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83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Rechtssatz
1. Dem Umweltsenat wurden Berufungen gegen einen in Anwendung des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 ergangenen Bescheid vorgelegt. Eine Zuständigkeit des Umweltsenats in Angelegenheiten des § 24 UVP-G 2000 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, entschieden, dass sich aus dem Zusammenwirken von Art 6 EMRK, Art 10a der EG-UVP-RL und Art 47 der EU-Grundrechtscharta im Licht des Urteils EuGH Djurgarden 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kontroll- und Kognitionsbefugnis bestehen muss; in unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat.1. Dem Umweltsenat wurden Berufungen gegen einen in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 ergangenen Bescheid vorgelegt. Eine Zuständigkeit des Umweltsenats in Angelegenheiten des Paragraph 24, UVP-G 2000 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in VwGH 30.9.2010, Zl. 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl. 2010/03/0051, entschieden, dass sich aus dem Zusammenwirken von Artikel 6, EMRK, Artikel 10 a, der EG-UVP-RL und Artikel 47, der EU-Grundrechtscharta im Licht des Urteils EuGH Djurgarden 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kontroll- und Kognitionsbefugnis bestehen muss; in unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat.
2. Legt man dieses Verständnis zugrunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf Bescheide gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 Folgendes: Die §§ 24 ff UVP-G 2000 sind von der Konzeption getragen, dass ein einheitliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (Umweltverträglichkeitserklärung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltverträglichkeitsgutachten) die Grundlage für nachfolgende Genehmigungsentscheidungen bildet. Die nachfolgende Genehmigung des Vorhabens erfolgt jedoch – anders als bei Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes – nicht durch einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, sondern nach Lage des Falls durch Bescheide gemäß § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 UVP-G 2000. Diese Genehmigungen insgesamt bilden "die Genehmigung" im Sinn von Art 2 der EG-UVP-RL, da sie erst zusammen einen Projektwerber rechtlich instandsetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Sie alle bilden daher auch jene Genehmigung, in Bezug auf welche die in Art 10a dieser RL geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Überdies ergehen auch gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 erlassene Entscheidungen "im Anwendungsbereich des Unionsrechts" in der nach Art 47 der Grundrechtscharta maßgeblichen Bedeutung. Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Deutung kann daher auch in Bezug auf nach § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 erlassene Bescheide die – der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorhergehende – Möglichkeit der Berufung an ein Tribunal geboten sein. Das hier maßgebliche Tiroler Naturschutzgesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Berufung an den UVS Tirol vor, sodass eine Berufung an den Umweltsenat prinzipiell in Betracht kommt.2. Legt man dieses Verständnis zugrunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf Bescheide gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 Folgendes: Die Paragraphen 24, ff UVP-G 2000 sind von der Konzeption getragen, dass ein einheitliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (Umweltverträglichkeitserklärung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltverträglichkeitsgutachten) die Grundlage für nachfolgende Genehmigungsentscheidungen bildet. Die nachfolgende Genehmigung des Vorhabens erfolgt jedoch – anders als bei Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes – nicht durch einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, sondern nach Lage des Falls durch Bescheide gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000. Diese Genehmigungen insgesamt bilden "die Genehmigung" im Sinn von Artikel 2, der EG-UVP-RL, da sie erst zusammen einen Projektwerber rechtlich instandsetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Sie alle bilden daher auch jene Genehmigung, in Bezug auf welche die in Artikel 10 a, dieser RL geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Überdies ergehen auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 erlassene Entscheidungen "im Anwendungsbereich des Unionsrechts" in der nach Artikel 47, der Grundrechtscharta maßgeblichen Bedeutung. Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Deutung kann daher auch in Bezug auf nach Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 erlassene Bescheide die – der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorhergehende – Möglichkeit der Berufung an ein Tribunal geboten sein. Das hier maßgebliche Tiroler Naturschutzgesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Berufung an den UVS Tirol vor, sodass eine Berufung an den Umweltsenat prinzipiell in Betracht kommt.
3. Gemäß § 72 Abs. 4 AVG steht dem Antragsteller (d.h. dem Wiedereinsetzungswerber) gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Der Umweltsenat ist zwar nicht der Auffassung, dass sich seine Zuständigkeit in dieser verfahrensrechtlichen Angelegenheit nach AVG aus unionsrechtlichen Überlegungen ergibt. Soweit und in dem Umfang, in dem der Umweltsenat jedoch in Fällen des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 kraft unionsrechtlicher Überlegungen die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, ist er in "normaler" Anwendung von § 72 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in Fällen des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zuständig.3. Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht dem Antragsteller (d.h. dem Wiedereinsetzungswerber) gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Der Umweltsenat ist zwar nicht der Auffassung, dass sich seine Zuständigkeit in dieser verfahrensrechtlichen Angelegenheit nach AVG aus unionsrechtlichen Überlegungen ergibt. Soweit und in dem Umfang, in dem der Umweltsenat jedoch in Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 kraft unionsrechtlicher Überlegungen die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, ist er in "normaler" Anwendung von Paragraph 72, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 zuständig.
Schlagworte
Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
06.02.2012