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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Manfred Kniely, St. Nikolai/Draßling; Zubau zum bestehenden Stallgebäude für 623 Mastschweine auf Gst. Nr. 526 u. .16, KG 66126 Hütt; UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Agnes Bernhard als Vorsitzende sowie Dr. Martin Dolp als Berichter und Dr. Harald Krenn als weiteres Mitglied über die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 25. August 2010 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juli 2010, GZ FA13A- 11.10-113/2009-38, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Zubau zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. 526, KG Hütt, Gemeinde St. Nikolai/Draßling, für die Haltung von 917 Mastschweinen“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Dieser Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Entsprechung der vom Projektwerber Manfred Kniely, Hütt 5, 8422 St. Nikolai/Draßling, aufgrund des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektsänderung vom 28. März 2011 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass für das Vorhaben Zubau eines Schweinemaststalles auf Gst. Nr. 526 u. .16 der KG Hütt für die Haltung von 623 Mastschweinen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 2 bis inkl. 7, 3a Abs. 6 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Z 43, § 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraphen 3, Absatz 2 bis inkl. 7, 3a Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 43,, Paragraph 40, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;
Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, insbesondere §§ 29 Abs. 5, 37 und 38;Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, insbesondere Paragraphen 29, Absatz 5, 37 und 38;
§§ 13 Abs. 8, 45 und 63 bis inkl. 67 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Paragraphen 13, Absatz 8, 45 und 63 bis inkl. 67 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
§ 5 und 12 Umweltsenatgesetz, (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 in der Fassung Nr. 127/2009.Paragraph 5 und 12 Umweltsenatgesetz, (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Gemeinde St. Nikolai/Draßling hat mit Schreiben vom 9. Juni 2009 bei der zuständigen Steiermärkischen Landesregierung beantragt, dass festgestellt werde, ob für das landwirtschaftliche Vorhaben „Zubau zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. 526, KG Hütt, für die Haltung von 917 Mastschweinen“ von Manfred Kniely, Hütt 5, 8422 St. Nikolai/Draßling, eine UVP-Pflicht nach UVP-G 2000 besteht.
Die Antragstellerin hat zur Darstellung der Lage und Abstände von bestehenden Tierhaltungsbetrieben im Umgebungsbereich des Vorhabens Unterlagen vorgelegt. Es sind dies das Immissionsgutachten von Ing. Mag. Walter Huber vom 2. Februar 2009 betreffend das erwähnte Vorhaben des Manfred Kniely, der Einreichplan für dieses Vorhaben vom 5. März 2009, eine agrartechnische Stellungnahme von DI Franz Stein vom 14. Jänner 2009 betreffend einen geplanten Zubau zum Ferkelaufzuchtstall auf Gst. 351, KG Hütt, des Vinzenz Silly sowie der Lageplan 1:1000 dazu und der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Nikolai/Draßling, Stand 21. März 2007.
1.2. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren hat die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz mit Bescheid vom 23. Juli 2010, GZ FA13A-11.10-113/2009-38, festgestellt, dass für das Vorhaben „Zubau zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. 526, KG Hütt für die Haltung von 917 Mastschweinen“ von Manfred Kniely, Hütt 5, 8422 St. Nikolai/Draßling, keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Die UVP-Behörde hat diesen Bescheid im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das gegenständliche Projekt habe Änderungen der Nutztierhaltung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand. Daher handle es sich hier um ein nach § 3a UVP-G 2000 zu beurteilendes Vorhaben. Gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 würden Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht u.a. von 2.500 Mastschweineplätzen der UVP-Pflicht unterliegen. Dieser Wert werde weder durch die bestehende Anlage mit 1.211 Mastschweineplätzen, noch durch die Änderung auf 1.999 Mastschweineplätze erreicht, sodass hier § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 nicht anzuwenden sei.Das gegenständliche Projekt habe Änderungen der Nutztierhaltung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand. Daher handle es sich hier um ein nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu beurteilendes Vorhaben. Gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 UVP-G 2000 würden Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht u.a. von 2.500 Mastschweineplätzen der UVP-Pflicht unterliegen. Dieser Wert werde weder durch die bestehende Anlage mit 1.211 Mastschweineplätzen, noch durch die Änderung auf 1.999 Mastschweineplätze erreicht, sodass hier Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 UVP-G 2000 nicht anzuwenden sei.
Das gegenständliche Vorhaben auf Gst. Nr. 526, KG Hütt, befinde sich laut Flächenwidmungsplan im Freiland. Im Umkreis von 300 m um dieses Vorhaben seien Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 des UVP-G 2000 nicht ausgewiesen.
Das gegenständliche Änderungsvorhaben liege im Wasserschongebiet, das mit Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark betreffend der Verfügung eines Schongebietes für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai/Draßling, LGBl. Nr. 80/2001, bestimmt worden sei. Gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 seien schutzwürdige Gebiete der Kategorie C Wasserschutz- und Schongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959. Deshalb sei weiters zu prüfen gewesen, ob wegen des gegenständlichen Vorhabens bei diesem erwähnten Wasserschongebiet mit erheblichen negativen Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Das gegenständliche Änderungsvorhaben liege im Wasserschongebiet, das mit Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark betreffend der Verfügung eines Schongebietes für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai/Draßling, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001,, bestimmt worden sei. Gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 seien schutzwürdige Gebiete der Kategorie C Wasserschutz- und Schongebiete gemäß den Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959. Deshalb sei weiters zu prüfen gewesen, ob wegen des gegenständlichen Vorhabens bei diesem erwähnten Wasserschongebiet mit erheblichen negativen Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Aus dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2010 würde sich schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass auf das Schutzziel des erwähnten Wasserschongebietes durch die Verwirklichung des gegenständlichen Änderungsvorhabens aus hydrogeologischer Sicht erhebliche schädliche, belästigende und belastende Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit sei § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 hier nicht anzuwenden.Aus dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2010 würde sich schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass auf das Schutzziel des erwähnten Wasserschongebietes durch die Verwirklichung des gegenständlichen Änderungsvorhabens aus hydrogeologischer Sicht erhebliche schädliche, belästigende und belastende Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit sei Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 UVP-G 2000 hier nicht anzuwenden.
Letztendlich sei nach Ansicht der UVP-Behörde die Anwendbarkeit der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 zu prüfen. Im Umkreis von ca. 250 m um das gegenständliche Vorhaben – somit im räumlichen Zusammenhang – befinde sich der landwirtschaftliche Betrieb des Vinzenz Silly mit einem legalisierten Tierbestand von 82 Mastschweinen und 600 Ferkeln, der so geändert werden solle:Letztendlich sei nach Ansicht der UVP-Behörde die Anwendbarkeit der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 UVP-G 2000 zu prüfen. Im Umkreis von ca. 250 m um das gegenständliche Vorhaben – somit im räumlichen Zusammenhang – befinde sich der landwirtschaftliche Betrieb des Vinzenz Silly mit einem legalisierten Tierbestand von 82 Mastschweinen und 600 Ferkeln, der so geändert werden solle:
Stall 1: 293 Mastschweine
2.140 Legehennen
Stall 4: 640 Ferkel.
Ferkel würden nach der Spruchpraxis des Umweltsenates nicht als Mastschweine gelten und seien daher bei der Ermittlung des Erreichens des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen. Sowohl bereits realisierte als auch zukünftige Projekte, für die bereits eine Genehmigung beantragt wurde, seien zu berücksichtigen. Da für die Änderung des Tierbestandes von Vinzenz Silly bereits ein (behördliches) Genehmigungsverfahren anhängig wäre, sei hinsichtlich dieser Tierhaltung von einem Tierbestand von 293 Mastschweinen und 2.140 Legehennen auszugehen.
Ebenfalls in einer Entfernung von ca. 250 m befinde sich der landwirtschaftliche Betrieb von Johann Gründl mit derzeit ca. 500 Mastschweinen. Für diesen Betrieb sei weder ein behördliches Bauverfahren anhängig noch eine rechtskräftige Baubewilligung vorhanden. Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, seien bei der Kumulationsprüfung nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechendem Genehmigungsantrag noch keine Aussage über deren umweltrelevante Merkmale getroffen werden könne. Die UVP-Behörde verwies dazu auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, S. 37f. Daher sei der Tierbestand des Betriebes Gründl bei der Kumulation nicht zu berücksichtigen.
Die Haltung von 2.140 Legehennen (4,46 %) im Betrieb Silly sei bei der Ermittlung der Erreichung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen, da gemäß Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 Bestände bis 5 % der Platzzahlen unberücksichtigt zu bleiben hätten.Die Haltung von 2.140 Legehennen (4,46 %) im Betrieb Silly sei bei der Ermittlung der Erreichung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen, da gemäß Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 Bestände bis 5 % der Platzzahlen unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Der für Mastschweineplätze festgelegte Schwellenwert von 2.500 werde durch die erwähnten Vorhaben von Kniely und Silly zu 91,68 % erreicht. Daher sei die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 3 UVP-G 2000 hier nicht anzuwenden.Der für Mastschweineplätze festgelegte Schwellenwert von 2.500 werde durch die erwähnten Vorhaben von Kniely und Silly zu 91,68 % erreicht. Daher sei die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 3 UVP-G 2000 hier nicht anzuwenden.
2. Berufung:
2.1. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Berufung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung beantragte, dass durch das gegenständliche Vorhaben Kniely – aufgrund der Kumulation mit den Mastschweinehaltungen Silly und Gründl – mit erheblichen negativen Umweltbelastungen zu rechnen und daher eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Die erstinstanzliche Behörde irre, wenn sie annehme, dass über die Tierhaltung Gründl keine Aussage über deren umweltrelevante Merkmale getroffen werden könne, da es an einem entsprechenden Genehmigungsantrag mangle. Nach Ansicht der Umweltanwältin sei zwar unbestritten, dass die Tierhaltung Gründl baurechtlich nicht genehmigt ist, sie sei jedoch tatsächlich vorhanden. Darüber hinaus seien in der Plandarstellung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Nikolai/Draßling die Belästigungsgrenzen für die Tierhaltung Gründl ausgewiesen. Diese Belästigungsgrenzen würden sich großflächig mit den ebenfalls ausgewiesenen Emissionskreisen für die Betriebe Kniely und Silly überschneiden. Dieser Flächenwidmungsplan sei auch ein rechtliches Faktum. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung würde folgen, dass hier Geruchsintensitäten zu erwarten seien, die von den Anrainern zunehmend als belästigend empfunden würden und Anlass für heftige Reaktionen und Beschwerden seien. Aufgrund der für die Tierhaltung Gründl ausgewiesenen Belästigungsgrenzen von 231,24 m bzw. von 165,17 m würden jedenfalls Aussagen über die umweltrelevanten Merkmale dieser Tierhaltung Gründl getroffen werden können, die einer Grobprüfung gerecht würden. Aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Vorhaben Kniely gemeinsam mit den Tierhaltungen Silly und Gründl den Schwellenwert der Z 43 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreichen würde, hätte die erstinstanzliche UVP-Behörde feststellen müssen, dass aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für die geplante Änderung durchzuführen ist.2.1. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Berufung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung beantragte, dass durch das gegenständliche Vorhaben Kniely – aufgrund der Kumulation mit den Mastschweinehaltungen Silly und Gründl – mit erheblichen negativen Umweltbelastungen zu rechnen und daher eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Die erstinstanzliche Behörde irre, wenn sie annehme, dass über die Tierhaltung Gründl keine Aussage über deren umweltrelevante Merkmale getroffen werden könne, da es an einem entsprechenden Genehmigungsantrag mangle. Nach Ansicht der Umweltanwältin sei zwar unbestritten, dass die Tierhaltung Gründl baurechtlich nicht genehmigt ist, sie sei jedoch tatsächlich vorhanden. Darüber hinaus seien in der Plandarstellung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Nikolai/Draßling die Belästigungsgrenzen für die Tierhaltung Gründl ausgewiesen. Diese Belästigungsgrenzen würden sich großflächig mit den ebenfalls ausgewiesenen Emissionskreisen für die Betriebe Kniely und Silly überschneiden. Dieser Flächenwidmungsplan sei auch ein rechtliches Faktum. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung würde folgen, dass hier Geruchsintensitäten zu erwarten seien, die von den Anrainern zunehmend als belästigend empfunden würden und Anlass für heftige Reaktionen und Beschwerden seien. Aufgrund der für die Tierhaltung Gründl ausgewiesenen Belästigungsgrenzen von 231,24 m bzw. von 165,17 m würden jedenfalls Aussagen über die umweltrelevanten Merkmale dieser Tierhaltung Gründl getroffen werden können, die einer Grobprüfung gerecht würden. Aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Vorhaben Kniely gemeinsam mit den Tierhaltungen Silly und Gründl den Schwellenwert der Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreichen würde, hätte die erstinstanzliche UVP-Behörde feststellen müssen, dass aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für die geplante Änderung durchzuführen ist.
Der Vorhabenswerber Kniely erstattete zu dieser Berufung der Umweltanwältin mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 eine Gegenäußerung. In dieser wiederholte er, dass bei der Kumulation nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nur bereits rechtsmäßig bestehende Vorhaben und allenfalls solche, für welche die Genehmigung bereits beantragt ist, in Betracht zu ziehen seien. Die gegenständliche Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Nikolai/Draßling sei mangels Grundlage im Gesetz nicht ein rechtliches Faktum und daher für die Frage der Kumulation bedeutungslos. Der Bewilligungswerber beantragte, dieser Berufung keine Folge zu geben.Der Vorhabenswerber Kniely erstattete zu dieser Berufung der Umweltanwältin mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 eine Gegenäußerung. In dieser wiederholte er, dass bei der Kumulation nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nur bereits rechtsmäßig bestehende Vorhaben und allenfalls solche, für welche die Genehmigung bereits beantragt ist, in Betracht zu ziehen seien. Die gegenständliche Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Nikolai/Draßling sei mangels Grundlage im Gesetz nicht ein rechtliches Faktum und daher für die Frage der Kumulation bedeutungslos. Der Bewilligungswerber beantragte, dieser Berufung keine Folge zu geben.
Zur letzterwähnten Gegenäußerung gab die Umweltanwältin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 eine Stellungnahme ab, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend brachte sie vor, dass eine telefonische Nachfrage bei der Gemeinde St. Nikolai/Draßling ergeben habe, dass die verschiedenen Tierhaltungen im Ortsteil Hütt – mit Ausnahme der Tierhaltung Gründl – sämtlich baurechtlich bewilligt seien. Durch das großflächige Überschneiden der „Geruchskreise“ der Tierhaltungen Kniely, Silly, Feldbacher, Gsell, Gründl, Tropper und Ortner stehe aus ihrer Sicht unzweifelhaft fest, dass im räumlichen Zusammenhang mit dem Erweiterungsvorhaben Kniely jedenfalls eine derart große Anzahl von Mastschweinen vorhanden sei, dass der Schwellenwert des Z 43 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 mit Sicherheit überschritten werde.Zur letzterwähnten Gegenäußerung gab die Umweltanwältin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 eine Stellungnahme ab, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend brachte sie vor, dass eine telefonische Nachfrage bei der Gemeinde St. Nikolai/Draßling ergeben habe, dass die verschiedenen Tierhaltungen im Ortsteil Hütt – mit Ausnahme der Tierhaltung Gründl – sämtlich baurechtlich bewilligt seien. Durch das großflächige Überschneiden der „Geruchskreise“ der Tierhaltungen Kniely, Silly, Feldbacher, Gsell, Gründl, Tropper und Ortner stehe aus ihrer Sicht unzweifelhaft fest, dass im räumlichen Zusammenhang mit dem Erweiterungsvorhaben Kniely jedenfalls eine derart große Anzahl von Mastschweinen vorhanden sei, dass der Schwellenwert des Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 mit Sicherheit überschritten werde.
2.2. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 10. November 2010 wurde die Gemeinde St. Nikolai/Draßling aufgefordert, mehrere konkrete Fragen betreffend baurechtliche Bewilligung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes des Johann Gründl zu beantworten.
2.3. Mit Schreiben vom 19. November 2010 beantwortete die Gemeinde St. Nikolai/Draßling diese Fragen des Umweltsenates wie folgt teilweise:
Über nochmalige Aufforderung des Umweltsenates vom 3. November 2010 übermittelte diese Gemeinde die Sachverhaltsdarlegung des Amtssachverständigen Dr. Wolfgang Florian der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz samt Stallskizze vom 21. November 2010 betreffend der Schweinehaltung des Johann Gründl.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 übermittelte die Gemeinde St. Nikolai/Draßling dem Umweltsenat den Bericht des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 21. Dezember 2010 bezüglich Schweinehaltung des Johann Gründl, Hütt 17, 8422 St. Nikolai/Draßling. Zusammengefasst kam dieser Amtssachverständige zur Aussage, dass sich bei einer nutzbaren Fläche von 109,64 m² (alter Stall Baujahr ca. 1967) und 177,30 m² (neuer Stall Baujahr ca. 1985) eine maximale Mastschweinezahl von 521 Stück ergibt.
Daher ist – im Gegensatz zu den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens – festzuhalten, dass die Tierhaltung des Johann Gründl baurechtlich genehmigt ist.
2.4. Daraufhin ersuchte der Umweltsenat den Amtssachverständigen Mag. Dr. Robert Schlacher vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung um Ergänzung seines immissionstechnischen Gutachtens anhand des neu ermittelten Sachverhaltes „Schweinehaltung des Johann Gründl“. In seinem ergänzenden Gutachten vom 24. Jänner 2011 kam der letztgenannte Amtssachverständige zusammengefasst zu folgender Schlussfolgerung:
„Insgesamt kann die zu erwartende Veränderung der Geruchsimmissionssituation im Umfeld des Betriebes Kniely auf Grund des Vorhabens Zubau zum bestehenden Stallgebäude für die Haltung von 917 Mastschweinen als erheblich gewertet werden.“
2.5. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 30. Dezember 2010 wurde die Amtssachverständige Dr. Andrea Kainz vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ersucht, ihr in erster Instanz abgegebenes humanmedizinisches Gutachten anhand einer Grobbeurteilung dahingehend zu ergänzen, ob durch das beantragte Vorhaben in Zusammenschau mit den bestehenden Tierhaltungen erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen prognostiziert werden. Dabei solle insbesondere auch das landwirtschaftlich genutzte Objekt „Gründl“ in die Befundung und Beurteilung aufgenommen werden.
Nach Fristerstreckung ergänzte diese Amtssachverständige mit Schreiben vom 17. Februar 2011 ihr früheres Gutachten gestützt auf das vorerwähnte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Schlacher:
„Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch das Bauvorhaben Kniely die Auswirkungen auf das Schutzgut erheblich sind. Die Aussage des erstinstanzlichen Gutachtens bleibt vollinhaltlich aufrecht. Durch das Projekt sind erhebliche (Geruchszahlzunahme um 22 %, stark wahrnehmbare Gerüche in 5,6 %) belästigende (stark wahrnehmbare Gerüche, Zunahme an wahrnehmbaren Gerüchen) und belastende (Verschlechterung der bereits erheblich belasteten Ist-Situation) Auswirkungen im Sinne des … § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 gegeben.“„Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch das Bauvorhaben Kniely die Auswirkungen auf das Schutzgut erheblich sind. Die Aussage des erstinstanzlichen Gutachtens bleibt vollinhaltlich aufrecht. Durch das Projekt sind erhebliche (Geruchszahlzunahme um 22 %, stark wahrnehmbare Gerüche in 5,6 %) belästigende (stark wahrnehmbare Gerüche, Zunahme an wahrnehmbaren Gerüchen) und belastende (Verschlechterung der bereits erheblich belasteten Ist-Situation) Auswirkungen im Sinne des … Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVP-G 2000 gegeben.“
2.6. Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 2. März 2011 und 3. März 2011 bezüglich dieser Ermittlungsergebnisse Parteiengehör eingeräumt.
2.7. Aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat die Umweltanwältin des Landes Steiermark mit Schreiben vom 11. März 2011 dem Umweltsenat mitgeteilt, dass hier von einem zu kumulierenden künftigen Bestand von 2.857 Mastschweinen auszugehen sei. Deshalb wiederholte sie ihren Antrag, festzustellen, dass der beantragte Zubau des Manfred Kniely für die Haltung von 917 Mastschweinen aufgrund der Kumulierung mit den bestehenden Mastschweinehaltungen Silly und Gründl mit erheblichen negativen Umweltbelastungen zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
2.8. Mit Schreiben vom 31. März 2011 an den Umweltsenat gab Manfred Kniely eine Projektänderung bekannt. Manfred Kniely hat folgendes, von ihm unterfertigtes, Schreiben vom 28. März 2011 an die Gemeinde St. Nikolai/Draßling als Baubehörde gesandt:
„Betrifft: Ansuchen um Rücknahme des Ansuchen um Baugenehmigung Gegenstand: Zubau eines Schweinemaststalles an den best. Schweinemaststall, Abbruch des best. Wirtschaftsgebäudes und Neubau eines Silos und einer Güllegrube
Ich, Manfred Kniely, wohnhaft in 8522 Hütt 5, ziehe mit 28. März 2011 den Bauakt mit der GZ: 153-9/4-2009 über den Zubau eines Schweinemaststalles an den best. Schweinemaststall, Abbruch des best. Wirtschaftsgebäudes und Neubau eines Silos und einer Güllegrube eingereicht am 05.02.2009, zurück. Gleichzeitig reiche ich ein neues Bauvorhaben für die Errichtung eines Schweinestalles für 623 Mastschweine ein.“
Die Gemeinde St. Nikolai/Draßling hat ihrerseits mit Schreiben vom 29. März 2011 den Erhalt dieses Schreibens bestätigt.
2.9. Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 5. April 2011 diese Zurückziehung des Baubewilligungsantrages und den neuen Baubewilligungsantrag des Manfred Kniely den Parteien des Berufungsverfahrens zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die Gemeinde St. Nikolai/Draßling darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Umweltsenates gemäß der Bestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 im vorliegenden Fall u.a. mindestens 625 Mastschweine – und nicht wie nun beantragt 623 Mastschweine – Gegenstand des beantragten Vorhabens sein müssen, um überhaupt eine Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall erst auszulösen. Deshalb wurde diese Gemeinde ersucht, mitzuteilen, ob sie ihren Feststellungsantrag auch in Bezug auf das neue, geänderte Vorhaben aufrecht erhält.2.9. Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 5. April 2011 diese Zurückziehung des Baubewilligungsantrages und den neuen Baubewilligungsantrag des Manfred Kniely den Parteien des Berufungsverfahrens zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die Gemeinde St. Nikolai/Draßling darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Umweltsenates gemäß der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 im vorliegenden Fall u.a. mindestens 625 Mastschweine – und nicht wie nun beantragt 623 Mastschweine – Gegenstand des beantragten Vorhabens sein müssen, um überhaupt eine Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall erst auszulösen. Deshalb wurde diese Gemeinde ersucht, mitzuteilen, ob sie ihren Feststellungsantrag auch in Bezug auf das neue, geänderte Vorhaben aufrecht erhält.
Daraufhin hat diese Gemeinde mit Schreiben vom 12. April 2011 dem Umweltsenat mitgeteilt, dass sie ihren Feststellungsantrag auch in Bezug auf das neue, geänderte Vorhaben aufrecht erhält. Mit Schreiben vom 13. April 2011 hat die Umweltanwältin des Landes Steiermark – zusammengefasst – abschließend die Ansicht vertreten, dass die gegenständliche einschränkende Projektänderung ausschließlich in der Absicht erfolgt sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Es sei ausgeschlossen, auf Basis baurechtlicher Bestimmungen die Anzahl der tatsächlich gehaltenen Schweine nach Umsetzung des Vorhabens zu überprüfen. Sie beantragte, der Umweltsenat möge auf Grund gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation die 25 %-Schwelle im gegenständlichen Fall nicht anwenden und das Feststellungsverfahren in Bezug auf das abgeänderte Projekt durch Ergänzung der Gutachten Schlacher und Kainz fortführen. Auf Basis der Ergebnisse dieses ergänzten Ermittlungsverfahrens möge der Umweltsenat sodann feststellen, ob für das Vorhaben des Manfred Kniely, beim bestehenden Stallgebäude einen Zubau für die Haltung von 623 Mastschweinen zu errichten, aufgrund der Kumulierung mit den Schweinehaltungen Silly und Gründl mit erheblichen negativen Umweltbelastungen zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.
2.10. Die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 67d Abs. 3 AVG wurde von den Parteien nicht beantragt.2.10. Die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG wurde von den Parteien nicht beantragt.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
3.1. Rechtsgrundlagen
Auf Grund der rechtzeitigen Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark hat der Umweltsenat zur Beurteilung des vorliegenden Falles folgende Rechtsgrundlagen herangezogen:
„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhang 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird … Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde …“ (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000).„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhang 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird … Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde …“ (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000).
„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist…“ (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000).„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist…“ (Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000).
Der Anhang 1 des UVP-G 2000 enthält die gemäß § 3 dieses Gesetzes UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang 1 des UVP-G 2000 enthält die gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes UVP-pflichtigen Vorhaben.
Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 lautet:Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 lautet:
„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender
Größe:
…
2.500 Mastschweineplätze…“
§ 13 Abs. 8 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 8, AVG lautet:
„Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Die Berufungsbehörde hat,
„sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“ (§ 66 Abs. 4 AVG).„sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“ (Paragraph 66, Absatz 4, AVG).
3.2. Zuordnung des Vorhabens:
Die Steiermärkische Landesregierung als zuständige Behörde hat in dem von ihr durchgeführten Verfahren zutreffend das Vorliegen des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 43 lit. a und b UVP-G 2000 geprüft. Auf Grund der Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark musste die Berufungsbehörde auf das Tatbestandselement der Kumulierung im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 genauer eingehen. Die ergänzenden Ermittlungen der Berufungsbehörde ergaben, dass durch den im Jahre 2009 beantragten Zubau – unter Berücksichtigung der Kumulierung mit den bestehenden Tierhaltungsbetrieben Kniely, Silly und Gründl – erhebliche belästigende und belastende Auswirkungen auf Menschen zu erwarten wären.Die Steiermärkische Landesregierung als zuständige Behörde hat in dem von ihr durchgeführten Verfahren zutreffend das Vorliegen des Tatbestandes des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera a und b UVP-G 2000 geprüft. Auf Grund der Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark musste die Berufungsbehörde auf das Tatbestandselement der Kumulierung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 genauer eingehen. Die ergänzenden Ermittlungen der Berufungsbehörde ergaben, dass durch den im Jahre 2009 beantragten Zubau – unter Berücksichtigung der Kumulierung mit den bestehenden Tierhaltungsbetrieben Kniely, Silly und Gründl – erhebliche belästigende und belastende Auswirkungen auf Menschen zu erwarten wären.
Am Ergebnis der erstinstanzlichen Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasserschongebiet (Anhang 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000) hat sich durch die Projektsänderung im Berufungsverfahren nichts geändert.Am Ergebnis der erstinstanzlichen Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasserschongebiet (Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000) hat sich durch die Projektsänderung im Berufungsverfahren nichts geändert.
3.3. Änderung des Vorhabens:
In der Folge hat Manfred Kniely seinen oben erwähnten Antrag auf Zubau aus dem Jahr 2009 mit Schreiben vom 28. März 2011 zurückgezogen und gleichzeitig einen neuen Antrag auf Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus für 623 Mastschweine gestellt. Unter Bezugnahme auf den Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Zubau für die Haltung anstelle von 917 Mastschweinen nunmehr von 623 Mastschweinen beantragt wird. Da es sich um die Änderung eines bestehenden Vorhabens handelt, sind die Grundstücksnummern im Spruch um die bereits ursprünglich erfasste Nr. .16 zu vervollständigen. Mit seinem eingeschränkten neuen Vorhaben hat der Projektwerber eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Änderung der Sachlage geschaffen, auf die der Umweltsenat Bedacht zu nehmen hat.
Dazu hat die Gemeinde St. Nikolai/Draßling nunmehr eine Entscheidung begehrt. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist nach § 66 Abs. 4 AVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 47 zu § 13 AVG). Dementsprechend engere Grenzen zieht § 66 Abs. 4 AVG als der auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Ob bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt noch von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gesprochen werden kann, ist aufgrund eines Vergleiches der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH vom 26. Mai 2008, 2008/06/0023; 23. April 1987, 86/06/0253). Gegenstand einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist ein Rechtsverhältnis, nämlich ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieser Gegenstand ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus dem Spruch des bekämpften Bescheides mit „Zubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 917 Mastschweinen“. Mit der Einschränkung „für die Haltung von 623 Mastschweinen“ wird dieser Gegenstand nicht verlassen, weil nicht auf den wörtlichen Inhalt des Spruches, sondern auf die in Verhandlung stehende Angelegenheit abzustellen ist (vgl. z.B. VwGH vom 19. Februar 2003, 99/08/0146; 23. Oktober 1995, 93/10/0128). Da diese Angelegenheit durch die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird und sich diese durch die Modifikation nicht ändert und weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als früher berührt werden (vgl. z. B. VwGH vom 29. März 2007, 2006/07/0108), ist über den modifizierten Feststellungsantrag zu entscheiden.Dazu hat die Gemeinde St. Nikolai/Draßling nunmehr eine Entscheidung begehrt. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde ist nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 47 zu Paragraph 13, AVG). Dementsprechend engere Grenzen zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG als der auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Ob bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt noch von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG gesprochen werden kann, ist aufgrund eines Vergleiches der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen vergleiche z.B. VwGH vom 26. Mai 2008, 2008/06/0023; 23. April 1987, 86/06/0253). Gegenstand einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist ein Rechtsverhältnis, nämlich ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieser Gegenstand ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus dem Spruch des bekämpften Bescheides mit „Zubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 917 Mastschweinen“. Mit der Einschränkung „für die Haltung von 623 Mastschweinen“ wird dieser Gegenstand nicht verlassen, weil nicht auf den wörtlichen Inhalt des Spruches, sondern auf die in Verhandlung stehende Angelegenheit abzustellen ist vergleiche z.B. VwGH vom 19. Februar 2003, 99/08/0146; 23. Oktober 1995, 93/10/0128). Da diese Angelegenheit durch die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird und sich diese durch die Modifikation nicht ändert und weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als früher berührt werden vergleiche z. B. VwGH vom 29. März 2007, 2006/07/0108), ist über den modifizierten Feststellungsantrag zu entscheiden.
Diese im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene Projektsänderung ist nach Ansicht des Umweltsenates auch nach der dargelegten Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG zulässig: Die Materialien zur Einführung des § 13 Abs. 8 AVG (RV 1167 Blg.Nr.20.GP) erklären u.a.: „… Dadurch kann vermieden werden, dass der Antragsteller, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam an den Start zurückgeschickt werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben – und damit auch letztlich auch im Interesse der Beteiligten – liegt… Wann im Einzelfall eine Sache als „ihrem Wesen nach nicht geändert“ anzusehen ist, das wird auch weiterhin letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein. Der Gesetzgeber muss sich zwangsläufig darauf beschränken, die … prinzipielle Änderungsfreundlichkeit des Gesetzes ausdrücklich hervorzuheben …“.Diese im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene Projektsänderung ist nach Ansicht des Umweltsenates auch nach der dargelegten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig: Die Materialien zur Einführung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG Regierungsvorlage 1167 Blg.Nr.20.Gesetzgebungsperiode erklären u.a.: „… Dadurch kann vermieden werden, dass der Antragsteller, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam an den Start zurückgeschickt werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben – und damit auch letztlich auch im Interesse der Beteiligten – liegt… Wann im Einzelfall eine Sache als „ihrem Wesen nach nicht geändert“ anzusehen ist, das wird auch weiterhin letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein. Der Gesetzgeber muss sich zwangsläufig darauf beschränken, die … prinzipielle Änderungsfreundlichkeit des Gesetzes ausdrücklich hervorzuheben …“.
Nach der Judikatur des Umweltsenates im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der behördlichen Entscheidung der jeweilige Vorhabensinhalt nach den Angaben des Konsenswerbers zu Grunde zu legen (z.B. US 9A/2010/11-24, vom 19. Jänner 2011, „Radstadt“). Im vorliegenden Fall hat der Konsenswerber Kniely mit seinem erwähnten neuen Antrag vom 28. März 2011 eine Änderung der Sachlage geschaffen, die – wie erwähnt – auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist.
Durch diese Sachlage bzw. Antragsänderung wird nach Bewertung des Umweltsenates die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, da aus dem Projekt von 2009 kein anderes Projekt wird (z.B. VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157). Es wird auch nicht der Charakter des Vorhabens (Mastschweinestall) geändert (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0112). Durch diese Änderung werden auch keine neuen oder größeren Gefahren oder Belästigungen im Sinne des UVP-G 2000 relativ zum Projekt aus 2009 zu erwarten sein (vgl. z. B. VwGH vom 26. Mai 2008, 2008/06/0023; 29. März 2007, 2006/07/0108; 14. September 2005, 2003/04/0007).Durch diese Sachlage bzw. Antragsänderung wird nach Bewertung des Umweltsenates die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, da aus dem Projekt von 2009 kein anderes Projekt wird (z.B. VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157). Es wird auch nicht der Charakter des Vorhabens (Mastschweinestall) geändert vergleiche z.B. VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0112). Durch diese Änderung werden auch keine neuen oder größeren Gefahren oder Belästigungen im Sinne des UVP-G 2000 relativ zum Projekt aus 2009 zu erwarten sein vergleiche z. B. VwGH vom 26. Mai 2008, 2008/06/0023; 29. März 2007, 2006/07/0108; 14. September 2005, 2003/04/0007).
Auch wird durch die gegenständliche Vorhabensänderung „die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt“, da die UVP-Behörden wie beim Feststellungsverfahren betreffend den Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2009 weiterhin für die Feststellung über die allfällige UVP-Pflicht betreffend den Genehmigungsantrag vom 28. März 2011 nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zuständig bleiben.Auch wird durch die gegenständliche Vorhabensänderung „die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt“, da die UVP-Behörden wie beim Feststellungsverfahren betreffend den Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2009 weiterhin für die Feststellung über die allfällige UVP-Pflicht betreffend den Genehmigungsantrag vom 28. März 2011 nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zuständig bleiben.
3.4. Da das modifizierte Vorhaben mit 623 Mastschweineplätzen den Schwellenwert im Sinne des Anhanges 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 von 625 Mastschweineplätzen (25 % von 2.500) nicht erreicht, ist im Sinne des oben zitierten § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 (Kumulierung mit anderen Vorhaben) eine Einzelfallprüfung nicht vorzunehmen. Auf die dazu von der Umweltanwältin des Landes Steiermark erstatteten Berufungsausführungen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.3.4. Da das modifizierte Vorhaben mit 623 Mastschweineplätzen den Schwellenwert im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 von 625 Mastschweineplätzen (25 % von 2.500) nicht erreicht, ist im Sinne des oben zitierten Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 (Kumulierung mit anderen Vorhaben) eine Einzelfallprüfung nicht vorzunehmen. Auf die dazu von der Umweltanwältin des Landes Steiermark erstatteten Berufungsausführungen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
3.5. Zum Vorbringen der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 13. April 2011 entgegnet der Umweltsenat, dass der Schwellenwert der Z 43 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 vom Verwaltungsgerichtshof auf einen konkreten Fall bezogen als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend bezeichnet wurde (VwGH vom 8. Mai 2003, 2001/06/0140).3.5. Zum Vorbringen der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 13. April 2011 entgegnet der Umweltsenat, dass der Schwellenwert der Ziffer 43, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 vom Verwaltungsgerichtshof auf einen konkreten Fall bezogen als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend bezeichnet wurde (VwGH vom 8. Mai 2003, 2001/06/0140).
Aufgrund des der Festlegung der Schwellenwerte in einem der Erlassung des UVP-G 2000 vorangegangenen „Screening-Prozess“ kann von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden. Die zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen geforderte Kapazität eines Vorhabens im Ausmaß von zumindest 25 % des Schwellenwertes wurde von der Europäischen Kommission nicht (mehr) in Frage gestellt (vgl. Umweltsenat vom 27. November 2008, US 4A/2008/11-59, „Klagenfurt Seeparkhotel“).Aufgrund des der Festlegung der Schwellenwerte in einem der Erlassung des UVP-G 2000 vorangegangenen „Screening-Prozess“ kann von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden. Die zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen geforderte Kapazität eines Vorhabens im Ausmaß von zumindest 25 % des Schwellenwertes wurde von der Europäischen Kommission nicht (mehr) in Frage gestellt vergleiche Umweltsenat vom 27. November 2008, US 4A/2008/11-59, „Klagenfurt Seeparkhotel“).
Aus diesem Grunde kommt nach Meinung des Umweltsenates hier eine unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie wegen mangelhafter Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber nicht in Betracht.
Einzig der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, indiziert nicht deren Umgehung, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine schon nach der Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsV 2009, BGBl. II Nr. 29/2009 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2011, einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann.Einzig der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, indiziert nicht deren Umgehung, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine schon nach der Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann.
Zudem kann insbesondere durch eine entsprechende baubehördliche Auflage nach § 29 Abs. 5 des Steiermärkischen Baugesetzes eine Verfügung getroffen werden, durch die die Anzahl der beantragten Mastschweineplätze mit 623 rechtlich fixiert wird. Die Bestimmungen der §§ 37 und 38 des Steiermärkischen Baugesetzes über die Überprüfung der Baudurchführung und Benützungsbewilligung gewährleisten die jederzeitige Überprüfbarkeit der Umsetzung dieser Auflage (vgl. dazu auch US 4A/2008/11-59 vom 27. November 2008, „Klagenfurt Seeparkhotel“).Zudem kann insbesondere durch eine entsprechende baubehördliche Auflage nach Paragraph 29, Absatz 5, des Steiermärkischen Baugesetzes eine Verfügung getroffen werden, durch die die Anzahl der beantragten Mastschweineplätze mit 623 rechtlich fixiert wird. Die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 des Steiermärkischen Baugesetzes über die Überprüfung der Baudurchführung und Benützungsbewilligung gewährleisten die jederzeitige Überprüfbarkeit der Umsetzung dieser Auflage vergleiche dazu auch US 4A/2008/11-59 vom 27. November 2008, „Klagenfurt Seeparkhotel“).
Des Weiteren fehlen Hinweise für eine Aufsplittung (vgl. z.B. Umweltsenat vom 5. Dezember 2008, US 6A/2008/10-24, „Ischgl“; US 5B/2006/8-6 vom 4. Juli 2006, „Kramsach“). Es ist davon auszugehen, dass der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.Des Weiteren fehlen Hinweise für eine Aufsplittung vergleiche z.B. Umweltsenat vom 5. Dezember 2008, US 6A/2008/10-24, „Ischgl“; US 5B/2006/8-6 vom 4. Juli 2006, „Kramsach“). Es ist davon auszugehen, dass der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.
Aus all diesen Erwägungen war nach der maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark auf Grund der Vorhabensänderung vom 28. März 2011 teilweise Folge zu geben und sie im Übrigen abzuweisen (z.B. VwGH vom 30. Juni 1994, 94/06/0024).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinienkonformität; UVP-Pflicht, Umgehung; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012