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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Aus der Sicht des Umweltsenates bestehen gegen eine Betrachtung von Wind als Immission im vorliegenden Fall keine Bedenken. Auch der OGH hat eine vorgenommene Rodung und Beseitigung des Deckungsschutzes gegen Wind als Immission im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB gewertet.1. Aus der Sicht des Umweltsenates bestehen gegen eine Betrachtung von Wind als Immission im vorliegenden Fall keine Bedenken. Auch der OGH hat eine vorgenommene Rodung und Beseitigung des Deckungsschutzes gegen Wind als Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gewertet.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst entschieden hat (VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0262), steht dem Umweltsenat selbst dann,
wenn - wie hier - eine zulässige Berufung vorliegt, keine
umfassende Kognitionsbefugnis zu. So ist es dem Umweltsenat verwehrt, die zutage getretenen Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert und Artenschutz sowie die Frage der Interessensabwägung im Rahmen der Rodungsbewilligung aufzugreifen, wenn ein subjektives Recht des Berufungswerbers insoweit nicht besteht.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Immissionen, Wind; Subjektive Rechte, NachbarnZuletzt aktualisiert am
13.01.2014