RS Umse 2011/5/4 US 7A/2010/19-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang1 Z43
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist nach § 66 Abs. 4 AVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Dementsprechend zieht § 66 Abs. 4 AVG engere Grenzen als der auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Dabei ist nicht auf den wörtlichen Inhalt des Spruches, sondern auf die in Verhandlung stehende Angelegenheit abzustellen; wird diese – durch die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmte – Angelegenheit durch die Modifikation nicht verändert und werden weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als früher berührt, keine neuen oder größeren Gefahren für die Umwelt geschaffen und auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt, so ist über den modifizierten (Feststellungs-)Antrag zu entscheiden.1. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Dementsprechend zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG engere Grenzen als der auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Dabei ist nicht auf den wörtlichen Inhalt des Spruches, sondern auf die in Verhandlung stehende Angelegenheit abzustellen; wird diese – durch die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmte – Angelegenheit durch die Modifikation nicht verändert und werden weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als früher berührt, keine neuen oder größeren Gefahren für die Umwelt geschaffen und auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt, so ist über den modifizierten (Feststellungs-)Antrag zu entscheiden.

2. Der Schwellenwert der Z 43 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 wurde vom VwGH auf einen konkreten Fall bezogen als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend bezeichnet (VwGH 2001/06/0140).2. Der Schwellenwert der Ziffer 43, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 wurde vom VwGH auf einen konkreten Fall bezogen als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend bezeichnet (VwGH 2001/06/0140).

3. Einzig der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, indiziert nicht deren Umgehung, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine schon nach der Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsV 2009 einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann und durch eine entsprechende baubehördliche Auflage nach § 29 Abs. 5 Stmk BauG eine Verfügung getroffen werden kann, durch die die Anzahl der beantragten Mastschweineplätze rechtlich fixiert wird; die Bestimmungen der §§ 37 und 38 des Stmk BauG über die Überprüfung der Baudurchführung und Benützungsbewilligung gewährleisten die jederzeitige Überprüfbarkeit der Umsetzung dieser Auflage. Des Weiteren fehlen Hinweise für eine Aufsplittung, wenn der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.3. Einzig der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, indiziert nicht deren Umgehung, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine schon nach der Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsV 2009 einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann und durch eine entsprechende baubehördliche Auflage nach Paragraph 29, Absatz 5, Stmk BauG eine Verfügung getroffen werden kann, durch die die Anzahl der beantragten Mastschweineplätze rechtlich fixiert wird; die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 des Stmk BauG über die Überprüfung der Baudurchführung und Benützungsbewilligung gewährleisten die jederzeitige Überprüfbarkeit der Umsetzung dieser Auflage. Des Weiteren fehlen Hinweise für eine Aufsplittung, wenn der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinienkonformität; UVP-Pflicht, Umgehung; UVP-Richtlinie, Umsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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