RS Umse 2011/7/20 US 3A/2011/9-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §40
AVG §68 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Die Berufung gegen einen in Anwendung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ergangenen Bescheid, gegen den von der Berufungswerberin bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und – nach einer inhaltlichen Prüfung – als unbegründet abgewiesen worden ist, kann vom Umweltsenat nur zurückgewiesen werden, da nicht neuerlich über die Sache entschieden werden kann.Die Berufung gegen einen in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 ergangenen Bescheid, gegen den von der Berufungswerberin bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und – nach einer inhaltlichen Prüfung – als unbegründet abgewiesen worden ist, kann vom Umweltsenat nur zurückgewiesen werden, da nicht neuerlich über die Sache entschieden werden kann.

Schlagworte

Erkenntnis des VwGH, Bindungswirkung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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