RS Umse 2011/6/22 US 2A/2008/19-42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z9
VwGG §63 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Der Umweltsenat ist bei Erlassung des Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage ändert.1. Der Umweltsenat ist bei Erlassung des Ersatzbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage ändert.

2. Durch die UVP-G-Novelle 2009 wurde der erste Satz des Schlussteiles von Anhang 1 Z 9 Spalte 3 ergänzt. Als Neubau im Sinn des Anhang 1 Z 9 Spalte 3 lit. g bis i UVP-G 2000 gilt nunmehr die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen. Zwar enthält des UVP-G 2000 selbst keine Definition des Begriffes „Spuraufweitung“, aus den Erläuterungen ergibt sich aber, dass darunter Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind und die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dienen, als Spuraufweitungen im Zuge von Kreuzungen im Sinne von Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 zu verstehen sind. Befindet sich zwischen Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen von zwei in räumlichfunktionalem Zusammenhang stehenden Kreuzungen kein gesondertes Straßenstück, so trifft der in den Erläuterungen angeführte Fall der Erhöhung der Kapazität eines Straßenstückes nicht zu.2. Durch die UVP-G-Novelle 2009 wurde der erste Satz des Schlussteiles von Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 ergänzt. Als Neubau im Sinn des Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 Litera g bis i UVP-G 2000 gilt nunmehr die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen. Zwar enthält des UVP-G 2000 selbst keine Definition des Begriffes „Spuraufweitung“, aus den Erläuterungen ergibt sich aber, dass darunter Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind und die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dienen, als Spuraufweitungen im Zuge von Kreuzungen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 zu verstehen sind. Befindet sich zwischen Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen von zwei in räumlichfunktionalem Zusammenhang stehenden Kreuzungen kein gesondertes Straßenstück, so trifft der in den Erläuterungen angeführte Fall der Erhöhung der Kapazität eines Straßenstückes nicht zu.

Schlagworte

Straßen, Zulegung von Fahrstreifen; Umweltsenat, Bindung an Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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