Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Text
Betrifft: B 1 Wiener Straße; Kreuzungsumbau Asten;
Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;
Ersatzbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Beran als Vorsitzenden, Dr. Markus Grubner als Berichter und Dr. Gottfried Holzer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 2008, GZ UR-2008-15638/10-Dr/Sr, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben des Landes Oberösterreich „Umbau des Kreisverkehrs Asten an der B 1 Wiener Straße bei km 173,0 und der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße B 1 bei km 173,45“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 7 und 40 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000;Paragraphen 3, Absatz 7 und 40 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000;
§ 66 Abs. 4 des AllgemeinenParagraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991;
§§ 5 und 12 des Umweltsenatsgesetzes 2000.Paragraphen 5 und 12 des Umweltsenatsgesetzes 2000.
Begründung
I. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:römisch eins. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
1. Mit Schreiben vom 27. März 2008 wurde seitens des Landes Oberösterreich die Feststellung begehrt, dass für das Vorhaben des Landes Oberösterreich „Umbau des Kreisverkehrs Asten an der B 1 Wiener Straße bei km 173,0 und der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße B 1 bei km 173,45“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Kreisverkehr Asten an der B 1 Wiener Straße, km 173,0, und die VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße B 1, km 173,45, derzeit verkehrlich schon stark belastet seien. Darüber hinaus plane ein Projektentwickler die Errichtung eines Geschäftsgebietes auf dem dafür bereits gewidmeten Grundstück Nr. 334/1 in der KG Asten. Ein dabei vorgelegtes Verkehrsgutachten weise nach, dass die zusätzliche Verkehrserzeugung des Einkaufszentrums nicht mehr über die beiden Knoten ausreichend leistungsfähig abgewickelt werden könne. Um die hohen Querverkehrsmengen ausreichend leistungsfähig erfüllen zu können, sei es notwendig, den Kreisverkehr Asten zu einer lichtsignalgeregelten Kreuzung umzubauen, auf der die einzelnen Fahrrelationen auf eigenen Fahrstreifen abgewickelt werden können. Ebenso soll die bestehende VLSA Peterbauerstraße aufgeweitet werden, um den bisher auf Mischfahrstreifen fahrenden Verkehr zu entflechten und damit die Gesamtleistungsfähigkeit der Kreuzung zu erhöhen. Die B 1 Wiener Straße sei im Raum Asten verkehrlich zweistreifig ausgeführt. Die verkehrlichen Verflechtungsvorgänge werden an den beiden Knoten über Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen abgewickelt, die am jeweiligen Baulosende wieder abgebaut und in die zweistreifige B 1 übergeführt werden. Die Entfernung zwischen den beiden Knoten sei jedoch mit 440 Metern zu gering, um die Verzögerungsstreifen auf- und die Beschleunigungsstreifen abzubauen, sodass aus Verkehrssicherheitsgründen und nach dem Stand der Technik diese Adaptionsstrecken ineinander übergingen.
In dem vom Projektwerber vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten von Schimetta Consult Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 5. März 2008 werden folgende Ausbaumaßnahmen an der Kreuzung B 1 Peterbauerstraße beschrieben:
– Errichtung eines zweiten Fahrstreifens im Kreuzungsbereich für den durchgehenden Verkehr auf der B 1 in beiden Richtungen – Errichtung eines zweiten Linksabbiegestreifens aus Richtung Asten
– Aufweitung auf drei Fahrstreifen in der Peterbauerstraße aus Richtung Nord für eine zukünftige Fahrstreifenaufteilung „Rechts-Gerade-Links“
– Umbau der bestehenden VLSA-Kreuzung und Änderung der Umlaufzeit auf 105 Sekunden
– Die zwei Fahrstreifen (gerade über Kreuzung) aus Richtung Asten in Richtung Linz sollen wegen des reibungslosen Verkehrsflusses über die Kreuzung noch auf eine Länge von 200 Meter weiter geführt werden, anschließend werden sie auf einer Länge von 70 Metern zu einem Fahrstreifen abgebaut. In der Gegenrichtung von Linz nach Asten wird parallel dazu die B 1 auf zwei Fahrstreifen für den Stauraum vor der Kreuzung aufgeweitet.
Folgende Ausbaumaßnahmen am Kreisverkehr Asten werden beschrieben:
– Errichtung eines zweiten Fahrstreifens im Kreuzungsbereich für den durchgehenden Verkehr auf der B 1 in Richtung Linz, wobei der rechte Fahrstreifen auch für den Rechtsabbieger zur Verfügung steht
– Linksabbiegestreifen auf der B 1 in beiden Richtungen
– Umbau des Rechtabbiegestreifens auf der B 1 in Richtung A 1
(derzeitiger Bypass)
– Aufweitung der Rampe von der Umfahrung Enns zur B 1 in Richtung Linz auf 2 Fahrstreifen mit der Errichtung eines zweiten Rechtsabbiegestreifens
– Errichtung eines eigenen Fahrstreifens vom Fachmarktzentrum zur Rampe B 1 in Richtung St. Florian (A 1 Westautobahn) mit baulicher Trennung zur B 1
– Die Länge der Aufweitung auf zwei Geradeausfahrstreifen und den Linksabbiegestreifen aus Richtung Asten ist durch die bestehende Bebauung von Asten vorgegeben und beträgt ca. 120 Meter.
Zur B 1 zwischen den beiden Kreuzungen wird wie folgt ausgeführt:
„Da die Kreuzung Peterbauerstraße und Kreuzung Asten nur rund 440 Meter (Kreuzungsende bis Haltelinie nächste Kreuzung) von einander entfernt sind, würden sich die erforderlichen Rückstaulängen, einschließlich der Längen für den Verzug von ein auf zwei Fahrstreifen je Richtung, überlappen. Es ist daher aus geometrischen, verkehrstechnischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, die zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung zwischen den beiden Kreuzungen durchgehend auszubilden. Erforderliche Längen bei Verzug auf einen Fahrstreifen zwischen Kreuzung Peterbauerstraße und Kreuzung Asten (Umfahrung B 1).“
2. Die Behörde erster Instanz hat ein verkehrstechnisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob „die Entfernung zwischen den Knoten bei Strkm 173,0 und 173,45 auf der B 1 Wiener Straße zu gering ist, um die Verzögerungsstreifen auf und die Beschleunigungsstreifen abzubauen bzw. ob es aus Verkehrssicherheitsgründen und nach dem Stand der Technik notwendig ist, dass diese Strecken ineinander übergehen müssen.“ Der verkehrstechnische Amtssachverständige beim Amt der Oö. Landesregierung hat diese Frage in einer Stellungnahme vom 23. Mai 2008 bejaht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die B 1 vor und nach den genannten Knoten zweistreifig ausgeführt werde. Die Knoten selbst, das seien der jetzige Kreisverkehr Asten und die Kreuzung Peterbauerstraße, würden zur leistungsfähigen und sicheren Abwicklung der Verkehrsmengen bzw. der einzelnen Fahrrelationen notwendigerweise aufgeweitet und dabei die Strecke zwischen den Knoten vierstreifig geführt werden. Die verkehrlichen Verflechtungsvorgänge würden dabei über Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen abgewickelt werden, die zwischen den beiden Kreuzungen wegen der geringen Entfernung von insgesamt 440 Metern ineinander übergehen müssten. Dies bedeute, dass auf diese Länge durchgehend vier Fahrstreifen vorzusehen seien. Die Notwendigkeit werde in der Leistungsberechnung im verkehrstechnischen Gutachten von Schimetta Consult Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 5. März 2008 nachvollziehbar dargestellt. Der Vergleich mit der RVS 03.05.12 „Knoten“ zeige ebenso die Erforderlichkeit der projektierten Ausgestaltung. Dies habe unmittelbar mit der Kreuzungsauslegung und nichts mit einem allgemeinen vierstreifigen Ausbau der Landesstraße zu tun.
Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den in Anhang 1 Z 9 lit. i UVP-G 2000 angeführten Vorhaben zuzuordnen sei. Die Standortgemeinde Asten hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 den geplanten Um- bzw. Ausbau der Strecke samt dem dazugehörigen Kreisverkehr und der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße zustimmend zur Kenntnis genommen.Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den in Anhang 1 Ziffer 9, Litera i, UVP-G 2000 angeführten Vorhaben zuzuordnen sei. Die Standortgemeinde Asten hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 den geplanten Um- bzw. Ausbau der Strecke samt dem dazugehörigen Kreisverkehr und der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße zustimmend zur Kenntnis genommen.
In einer weiteren Stellungnahme hat der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 5. Juni 2008 ausgeführt, dass das geplante Straßenbauvorhaben „Kreuzungsumbau Asten“ kein Neubau in Form der Zulegung auf vier Fahrstreifen nach Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 sei, sondern dass es sich lediglich um das Übergehen von einem Beschleunigungs- in einen Verzögerungsstreifen handle. Die Voraussetzungen bzw. die Notwendigkeit für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht gegeben.In einer weiteren Stellungnahme hat der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 5. Juni 2008 ausgeführt, dass das geplante Straßenbauvorhaben „Kreuzungsumbau Asten“ kein Neubau in Form der Zulegung auf vier Fahrstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 sei, sondern dass es sich lediglich um das Übergehen von einem Beschleunigungs- in einen Verzögerungsstreifen handle. Die Voraussetzungen bzw. die Notwendigkeit für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht gegeben.
3. Die Behörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 30. Juni 2008, GZ UR-2008-15638/10-Dr/Sr, festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich um keinen Neubau durch die Zulegung auf vier Fahrstreifen nach Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 handle, sondern um das Übergehen eines Beschleunigungs- in einen Verzögerungsstreifen.3. Die Behörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 30. Juni 2008, GZ UR-2008-15638/10-Dr/Sr, festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich um keinen Neubau durch die Zulegung auf vier Fahrstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 handle, sondern um das Übergehen eines Beschleunigungs- in einen Verzögerungsstreifen.
II. Bisheriges Verfahren vor dem Umweltsenat und vor dem Verwaltungsgerichtshof:römisch zwei. Bisheriges Verfahren vor dem Umweltsenat und vor dem Verwaltungsgerichtshof:
1. Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008, GZ UAnw-400775/3-2008-Ha, gegen diesen Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben. Der Umweltanwalt hat die Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass nach seiner Ansicht der Tatbestand des Anhanges 1 Z 9 lit. i UVP-G 2000 erfüllt sei und daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.1. Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008, GZ UAnw-400775/3-2008-Ha, gegen diesen Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben. Der Umweltanwalt hat die Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass nach seiner Ansicht der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 9, Litera i, UVP-G 2000 erfüllt sei und daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
Die Berufung wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 18. August 2008 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr, beim Amt der Oö. Landesregierung hat in einer Stellungnahme vom 1. September 2008 ausgeführt, dass sie die von der belangten Behörde vertretene Rechtauffassung unterstütze. Beim Projekt handle es sich um die Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer zweistreifigen Straße in zwei benachbarten Knoten. Die B 1 Wiener Straße sei vor und auch nach den beiden umzubauenden Knoten verkehrlich ausschließlich zweistreifig wirksam.
2. Mit Schreiben vom 23. September 2008 erging seitens des Umweltsenats an die Behörde erster Instanz das Ersuchen gemäß § 66 Abs. 1 AVG, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Es wurde ersucht zu erheben, ob das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A (besonderes Schutzgebiet),2. Mit Schreiben vom 23. September 2008 erging seitens des Umweltsenats an die Behörde erster Instanz das Ersuchen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Es wurde ersucht zu erheben, ob das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A (besonderes Schutzgebiet),
C (Wasserschutz- und Schongebiet), D (Luft) oder E (Siedlungsgebiet) im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt.
Die ersuchte Behörde hat am 29. September 2008 mitgeteilt, dass das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutzgebiet) und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt. Beim Wasserschutzgebiet handelt es sich um das Schutzgebiet Justizverwaltung–Asten Brunnen I. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A sowie weitere schutzwürdige Gebiete der Kategorie C würden durch das Vorhaben nicht berührt werden. Weiters wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben in keinem Schutzgebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 liegt.Die ersuchte Behörde hat am 29. September 2008 mitgeteilt, dass das Vorhaben ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutzgebiet) und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt. Beim Wasserschutzgebiet handelt es sich um das Schutzgebiet Justizverwaltung–Asten Brunnen römisch eins. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A sowie weitere schutzwürdige Gebiete der Kategorie C würden durch das Vorhaben nicht berührt werden. Weiters wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben in keinem Schutzgebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 liegt.
3. Der Umweltsenat ist auf Grund seiner Rechtsansicht, dass es sich beim Vorhaben um die Zulegung von zwei auf vier Fahrstreifen im Sinne des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, handle, auf Grund der Berührung eines Wasserschutz- und eines Siedlungsgebietes und auf Grund der Überschreitung der angeführten Schwellenwerte davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Anhang 1 Z 9 lit. g und von Anhang 1 Z 9 lit. i leg. cit. erfüllt sei, und hat eine Einzelfallprüfung durchgeführt.3. Der Umweltsenat ist auf Grund seiner Rechtsansicht, dass es sich beim Vorhaben um die Zulegung von zwei auf vier Fahrstreifen im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 9, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, handle, auf Grund der Berührung eines Wasserschutz- und eines Siedlungsgebietes und auf Grund der Überschreitung der angeführten Schwellenwerte davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Anhang 1 Ziffer 9, Litera g und von Anhang 1 Ziffer 9, Litera i, leg. cit. erfüllt sei, und hat eine Einzelfallprüfung durchgeführt.
Dazu wurde das Ermittlungsverfahren insoweit ergänzt, als die Behörde erster Instanz um Erhebung ersucht wurde, welche konkreten Beeinträchtigungen der Schutzzwecke, für die die angeführten schutzwürdigen Gebiete der Kategorien C und E festgelegt worden sind, unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu erwarten sind. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, in welchem Ausmaß allfällige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Im Sinne der gebotenen Grobprüfung hat der Umweltsenat darauf hingewiesen, dass – soweit als möglich – eine Abschätzung der Wahrscheinlichkeit von Umweltauswirkungen auf Grund von Erfahrungswerten vorzunehmen sei. Die Behörde erster Instanz hat dazu u.a. eine luftreinhaltetechnische Stellungnahme eingeholt.Dazu wurde das Ermittlungsverfahren insoweit ergänzt, als die Behörde erster Instanz um Erhebung ersucht wurde, welche konkreten Beeinträchtigungen der Schutzzwecke, für die die angeführten schutzwürdigen Gebiete der Kategorien C und E festgelegt worden sind, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu erwarten sind. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, in welchem Ausmaß allfällige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Im Sinne der gebotenen Grobprüfung hat der Umweltsenat darauf hingewiesen, dass – soweit als möglich – eine Abschätzung der Wahrscheinlichkeit von Umweltauswirkungen auf Grund von Erfahrungswerten vorzunehmen sei. Die Behörde erster Instanz hat dazu u.a. eine luftreinhaltetechnische Stellungnahme eingeholt.
Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat zunächst ausgeführt, dass eine Beurteilung erst erfolgen könne, wenn mehr Daten zur Verfügung stünden. In einem Nachtrag wurde mitgeteilt, dass eine genauere Berechnung, die allerdings zusätzliche verkehrstechnische Angaben erfordern würde, mit großer Wahrscheinlichkeit einen deutlich höheren Prozentsatz als die mittels einer Berechnung auf Grund eines einfachen Programmes errechneten 1,5% die IG-L-Grenzwertes für den Jahresmittelwert NO2 ergeben würde. Die Überschreitung des 1%- Schwellenwertes für die Irrelevanz der Zusatzbelastung für den Schadstoff NO2 kann als sicher angenommen werden. Ob auch der 3%-Schwellenwert überschritten wird, könne auf Grund der vorliegenden Daten nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat jedoch festgestellt, dass eine genauere Berechnung mit großer Wahrscheinlichkeit einen deutlich höheren Prozentsatz ergeben werde. Diese Einschätzung ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten worden.
4. Auf Grund der durchgeführten Einzelfallprüfung hat es der Umweltsenat für wahrscheinlich gehalten, dass die Irrelevanzschwelle von 3% des Grenzwertes für den Jahresmittelwert für NO2 überschritten wird. Es sei zu erwarten, dass beeinträchtigende Auswirkungen auf die Umweltbedingungen in Folge der Verwirklichung des Vorhabens eintreten werden. Der Umweltsenat hat daher mit Bescheid vom 6. April 2009, US 2A/2008/19-21, festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben die Tatbestände des § 3 Abs. 4 i.V.m. Anhang 1 Z 9 lit. g UVP-G 2000 und des § 3 Abs. 4 i.V.m. Anhang 1 Z 9 lit. i UVP-G 2000 verwirklicht seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.4. Auf Grund der durchgeführten Einzelfallprüfung hat es der Umweltsenat für wahrscheinlich gehalten, dass die Irrelevanzschwelle von 3% des Grenzwertes für den Jahresmittelwert für NO2 überschritten wird. Es sei zu erwarten, dass beeinträchtigende Auswirkungen auf die Umweltbedingungen in Folge der Verwirklichung des Vorhabens eintreten werden. Der Umweltsenat hat daher mit Bescheid vom 6. April 2009, US 2A/2008/19-21, festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben die Tatbestände des Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, UVP-G 2000 und des Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera i, UVP-G 2000 verwirklicht seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
5. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenates hat das Land Oberösterreich erfolgreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Rechtsansicht des Umweltsenates bestätigt, dass das Vorhaben den Neubau einer sonstigen Straße oder eines Teilabschnittes im Sinne des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch in der Durchführung einer Einzelfallprüfung durch den Umweltsenat keine Rechtswidrigkeit erkennen. Der Bescheid des Umweltsenates wurde aber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2011, Zl. 2009/06/0107-11, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes – abgesehen von der unzutreffenden Annahme des Vorliegens des Tatbestandes von Anhang 1 Z 9 lit. g UVP-G 2000 – keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse dafür vorlagen, dass ein Erreichen des angeführten Grenzwertes betreffend die Zusatzbelastung von NO2 in der Luft als wahrscheinlich angesehen werden konnte, und da nicht nachvollziehbar und einschätzbar sei, in welchem Ausmaß im Lichte der vom Amtssachverständigen aufgezeigten Ungenauigkeit der vorliegenden Berechnung eine Erhöhung der Zusatzbelastung angenommen werden könnte. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Realisierung des Fachmarktzentrums ungewiss und die Auswirkungen des Fachmarktzentrums daher nicht zu berücksichtigen seien, konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund des Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung mehr finden.5. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenates hat das Land Oberösterreich erfolgreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Rechtsansicht des Umweltsenates bestätigt, dass das Vorhaben den Neubau einer sonstigen Straße oder eines Teilabschnittes im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 9, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch in der Durchführung einer Einzelfallprüfung durch den Umweltsenat keine Rechtswidrigkeit erkennen. Der Bescheid des Umweltsenates wurde aber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2011, Zl. 2009/06/0107-11, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes – abgesehen von der unzutreffenden Annahme des Vorliegens des Tatbestandes von Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, UVP-G 2000 – keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse dafür vorlagen, dass ein Erreichen des angeführten Grenzwertes betreffend die Zusatzbelastung von NO2 in der Luft als wahrscheinlich angesehen werden konnte, und da nicht nachvollziehbar und einschätzbar sei, in welchem Ausmaß im Lichte der vom Amtssachverständigen aufgezeigten Ungenauigkeit der vorliegenden Berechnung eine Erhöhung der Zusatzbelastung angenommen werden könnte. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Realisierung des Fachmarktzentrums ungewiss und die Auswirkungen des Fachmarktzentrums daher nicht zu berücksichtigen seien, konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund des Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung mehr finden.
III. Der Umweltsenat hat erwogen:römisch drei. Der Umweltsenat hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:
„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“
Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 lautet:Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 lautet:
„g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.
Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.Bei Litera g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden.
Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.“Von Ziffer 9, sind Bundesstraßen (Paragraph 23 a,) nicht erfasst.“
2. Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 9 lit. g und lit. i UVP-G 2000:2. Zum Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 9, Litera g und Litera i, UVP-G 2000:
2.1. Gegenstand des nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Berufungsverfahrens ist weiterhin die Frage, ob durch das Vorhaben des Landes Oberösterreich „Umbau des Kreisverkehrs Asten an der B 1 Wiener Straße bei km 173,0 und der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße B 1 bei km 173,45“ ein Tatbestand des Anhangs 1 Z 9 UVP-G 2000 erfüllt wird und ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.2.1. Gegenstand des nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Berufungsverfahrens ist weiterhin die Frage, ob durch das Vorhaben des Landes Oberösterreich „Umbau des Kreisverkehrs Asten an der B 1 Wiener Straße bei km 173,0 und der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße B 1 bei km 173,45“ ein Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 erfüllt wird und ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Der Umweltsenat ist bei Erlassung des Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage ändert (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2003/05/0137). Zwischenzeitliche Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage sind vom Umweltsenat zu berücksichtigen.Der Umweltsenat ist bei Erlassung des Ersatzbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage ändert vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2003/05/0137). Zwischenzeitliche Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage sind vom Umweltsenat zu berücksichtigen.
2.2. Das Vorhaben, das aus dem Jahr 2008 stammt, besteht im Wesentlichen in der im Gutachten von Schimetta Consult Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 5. März 2008 näher beschriebenen und in Punkt I.1 dieses Bescheides angeführten Umgestaltung und Ertüchtigung von zwei Verkehrsknoten sowie in der Erweiterung der Bundesstraße B 1 von zwei auf vier Streifen zwischen diesen beiden Verkehrsknoten.2.2. Das Vorhaben, das aus dem Jahr 2008 stammt, besteht im Wesentlichen in der im Gutachten von Schimetta Consult Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 5. März 2008 näher beschriebenen und in Punkt römisch eins.1 dieses Bescheides angeführten Umgestaltung und Ertüchtigung von zwei Verkehrsknoten sowie in der Erweiterung der Bundesstraße B 1 von zwei auf vier Streifen zwischen diesen beiden Verkehrsknoten.
Der Umweltsenat hat den Projektwerber am 11. Mai 2011 um Stellungnahme ersucht, ob an diesem Sachverhalt eine Änderung eingetreten sei. Dazu wurde am 19. Mai 2011 mitgeteilt, dass keine weiteren Planungsschritte seitens des Landes Oberösterreich gesetzt worden seien und damit das vorliegende technische Projekt weiterhin gültig sei; der Sachverhalt sei unverändert bzw. so, wie er auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Projektwerber vorgebracht, dass die Realisierung des Fachmarktzentrums ungewiss sei. Wegen folgender Ergänzung der Rechtslage konnte von weiteren Ermittlungen betreffend Realisierung und Berücksichtigung des Fachmarktzentrums jedoch Abstand genommen werden.
2.3. Der Umweltsenat hat in seinem vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Bescheid vom 6. April 2009 festgestellt, dass das Tatbestandselement „Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte“ im Sinne von Anhang 1 Z 9 lit. g und lit. i Spalte 3 UVP-G 2000 erfüllt ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch das Vorhaben Fahrstreifen zugelegt werden und Ausnahmen betreffend die Zulegung von Fahrstreifen im Zusammenhang mit der Ertüchtigung von Verkehrsknoten nicht bestehen (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 6. April 2009, US 2A/2008/19-21). Der Bescheid vom 6. April 2009 ist auf Grundlage der Rechtslage des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ergangen.2.3. Der Umweltsenat hat in seinem vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Bescheid vom 6. April 2009 festgestellt, dass das Tatbestandselement „Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte“ im Sinne von Anhang 1 Ziffer 9, Litera g und Litera i, Spalte 3 UVP-G 2000 erfüllt ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch das Vorhaben Fahrstreifen zugelegt werden und Ausnahmen betreffend die Zulegung von Fahrstreifen im Zusammenhang mit der Ertüchtigung von Verkehrsknoten nicht bestehen vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 6. April 2009, US 2A/2008/19-21). Der Bescheid vom 6. April 2009 ist auf Grundlage der Rechtslage des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ergangen.
Durch die UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, wurde der erste Satz des Schlussteiles von Anhang 1 Z 9 Spalte 3 allerdings ergänzt. Als Neubau im Sinn des Anhang 1 Z 9 Spalte 3 lit. g bis i UVP-G 2000 gilt nunmehr die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen.Durch die UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, wurde der erste Satz des Schlussteiles von Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 allerdings ergänzt. Als Neubau im Sinn des Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 Litera g bis i UVP-G 2000 gilt nunmehr die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen.
Es ist zu klären, ob die nun in Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 enthaltene Ausnahmebestimmung für „ausschließliche Spuraufweitungen“ auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden ist.Es ist zu klären, ob die nun in Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 enthaltene Ausnahmebestimmung für „ausschließliche Spuraufweitungen“ auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden ist.
Nach Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 gilt eine Zulegung von Fahrstreifen, die eine ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzung darstellt, nicht als Neubau. Zwar enthält des UVP-G 2000 selbst keine Definition des Begriffes „Spuraufweitung“, aus den Erläuterungen ergibt sich aber, dass darunter Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind und die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dienen, als Spuraufweitungen im Zuge von Kreuzungen im Sinne von Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 zu verstehen sind (vgl. BlgNR 271 XXIV GP).Nach Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 gilt eine Zulegung von Fahrstreifen, die eine ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzung darstellt, nicht als Neubau. Zwar enthält des UVP-G 2000 selbst keine Definition des Begriffes „Spuraufweitung“, aus den Erläuterungen ergibt sich aber, dass darunter Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen bestimmt sind und die ausschließlich dem Flüssighalten des Verkehrs vor und nach (niveaugleichen oder niveaufreien) Kreuzungen dienen, als Spuraufweitungen im Zuge von Kreuzungen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 zu verstehen sind vergleiche BlgNR 271 römisch 24 GP).
Wie sich aus dem verkehrstechnischen Gutachten von Schimetta Consult Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 5. März 2008 ergibt, sind sowohl im Bereich der VLSA-Kreuzung Peterbauerstraße als auch bei der umzubauenden Kreuzung Asten Fahrstreifen zur Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen vorgesehen; weiters sollen im Bereich zwischen den beiden Verkehrsknoten auf der derzeit mit zwei Fahrstreifen geführten B 1 Wiener Straße zwei weitere Fahrstreifen zugelegt werden. Aus dem verkehrstechnischen Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, vom 23. Mai 2008, geht hervor, dass es sich bei der Zulegung dieser beiden Fahrstreifen um Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen handelt, die wegen der geringen Entfernung von insgesamt 440 Metern ineinander übergehen müssen.
Da somit zwischen den hier erfolgenden ausschließlichen Spuraufweitungen im Zuge von zwei in räumlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Kreuzungen örtlich kein gesondertes Straßenstück liegt, trifft der in den Erläuterungen angeführte Fall der Erhöhung der Kapazität eines Straßenstückes nicht zu.
2.4. Der Umweltsenat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben eine ausschließliche Spuraufweitung im Sinne des Anhangs 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000 darstellt und somit kein Tatbestand des Anhangs 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, erfüllt ist. Es ist daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.2.4. Der Umweltsenat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben eine ausschließliche Spuraufweitung im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000 darstellt und somit kein Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 9, Spalte 3 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, erfüllt ist. Es ist daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Schlagworte
Straßen, Zulegung von Fahrstreifen; Umweltsenat, Bindung an Erkenntnisse des VerwaltungsgerichtshofesZuletzt aktualisiert am
12.06.2012