.
2.3.4. Zu diesem Änderungsantrag wurde mit Schreiben des Umweltsenates vom 23.11.2010, US 9A/2010/11-19, das Parteiengehör gewahrt. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft brachte in ihrer dazu eingereichten Stellungnahme vom 24.11.2010 zum Ausdruck, dass es nicht Aufgabe des Umweltsenates sein könne, vorhabensrelevante Sachverhalte auf Wunsch des Projektwerbers zu ändern. Darüber hinaus sei es nicht möglich, auf die Konsumierung des angeführten Bewilligungsbescheides vom 09.02.2010 zu verzichten und diesen Verzicht auf einen Teil zu beschränken. Das Mineralrohstoffgesetz sehe keine derartige Verzichtsregelung vor. Es sei nur möglich, auf die Schurfberechtigung an sich zu verzichten, wobei diese zur Gänze erlösche. Eine Einschränkung durch den Willen der Antragstellerin sei ohne rechtliche Wirkung. Insbesondere könne die bescheiderlassende Behörde den Bescheid (gemeint: die ursprünglich erteilte Genehmigung) nicht aufheben, ändern oder widerrufen.
Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft spricht auch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Änderung rechtskräftiger Bescheide an und verweist darauf, dass keine Vorraussetzungen nach § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) vorliegen, nach der die Behörde eine Änderung vornehmen könne.Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft spricht auch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Änderung rechtskräftiger Bescheide an und verweist darauf, dass keine Vorraussetzungen nach Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) vorliegen, nach der die Behörde eine Änderung vornehmen könne.
Schließlich wird von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft darauf hingewiesen, dass während des anhängigen Berufungsverfahrens zur Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau nicht berechtigt sei, einen neuen Bewilligungsbescheid zu erlassen, weil die Sperrwirkung des UVP-G 2000 entgegenstehe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtzeitigkeit der Berufung:
Der angefochtene Bescheid vom 14.08.2010 wurde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der im Feststellungsverfahren die Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 iVm § 7 Abs. 3 des Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes zukommt, – wie aus dem Zustellnachweis ersichtlich – am 20.08.2010 zugestellt. Die am 17.09.2010 eingelangte Berufung wurde daher innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist und somit rechtzeitig eingebracht.Der angefochtene Bescheid vom 14.08.2010 wurde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der im Feststellungsverfahren die Parteistellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, des Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes zukommt, – wie aus dem Zustellnachweis ersichtlich – am 20.08.2010 zugestellt. Die am 17.09.2010 eingelangte Berufung wurde daher innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist und somit rechtzeitig eingebracht.
3.2. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die jeweilige Landesregierung auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung in diesem Verfahren hat neben den Genannten die Standortgemeinde.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die jeweilige Landesregierung auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung in diesem Verfahren hat neben den Genannten die Standortgemeinde.
Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Im Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 ist folgender Tatbestand enthalten:Im Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera b, UVP-G 2000 ist folgender Tatbestand enthalten:
„Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein […]) […], wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;“
Nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 leg.cit. zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.Nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, leg.cit. zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
Gemäß § 84 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erlischt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan unter anderem durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird.Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erlischt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan unter anderem durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird.
Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Zuordnung des Vorhabens:
Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Salzburger Landesregierung als zuständige Behörde hat in dem von ihr durchgeführten Verfahren zutreffend den Tatbestand des Anhangs 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 geprüft. Es handelt sich dabei um einen Änderungstatbestand, auf den § 3a Abs. 1 Z 2 leg.cit. Bezug nimmt. Das Ergebnis bestand darin, dass jedenfalls ein Tatbestandselement – nämlich das Vorliegen einer Erweiterung um mindestens 5 ha – nicht erfüllt ist, sodass ohne Notwendigkeit zur Prüfung anderer Vorrausetzungen im Zusammenhalt mit der eben erwähnten Gesetzesstelle eine Einzelfallprüfung unterbleiben konnte. Die Erstbehörde sah sich daher zur Feststellung veranlasst, dass für das dargestellte Vorhaben keine Einzelfallprüfung erforderlich ist.Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Salzburger Landesregierung als zuständige Behörde hat in dem von ihr durchgeführten Verfahren zutreffend den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 25, Litera b, UVP-G 2000 geprüft. Es handelt sich dabei um einen Änderungstatbestand, auf den Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. Bezug nimmt. Das Ergebnis bestand darin, dass jedenfalls ein Tatbestandselement – nämlich das Vorliegen einer Erweiterung um mindestens 5 ha – nicht erfüllt ist, sodass ohne Notwendigkeit zur Prüfung anderer Vorrausetzungen im Zusammenhalt mit der eben erwähnten Gesetzesstelle eine Einzelfallprüfung unterbleiben konnte. Die Erstbehörde sah sich daher zur Feststellung veranlasst, dass für das dargestellte Vorhaben keine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Für die Berufungsbehörde ergab sich die Notwendigkeit, aufgrund der Berufungsvorbringen auf die Tatbestandselemente des Anhangs 1 Z 25 lit. b leg.cit. genauer einzugehen, um die Frage klären zu können, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Einer derartigen Feststellung hätte jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorauszugehen. Ob eine solche Einzelfallprüfung erforderlich ist, hängt allerdings wiederum von der Erfüllung der Tatbestandselemente ab.Für die Berufungsbehörde ergab sich die Notwendigkeit, aufgrund der Berufungsvorbringen auf die Tatbestandselemente des Anhangs 1 Ziffer 25, Litera b, leg.cit. genauer einzugehen, um die Frage klären zu können, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Einer derartigen Feststellung hätte jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorauszugehen. Ob eine solche Einzelfallprüfung erforderlich ist, hängt allerdings wiederum von der Erfüllung der Tatbestandselemente ab.
Nachdem als Tatbestandselemente jeweils und ausschließlich auf die Größe der Abbauflächen abgestellt wird, waren alle im Verfahren vorgetragenen Angaben über Abbaukubaturen unbeachtlich und für die Entscheidung ohne Belang. Es war zunächst ausschließlich der Frage nachzugehen, inwieweit durch die Erweiterung ein Flächenausmaß von 5 ha erreicht oder gar überschritten wird.
Aus den Projektsunterlagen ist klar ableitbar, dass dieses Flächenausmaß nicht erreicht wird, weil sich der Genehmigungsantrag auf lediglich rund 4,7 ha bezog. Allerdings wurde dazu bereits im Feststellungsantrag vom Berufungswerber die Frage aufgeworfen, ob diesem unter dem Schwellenwert liegenden Ausmaß der Abbaufläche und damit der keinesfalls vorliegenden Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, eine sachliche Rechtfertigung zukommt. Zutreffend führt der Berufungswerber dazu aus, dass eine aneinandergereihte, in zeitlicher Abfolge mehrfach erfolgende Erweiterung unter jeweiliger Unterschreitung der Schwellenwerte zumindest den Verdacht einer Umgehung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nahelegt.
Zunächst ist davon auszugehen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, bei der Antragstellung zur Erlangung von Genehmigungen in den Projektsunterlagen darzulegen, aus welchen Gründen eine bestimmte Ausformung und damit Größenordnung gewählt wurde. Der Vorwurf der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, dass bereits der ursprüngliche Erweiterungsantrag keine diesbezüglichen Angaben enthalten habe, erweist sich somit als unbegründet.
Dennoch spielt die jeweilige Größenordnung im Zusammenhang mit der im Hintergrund zu stellenden Frage nach einer möglichen Vermeidungsstrategie zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen eine entscheidende Rolle. Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass die seit 2006 in zeitlicher Abfolge vorgenommenen Erweiterungen keinesfalls punktuelle, voneinander völlig unabhängige Maßnahmen darstellen, sondern im Gegenteil dazu jeweils aneinander angrenzend auf die Fortführung des Vorhabens im unmittelbar anschließenden örtlichen Nahbereich abzielen.
Bei der Frage, inwieweit diese aufeinanderfolgenden Flächenänderungen von einem "Gesamtwillen" getragen sind, ist eine zutreffende Beantwortung nur durch den jeweils vorliegenden subjektiven Willen der Antragstellerin möglich. Beim Abbau von mineralischen Rohstoffen, insbesondere bei solchen, die von Bergen gewonnen werden, scheint von vornherein ein Abbauwillen auf eine möglichst große Kubatur auf einer damit verbundenen großen Grundfläche vorzuliegen.
Die Konsensinhaberin hat versucht, durch die Darlegung der jeweils in Aussicht genommenen Abbaudauer eine sachliche Begründung für die Aufeinanderfolge verschiedener Erweiterungen darzulegen. Bei der Beurteilung derartiger Zeiträume vor dem Hintergrund einer möglichen Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkennt der Umweltsenat nicht, dass im Wirtschaftsleben üblicherweise bestimmte Planungszeiträume zu berücksichtigten sind. Beim Abbau von mineralischen Rohstoffen wird neben der Verfügbarkeit des abzubauenden Materials vor allem auch auf wirtschaftliche Parameter wie Mitteleinsatz, Verschleiß, Nachfrage, Entwicklung der Wettbewerbsituation etc. Bedacht zu nehmen sein.
Vor diesem Hintergrund erscheint die ursprünglich angestrebte Abbaudauer für einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren eine Größenordnung darzustellen, die wohl dem Zeitraum üblicher wirtschaftlicher Überlegungen entspricht. Aus diesem Grund kann durch eine nachträgliche Bewertung das Erweiterungsvorhaben aus dem Jahr 2006 noch nicht zwingend als Umgehung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gesehen werden.
Anders gestaltet sich die Entwicklung im Zusammenhang mit der nunmehrigen Erweiterung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geologischen Strukturen abschätzbar gewesen wären bzw. vorauszusehen gewesen wäre, dass der ursprünglich angestrebte Zeitraum der Abbaudauer wesentlich verkürzt wird. Im Verfahren wurde eindeutig erwiesen (siehe unter Pkt. 2.3.2.), dass bereits zum Zeitpunkt der Änderung des Vorhabens im Jahr 2009 der Konsensinhaberin klar war, an der Grenze zur Feststellung einer Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu stehen. Die Erweiterung auf der südlichen Seite mag ihre Notwendigkeit in den geologischen Strukturen vor Ort gehabt haben. Es bleibt durch die Darlegungen des Sachverständigen erwiesen, dass die gleichzeitige Zurücknahme der Abbaufläche im nördlichen Bereich (eine bereits genehmigte Fläche) aus geologischer Sicht jedenfalls nicht erforderlich war. Als Begründung hat die Konsensinhaberin die "Vermeidung einer nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung" angegeben.
Durch die hier auffällige zeitliche Nähe der Genehmigung vom 17.07.2009 für die Erweiterung unter gleichzeitiger Reduktion der Fläche und dem Einbringen des Antrages auf neuerliche Erweiterung am 15.08.2009 sieht es der Umweltsenat vielmehr als erwiesen an, dass bereits zum Zeitpunkt des zum Bescheid vom 14.07.2009 führenden Verfahrens die Antragstellerin die neuerliche Erweiterung plante und bereits Projektierungsarbeiten dazu in Auftrag gegeben hatte. Dies hat zur Folge, dass die Erweiterungsfläche von 5.573 m² dem parallel in Ausarbeitung befindlichen Vorhaben über 4,7 ha zuzuzählen ist. Der Schwellenwert von 5 ha wird damit überschritten, wodurch sich die Frage nach dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung stellt.
3.4. Änderung des Vorhabens:
Im Zuge des anhängigen Berufungsverfahrens hat die Konsensinhaberin das Vorhaben allerdings so abgeändert, dass die Erweiterungsfläche 2009 verkleinert wurde, und zwar von 47.370 m² auf nunmehr 41.085 m². Diese Fläche ergibt mit den zuzurechnenden
5.573 m² eine Gesamtfläche von 47.658 m² und liegt daher unter dem Schwellenwert von 5 ha.
Zur Frage, ob eine derartige Vorgangsweise zulässig und/oder wirksam ist, ist zunächst auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) einzugehen. Demnach kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (§ 13 Abs. 8 erster Satz AVG). Diese Bestimmung ist für die vorliegende Entscheidung nur insoferne von Relevanz, als daraus abgeleitet werden kann, dass die „Berechtigung“, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, in der Hauptsache demjenigen zusteht, der eine (antragsbedürftige) behördliche Tätigkeit mit dem Ziel der Erreichung einer Genehmigung etc. in Anspruch nimmt. Im Lichte der durch die Konsensinhaberin vorgenommenen Abänderung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen in dieser Gesetzesstelle angesprochenen geänderten Antragswillen, sondern betrifft es die in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen verankerte Verpflichtung zur Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 44).Zur Frage, ob eine derartige Vorgangsweise zulässig und/oder wirksam ist, ist zunächst auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) einzugehen. Demnach kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG). Diese Bestimmung ist für die vorliegende Entscheidung nur insoferne von Relevanz, als daraus abgeleitet werden kann, dass die „Berechtigung“, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, in der Hauptsache demjenigen zusteht, der eine (antragsbedürftige) behördliche Tätigkeit mit dem Ziel der Erreichung einer Genehmigung etc. in Anspruch nimmt. Im Lichte der durch die Konsensinhaberin vorgenommenen Abänderung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen in dieser Gesetzesstelle angesprochenen geänderten Antragswillen, sondern betrifft es die in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen verankerte Verpflichtung zur Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 44).
Zur Wirkung der Vorhabensänderung durch Verzicht auf einen Teil eines mit Bescheid bereits begründeten Rechtes ist auf die Bestimmung des § 84 MinroG einzugehen. Nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die gesamte Bergbauberechtigung zurückgelegt werden kann und dieser Akt keinen gesetzlich normierten Beschränkungen unterliegt, ist es im Sinne eines Größenschlusses auch zulässig, auf Teile der Berechtigung zu verzichten. Zur Thematik des Verzichtes ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass auf verliehene öffentlich-rechtliche Befugnisse durch Willenserklärung des Berechtigten verzichtet werden kann und dieser Verzicht nicht erst durch die Annahme, etwa in Form eines Bescheides, seine Wirkung entfaltet. Der Verzicht ist auf das Erlöschen und damit den Untergang eines subjektiven Rechtes gerichtet (siehe dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1164 ff und 1172, sowie die dort angegebene Judikatur und Fundstellen). Nachdem nach der angeführten Bestimmung des MinroG das Erlöschen mit der Erklärung an die (zuständige) Behörde eintritt, hat dies zur Folge, dass keine weiteren rechtsgestaltenden Akte der Behörde erforderlich sind, sieht man von jenen Akten ab, die grundsätzlich mit dem Erlöschen von Bergbauberechtigungen einhergehen. Damit gehen aber auch die von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft vorgebrachten Argumente in Bezug auf § 68 AVG ins Leere.Zur Wirkung der Vorhabensänderung durch Verzicht auf einen Teil eines mit Bescheid bereits begründeten Rechtes ist auf die Bestimmung des Paragraph 84, MinroG einzugehen. Nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die gesamte Bergbauberechtigung zurückgelegt werden kann und dieser Akt keinen gesetzlich normierten Beschränkungen unterliegt, ist es im Sinne eines Größenschlusses auch zulässig, auf Teile der Berechtigung zu verzichten. Zur Thematik des Verzichtes ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass auf verliehene öffentlich-rechtliche Befugnisse durch Willenserklärung des Berechtigten verzichtet werden kann und dieser Verzicht nicht erst durch die Annahme, etwa in Form eines Bescheides, seine Wirkung entfaltet. Der Verzicht ist auf das Erlöschen und damit den Untergang eines subjektiven Rechtes gerichtet (siehe dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1164 ff und 1172, sowie die dort angegebene Judikatur und Fundstellen). Nachdem nach der angeführten Bestimmung des MinroG das Erlöschen mit der Erklärung an die (zuständige) Behörde eintritt, hat dies zur Folge, dass keine weiteren rechtsgestaltenden Akte der Behörde erforderlich sind, sieht man von jenen Akten ab, die grundsätzlich mit dem Erlöschen von Bergbauberechtigungen einhergehen. Damit gehen aber auch die von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft vorgebrachten Argumente in Bezug auf Paragraph 68, AVG ins Leere.
Wie der Umweltsenat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt in den Entscheidungen Gmünd US 9A/2010/6-11 vom 24.06.2010 und Haag US 1B/2009/10-7 vom 24.06.2009 und in den dort angeführten weiteren Entscheidungen) auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH zum Ausdruck bringt, ist der behördlichen Entscheidung der jeweilige Vorhabensinhalt nach den Angaben des Konsenswerbers zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat der Konsensinhaber mit der durch teilweisen Verzicht eingeschränkten Fläche seines Vorhabens eine auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Änderung der Sachlage geschaffen, auf die der Umweltsenat Bedacht zu nehmen hat, ungeachtet des Umstandes, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren auf Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft eingeleitet wurde.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass aufgrund der Flächenreduktion des Vorhabens der Schwellenwert von 5 ha auch bei Hinzurechnung der „Änderung 2009“ (0,55 ha) nicht erreicht wird.
In weiterer Folge bedeutet dies auch, dass eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 (Kumulierung mit anderen Vorhaben) nicht vorzunehmen ist, weil das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes (das entspricht im vorliegenden Fall ebenfalls 5 ha) aufweist.In weiterer Folge bedeutet dies auch, dass eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 (Kumulierung mit anderen Vorhaben) nicht vorzunehmen ist, weil das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes (das entspricht im vorliegenden Fall ebenfalls 5 ha) aufweist.
Aus all diesen Erwägungen war die Berufung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft vor dem Hintergrund der Projektsänderung abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Verzicht auf Genehmigung; UVP- Pflicht, UmgehungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014