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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Sind während der Bauphase eines Vorhabens Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen, sodass es sich um relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit handelt, sind dabei allerdings durch die zeitliche Begrenzung auf wenige Wochen längerfristige negative Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten und werden zur Minimierung der Belastung der Nachbarn sowohl während der Bau-, aber auch in der Betriebsphase eine Reihe von Maßnahmen vorgeschrieben (Maßnahmen zur Minimierung der Abgasimmissionen, Maßnahmen zur Minimierung der diffusen Immissionen und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen des Baustellenverkehrs), kann der Umweltsenat zur Auffassung gelangen, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 kommt, die unzumutbar iSd § 77 Abs. 2 GewO 1994 sind.1. Sind während der Bauphase eines Vorhabens Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen, sodass es sich um relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit handelt, sind dabei allerdings durch die zeitliche Begrenzung auf wenige Wochen längerfristige negative Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten und werden zur Minimierung der Belastung der Nachbarn sowohl während der Bau-, aber auch in der Betriebsphase eine Reihe von Maßnahmen vorgeschrieben (Maßnahmen zur Minimierung der Abgasimmissionen, Maßnahmen zur Minimierung der diffusen Immissionen und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen des Baustellenverkehrs), kann der Umweltsenat zur Auffassung gelangen, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 kommt, die unzumutbar iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 sind.
2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden, eine Auflage muss allerdings so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits gegebenenfalls ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Vollstreckbarkeit gegeben ist. Da im gegenständlichen Bescheid die Zuordnung der Auflagen im Abnahmebescheid sichergestellt ist, ist den Vorgaben des Gesetzes Genüge getan und besteht absolute Klarheit darüber, welche Auflage in den Zuständigkeitsbereich welcher Materienbehörde, so auch der UVP-Behörde gemäß § 21 Abs. 4 UVP-G 2000, fällt. Eine Umgliederung der Auflagen nach Rechtsmaterien an Stelle von Fachgebieten wie in der Entscheidung „Mistelbach Umfahrung“ des Umweltsenates ist daher nicht notwendig.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden, eine Auflage muss allerdings so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits gegebenenfalls ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Vollstreckbarkeit gegeben ist. Da im gegenständlichen Bescheid die Zuordnung der Auflagen im Abnahmebescheid sichergestellt ist, ist den Vorgaben des Gesetzes Genüge getan und besteht absolute Klarheit darüber, welche Auflage in den Zuständigkeitsbereich welcher Materienbehörde, so auch der UVP-Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UVP-G 2000, fällt. Eine Umgliederung der Auflagen nach Rechtsmaterien an Stelle von Fachgebieten wie in der Entscheidung „Mistelbach Umfahrung“ des Umweltsenates ist daher nicht notwendig.
Schlagworte
Auflagen, Gliederung nach angewendeten Rechtsmaterien; Bescheid, Begründungspflicht; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, UmweltorganisationZuletzt aktualisiert am
13.01.2014