Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung bezüglich der Errichtung des „Südgürtels“, Landesstraße B 67a (Grazer Ringstraße); Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden sowie MMag. Veronika Webhofer-Rigger als Berichterin und Mag. Erich Hahnenkamp als drittes stimmführendes Mitglied über die von/vom
erhobenen Berufungen gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.7.2010, Zahl FA 13A-11.10-64/2008-156, mit dem der Fachabteilung 18 A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Gesamtverkehr und Projektierung) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Südgürtel" im Zuge der Landesstraße B67a (Grazer Ringstraße) nach Maßgabe der Projektunterlagen und Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung des Heinz Hubmann wird wegen Präklusion des Berufungswerbers zurückgewiesen.
2. Die Berufung des DI Werner Lackner und des DI Gottfried Weißmann wird mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.
3. Die Berufungen der übrigen Berufungswerber werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
* Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, insbesondere §§ 17 und 42 iVm Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 i. d.F. LGBl. Nr. 60/2008;* Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, insbesondere Paragraphen 17 und 42 in Verbindung mit Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,;
* Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i. d.F. LGBl. Nr. 49/2010;* Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,;
* Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959;* Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,;
* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I Nr. 111/2010, insbesondere § 66 Abs. 4.* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 111 aus 2010,, insbesondere Paragraph 66, Absatz 4,
Begründung:
1. Verfahrensgang in erster Instanz:
1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung zu GZ: FA 18E-80.20-257/2002-57 vom 1.8.2002 wurde festgestellt, dass für das Projekt „Südgürtel“ Graz bei Erreichung der Schwellenwerte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. h und i im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung zu GZ: FA 18E-80.20-257/2002-57 vom 1.8.2002 wurde festgestellt, dass für das Projekt „Südgürtel“ Graz bei Erreichung der Schwellenwerte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 9, Litera h und i im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.
Am 8.5.2006 stellte das Land Steiermark, vertreten durch die Fachabteilung 18A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Gesamtverkehr und Projektierung), bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde (FA 18E) den Antrag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des "Südgürtels" im Zuge der Landesstraße B67a (Grazer Ringstraße) auf zahlreichen angeführten Liegenschaften der Standortgemeinde Graz, Bezirk Liebenau, unter Vorbehalt des Erwerbs entsprechender Rechte gemäß § 5 UVP-G 2000 zu erteilen.Am 8.5.2006 stellte das Land Steiermark, vertreten durch die Fachabteilung 18A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Gesamtverkehr und Projektierung), bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde (FA 18E) den Antrag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des "Südgürtels" im Zuge der Landesstraße B67a (Grazer Ringstraße) auf zahlreichen angeführten Liegenschaften der Standortgemeinde Graz, Bezirk Liebenau, unter Vorbehalt des Erwerbs entsprechender Rechte gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 zu erteilen.
Die Errichtung des vierstreifigen "Südgürtel-Lückenschlusses" in Form einer 2.000 m langen Neubaumaßnahme bestehend aus einer
1.442 m langen doppelröhrigen Unterflurtrasse in niveaufreier Querung des Straßennetzes in Liebenau und eines umweltverträglichen Anschlusses mit eingehausten, ressourcenschonenden Mittelrampen zur Verknüpfung der Liebenauer- und der Puntigamer/Murfelder Straße soll zur Entlastung des derzeit nicht mehr zu bewältigenden Verkehrsdrucks auf das Hauptverkehrssystem des Bezirks Liebenau führen, wobei die Landesstraße B67a derzeit als Umfahrung der winkeligen ampelgeregelten Kreuzung der Puntigamer- und der Liebenauer Hauptstraße dient.
Der Genehmigungsantrag und die Umweltverträglichkeitserklärung wurden am 11.11.2008 im Ediktsweg im redaktionellen Teil der Printmedien "Kleine Zeitung", "Kronen-Zeitung" und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und der FA 13 A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie durch öffentliche Auflage auf der Homepage des LUIS (Landes-Umwelt-Informations-System) kund gemacht (OZ 21- 25). Darin wurde ausgeführt, dass vom 13.11.2008 bis 30.12.2008 jedermann die Möglichkeit habe, eine Stellungnahme abzugeben, bzw. Einwendungen zum Vorhaben zu erheben.
Während der 6-wöchigen Auflagefrist wurden unter anderem von den nunmehrigen Berufungswerbern, mit Ausnahme des Heinz Hubmann, Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.
In der Folge wurden 15 Sachverständige aus verschiedenen Fachbereichen mit der Erarbeitung von Gutachten, deren Ergebnisse in das Umweltverträglichkeitsgutachten mündeten, beauftragt. Die Einzelgutachten und die zusammenfassende Bewertung im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden am 27.5.2009, am 2.6. und am 23.6.2009 ins Parteiengehör gesendet.
Am 7.7.2009 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller Sachverständigen im Pfarrsaal Liebenau durchgeführt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.7.2010 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Vorbehalt des Erwerbes der entsprechenden Rechte zur Inanspruchnahme zahlreicher Grundstücke.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.7.2010 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Vorbehalt des Erwerbes der entsprechenden Rechte zur Inanspruchnahme zahlreicher Grundstücke.
In der Begründung führte die Behörde aus, mit der Umsetzung des Vorhabens seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen verbunden. Das Vorhaben sei aus verkehrsfachlicher Sicht als vorteilig einzustufen, weil die Verkehrsabwicklung nach der Verkehrsfreigabe im Umkreis des neuen Südgürtelabschnittes für alle Verkehrsteilnehmer im Wesentlichen verbessert und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf einem entsprechenden Niveau gewährleistet werden könne. Die Belastungen während des Baues, insbesondere der Errichtung der Unterflurtrasse, welche insgesamt 3 Jahre dauere, seien als tolerierbar anzusehen. Das Vorhaben sei von der Ortsumfahrung Hausmannstätten und dem Knoten Graz-Ost nachvollziehbar abgrenzbar, eine Umgehung der UVP-Pflicht durch die Aufteilung eines Vorhabens auf mehrere Projektträger liege nicht vor. Nachdem der politische Bezirk Graz-Stadt Sanierungsgebiet nach der IG-L-Maßnahmenverordnung PM10, LGBl. Nr. 96/2007 und das Stadtgebiet von Graz Luftsanierungsgebiet (PM10 und NO2) im Rahmen der Verordnung über belastete Gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 483/2008, seien bestünden an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Schwellenwertkonzeptes als Beurteilungsgrundlage von Immissionszusatzbelastungen keine Zweifel. Die vom immissionstechnischen Sachverständigen herangezogenen Schwellenwerte für Kurzzeitmittelwerte bis inklusive Tagesmittelwerte mit 3 % des jeweiligen Grenzwertes und für Langzeitmittelwerte mit 3 % des betreffenden Grenzwertes würden dem Stand der Technik entsprechen und seien als angemessen zu erachten. Die eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen seien einer ausführlichen fachlichen Behandlung unterzogen worden und seien zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Bedenken seien auch nicht auf einer den beigezogenen Sachverständigen fachlich gleichwertigen Ebene vorgebracht worden, sodass letztlich kein Abgehen von der geäußerten fachlichen Meinung notwendig gewesen sei.In der Begründung führte die Behörde aus, mit der Umsetzung des Vorhabens seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen verbunden. Das Vorhaben sei aus verkehrsfachlicher Sicht als vorteilig einzustufen, weil die Verkehrsabwicklung nach der Verkehrsfreigabe im Umkreis des neuen Südgürtelabschnittes für alle Verkehrsteilnehmer im Wesentlichen verbessert und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf einem entsprechenden Niveau gewährleistet werden könne. Die Belastungen während des Baues, insbesondere der Errichtung der Unterflurtrasse, welche insgesamt 3 Jahre dauere, seien als tolerierbar anzusehen. Das Vorhaben sei von der Ortsumfahrung Hausmannstätten und dem Knoten Graz-Ost nachvollziehbar abgrenzbar, eine Umgehung der UVP-Pflicht durch die Aufteilung eines Vorhabens auf mehrere Projektträger liege nicht vor. Nachdem der politische Bezirk Graz-Stadt Sanierungsgebiet nach der IG-L-Maßnahmenverordnung PM10, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2007, und das Stadtgebiet von Graz Luftsanierungsgebiet (PM10 und NO2) im Rahmen der Verordnung über belastete Gebiete (Luft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,, seien bestünden an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Schwellenwertkonzeptes als Beurteilungsgrundlage von Immissionszusatzbelastungen keine Zweifel. Die vom immissionstechnischen Sachverständigen herangezogenen Schwellenwerte für Kurzzeitmittelwerte bis inklusive Tagesmittelwerte mit 3 % des jeweiligen Grenzwertes und für Langzeitmittelwerte mit 3 % des betreffenden Grenzwertes würden dem Stand der Technik entsprechen und seien als angemessen zu erachten. Die eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen seien einer ausführlichen fachlichen Behandlung unterzogen worden und seien zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Bedenken seien auch nicht auf einer den beigezogenen Sachverständigen fachlich gleichwertigen Ebene vorgebracht worden, sodass letztlich kein Abgehen von der geäußerten fachlichen Meinung notwendig gewesen sei.
2. Gang des Berufungsverfahrens:
2.1. Berufungen:
2.1.1. Dr. Rupert Friedl brachte eine Berufung ein, in welcher er – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – weitere Maßnahmen im Bereich seines Grundstückes durch eine geschlossene Verbauung anstelle der laut Planung offen geführten Mittelrampen bzw. die Errichtung einer Lärmschutzwand nördlich entlang dieser Verbindungsrampen fordere, weil die geplanten Mittelrampen für ihn eine zusätzliche Straße mit beträchtlichem Verkehrsaufkommen sowie eine Mehrbelastung an Immissionsschadstoffen, insbesondere Staub und Lärm bedeuten würden. Aufgrund der Verfahrensergebnisse sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass sich nach Fertigstellung des Projektes seine Wohn- und Lebensqualität nicht relevant verschlechtern würde.
2.1.2. Heinz Hubmannn, der sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, begehrt in seinem als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz die Ablösung seiner Liegenschaft, mit der Begründung, er betreibe unter der Adresse Huteggerstraße 6 ein Fachzentrum für Reptilien und Terraristik. Seit 20 bis 30 Jahren züchte er einige strengstens geschützte Arten, die in der Natur höchst gefährdet oder bereits ausgestorben seien, in einem Nachzuchtprogramm und beschäftige sich auch mit Aufklärung und Wissensvermittlung. Er halte laufend Seminare unter anderem für die Polizei, Schulungen für das AMS, Schulstunden und private Kurse. Durch das gegenständliche Projekt und die damit verbundene langfristige, groß angelegte Bautätigkeit in der unmittelbaren Nähe und die daraus resultierenden Vibrationen und Erschütterungen seien seine Tiere in höchstem Maße gefährdet. Durch den damit verbundenen Dauerstress würden diese die Nahrungsaufnahme verweigern und letztlich sterben. Auf Grund der Großbaustelle komme es auch zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes, weil eine reibungslose Zu- und Abfahrt kaum möglich sei.
2.1.3. Die Berufungswerber Waltraud und Johann Tiefengraber fordern in ihrer Berufung zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen mit der Begründung, dass insbesondere im Bereich der Tunnelmündungen hohe Zusatzbelastungen auftreten würden. Auch im Bereich ihrer Liegenschaft würden die Zusatzbelastungen mindestens gleich groß, wenn nicht größer sein, weil sich die östliche Tunnelöffnung westlich der Liebenauer Hauptstraße im Bereich der Rampen befinden solle. Im erstinstanzlichen Verfahren sei auf diesen Umstand nicht eingegangen worden, ebenso wenig auf die weiteren von ihnen vorgebrachten Punkte, welche inhaltsgleich aus der Stellungnahme des Lebensministeriums übernommen worden seien, nämlich dass das Projekt noch mehr Verkehr anziehe und die Verkehrsmittelaufteilung im Raum Graz weiter in Richtung MIV verschlechtert werde, im Untersuchungsraum großräumige Verkehrsverlagerungswirkungen nicht berücksichtigt seien, entgegen den Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes das Vorhaben zu einem Anstieg des Verkehrsaufkommens führe, in der UVE entsprechende Darstellungen über den nicht motorisierten Individualverkehr und Angaben fehlen würden, bis zu welcher Änderung der Verkehrsstärken Straßen in den Untersuchungsraum aufgenommen worden seien, eine 3 %-ige Zusatzbelastung in einem Sanierungsgebiet keinesfalls als irrelevant bezeichnet werden könne; weitere Maßnahmen und deren Einfluss auf die Luftgüte im Raum Graz angeordnet hätten werden müssen, die eine Zusatzbelastung durch das Projekt kompensieren könnten und keine Maßnahmen angeführt seien, um die partiell sehr hohen Belastungen zu reduzieren. Das Vorhaben könne insgesamt nur dann als umweltverträglich eingestuft werden, wenn Maßnahmen vorgesehen würden, um die Belastung der direkt betroffenen Anrainer – so auch der Berufungswerber – im Einflussbereich der beiden Tunnelportale zu reduzieren.
2.1.4. Johann und Romana Hierzer begehren mit ihrem Rechtsmittel die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Konsenswerberin die Genehmigung versagt werde mit der Begründung, aus Punkt 2.) des Bescheides, bezeichnet als „Nebenbestimmungen“, sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine notwendige Bedingung oder nur um eine Auflage hinsichtlich der erteilten Vorhabensgenehmigung handle, sodass der Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft und der Spruch unbestimmt sei. Die Auflagen im Genehmigungsbescheid nach § 17 UVP-G seien so zusammen zu fassen, dass sie den einzelnen anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden könnten. Auch dem entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Die Berufungswerber würden auf den landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaften EZ 17, mit den Liegenschaftsadressen Casalgasse 68 bzw. 68a und EZ 78, EZ 1154 und EZ 25, jeweils GB 63113 Liebenau einen Gärtnereigroßbetrieb samt Direktvermarktung (Bauernmarkt) betreiben. Weder in den Projektunterlagen, noch im angefochtenen Bescheid sei darauf Bedacht genommen, dass die Bauphase zumindest 3 Jahre dauere und die Rekultivierung bzw. Erholung jahrzehntelang gewachsener landwirtschaftlicher Böden nach derart erosiven Einschnitten bzw. Eingriffen weitere Jahre in Anspruch nehme. Die von den Berufungswerbern bewirtschafteten Flächen würden die wirtschaftliche Grundlage des Gärtnereigroßbetriebes und die Versorgung einer Großzahl der näheren und ferneren Bevölkerung mit frischem regionalem Obst und Gemüse sichern. Dem Gewerbebetrieb der Berufungswerber komme daher die Eigenschaft eines Sachgutes von hohem gesellschaftlichem Wert und hoher funktionaler Bedeutung zu, weil nicht nur eine Versorgung einer Großzahl von Menschen in der unmittelbaren Region erfolge, sondern langfristige Lieferverträge mit überregionalen Lebensmittelhandelsketten im Großraum Graz geschlossen seien. Durch die regionale Versorgung würden auch große CO2 Immissionen und der damit verbundene anfallende Güterverkehr vermieden. Auf Grund des massiven Eingriffes in dieses Sach-/Schutzgut hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Sowohl für das Schutzgut Landwirtschaft als auch den Gewerbebetrieb sind in der Schutzguttabelle merklich relevante nachteilige Auswirkungen, kategorisiert mit D, festgehalten. Durch die Baufeldfreimachung seien die von den Berufungswerbern bestellten Anbauflächen massiv betroffen, nahezu die gänzlichen Freilandflächen sowie ein Großteil der Glashausanlagen seien mehr oder weniger abzusiedeln bzw. außer Betrieb zu setzen, wodurch die durch jahrzehntelange biologische Kultivierung dieser Böden geschaffene Humusschicht auch für Jahre nach der Fertigstellung zerstört oder unwiederbringlich vernichtet sei. Durch die Staubbelastung und das vermehrte Schadstoffaufkommen der verbleibenden Anbauflächen der Gärtnerei sei das dort angebaute Obst und Gemüse im Lichte der strengen Qualitätsstandards unverwertbar, sodass weder die Bereitstellung von Ersatzflächen, noch die Absiedelung des Gärtnereibetriebes oder eine gänzliche Ablösung zumutbar sei. Weder durch Auflagen und Bedingungen, noch durch Ausgleichsmaßnahmen in einem abzuführenden Grundeinlöseverfahren seien die Auswirkungen des Vorhabens für die Berufungswerber auf ein erträgliches Maß zu mindern, weil durch das gegenständliche Vorhaben, insbesondere während der Bauphase, ein Großteil der Anbauflächen des Gärtnereibetriebes betroffen sei, wodurch sowohl das Eigentum und die Existenz der Berufungswerber massiv gefährdet wäre und auch der Betrieb zu einer unzumutbaren weiteren Belästigung führe. Darüber hinaus würden die sieben Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren.2.1.4. Johann und Romana Hierzer begehren mit ihrem Rechtsmittel die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Konsenswerberin die Genehmigung versagt werde mit der Begründung, aus Punkt 2.) des Bescheides, bezeichnet als „Nebenbestimmungen“, sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine notwendige Bedingung oder nur um eine Auflage hinsichtlich der erteilten Vorhabensgenehmigung handle, sodass der Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft und der Spruch unbestimmt sei. Die Auflagen im Genehmigungsbescheid nach Paragraph 17, UVP-G seien so zusammen zu fassen, dass sie den einzelnen anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden könnten. Auch dem entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Die Berufungswerber würden auf den landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaften EZ 17, mit den Liegenschaftsadressen Casalgasse 68 bzw. 68a und EZ 78, EZ 1154 und EZ 25, jeweils GB 63113 Liebenau einen Gärtnereigroßbetrieb samt Direktvermarktung (Bauernmarkt) betreiben. Weder in den Projektunterlagen, noch im angefochtenen Bescheid sei darauf Bedacht genommen, dass die Bauphase zumindest 3 Jahre dauere und die Rekultivierung bzw. Erholung jahrzehntelang gewachsener landwirtschaftlicher Böden nach derart erosiven Einschnitten bzw. Eingriffen weitere Jahre in Anspruch nehme. Die von den Berufungswerbern bewirtschafteten Flächen würden die wirtschaftliche Grundlage des Gärtnereigroßbetriebes und die Versorgung einer Großzahl der näheren und ferneren Bevölkerung mit frischem regionalem Obst und Gemüse sichern. Dem Gewerbebetrieb der Berufungswerber komme daher die Eigenschaft eines Sachgutes von hohem gesellschaftlichem Wert und hoher funktionaler Bedeutung zu, weil nicht nur eine Versorgung einer Großzahl von Menschen in der unmittelbaren Region erfolge, sondern langfristige Lieferverträge mit überregionalen Lebensmittelhandelsketten im Großraum Graz geschlossen seien. Durch die regionale Versorgung würden auch große CO2 Immissionen und der damit verbundene anfallende Güterverkehr vermieden. Auf Grund des massiven Eingriffes in dieses Sach-/Schutzgut hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Sowohl für das Schutzgut Landwirtschaft als auch den Gewerbebetrieb sind in der Schutzguttabelle merklich relevante nachteilige Auswirkungen, kategorisiert mit D, festgehalten. Durch die Baufeldfreimachung seien die von den Berufungswerbern bestellten Anbauflächen massiv betroffen, nahezu die gänzlichen Freilandflächen sowie ein Großteil der Glashausanlagen seien mehr oder weniger abzusiedeln bzw. außer Betrieb zu setzen, wodurch die durch jahrzehntelange biologische Kultivierung dieser Böden geschaffene Humusschicht auch für Jahre nach der Fertigstellung zerstört oder unwiederbringlich vernichtet sei. Durch die Staubbelastung und das vermehrte Schadstoffaufkommen der verbleibenden Anbauflächen der Gärtnerei sei das dort angebaute Obst und Gemüse im Lichte der strengen Qualitätsstandards unverwertbar, sodass weder die Bereitstellung von Ersatzflächen, noch die Absiedelung des Gärtnereibetriebes oder eine gänzliche Ablösung zumutbar sei. Weder durch Auflagen und Bedingungen, noch durch Ausgleichsmaßnahmen in einem abzuführenden Grundeinlöseverfahren seien die Auswirkungen des Vorhabens für die Berufungswerber auf ein erträgliches Maß zu mindern, weil durch das gegenständliche Vorhaben, insbesondere während der Bauphase, ein Großteil der Anbauflächen des Gärtnereibetriebes betroffen sei, wodurch sowohl das Eigentum und die Existenz der Berufungswerber massiv gefährdet wäre und auch der Betrieb zu einer unzumutbaren weiteren Belästigung führe. Darüber hinaus würden die sieben Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren.
2.1.5. DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann verlangen in ihrem Rechtsmittel weitreichendere Verbesserungen des Vorhabens im Hinblick auf rechtlich und gesundheitlich nicht zumutbare Zusatzbelastungen mit der Begründung, durch das Projekt würde es zu Zusatzbelastungen der Luftschadstoffe und zur Bildung von Sekundärimmissionen für einen wesentlich größeren Bereich als in den Gutachten ausgewiesen, kommen. Auch den Irrelevanzkriterien werde nicht entsprochen. Eine alternative Prüfung iSd § 1 UVP-G sei nicht erfolgt und auf die Vor- und Nachteile des Projektes sei nicht ausreichend eingegangen worden. Das Projekt sei nur dann genehmigungsfähig, wenn die Einhaltung der Grenzwerte zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar und langfristig gesichert sei.2.1.5. DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann verlangen in ihrem Rechtsmittel weitreichendere Verbesserungen des Vorhabens im Hinblick auf rechtlich und gesundheitlich nicht zumutbare Zusatzbelastungen mit der Begründung, durch das Projekt würde es zu Zusatzbelastungen der Luftschadstoffe und zur Bildung von Sekundärimmissionen für einen wesentlich größeren Bereich als in den Gutachten ausgewiesen, kommen. Auch den Irrelevanzkriterien werde nicht entsprochen. Eine alternative Prüfung iSd Paragraph eins, UVP-G sei nicht erfolgt und auf die Vor- und Nachteile des Projektes sei nicht ausreichend eingegangen worden. Das Projekt sei nur dann genehmigungsfähig, wenn die Einhaltung der Grenzwerte zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar und langfristig gesichert sei.
2.1.6. Der Naturschutzbund Steiermark argumentiert in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen, der Bescheid sei mangelhaft, weil sich die Behörde mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten und Einwendungen nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, etwa dem schutzwürdigen Vorkommen von Gänsesägern und Kormoranen, der Schaffung von ausreichenden Ausgleichsflächen und der Erhaltung des menschlichen Lebensraumes. Auch die Einwendungen, welche sich mit der Stellungnahme des Umwelt- bzw. Lebensministeriums zur UVE überschneiden würden, seien nicht ausreichend behandelt worden. Die Sekundärbildung von Luftschadstoffen sei nicht in relevanter Weise berücksichtigt worden. Relevante Zusatzbelastungen von über 3 % der Langzeitwerte würden als gerechtfertigt erachtet, obwohl gemäß dem Leitfaden UVP und IG-L des Umwelt-Bundesamtes für die Anwendung der Irrelevanzklausel für Luftschadstoffe die künftige Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sein müsse. Auch im umweltmedizinischen Bereich sei eine rein rechnerische Beurteilung nicht ausreichend. Die Auflagen Nr. 172 bis 175 seien nicht geeignet, die Bedenken des Berufungswerbers zu reduzieren. Weder durch die Umsetzung von Baumbepflanzungen im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht, die Durchführung eines Wettbewerbes für Kunstbauten, das Straßenbegleitgrün und für die Oberflächen der Unterflurtrasse, das Einfließen der Ausschreibungsunterlagen in einen Wettbewerb und die Auslegung der Tunnelwarte auf das erforderliche Mindestmaß würden ausreichende Maßnahmen gesetzt.
2.2. Der Umweltsenat brachte die Berufungen mit Schreiben vom 15.11.2010 den möglichen Berufungsgegnern zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Die Projektwerberin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2010 (OZ 5), den Berufungen keine Folge zu geben. Die Berufungswerber würden lediglich ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, insbesondere unzumutbare Belästigungen durch Schall und Luftschadstoffe wiederholen, obwohl die erstinstanzliche Behörde sowohl im Verfahren, als auch im angefochtenen Bescheid ausführlich darauf eingegangen sei. Auch Aspekte des „objektiven Umweltschutzrechtes“, insbesondere die Berücksichtigung öffentlicher Pläne und Konzepte, die Alternativen- und Variantenprüfung und die weiterführende Bedarfsfrage seien ausführlich erörtert und das Vorhaben aus verkehrsfachlicher Sicht als vorteilig eingestuft worden. Ebenso sei eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf den Pflanzenbestand der Gärtnereibetriebe erfolgt, die Frage der Grundablöse sei den Materiengesetzen vorbehalten worden. Eine fachliche Zuordnung der Auflagen vereinfache das Abnahmeverfahren, in welchem die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde postuliert werde.
3. Zur Zulässigkeit der Berufungen:
3.1. Alle Berufungen wurden fristgerecht eingebracht.
3.2. Zur Parteistellung der Berufungswerber:
3.2.1. Heinz Hubmann:
Die Befugnis, im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, setzt zum Einen voraus, dass dem Berufungswerber Parteistellung iSd § 19 UVP-G 2000 zukam, zum Anderen aber auch, dass er diese nicht durch Versäumnis der rechtzeitigen Erhebung qualifizierter Einwendungen verloren hat (soweit er von den Präklusionsfolgen erfasst werden kann; vgl. Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G², Rz 15 zu § 19Die Befugnis, im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, setzt zum Einen voraus, dass dem Berufungswerber Parteistellung iSd Paragraph 19, UVP-G 2000 zukam, zum Anderen aber auch, dass er diese nicht durch Versäumnis der rechtzeitigen Erhebung qualifizierter Einwendungen verloren hat (soweit er von den Präklusionsfolgen erfasst werden kann; vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G², Rz 15 zu Paragraph 19
UVP-G).
Die Behörde erster Instanz hat sich entschlossen, die Verfahrensbestimmungen des AVG für das sogenannte Großverfahren anzuwenden. Gemäß § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde den oder die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn in einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat das Edikt Folgendes zu enthalten:Die Behörde erster Instanz hat sich entschlossen, die Verfahrensbestimmungen des AVG für das sogenannte Großverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG kann die Behörde den oder die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn in einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind. Zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung hat das Edikt Folgendes zu enthalten:
1. Den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens 6 Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
Laut Abs. 3 ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Wurde ein Antrag – wie hier – durch Edikt kund gemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht oder nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Laut Absatz 3, ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Wurde ein Antrag – wie hier – durch Edikt kund gemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht oder nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
§ 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden (§ 44b Abs. 1 AVG).Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG).
Die Kundmachung des hier verfahrensgegenständlichen Vorhabens erfolgte mit Edikt vom 11.11.2008 im redaktionellen Teil der "Kleinen Zeitung" und der "Kronen-Zeitung" sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung", weiters durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und der FA 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Darüber hinaus erfolgte die öffentliche Auflage auf der Homepage des LUIS.
Da die Kundmachung auch den oben genannten Anforderungen entsprach, ist hinsichtlich Heinz Hubmann, der sich erstmals im Berufungsverfahren am Verfahren beteiligt, der Verlust der Parteistellung eingetreten, weil er nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sein als Berufung erkennbarer Schriftsatz war somit wegen Präklusion als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.2. DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann:
Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus § 19 UVP-G 2000. Wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt (Seite 83) sind die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren zunächst als Vertreter der ARGE Luft/Lärm (DI Gottfried Weißmann, DI Werner Lackner) aufgetreten. Der Verein ARGE Luft/Lärm wurde laut Vereinsregisterauszug am 3.7.2008 aufgelöst, sodass die Einwendungen als solche von Einzelpersonen zu beurteilen waren.Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Paragraph 19, UVP-G 2000. Wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt (Seite 83) sind die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren zunächst als Vertreter der ARGE Luft/Lärm (DI Gottfried Weißmann, DI Werner Lackner) aufgetreten. Der Verein ARGE Luft/Lärm wurde laut Vereinsregisterauszug am 3.7.2008 aufgelöst, sodass die Einwendungen als solche von Einzelpersonen zu beurteilen waren.
Zwar befindet sich der Wohnort beider Berufungswerber in Graz, wobei die Fröhlichgasse ca. 1,5 km und die Eichendorffstraße ca. 6 km vom Projektgebiet entfernt sind (vgl. Routenplaner Graz). Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sie sich im Projektgebiet nicht nur vorübergehend aufhalten, oder dass sie im Projektsgebiet geschützte Rechte inne haben. Auswirkungen des Projektes, welcher Art immer, an den Wohnsitzen der Berufungswerber hat das Verfahren nicht erbracht. Eine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 ist daher nicht gegeben. Die von DI Lackner und DI Weißmann gemeinsam eingebrachte Berufung war vom Umweltsenat daher als unzulässig zurückzuweisen.Zwar befindet sich der Wohnort beider Berufungswerber in Graz, wobei die Fröhlichgasse ca. 1,5 km und die Eichendorffstraße ca. 6 km vom Projektgebiet entfernt sind vergleiche Routenplaner Graz). Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sie sich im Projektgebiet nicht nur vorübergehend aufhalten, oder dass sie im Projektsgebiet geschützte Rechte inne haben. Auswirkungen des Projektes, welcher Art immer, an den Wohnsitzen der Berufungswerber hat das Verfahren nicht erbracht. Eine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000 ist daher nicht gegeben. Die von DI Lackner und DI Weißmann gemeinsam eingebrachte Berufung war vom Umweltsenat daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Naturschutzbund Steiermark:
Am Verfahren hat sich auch der Naturschutzbund Steiermark, der eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 darstellt, beteiligt. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren den Status einer Partei begehrt und rechtzeitig Einwendungen erhoben.Am Verfahren hat sich auch der Naturschutzbund Steiermark, der eine anerkannte Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 darstellt, beteiligt. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren den Status einer Partei begehrt und rechtzeitig Einwendungen erhoben.
3.3. Geltend gemachte Verfahrensmängel:
Die Berufungswerber Johann und Romana Hierzer und der Naturschutzbund Steiermark rügen, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet und die Behörde auf ihre Einwendungen überhaupt nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen sei.
Dieser Beschwerdepunkt ist nicht berechtigt.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Das bedeutet, dass die Begründung eines Bescheides die Darstellung der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm vorliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, Rz 7 zu § 60 und die dort zitierte Literatur). Das AVG verlangt somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren, wie dem UVP-Verfahren. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber genügt der erstinstanzliche Bescheid diesem Erfordernis, wobei dazu auch auf die Ausführungen zu den einzelnen weiteren Beschwerdepunkten der Berufungswerber verwiesen wird.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Das bedeutet, dass die Begründung eines Bescheides die Darstellung der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm vorliegt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, Rz 7 zu Paragraph 60 und die dort zitierte Literatur). Das AVG verlangt somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren, wie dem UVP-Verfahren. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber genügt der erstinstanzliche Bescheid diesem Erfordernis, wobei dazu auch auf die Ausführungen zu den einzelnen weiteren Beschwerdepunkten der Berufungswerber verwiesen wird.
4. Sachfragen:
4.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Beim zu beurteilenden Projekt handelt es sich um die (Neu-)Errichtung einer Landesstraße, die der Entlastung des Bezirkes Liebenau (Puntigamerstraße, Liebenauer Hauptstraße) in Form einer 2.000 m langen Straße, bestehend aus einer 1.442 m langen doppelröhrigen Unterflurtrasse in niveaufreier Querung des Straßennetzes in Liebenau und einem umfeldverträglichen Anschlusssystem mit eingehausten, ressourcenschonenden Mittelrampen zur Verknüpfung der Liebenauer und der Punktigamer/Murfelder Straße, dienen soll. Beim Projektgebiet handelt es sich um ein luftgütemäßig belastetes (Siedlungs-)Gebiet. Für dieses Vorhaben ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5, 17 und 39 iVm mit Anhang 1, Spalte 3, Z 9 lit. h, i UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Beim zu beurteilenden Projekt handelt es sich um die (Neu-)Errichtung einer Landesstraße, die der Entlastung des Bezirkes Liebenau (Puntigamerstraße, Liebenauer Hauptstraße) in Form einer 2.000 m langen Straße, bestehend aus einer 1.442 m langen doppelröhrigen Unterflurtrasse in niveaufreier Querung des Straßennetzes in Liebenau und einem umfeldverträglichen Anschlusssystem mit eingehausten, ressourcenschonenden Mittelrampen zur Verknüpfung der Liebenauer und der Punktigamer/Murfelder Straße, dienen soll. Beim Projektgebiet handelt es sich um ein luftgütemäßig belastetes (Siedlungs-)Gebiet. Für dieses Vorhaben ist gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, 5, 17 und 39 in Verbindung mit mit Anhang 1, Spalte 3, Ziffer 9, Litera h, i, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Für Vorhaben der Z 9 des Anhangs 1 sind gemäß § 17 Abs. 3 UVP-G anstelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anderen Verwaltungsvorschriften zusätzlich (unter anderem) nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 9, des Anhangs 1 sind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G anstelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anderen Verwaltungsvorschriften zusätzlich (unter anderem) nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/innen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/innen iSd § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen.c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/innen iSd Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 führen.
Gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn bei Straßenvorhaben iSd Anhang 1 Z 9 im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen in Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn bei Straßenvorhaben iSd Anhang 1 Ziffer 9, im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen in Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.
Nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.Nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.Nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ein Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
Der Umweltsenat hatte im Berufungsverfahren bereits die IG-L-Novelle, BGBl. I Nr. 77/2010 anzuwenden.Der Umweltsenat hatte im Berufungsverfahren bereits die IG-L-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, anzuwenden.
4.2. Verkehrsprognosen:
Sowohl die Berufungswerber Waltraud und Johann Tiefengraber, als auch der Naturschutzbund Steiermark haben im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren Bezug auf die Stellungnahme des BMLFUW vom 15.11.2006 zur Umweltverträglichkeitserklärung genommen und mehrere Punkte daraus, insbesondere den Verkehr betreffend, zu ihren Einwendungen erhoben. Sie übersehen allerdings, dass sich die Sachverständigen aus dem Fachgebiet Verkehrswesen und Immissionstechnik mit den vom BMLFUW aufgeworfenen Punkten umfangreich befasst haben.
Zur Behauptung, dass der Untersuchungsraum für die Fachbereiche Verkehr und Lärm zu eng gefasst worden sei und großräumige Verlagerungswirkungen nicht betrachtet werden hätten können, verweist der Sachverständige DI Dr. Guido Richtig darauf, dass im Rahmen der Verkehrsuntersuchung Graz Südost, die seinem Gutachten zugrunde liege, neben dem Lückenschluss des Südgürtels auch die Auswirkungen des geplanten Knotens Graz-Ost und der Umfahrung Hausmannstätten mitberücksichtigt worden seien und dementsprechend die räumliche Abgrenzung des Untersuchungsraumes gewählt worden sei, sodass der Untersuchungsraum keinesfalls zu eng gefasst worden sei. Darüber hinaus verwies der Sachverständige auch darauf, dass das verwendete Verkehrsmodell VISUM, das den Großraum Graz mit einem Detaillierungsgrad bis zum Erschließungsnetz umfasse, tauglich sei, um die zu erwartenden Verkehrsströme zu ermitteln und für die Beurteilung der Auswirkungen des Verkehrs jenes Straßennetz berücksichtigt wurde, auf welchem Änderungen des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben von mehr als 5 % ermittelt wurden.
Die – sehr allgemein gehaltenen – Ausführungen in den Berufungen vermögen nicht aufzuzeigen, inwieweit das Verkehrsmodell mangelhaft sei und welche Auswirkungen sich daraus ergeben würden, sodass die Kritik unbegründet ist.
4.3. Immissionsschutz:
4.3.1. Lärm:
Dr. Rupert Friedl macht geltend, die offen verlaufenden Mittelrampen würden für ihn eine zusätzliche Straße mit beträchtlichem Verkehrsaufkommen und dadurch eine Mehrbelastung unter anderem an Lärm bedeuten, sodass sich durch die geplante Ausführung seine Wohn- und Lebensqualität relevant verschlechtere.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes hat der Umweltsenat in seinen Entscheidungen vom 17.5.2006, US 3B/2005/19-20 und vom 16.2.2009, US 3B/2005/19-72 (380-kV-Leitung NÖ) darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung auf den "dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung" bzw. auf "Wohnobjekte" abzustellen ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht, das konzeptuell den zitierten Tatbestandselementen des § 24h (jetzt § 24f) UVP-G 2000 zu Grunde liegt (siehe auch US 5A/2004/15-17 (Ansfelden III); US 6A/2004/18-53 (Großharras); US 4A/2007/15-22 (Hausmannstätten-Gössendorf) gilt, dass der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt wird. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es im Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (US 6A/2004/18-53, Großharras).Hinsichtlich des Immissionsschutzes hat der Umweltsenat in seinen Entscheidungen vom 17.5.2006, US 3B/2005/19-20 und vom 16.2.2009, US 3B/2005/19-72 (380-kV-Leitung NÖ) darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung auf den "dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung" bzw. auf "Wohnobjekte" abzustellen ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht, das konzeptuell den zitierten Tatbestandselementen des Paragraph 24 h, (jetzt Paragraph 24 f,) UVP-G 2000 zu Grunde liegt (siehe auch US 5A/2004/15-17 (Ansfelden römisch drei); US 6A/2004/18-53 (Großharras); US 4A/2007/15-22 (Hausmannstätten-Gössendorf) gilt, dass der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt wird. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es im Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (US 6A/2004/18-53, Großharras).
Aus dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen Ing. Christian Lammer (Seite 6) ergibt sich, dass das Objekt des Berufungswerbers mit der Adresse Casalgasse 79 als Messpunkt für Schallmessungen gewählt wurde, wobei Schallmessungen bereits im Jahr 1996 im Zuge der generellen Planung und im Jahr 1999 im Zuge des Vorprojektes durchgeführt und die Ergebnisse unter Zuhilfenahme gängiger Berechnungsmodelle ermittelt wurden. Des Weiteren ergibt sich (Gutachten Ing. Lammer, Seite 11), dass sich im Bereich des Hauptwegenetzes, an welchem auch die Liegenschaft des Berufungswerbers Dr. Friedl liegt, durch den Betrieb des Südgürtels und somit einer Verkehrsumlegung positive Änderungen in der Größenordnung von bis zu -7 dB ergeben. Für das konkrete Objekt des Berufungswerbers ergibt sich ausgehend von einem status quo der Immisionswerte Tag/Nacht von 56/48 dB durch den Betrieb des Südgürtels ein Wert von 56/47 dB, d.h. eine Verminderung in der Nacht um -1 dB. Während der Bauphase errechnet der Sachverständige, dass insgesamt 6 Objekte, wobei jenes des Berufungswerbers Dr. Friedl nicht betroffen ist, zeitweise mit Immissionen aus dem Baubetrieb von über 70 dB belastet werden, 12 Objekte mit Werten über 65 dB, wobei auch davon das Objekt des Berufungswerbers nicht umfasst ist (siehe Gutachten Ing. Lammer, Tabelle Seite 21).
Die Amtssachverständige aus dem Fachgebiet Umweltmedizin Dr. Andrea Kainz hat in ihrem Gutachten vom 31.3.2009 und ihrer Ergänzung vom 31.5.2010 gesundheitliche Beeinträchtigungen aller Anrainer ausgeschlossen, nicht jedoch Belästigungen im Zuge der Bauphase und Immissionsgrenzwertüberschreitungen entlang des Hauptwegenetzes im Nachtzeitraum von 51 – 55 dB. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Maßnahmen, der zeitlichen Befristung und der Möglichkeit von Erholungsphasen erachtet sie Belästigungen während der Bauphase aus umweltmedizinischer Sicht als tolerierbar und sie kommt zu einer deutlichen Verbesserung in der Betriebsphase. Nachdem für den Berufungswerber durch das Projekt sogar eine Verbesserung und nicht eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Belastung eintritt kommt seiner Berufung daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
4.3.2. Luftschadstoffe:
Die Berufungswerber Dr. Rupert Friedl, Waltraud und Johann Tiefengraber, Johann und Romana Hierzer und der Naturschutzbund Steiermark machen in ihren Rechtsmitteln geltend
? dass das Stadtgebiet von Graz Sanierungsgebiet nach IG-L sei und eine 3 %-ige Zusatzbelastung keinesfalls als irrelevant bezeichnet werden könne, insbesondere seien die Anrainer im Einflussbereich der beiden Tunnelportale massiv betroffen; ? durch die offen verlaufende Mittelrampe würde eine zusätzliche Straße mit beträchtlichem Verkehrsaufkommen geschaffen und damit eine Mehrbelastung an Immissionsschadstoffen und Staub auftreten. Eine 3 %-ige Zusatzbelastung könne in einem Sanierungsgebiet keinesfalls als irrelevant bezeichnet werden, sodass die Bewertung der Maßnahmen zu überarbeiten sei. Es würden auch keine Maßnahmen genannt, um die partiell sehr hohen Belastungen zu reduzieren. Die angeblich mittlere Wirkung der Maßnahmen sei nicht nachvollziehbar;
? während der Bauphase würden die allenfalls verbleibenden Anbauflächen der Gärtnerei der Berufungswerber Hierzer mit Staub und vermehrtem Schadstoffaufkommen derart belastet, dass das dort angebaute Obst und Gemüse im Lichte der strengen Qualitätsstandards unverwertbar sein werde.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer nahmen insbesondere der Sachverständige aus dem Fachgebiet Immissionstechnik, Luftreinhaltung und Klima DI Dr. Thomas Pongratz, der Sachverständige aus dem Fachbereich Verkehrswesen DI Dr. Guido Richter und die Amtssachverständige Dr. Andrea Kainz aus dem Fachgebiet Umweltmedizin Stellung.
Der Sachverständige für Immissionstechnik (Luftreinhaltung) kam zum Ergebnis, dass die berechneten Werte für die Zusatzbelastung mit Stickstoffoxyden bezogen auf den Jahresmittelwert von NO2 während der Bauphase eine maximale Immissionszusatzbelastung von knapp 7 µg/m³ bei den Anrainern östlich des Bauabschnittes Mitte 1 bzw. 2 erreichen und sich die zusätzlichen Belastungen durch einerseits die zusätzlichen Transportfahrten auf dem öffentlichen Straßennetz andererseits durch die Verkehrsumlagerung in einer Größenordnung von 1 % des Grenzwertes bewegen. Jene Straßenabschnitte, die gleichzeitig für die Bautransporte und den bestehenden Verkehr genutzt werden, zeigen kaum eine Verschlechterung hinsichtlich der Luftgüte, da die zusätzlichen Fahrten nur einen Bruchteil des bestehenden Verkehrs ausmachen. Hauptverursacher für die beträchtlichen Immissionszusatzbelastungen ist der Einsatz der Offroad-Maschinen. Die Immissionszusatzbelastung für den NO2 Halbstundenmittelwert durch die Bauphase erreicht maximal 9 µg/m³ bei den nächsten Anrainern. Kurzzeitige Grenzwertüberschreitungen in Phasen hoher Vorbelastung bei den nächsten Anrainern sind während der nächsten Bauphase nicht auszuschließen. Die jahresdurchschnittliche Zusatzbelastung der Feinstaub (PM10) – Immissionskonzentration ist gleich wie bei den Stickstoffoxyden in jenen Bereichen besonders hoch, in denen viele Erdbewegungen anfallen. Östlich des Baufeldes Mitte 1 bzw. 2 wird die maximale Zusatzbelastung von 15 µg/m³ bei den nächsten Anrainern erreicht, die durch geeignete Maßnahmen auf Grund der geplanten Erdarbeiten jedoch eingedämmt werden. Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen auf dem öffentlichen Straßennetz mit ca. 1 % des Grenzwertes sind kaum wahrnehmbar. Bei maximalem Tagesmittelwert werden Zusatzbelastungen von 20 µg/m³ in unmittelbarer Nähe zum Baufeld erreicht, sodass Überschreitungen der Irrelevanzschwelle damit großräumig vorhersehbar sind. Das bedeutet, dass während der Bauphase Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen sind, die durch relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit mit verursacht werden. Da die Bauphase und damit auch die erhöhte Freisetzung der Immissionen zeitlich begrenzt sind, sind längerfristige negative Auswirkungen auf die Luftgüte aber nicht zu erwarten. Die Maßnahmen zur Immissionsreduktion während der Bauphase reduzieren die negativen Auswirkungen, wobei die maximalen Immissionen nur während weniger Wochen auftreten.
Zur Minimierung der Immissionen während der Bauphase wurden im Bescheid zahlreiche Maßnahmen vorgesehen. Für die Betriebsphase verweist der Sachverständige darauf, dass bereits im derzeitigen Zustand Grenzwertüberschreitungen für den Jahresmittelwert an NO2 sowie die Anzahl der Überschreitungstage PM10 zu erwarten sind, sodass für die Zusatzbelastungen des Projektes zu fordern sei, dass diese die Situation nur irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes verschlechtern. Mit der Umsetzung des Projektes werden weite Bereiche in Wohngebieten entlang des derzeitigen Straßennetzes deutlich entlastet, zusätzliche Immissionen werden im Bereich der Verknüpfung des bestehenden Straßennetzes mit der neuen Unterflurtrasse bei den Tunnelportalen auftreten, wobei sich relevante Zusatzbelastungen für die Schadstoffe PM10 und Stickstoffdioxyd im Umfeld des Kreisverkehres bei der Verknüpfung des Südgürtels mit der Liebenauer Hauptstraße ergeben und hier auch Wohnobjekte ganz oder teilweise betroffen sind, die aber abgelöst werden. Weitere Maßnahmen werden durch die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen gesetzt.
Der Sachverständige DI Dr. Thomas Pongratz nahm zu den – bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen – Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber ausführlich Stellung. Hinsichtlich des Objektes des Dr. Rupert Friedl verwies er darauf, dass sogar geringfügige Verbesserungen bezüglich der Schadstoffimmissionen von Partikel und Stickstoffdioxyd zu erwarten sind (Gutachten Seite 54).
Dem vermochten die Berufungswerber weder durch ein ausreichend konkretisiertes Vorbringen zu begegnen, noch konnten sie dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene etwas entgegensetzen.
Zu den Einwendungen der Waltraud und des Johann Tiefengraber und des Naturschutzbundes Steiermark verwies der Sachverständige zunächst auf die Methodik der Beurteilung von Immissionen in belasteten Gebieten (Kapitel 3.4.), des Weiteren, dass er seiner Beurteilung die hohen Belastungen an PM10 und Stickstoffdioxyd ohnedies zu Grunde gelegt habe und unabhängig von der Umsetzung des Projektes Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten für diese Schadstoffe auftreten. Zur Verminderung der projektbedingten Zusatzbelastungen, die nicht über der Irrelevanzschwelle lägen, sei eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der Tunnelportale vorgeschlagen worden, ebenso während der Bauphase um die Auswirkungen für die Nachbarn möglichst gering zu halten.
Zum Argument des Naturschutzbundes Steiermark, wonach Immissionen aus dem Verkehr in den nächsten Jahren trotz prognostizierter steigender Verkehrsbelastung zurückgehen würden, weil alte Fahrzeuge durch solche mit besserer Motortechnologie ersetzt würden, verwies der Sachverständige darauf, dass diese absehbare Entwicklung nicht dem Projekt zugerechnet werde, sondern nur die Veränderung zum Zeitpunkt der geplanten Fertigstellung bewertet worden sei, die sich durch die Errichtung des Südgürtels ergäbe. Ausgehend vom verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen DI Dr. Guido Richtig werde lediglich eine geringe zusätzliche Verkehrssteigerung erwartet, welche eine deutliche Entlastung der Wohngebiete entlang der derzeitigen Verkehrswege sowie eine Zusatzbelastung an den Portalen der Unterflurtrasse einher gehe.
Die Amtssachverständige aus dem Fachgebiet Umweltmedizin Dr. Andrea Kainz kommt zum Ergebnis, dass es in weiten Bereichen von Wohngebieten entlang des derzeitigen Straßennetzes zu einer deutlichen Entlastung von NO2 und PM10 kommen wird und die Irrelevanzkriterien in diesen Bereichen eingehalten werden können. Zu relevanten Zusatzbelastungen für die Schadstoffe PM10 und NO2 werde es aber im Bereich der Verknüpfung des bestehenden Straßennetzes mit der Unterflurtrasse bei den Tunnelportalen und nördlich des Kreisverkehrs bei der Verknüpfung des Südgürtels mit der Liebenauer Hauptstraße kommen, sodass in diesen Bereichen zusätzliche Maßnahmen notwendig seien, um die Irrelevanzkriterien einzuhalten.
Ausgehend davon nahm die Projektwerberin daher am 16.11.2009 eine Projektergänzung vor, dass zwei Lärmschutzwände östlich des Kreisverkehrsplatzes nördlich und südlich der B 67a mit Längen von 80 und 85 m und einer Wandhöhe von 2 bis 2,5 m zum Bestandteil erklärte, weiters dass die Wohnnutzung der Gst. Nr. 101/5 und 102/3, KG 63.110 Engelsdorf abgelöst werde.
Der Sachverständige aus dem Fachgebiet Immissionstechnik, Luftreinhaltung und Klima DI Dr. Thomas Pongratz ergänzte sein Gutachten (OZ 132) am 14.1.2010 dahingehend, dass die Errichtung der Lärmschutzwände zu einer deutlichen Entlastung der Bereiche nördlich des Ostportals führe und nicht mehr von relevanten Zusatzbelastungen für den Jahresmittelwert an NO2 auszugehen sei. Auch südlich des Liebenauer Gürtels würden durch die Lärmschutzwand Verbesserungen eintreten, vorher belastete Wohngebäude würden entlastet. Lediglich Teile der Liegenschaft Weber – Legath seien weiterhin von relevanten Zusatzbelastungen von Stickstoffdioxid betroffen, wobei dieses Grundstück abgelöst werde. Auch bei Feinstaub würden durch die Lärmschutzwände Verbesserungen erzielt und könnten sowohl nördlich, als auch südlich des Liebenauer Gürtels relevante Zusatzbelastungen bei Wohngebäuden vermieden werden.
Schließlich führte die Sachverständige aus dem Fachgebiet Umweltmedizin, Dr. Andrea Kainz in einer Ergänzung vom 15.2.2010 aus (OZ 133), dass durch die technischen Maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden und die geplante Ablöse des Grundstückes der Familie Weber – Legath die umweltmedizinischen Forderungen der UVP umsetzbar sind.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Mit LGBl. Nr. 96/2007 vom 19.11.2007 wurden in der Steiermark Sanierungsgebiete, in denen erhöhte Belastungen von PM10 zu erwarten sind, sowie eine Reihe von Maßnahmen zur Reduktion der PM10 Belastung verordnet (§§ 2, 3). Das Gemeindegebiet von Graz ist in der IG-L Maßnahmenverordnung PM10 als besonders belastetes Sanierungsgebiet iSd § 2 Abs. 8 und in der Verordnung belastete Gebiete nach Anhang 2 UVP-G, BGBl. II Nr. 483/2008 als belastetes Gebiet (Luft) für die Schadstoffe PM10 und NO2, Kategorie D, ausgewiesen. Treten in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen auf, so erhöhen zusätzliche Immissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten. Um in diesen Gebieten aber dennoch Maßnahmen durchführen und Projekte umsetzen zu können, wurde das sogenannte "Irrelevanzkriterium" aufgestellt und beispielsweise im Immissionsschutzgesetz Luft im BGBl. I Nr. 34/2006 im § 20 Abs. 3 Z 1 (nunmehr idF BGBl. I Nr. 77/2010) umgesetzt. Die Irrelevanz einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung wird nach dem von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des VwGH und des Umweltsenates akzeptierten, sogenannten "Schwellenwertkonzeptes" beurteilt, wonach eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation annehmen zu können. Solche Schwellen werden unter anderem mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können.Mit Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2007, vom 19.11.2007 wurden in der Steiermark Sanierungsgebiete, in denen erhöhte Belastungen von PM10 zu erwarten sind, sowie eine Reihe von Maßnahmen zur Reduktion der PM10 Belastung verordnet (Paragraphen 2, 3,). Das Gemeindegebiet von Graz ist in der IG-L Maßnahmenverordnung PM10 als besonders belastetes Sanierungsgebiet iSd Paragraph 2, Absatz 8 und in der Verordnung belastete Gebiete nach Anhang 2 UVP-G, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008, als belastetes Gebiet (Luft) für die Schadstoffe PM10 und NO2, Kategorie D, ausgewiesen. Treten in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen auf, so erhöhen zusätzliche Immissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten. Um in diesen Gebieten aber dennoch Maßnahmen durchführen und Projekte umsetzen zu können, wurde das sogenannte "Irrelevanzkriterium" aufgestellt und beispielsweise im Immissionsschutzgesetz Luft im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, im Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, (nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,) umgesetzt. Die Irrelevanz einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung wird nach dem von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des VwGH und des Umweltsenates akzeptierten, sogenannten "Schwellenwertkonzeptes" beurteilt, wonach eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation annehmen zu können. Solche Schwellen werden unter anderem mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können.
Die Bescheide des Umweltsenates betreffend Arnoldstein (US 21.3.2002, US 1A/2001/13-57) und Wien MVA Pfaffenau (US 29.10.2004, US 1B/2004/7-23) gehen davon aus, dass dann, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche, also dem Untersuchungsgebiet, erfasst als Kurzzeitwert (Halbstundenmittelwert = HMW, Tagesmittelwert = TMW), 3 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet, die Umwelteinwirkung durch die Immissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen ist. Ebenso ist die Umwelteinwirkung durch Immissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Langzeitwert (FMW = Mittelwert über die Vegetationsperiode, JMW = Jahresmittelwert) 1 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet ("Irrelevanzkriterium").
Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit hält der Umweltsenat vor dem Hintergrund dieser Ausführungen fest:
Während der Bauphase sind laut dem immissionstechnischen Gutachten Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen, sodass es sich um relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit handelt. Durch die zeitliche Begrenzung sind allerdings längerfristige negative Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten und wurden zur Minimierung der Belastung der Nachbarn sowohl während der Bau-, aber auch in der Betriebsphase eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und im angefochtenen Bescheid auch vorgeschrieben. Weil die maximalen Immissionen nur während weniger Wochen der Bauphase in den einzelnen Teilabschnitten auftreten und die Maßnahmen für die Bauphase für PM10 durch geeignete Maßnahmen auf Grund der Erdarbeiten eingedämmt werden, Maßnahmen zur Minimierung der Abgasimmissionen, Maßnahmen zur Minimierung der diffusen Immissionen und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen des Baustellenverkehrs gesetzt werden, kommt der Umweltsenat zu der Auffassung, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 kommt, die unzumutbar iSd § 77 Abs. 2 GewO 1994 sind.Während der Bauphase sind laut dem immissionstechnischen Gutachten Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen, sodass es sich um relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit handelt. Durch die zeitliche Begrenzung sind allerdings längerfristige negative Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten und wurden zur Minimierung der Belastung der Nachbarn sowohl während der Bau-, aber auch in der Betriebsphase eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und im angefochtenen Bescheid auch vorgeschrieben. Weil die maximalen Immissionen nur während weniger Wochen der Bauphase in den einzelnen Teilabschnitten auftreten und die Maßnahmen für die Bauphase für PM10 durch geeignete Maßnahmen auf Grund der Erdarbeiten eingedämmt werden, Maßnahmen zur Minimierung der Abgasimmissionen, Maßnahmen zur Minimierung der diffusen Immissionen und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen des Baustellenverkehrs gesetzt werden, kommt der Umweltsenat zu der Auffassung, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 kommt, die unzumutbar iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 sind.
Zum Berufungsvorbringen, wonach die Sekundärbildung von Luftschadstoffen nicht in relevanter Weise berücksichtigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass diesbezügliche Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurden. Der Vollständigkeithalber wird zu diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen aber ausgeführt, dass die Sachverständigen DI Dr. Pongratz und Dr. Kainz in ihren Gutachten keine Gefahrenerhöhung durch die Sekundärbildung von Luftschadstoffen zugrunde gelegt haben, sodass davon auszugehen ist, dass die in Betracht kommenden Schutzgüter dadurch keinesfalls betroffen sind.
Das Vorbringen der Berufungswerber ist daher insgesamt unbegründet.
4.4. Landwirtschaft/Gärtnerei:
Die Berufungswerber Johann und Romana Hierzer rügen, weder in den Projektunterlagen, noch im angefochtenen Bescheid sei darauf Bedacht genommen worden, dass die Rekultivierung bzw. Erholung der jahrezehntelang gewachsenen landwirtschaftlichen Böden nach der zumindest 3 Jahre dauernden Bauphase mit äußerst erosiven Einschnitten bzw. Eingriffen weitere Jahre in Anspruch nehme, diese Flächen jedoch die wirtschaftliche Grundlage des Gärtnerei-Großbetriebes der Berufungswerber darstellen und die Versorgung einer Großzahl der näheren und ferneren Bevölkerung mit frischem regionalen Obst und Gemüse sichern würden. Dem Gewerbebetrieb der Berufungswerber komme daher die Eigenschaft eines Sachgutes von hohem gesellschaftlichem Wert und hoher funktionaler Bedeutung zu, sodass die erstinstanzliche Behörde rechtsunrichtig die Sachguteigenschaft des Gewerbebetriebes verneint habe. Auf Grund des massiven Eingriffes in dieses Sachgut hätte die Bewilligung in der vorliegenden Form nicht erteilt werden dürfen. Während der Bauphase seien die von den Berufungswerbern zu bewirtschaftenden verbleibenden Anbauflächen der Gärtnerei vermehrt mit Staub- und Schadstoffaufkommen belastet, sodass das angebaute Obst und Gemüse unverwertbar sein werde. Weder die Bereitstellung von Ersatzflächen, noch die Absiedelung des Betriebes, noch eine gänzliche Ablöse sei zumutbar, weil es sich um einen seit Generationen geführten alteingesessenen Familienbetrieb handle und die Auswirkungen des Vorhabens für die Berufungswerber weder durch Auflagen, Bedingungen oder Ausgleichsmaßnahmen, noch durch ein Grundeinlöseverfahren auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten, wäre der Antrag abzuweisen gewesen.
Zu diesem Vorbringen wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Thematik Landwirtschaft und der Auswirkungen des Projektes während der Bau- und Betriebsphase auf die anliegenden Betriebe ein ausführliches Gutachten des nicht amtlichen, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Boden und Landwirtschaft, HR DI Friedrich Bauer, vom 9.3.2009 und Ergänzungen vom 17.6.2009 und vom 22.6.2009 (OZ 91) vorliegen. Der Gutachter setzt sich im Gutachten vom 9.3.2009 ausführlich – belegt durch umfangreiche Berechnungen – mit der Eingriffsintensität auf die Böden, auch jene der Berufungswerber, sowohl während der Bau- als auch der Betriebsphase auseinander (Seite 45ff). Er geht davon aus, dass es nur zu geringfügigen Einträgen von leicht abbaubaren Schadstoffen im Boden kommt, die unter der Bagatellgrenze liegen. Die Schadstoffeinträge auf die Landwirtschaft und den Gemüseanbau während der Betriebsphase hat der Sachverständige als vernachlässigbar beurteilt, mit der Begründung, dass die projektbedingten Zusatzbelastungen sowohl durch Schwermetalle als auch durch Verstaubung in der Gemüse- und Gartenbauproduktion irrelevant seien. Auch eine Versauerung der Böden und eine damit verbundene größere Mobilität von Schwermetallen sei durch die geringfügige höhere N-Deposition nicht erwartbar, in Großteilen der an die Unterflurtrasse angrenzenden Flächen verbessere sich sogar die Luftqualität und gehe der verkehrsbedingte Eintrag zurück. Eine Verstaubung von Produkten sei auch nahe der Portale nicht zu erwarten, weil verkehrsbedingt im Winter (Streudienst) der meiste Feinstaub anfalle, in welchem Zeitraum allerdings kein Freilandgemüse angebaut werde, bzw. die Gewächshäuser geschlossen seien. Im Sommer würden regelmäßige Regenfälle und künstliche Beregnung eine Verstaubung verhindern, auch durch Streusalz seien keine negativen Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu erwarten.
Da somit aber eine Beeinträchtigung des Grundeigentums auch unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Immissionen ausgeschlossen ist, sind die Genehmigungsvoraussetzungen unter dem Aspekt des Schutzes von Eigentum und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn erfüllt.
Mit den weiteren Einwendungen, die den Verkehr, insbesondere die Zufahrtssituation zur Liegenschaft der Berufungswerber betreffen hat sich der Sachverständige aus dem Bereich Verkehrswesen, DI Dr. Guido Richtig in seiner Gutachtensergänzung vom 19.6.2009 (OZ 99) ausführlich auseinandergesetzt. Er verweist insbesondere darauf, dass in den Projektunterlagen während der Bauphase die Herstellung von Ersatzzufahrten zu allen betroffenen Anwesen – so auch zu jenem der Berufungswerber – vorgesehen sind. Nachdem die Benützung der Engelsdorfer Straße während der Bauphase nur eingeschränkt möglich sein werde, verliere diese für den Durchzugsverkehr an Bedeutung, sodass nicht mit einem Verkehrskollaps zu rechnen sei, sondern die Zufahrtsmöglichkeit für die Anrainer gewährleistet sei.
Auch dem vermochten die Berufungswerber nichts entgegenzusetzen. Die vermögensrechtlichen Nachteile während der Bau- und Betriebsphase sind Gegenstand des Grundablöseverfahrens, in welchem auch das genaue Ausmaß der Einschränkungen des Gärtnereibetriebes sowie die Beurteilung der vermögensrechtlichen Nachteile zu erfolgen hat.
4.5. Naturschutz:
Der Naturschutzbund Steiermark macht in seinem Rechtsmittel geltend, schutzwürdige Vorkommen von Gänsesägern und Kormoranen seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden, ebenso wenig wie die Schaffung von Ausgleichsflächen und die Erhaltung menschlichen Lebensraumes.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Das Projektgebiet liegt weder in einem Landschaftsschutzgebiet, einem Europaschutzgebiet, noch in einem vorgeschlagenen Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-RL, noch in einem faktischen Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutz-RL, sodass entsprechende Verfahren nach § 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 oder nach Art 6 FFH-RL und Art 4 Vogelschutz-RL (Naturverträglichkeitsprüfung) nicht durchzuführen waren. § 7 Abs. 3 lit. a Stmk. NschG 1976 sieht lediglich die Verpflichtung zu einer Anzeige von Anlagen vor, die teilweise auf Freiland mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von > 2.500 m² errichtet werden.Das Projektgebiet liegt weder in einem Landschaftsschutzgebiet, einem Europaschutzgebiet, noch in einem vorgeschlagenen Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-RL, noch in einem faktischen Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutz-RL, sodass entsprechende Verfahren nach Paragraph 6, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 oder nach Artikel 6, FFH-RL und Artikel 4, Vogelschutz-RL (Naturverträglichkeitsprüfung) nicht durchzuführen waren. Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, Stmk. NschG 1976 sieht lediglich die Verpflichtung zu einer Anzeige von Anlagen vor, die teilweise auf Freiland mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von > 2.500 m² errichtet werden.
Aus dem Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Naturschutz DI Ernst Aigner ergibt sich, dass das Projektgebiet insgesamt als vogelarm zu bezeichnen sei, ua. die Wasservögel Gänsesäger und Kormoran im Projektgebiet als Durchzug bzw. als Wintergäste auftreten, eine Brut naturschutzrechtlich relevanter Arten jedoch nicht feststellbar gewesen sei. Weil der Trassenverlauf das Fließgebiet der Mur nicht berühre, seien die Vogelarten Gänsesäger und Kormoran nicht betroffen. Darüber hinaus wurden in der Projektergänzung vom 11.12.2009 (OZ 128) Ausgleichsflächen für Vögel vorgesehen (S. 10). Auswirkungen auf das Schutzgut Flora waren somit zu verneinen.
4.6. Projektänderungen/Auflagen:
4.6.1. Zur begehrten Neuordnung der Auflagen:
Die Berufungswerber Johann und Romana Hierzer machen unter Verweis auf die Entscheidung des Umweltsenates Zl. US 2B/2008/23-62 (Mistelbach Umfahrung) geltend, die Auflagen hätten nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden müssen, weil bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein müsse, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflage nach diesem Zeitpunkt zuständig sei.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden, eine Auflage muss allerdings so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits gegebenenfalls ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Vollstreckbarkeit gegeben ist (US 2B/2008/23-62, Seite 47). Da im gegenständlichen Bescheid die Zuordnung der Auflagen im Abnahmebescheid sichergestellt ist, ist den Vorgaben des Gesetzes Genüge getan und besteht absolute Klarheit darüber, welche Auflage in den Zuständigkeitsbereich welcher Materienbehörde, so auch der UVP-Behörde gemäß § 21 Abs. 4 UVP-G 2000, fällt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden, eine Auflage muss allerdings so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits gegebenenfalls ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Vollstreckbarkeit gegeben ist (US 2B/2008/23-62, Seite 47). Da im gegenständlichen Bescheid die Zuordnung der Auflagen im Abnahmebescheid sichergestellt ist, ist den Vorgaben des Gesetzes Genüge getan und besteht absolute Klarheit darüber, welche Auflage in den Zuständigkeitsbereich welcher Materienbehörde, so auch der UVP-Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UVP-G 2000, fällt.
Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht die beantragte Bewilligung erteilt.
4.6.2. Auflage:
In der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark werden die Auflagen Nr. 172 bis 175 moniert, welche nicht geeignet seien, die Bedenken der Umweltschutzorganisation zu reduzieren, weil weder durch die Umsetzung von Baumbepflanzungen im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht, noch durch die Durchführung eines Wettbewerbes für Kunstbauen das Straßenbegleitgrün und für die Oberflächen der Unterflurtrasse, das Einfließen der Ausschreibungsunterlagen in den Wettbewerb und die Auslegung der Tunnelwarte auf das erforderliche Mindestmaß die Vorschläge und Einwendungen erfüllt würden.
Die Ergebnisse der UVE und des erstinstanzlichen Verfahrens zeigen, dass um zum hohen Schutzniveau für die Umwelt beizutragen es erforderlich war, eine Reihe von Auflagen anzuordnen.
Die von der Berufungswerberin kritisierten Auflagen stehen in Zusammenhang mit dem Schutzgut Landschaft. Der Sachverständige DI Günther Tischler aus dem Fachbereich Landschaftsgestaltung und Raumplanung hat sich mit diesem Fachbereich in seinem Gutachten ausführlich auseinander gesetzt.
Die Berufung des Naturschutzbundes Steiermark lässt auch offen, welche weiteren Maßnahmen durch Auflagen angeordnet hätten werden müssen, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Forderung nach großräumigeren und weiteren Maßnahmen allenfalls sogar hin bis zu einer Landschaftsgestaltung nicht gerechtfertigt sind.
Die Maßnahmenfestlegung und die detaillierte Ausgestaltung sind auf Ebene der Ausführungsplanung nachzuweisen.
Auch dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen war daher nicht Folge zu geben.
5. Nach eingehender Prüfung und Würdigung der Berufungsvorbringen im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz ist der Umweltsenat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vorhaben der Errichtung des Südgürtels Landesstraße B67a (Grazer Ringstraße) bei Beachtung der projektgemäß vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie die damit anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind.5. Nach eingehender Prüfung und Würdigung der Berufungsvorbringen im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz ist der Umweltsenat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vorhaben der Errichtung des Südgürtels Landesstraße B67a (Grazer Ringstraße) bei Beachtung der projektgemäß vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie die damit anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind.
Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht die beantragte Bewilligung erteilt und waren die Berufungen zurück- bzw. abzuweisen.
Schlagworte
Auflagen, Gliederung nach angewendeten Rechtsmaterien; Bescheid, Begründungspflicht; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, UmweltorganisationZuletzt aktualisiert am
13.01.2014