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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Rodungsbescheide, die älter als 10 Jahre sind, sind nicht mehr in die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzubeziehen.1. Rodungsbescheide, die älter als 10 Jahre sind, sind nicht mehr in die Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 einzubeziehen.
2. Wird eine Bezirkshauptmannschaft in einem Feststellungsverfahren als mitwirkende Behörde eingebunden, so bildet die fehlende explizite Bezeichnung als Mineralrohstoffbehörde keinen Verfahrensmangel.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Kumulationsbestimmung, Rodungen; UVP-Pflicht, Umgehung, Vorhaben, Einheit;Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012