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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Rechtssatz
1. Der Umweltsenat ist bei Erlassung des Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage ändert.1. Der Umweltsenat ist bei Erlassung des Ersatzbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage ändert.
2. Durch die UVP-G-Novelle 2009 wurde der erste Satz des Schlussteiles von Anhang 1 Z 9 Spalte 3 ergänzt. Als Neubau im Sinn des Anhang 1 Z 9 Spalte 3 lit. g bis i UVP-G 2000 gilt nunmehr die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen. Zwar enthält des UVP-G 2000 selbst keine Definition des Begriffes „Spuraufweitung“, aus den Erläuterungen ergibt sich aber, dass darunter Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind und die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dienen, als Spuraufweitungen im Zuge von Kreuzungen im Sinne von Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 zu verstehen sind. Befindet sich zwischen Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen von zwei in räumlichfunktionalem Zusammenhang stehenden Kreuzungen kein gesondertes Straßenstück, so trifft der in den Erläuterungen angeführte Fall der Erhöhung der Kapazität eines Straßenstückes nicht zu.2. Durch die UVP-G-Novelle 2009 wurde der erste Satz des Schlussteiles von Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 ergänzt. Als Neubau im Sinn des Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 Litera g bis i UVP-G 2000 gilt nunmehr die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen. Zwar enthält des UVP-G 2000 selbst keine Definition des Begriffes „Spuraufweitung“, aus den Erläuterungen ergibt sich aber, dass darunter Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind und die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dienen, als Spuraufweitungen im Zuge von Kreuzungen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 zu verstehen sind. Befindet sich zwischen Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen von zwei in räumlichfunktionalem Zusammenhang stehenden Kreuzungen kein gesondertes Straßenstück, so trifft der in den Erläuterungen angeführte Fall der Erhöhung der Kapazität eines Straßenstückes nicht zu.
Schlagworte
Straßen, Zulegung von Fahrstreifen; Umweltsenat, Bindung an Erkenntnisse des VerwaltungsgerichtshofesZuletzt aktualisiert am
13.06.2012