TE Umse Bescheid 2011/2/25 US 4B/2010/21-8

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung betreffend die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes in Westendorf

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzenden, Mag. Gerald Kroneder als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres Mitglied über die Berufung des Jakob Goßner sen., Bergliftstraße 37, 6363 Westendorf, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.7.2010, Zahl: U-5190/228, mit dem der Golfplatz Hohe Salve Brixental Errichter GmbH & Co KG die Genehmigung für das Vorhaben „Golfplatz Westendorf“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung von Jakob Goßner sen. wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

*              § 17 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF.;* Paragraph 17, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF.;

*              § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 50/1991 idgF.* Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, idgF.

Begründung:

1. Gang des Verfahrens

Mit dem am 10.8.2009 bei der Tiroler Landesregierung eingelangten Schriftsatz beantragte die Golfplatz Hohe Salve Brixental Errichter GmbH & Co KG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes Westendorf. Der Antrag sowie die eingereichte Umweltverträglichkeitserklärung wurden in der Zeit vom 20.1.2010 bis 3.3.2010 öffentlich aufgelegt.

Während dieser öffentlichen Auflage brachte Jakob Goßner sen. Einwände gegen das Vorhaben mit der Begründung vor, dass der von Rodungen betroffene „Aunerwald“ als Windschutz und als Naherholungsgebiet erforderlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.7.2010 wurde der Antragstellerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes Westendorf nach dem UVP-G 2000 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob Jakob Goßner sen. fristgerecht eine Berufung, in der er die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Er bringt darin vor, dass er durch die Zerstörung des Naherholungsgebietes und Windschutzgürtels „Aunerwald“ betroffen sei, da durch die Entfernung des Waldes die Windstille des Ortes und somit auch die Lebensqualität und das Naherholungsgebiet für ihn und seine zahlenden Gäste für immer verloren gehe. Westendorf liege auf einem Plateau und die Attraktivität für Touristen beruhe darauf, dass das Dorf bisher fast keinem Wind ausgesetzt gewesen sei. Im Bescheid sei festgehalten, dass der Wind in einem Gebiet bis zu 1000 Metern Entfernung von der Waldgrenze zunehmen würde. Kompensationsmaßnahmen würden erst in fünfzehn bis zwanzig Jahren wirksam werden. Er sei der Auffassung, dass erst Windmessungen eine zuverlässige Prognose über die Auswirkungen der massiven Rodungen ergäben. Frühere Rodungsansuchen seien mit dem Hinweis auf mögliche Windschäden auch abgelehnt worden. Er verweist auch darauf, dass im angefochtenen Bescheid bei der Landschaftsbildbewertung eine hohe Sensibilität bestehe, wobei in Teilbereichen schwere Beeinträchtigungen der Interessen des

Naturschutzes, - insbesondere der Erholungswert der Landschaft

werde langfristig wesentlich beeinträchtigt - gegeben sein werden. Der naturkundliche Amtssachverständige halte das ganze Golfprojekt auch als „gerade noch umweltverträglich“. Außerdem würde das Vorhaben vermutlich zu einer erheblichen Zunahme von Zweitwohnsitzen und damit zu einer Zunahme des Verkehrs führen, die nicht berücksichtigt seien. Es sei das Problem aufgetaucht, dass im „Aunerwald“ im 2. Weltkrieg Bomben abgeworfen worden seien, die bei der Rodung explodieren könnten, wodurch er und seine Familie in der Gesundheit gefährdet werden könnten.

Die Hohe Salve Brixental Errichter GmbH & Co KG sowie die Gemeinde Westendorf gaben zu den Ausführungen des Berufungswerbers Stellungnahmen ab und beantragten darin, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

Zur Prüfung der Berechtigung des Vorbringens des Berufungswerbers sind die Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen sowie über die Parteistellung von Nachbarn im UVP-G 2000 maßgeblich.

Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

„§ 17 (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.„§ 17 (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)              das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b)              erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)              zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3.              Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

....“

„§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

…“

Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus.Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus.

Subjektiv öffentliche Nachbarrechte können dementsprechend nur insofern vorliegen, als der Einflussbereich eines Vorhabens reicht, also ein Schutzbedürfnis gegeben ist.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung tatsächlich hervorgerufen werden. Es genügt vielmehr, dass mit ihnen gerechnet werden muss (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage (2008), Rz 248).Dabei ist nicht erforderlich, dass die schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung tatsächlich hervorgerufen werden. Es genügt vielmehr, dass mit ihnen gerechnet werden muss vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage (2008), Rz 248).

Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin.

Für das Vorbringen des Berufungswerbers bedeutet das Folgendes:

Zum Vorbringen hinsichtlich der Erhöhung der Windhäufigkeit und Windstärke:

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Erhöhung der Windhäufigkeit und Windstärke als Immission im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen ist.Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Erhöhung der Windhäufigkeit und Windstärke als Immission im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 anzusehen ist.

Aus der Sicht des Umweltsenates bestehen gegen eine Betrachtung von Wind als Immission im vorliegenden Fall keine Bedenken. Auch der OGH hat in der Entscheidung SZ 57/179 eine vorgenommene Rodung und Beseitigung des Deckungsschutzes gegen Wind als Immission im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB gewertet.Aus der Sicht des Umweltsenates bestehen gegen eine Betrachtung von Wind als Immission im vorliegenden Fall keine Bedenken. Auch der OGH hat in der Entscheidung SZ 57/179 eine vorgenommene Rodung und Beseitigung des Deckungsschutzes gegen Wind als Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gewertet.

Im Gutachten für Meteorologie wird zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Windsituation ausgeführt, dass auf Grund der Rodungen im Randbereich des Golfplatzes mit einer deutlichen Zunahme der Windgeschwindigkeit in diesen Bereichen zu rechnen sei. Im Nahbereich könne die Zunahme deutlich, also etwa um den Faktor 3 (ca. 1,3 m/s auf 4 m/s) ausfallen. Bei Abständen über 800 bis 1000 Metern sei von keiner Änderung auszugehen.

Aus der Orthophotokarte (www.i-portal.lebensministerium.at) geht hervor, dass das Grundstück des Berufungswerbers in 6363 Westendorf, Bergliftstraße 37, zirka 1000 m von der nächstgelegenen Rodungsfläche im „Aunerwald“ entfernt ist. Der erstinstanzlichen Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Parteistellung des Berufungswerbers nicht ausschloss. Die Berufung ist in diesem Punkt zulässig.

Dem Berufungsvorbringen kommt aber aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Aus dem meteorologischen Gutachten ergibt sich, dass in einem Abstand von ca. 300 m von den Rodungsflächen sich durch die Rodungsmaßnahmen eine Änderung der Windgeschwindigkeit von max. 20 bis 30 % ergibt und bei Abständen von 800 bis 1000 m von keiner Änderung mehr auszugehen ist.

Die Änderungen beim Wind werden auf Grund der allgemein geringen Windgeschwindigkeit im Brixental als mäßig bewertet.

Sämtliche auftretende Effekte seien auf den kleinklimatischen Maßstab (hunderte Meter) begrenzt.

Ein Einfluss auf die Häufigkeit von Starkwindereignissen – wie vom Berufungswerber offensichtlich befürchtet - wird vom Gutachter, da diese vom Auftreten der großräumigen Wetterlage abhängig seien, ausgeschlossen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass erst Windmessungen eine zuverlässige Prognose über die Auswirkungen der Rodungen zuließen, ist nicht entsprechend substantiiert. Der Berufungswerber tritt den nachvollziehbaren Ausführungen des meteorologischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Der Berufungswerber hat nicht vorgebracht, dass sonstige dingliche Rechte an Liegenschaften, die in dem vom Vorhaben betroffenen Immissionsbereich liegen, beeinträchtigt sein könnten.

Die erstinstanzliche Behörde gab daher den Einwendungen des Berufungswerbers im Ergebnis zu Recht keine Folge.

Zum Vorbringen hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft:

Den vom Berufungswerber ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt und des Erholungswertes der Landschaft kommt in den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes Bedeutung zu. Eine Parteistellung des Berufungswerbers ergibt sich jedoch weder aus den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes noch aus der Bestimmung des § 17 UVP-G 2000.Den vom Berufungswerber ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt und des Erholungswertes der Landschaft kommt in den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes Bedeutung zu. Eine Parteistellung des Berufungswerbers ergibt sich jedoch weder aus den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes noch aus der Bestimmung des Paragraph 17, UVP-G 2000.

Ein subjektives Recht des Berufungswerbers hinsichtlich der öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Landschaftsgestalt oder des Erholungswertes der Landschaft besteht somit nicht. Hinsichtlich dieser Frage besteht daher keine Parteistellung des Berufungswerbers.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst entschieden hat (VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0262), steht dem Umweltsenat selbst dann,

wenn - wie hier - eine zulässige Berufung vorliegt, keine

umfassende Kognitionsbefugnis zu. So ist es dem Umweltsenat verwehrt, die zutage getretenen Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert und Artenschutz sowie die Frage der Interessensabwägung im Rahmen der Rodungsbewilligung aufzugreifen.

Zum Vorbringen hinsichtlich der möglichen Errichtung von Zweitwohnsitzen:

Die Errichtung von Zweitwohnsitzen, wie sie vom Berufungswerber als mögliche Folge der Errichtung und des Betriebes des gegenständlichen Golfplatzes vermutet werden, ist nicht Gegenstand des Antrages.

Auswirkungen des Vorhabens, die unmittelbar oder mittelbar durch das Vorhaben hervorgerufen werden, bilden jedoch den Beurteilungsgegenstand, über den die Behörde zu entscheiden hat.

Mutmaßungen des Berufungswerbers über mögliche zukünftige Umwidmungen, für die gesonderte behördliche Rechtsakte erforderlich sind, zählen jedoch keinesfalls zum Beurteilungsgegenstand eines Vorhabens.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch vorhandene Kriegsrelikte:

Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen betreffend Gesundheitsgefährdungen insbesondere auch nicht durch Kriegsrelikte vorgebracht und hat daher insoweit die Parteistellung verloren.

Im Übrigen zeigt ein vom Amt der Tiroler Landesregierung nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Ing. Werner Zsidek auf, dass Westendorf und dessen nähere Umgebung während des 2. Weltkrieges kein Kampfgebiet war und im Bereich des geplanten Golfplatzes daher nur ein minimales Kampfmittelrestrisiko bestehe. Sowohl während der Baumschlägerungsarbeiten, des Erdbaus als auch für den künftigen Betrieb des Golfplatzes seien keine besonderen kampfsicherheitstechnischen Maßnahmen erforderlich. Lediglich bei Schlägerungsarbeiten könnten in (während des Kriegs am Waldrand stehende) Bäume eingedrungene Munitionssplitter ein gewisses Problem darstellen. Es bestehe zwar keine Explosionsgefahr, jedoch könnte eine Motorsägenkette reißen oder zumindest schwer beschädigt werden.

Insgesamt war daher der Berufung keine Folge zu geben.

Schlagworte

Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Immissionen, Wind; Subjektive Rechte, Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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