Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs1Text
B 320 Ennstal Straße; Abschnitt „Knoten Trautenfels“ Umgestaltung der Kreuzung B 320/B 145/B 75
Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht
Kundmachung gemäß § 13 USG 2000Kundmachung gemäß Paragraph 13, USG 2000
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 2010, GZ FA13A-11.10-162/2010-15, wurde der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „B 320 Ennstal Straße, Abschnitt ‚Knoten Trautenfels’, Umgestaltung der Kreuzung B 320/B 145/B 75“ mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
Mit der Berufungsentscheidung des Umweltsenates vom 22. Juni 2011, Zl. US 3C/2011/5-7 wurde die Berufung des Vereines „Nett – Nein Ennstal Transittrasse, Verein für menschen- und umweltgerechte Verkehrspolitik“ und des Vereines „Lebensraum Salzkammergut“, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid des Umweltsenates liegt für die Dauer von 8 Wochen in der Marktgemeinde Stainach, der Gemeinde Pürgg-Trautenfels sowie beim Umweltsenat, Stubenbastei 5, 1010 Wien, im Zimmer 117 während der Amtsstunden zur Einsicht auf und ist im Internet unter www.umweltsenat.at zugänglich.
Die Gemeinden werden ersucht, die Kundmachung nach Ablauf der achtwöchigen Frist mit Anschlags- und Abnahmevermerk an den Umweltsenat, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu senden.
Schlagworte
Genehmigungsantrag, Antragslegitimation; Genehmigungsantrag, Umdeutung in FeststellungsantragZuletzt aktualisiert am
04.06.2012