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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Jedenfalls sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist. Dies gilt auch für die Verfahrenskonstellation, wo vom Projektwerber verschiedene nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Antragslegitimierte – hier der Umweltanwalt – einen Feststellungsantrag einbringen. Voraussetzung ist auch hier, dass zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über ein Vorhaben hinreichend konkrete Angaben und Unterlagen vorliegen (vgl. VwGH 16.7.2010, 2009/07/0016). Wird die konkrete Auslegung eines Vorhabens durch Nachreichungen im Berufungsverfahren, die lediglich ökologische Begleitmaßnahmen konkretisieren, nicht berührt, liegt keine Wesens- und auch keine Zweckänderung vor.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Jedenfalls sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist. Dies gilt auch für die Verfahrenskonstellation, wo vom Projektwerber verschiedene nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Antragslegitimierte – hier der Umweltanwalt – einen Feststellungsantrag einbringen. Voraussetzung ist auch hier, dass zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über ein Vorhaben hinreichend konkrete Angaben und Unterlagen vorliegen vergleiche VwGH 16.7.2010, 2009/07/0016). Wird die konkrete Auslegung eines Vorhabens durch Nachreichungen im Berufungsverfahren, die lediglich ökologische Begleitmaßnahmen konkretisieren, nicht berührt, liegt keine Wesens- und auch keine Zweckänderung vor.
2. Da die Schwellenwerte im Anhang 1 des UVP-G 2000 auf die beantragte Kapazität abstellen und dem ausdrücklich geäußerten Willen einer Partei entsprechende Bedeutung zuzumessen ist, muss von einer Antragsgebundenheit (hier: von der beantragen Engpassleistung von 14,50 MW) ausgegangen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die daraufhin erteilte (wasserrechtliche) Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass erteilte Konsense und Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden. Die Vorschreibung eines entsprechenden Überwachungssystems zur Einhaltung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. der beantragten Engpassleistung entspricht dem Stand der Technik; derartiges wird regelmäßig im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben.
3. Der räumliche Zusammenhang i.S. der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit anderen bestehenden Kraftwerken an demselben Oberflächengewässer ist bei einem Wasserkraftwerk dann zu bejahen, wenn dieses Kraftwerk mit der oberliegenden Kraftwerkskette so verbunden ist, dass die jeweils ankommende Wassermenge des Schwalls aus den Oberliegerkraftwerken verarbeitet und weitergegeben werden muss und daraus erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des nachfolgenden Wasserkörpers zu erwarten sind.3. Der räumliche Zusammenhang i.S. der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit anderen bestehenden Kraftwerken an demselben Oberflächengewässer ist bei einem Wasserkraftwerk dann zu bejahen, wenn dieses Kraftwerk mit der oberliegenden Kraftwerkskette so verbunden ist, dass die jeweils ankommende Wassermenge des Schwalls aus den Oberliegerkraftwerken verarbeitet und weitergegeben werden muss und daraus erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des nachfolgenden Wasserkörpers zu erwarten sind.
4. Im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein im Gegensatz zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren herabgesetzter Prognosemaßstab an Eintrittswahrscheinlichkeit anzuwenden.4. Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein im Gegensatz zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren herabgesetzter Prognosemaßstab an Eintrittswahrscheinlichkeit anzuwenden.
5. Bewertungsmaßstab im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nicht die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, sondern es sind die wasserrechtlichen Kriterien heranzuziehen, die dafür den Referenzwert festlegen (ds. die einschlägigen Grenz- und Richtwerte im WRG 1959 und seinen Begleitverordnungen, hier: insb. QZV Ökologie OG und NGPV 2009 iVm. NGP 2009).5. Bewertungsmaßstab im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ist nicht die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, sondern es sind die wasserrechtlichen Kriterien heranzuziehen, die dafür den Referenzwert festlegen (ds. die einschlägigen Grenz- und Richtwerte im WRG 1959 und seinen Begleitverordnungen, hier: insb. QZV Ökologie OG und NGPV 2009 in Verbindung mit NGP 2009).
6. Im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 muss die Behörde nicht nachweisen, dass durch ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht eintreten werden. Vielmehr genügt es unter Anführung der konkreten Umstände und der vorliegenden Sachgrundlagen eine plausible „Abschätzung der vorhabenstypischen Umweltauswirkungen“ zu treffen, ob mit ihnen „potentiell“ zu rechnen ist.
7. Im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 sind keine Nebenbestimmungen zum Bescheidspruch vorzuschreiben, unter denen mit keinen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Daher hat die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren derartiges auch nicht zu ermitteln, weil derartiges als „Minderungsgrund“ bzw „Abzugsposten“ in der Erheblichkeitsbewertung nicht zu berücksichtigen ist.7. Im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 sind keine Nebenbestimmungen zum Bescheidspruch vorzuschreiben, unter denen mit keinen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Daher hat die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren derartiges auch nicht zu ermitteln, weil derartiges als „Minderungsgrund“ bzw „Abzugsposten“ in der Erheblichkeitsbewertung nicht zu berücksichtigen ist.
8. Eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer und damit eine erhebliche schädliche oder belastende Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt liegt dann vor, wenn entgegen dem in § 30a WRG 1959 festgelegten Umweltqualitätsziel eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes nicht verhindert wird („Verschlechterungsverbot“) oder der gute ökologische Zielzustand (innerhalb einer bestimmten Frist) auf Grund der Verwirklichung des Vorhabens nicht erreicht wird („Zielerreichungsgebot“).8. Eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer und damit eine erhebliche schädliche oder belastende Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt liegt dann vor, wenn entgegen dem in Paragraph 30 a, WRG 1959 festgelegten Umweltqualitätsziel eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes nicht verhindert wird („Verschlechterungsverbot“) oder der gute ökologische Zielzustand (innerhalb einer bestimmten Frist) auf Grund der Verwirklichung des Vorhabens nicht erreicht wird („Zielerreichungsgebot“).
9. Solange nicht anhand von plausiblen Dokumentationen nachgewiesen werden kann, dass die Sachgrundlagen und die Ausweisungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes auf einer unzutreffenden Einschätzung beruhen, hat der Umweltsenat die verbindlichen Einschätzungen nach NGP 2009 und NGP-V 2009 anzuwenden.
10. Da § 30a WRG 1959 eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“ um eine Zustandsklasse schützt, liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auch dann vor, wenn erst durch die Verwirklichung eines Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ würde und ohne Verwirklichung des Vorhabens davon auszugehen wäre, dass der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte. Die Gründe, für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot müssen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan im Einzelnen dargelegt werden.10. Da Paragraph 30 a, WRG 1959 eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“ um eine Zustandsklasse schützt, liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auch dann vor, wenn erst durch die Verwirklichung eines Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ würde und ohne Verwirklichung des Vorhabens davon auszugehen wäre, dass der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte. Die Gründe, für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot müssen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan im Einzelnen dargelegt werden.
11. Die faktische Erweiterung einer bestehenden Kraftwerkskette, die bereits zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen ist, durch das Hinzutreten eines neuen Kraftwerks als „Schwallbenutzer“ zum Zweck der Wasserkraftnutzung, die dazu führen würde, dass der anschließende Gewässerabschnitt zusätzlich als erheblich verändert auszuweisen wäre, muss als eine Anhäufung von Auswirkungen verstanden werden, die unter den Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu subsumieren ist, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens ebendort der – natürliche – gute ökologischen Zustand (nach NGPV 2009) im Jahr 2015 erreicht und langfristig erhalten werden kann.11. Die faktische Erweiterung einer bestehenden Kraftwerkskette, die bereits zum Zweck der Wasserkraftnutzung als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen ist, durch das Hinzutreten eines neuen Kraftwerks als „Schwallbenutzer“ zum Zweck der Wasserkraftnutzung, die dazu führen würde, dass der anschließende Gewässerabschnitt zusätzlich als erheblich verändert auszuweisen wäre, muss als eine Anhäufung von Auswirkungen verstanden werden, die unter den Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu subsumieren ist, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens ebendort der – natürliche – gute ökologischen Zustand (nach NGPV 2009) im Jahr 2015 erreicht und langfristig erhalten werden kann.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Kapazität; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Wasserrechtliches VerschlechterungsverbotZuletzt aktualisiert am
18.06.2013