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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft sich die UVP-Pflicht für Flugplätze maßgeblich an die Absicht, auf dieser befestigten Fläche einen Flugplatz errichten und betreiben zu wollen und nicht schon an den Bau einer befestigten Fläche, die erst in späterer Zukunft als Landebahn verwendet werden könnte.
Schlagworte
Anhang, Vorhabenstyp, objektive Zuordnung; Auslegung, richtlinienkonforme; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Flugplätze, Außenlandebewilligungen, Verhältnis; Flugplätze, NeubauZuletzt aktualisiert am
06.06.2011