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83/01Norm
UVP-G 2000 §40Rechtssatz
Die Berufung gegen einen in Anwendung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ergangenen Bescheid, gegen den von der Berufungswerberin bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und – nach einer inhaltlichen Prüfung – als unbegründet abgewiesen worden ist, kann vom Umweltsenat nur zurückgewiesen werden, da nicht neuerlich über die Sache entschieden werden kann.Die Berufung gegen einen in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 ergangenen Bescheid, gegen den von der Berufungswerberin bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und – nach einer inhaltlichen Prüfung – als unbegründet abgewiesen worden ist, kann vom Umweltsenat nur zurückgewiesen werden, da nicht neuerlich über die Sache entschieden werden kann.
Schlagworte
Erkenntnis des VwGH, Bindungswirkung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
13.06.2012