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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist nach § 66 Abs. 4 AVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Dementsprechend zieht § 66 Abs. 4 AVG engere Grenzen als der auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Dabei ist nicht auf den wörtlichen Inhalt des Spruches, sondern auf die in Verhandlung stehende Angelegenheit abzustellen; wird diese – durch die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmte – Angelegenheit durch die Modifikation nicht verändert und werden weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als früher berührt, keine neuen oder größeren Gefahren für die Umwelt geschaffen und auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt, so ist über den modifizierten (Feststellungs-)Antrag zu entscheiden.1. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Dementsprechend zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG engere Grenzen als der auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Dabei ist nicht auf den wörtlichen Inhalt des Spruches, sondern auf die in Verhandlung stehende Angelegenheit abzustellen; wird diese – durch die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmte – Angelegenheit durch die Modifikation nicht verändert und werden weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als früher berührt, keine neuen oder größeren Gefahren für die Umwelt geschaffen und auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt, so ist über den modifizierten (Feststellungs-)Antrag zu entscheiden.
2. Der Schwellenwert der Z 43 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 wurde vom VwGH auf einen konkreten Fall bezogen als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend bezeichnet (VwGH 2001/06/0140).2. Der Schwellenwert der Ziffer 43, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 wurde vom VwGH auf einen konkreten Fall bezogen als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend bezeichnet (VwGH 2001/06/0140).
3. Einzig der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, indiziert nicht deren Umgehung, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine schon nach der Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsV 2009 einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann und durch eine entsprechende baubehördliche Auflage nach § 29 Abs. 5 Stmk BauG eine Verfügung getroffen werden kann, durch die die Anzahl der beantragten Mastschweineplätze rechtlich fixiert wird; die Bestimmungen der §§ 37 und 38 des Stmk BauG über die Überprüfung der Baudurchführung und Benützungsbewilligung gewährleisten die jederzeitige Überprüfbarkeit der Umsetzung dieser Auflage. Des Weiteren fehlen Hinweise für eine Aufsplittung, wenn der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.3. Einzig der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, indiziert nicht deren Umgehung, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine schon nach der Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsV 2009 einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann und durch eine entsprechende baubehördliche Auflage nach Paragraph 29, Absatz 5, Stmk BauG eine Verfügung getroffen werden kann, durch die die Anzahl der beantragten Mastschweineplätze rechtlich fixiert wird; die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 des Stmk BauG über die Überprüfung der Baudurchführung und Benützungsbewilligung gewährleisten die jederzeitige Überprüfbarkeit der Umsetzung dieser Auflage. Des Weiteren fehlen Hinweise für eine Aufsplittung, wenn der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinienkonformität; UVP-Pflicht, Umgehung; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012