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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs1Rechtssatz
1. Aus § 3 iVm. § 5 UVP-G 2000 folgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund eines Genehmigungsantrages des Projektwerbers oder der Projektwerberin durchzuführen ist. Die Einleitung und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt somit nur im Zusammenhang mit einem vom Projektwerber bzw. der Projektwerberin einzubringenden Genehmigungsantrag nach § 5 UVP-G 2000. Ein gesonderter Antrag auf Einleitung und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist im UVP-G 2000 nicht vorgesehen.1. Aus Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 5, UVP-G 2000 folgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund eines Genehmigungsantrages des Projektwerbers oder der Projektwerberin durchzuführen ist. Die Einleitung und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt somit nur im Zusammenhang mit einem vom Projektwerber bzw. der Projektwerberin einzubringenden Genehmigungsantrag nach Paragraph 5, UVP-G 2000. Ein gesonderter Antrag auf Einleitung und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist im UVP-G 2000 nicht vorgesehen.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Ein Antrag auf Einleitung und Durchführung einer UVP kann nicht in einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 umgedeutet werden, wenn sich ein entsprechender Antragswille weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung eines Antrages ergibt.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Ein Antrag auf Einleitung und Durchführung einer UVP kann nicht in einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 umgedeutet werden, wenn sich ein entsprechender Antragswille weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung eines Antrages ergibt.
3. Die Urteile des EuGH C-201/02, „Delena Wells“, und C-75/08, „Mellor“, haben sich nicht mit der Legitimation zur Einleitung eines Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auseinandergesetzt.
Schlagworte
Genehmigungsantrag, Antragslegitimation; Genehmigungsantrag, Umdeutung in FeststellungsantragZuletzt aktualisiert am
04.06.2012