TE Umse Bescheid 2011/7/20 US 3A/2011/9-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2011
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §40
AVG §68 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bewilligung der S-10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Unterweitersdorf bis Freistadt-Nord; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden, MMag. Veronika Webhofer-Rigger als Berichterin und Mag. Heinz Liebert als weiteres Mitglied über die ihm von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegte Berufung der Bürgerinitiative Mensch, Umwelt, Verkehr (MUVE), vertreten durch Mag. Marina Breitecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3.7.2009, GZ: BMVIT-314.410/0024-II/ST-ALG/2009, betreffend die Genehmigung der S-10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt

Unterweitersdorf bis Freistadt-Nord, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 66 Abs. 4 AVG und § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 zurückgewiesen.

Begründung:

1.               Verfahrensgang der BMVIT:

Auf Grund des Antrages der Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, vom 26.3.2007 hat ihr die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 3.7.2009 – als die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständige Behörde – in Anwendung des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 und den in § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten, von einem Bundesminister zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere § 4 Bundesstraßengesetz, § 17 Forstgesetz sowie § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens S-10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Unterweitersdorf bis Freistadt-Nord mit einer Länge von ca. 22 km nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. angeführten und mit einem Bescheidvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter Einhaltung der unter Spruchpunkt III. enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden die erhobenen Einwendungen, soweit ihnen nicht durch Auflagen Rechnung getragen worden war, ab- bzw. zurückgewiesen und verspätete Einwendungen zurückgewiesen.Auf Grund des Antrages der Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, vom 26.3.2007 hat ihr die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 3.7.2009 – als die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 zuständige Behörde – in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 24 h, Absatz eins, UVP-G 2000 und den in Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten, von einem Bundesminister zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere Paragraph 4, Bundesstraßengesetz, Paragraph 17, Forstgesetz sowie Paragraph 7, Absatz eins, Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens S-10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Unterweitersdorf bis Freistadt-Nord mit einer Länge von ca. 22 km nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten und mit einem Bescheidvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter Einhaltung der unter Spruchpunkt römisch drei. enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden die erhobenen Einwendungen, soweit ihnen nicht durch Auflagen Rechnung getragen worden war, ab- bzw. zurückgewiesen und verspätete Einwendungen zurückgewiesen.

Der Bescheid, der unter anderem der Bürgerinitiative MUVE zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig."

Gegen diese Entscheidung der BMVIT vom 3.7.2009 erhob auch die Bürgerinitiative MUVE rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diese in den verbundenen Verfahren zu den Zahlen 2009/06/0196 und 2009/06/0197 mit Erkenntnis vom 23.9.2010 als unbegründet abwies.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2010 beantragte die Bürgerinitiative Mensch, Umwelt, Verkehr, vertreten durch die Rechtsanwältinnen/e Breitenecker, Kolbitsch und Vana in 1020 Wien, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung an den Umweltsenat gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3.7.2009 zu BMVIT-314.410/0024-II/ST-ALG/2009 und verband damit eine Berufung.

In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung berief sich die Bürgerinitiative MUVE auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2010, Zlen. 2010/03/0051 sowie 2010/03/0055, veröffentlicht am 18.10.2010, mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe in etwa zeitgleich mit der angefochtenen Entscheidung in anderen Verfahren Beschwerden gegen Bescheide der BMVIT in teilkonzentrierten Verfahren gemäß § 24 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Bestimmung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000, die in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt die Möglichkeit einer Berufung an den Umweltsenat ausschließe, vom Verwaltungsgerichtshof unangewendet zu lassen sei, da diese nicht den Anforderungen der unionsrechtlichen Bestimmung des Artikel 10a UVP- RL entsprechen würde. In beiden Beschlüssen habe der Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführenden Parteien von der Zulässigkeit der Berufung an den Umweltsenat Kenntnis erlangt hätten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellen könnten. Nachdem auch das gegenständliche Verfahren eine Angelegenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 darstelle und eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden seien, sei in dieser Verwaltungssache gegen den Bescheid der Bundesministerin ebenfalls eine Berufung an den Umweltsenat zulässig.In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung berief sich die Bürgerinitiative MUVE auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2010, Zlen. 2010/03/0051 sowie 2010/03/0055, veröffentlicht am 18.10.2010, mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe in etwa zeitgleich mit der angefochtenen Entscheidung in anderen Verfahren Beschwerden gegen Bescheide der BMVIT in teilkonzentrierten Verfahren gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000, die in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt die Möglichkeit einer Berufung an den Umweltsenat ausschließe, vom Verwaltungsgerichtshof unangewendet zu lassen sei, da diese nicht den Anforderungen der unionsrechtlichen Bestimmung des Artikel 10a UVP- RL entsprechen würde. In beiden Beschlüssen habe der Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführenden Parteien von der Zulässigkeit der Berufung an den Umweltsenat Kenntnis erlangt hätten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellen könnten. Nachdem auch das gegenständliche Verfahren eine Angelegenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 darstelle und eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden seien, sei in dieser Verwaltungssache gegen den Bescheid der Bundesministerin ebenfalls eine Berufung an den Umweltsenat zulässig.

Mit Bescheid vom 26.4.2011, dessen Zustellung an die Rechtsmittelwerberin am 28.4.2011 erfolgte, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag der Bürgerinitiative MUVE auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid vom 26.4.2011, dessen Zustellung an die Rechtsmittelwerberin am 28.4.2011 erfolgte, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag der Bürgerinitiative MUVE auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grundlage des Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

In ihrer Begründung führt sie ins Treffen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 71 Abs. 2 AVG 1991 gestellt worden. Mit seiner Entscheidung vom 23.9.2010 habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Bürgerinitiative MUVE als unbegründet abgewiesen und damit auch die Erschöpfung des Instanzenzuges bestätigt. Weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit ihrer Erlassung rechtskräftig und damit unanfechtbar, unwiederholbar und verbindlich sei und auch gegenüber allen anderen Behörden und Gerichten Bindungswirkung entfalte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vorsehe und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 72 Abs. 1 AVG das Verfahren in die Lage zurücktreten würde, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden habe, damit aber eine Durchbrechung der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verbunden sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abzuweisen gewesen.In ihrer Begründung führt sie ins Treffen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtzeitig gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 gestellt worden. Mit seiner Entscheidung vom 23.9.2010 habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Bürgerinitiative MUVE als unbegründet abgewiesen und damit auch die Erschöpfung des Instanzenzuges bestätigt. Weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit ihrer Erlassung rechtskräftig und damit unanfechtbar, unwiederholbar und verbindlich sei und auch gegenüber allen anderen Behörden und Gerichten Bindungswirkung entfalte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vorsehe und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG das Verfahren in die Lage zurücktreten würde, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden habe, damit aber eine Durchbrechung der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verbunden sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abzuweisen gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf verwiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von 6 Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne, ein ordentliches Rechtsmittel sei daher nicht zulässig.

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Antrag der Wiedereinsetzungs- und Berufungswerberin dem Umweltsenat vorgelegt.

Die Wiedereinsetzungswerberin hat keine Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH eingebracht.

2.               Erwägungen des Umweltsenates:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 30.9.2010 zu Zlen. 2010/03/0051, 0055 und 2009/03/0067, 0072 Beschwerden gegen Bescheide, mit welchen die BMVIT in erster und letzter Instanz die Genehmigung für zwei Eisenbahnverkehrsprojekte – das Vorhaben Angertalbrücke im Gasteinertal und das Vorhaben Brenner Basistunnel - nach dem UVP-G 2000 erteilt hat, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass sich aus dem Zusammenwirken von Art. 6 EMRK, Art 10a der EG-UVP-RL und Art. 47 der EU-Grundrechtscharta im Licht des Urteils EuGH Djurgarden vom 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kontroll- und Kognitionsbefugnis bestehen müsse, wozu der VwGH gemäß § 41 Abs. 1 VwGG wegen seiner Bindung an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt nicht in der Lage sei. In unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat (vgl. dazu Madner, Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz, Anwendungsvorrang und zuständige gerichtliche Kontrollinstanz, in ZfV 2011/1, 1ff; Altenburger/N.Raschauer, Was folgt auf „Angerschlucht“ und „Brenner-Basistunnel“?, in RdW 2011/131,130; wbl 2011, 56ff, mit Anm Wiederin).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 30.9.2010 zu Zlen. 2010/03/0051, 0055 und 2009/03/0067, 0072 Beschwerden gegen Bescheide, mit welchen die BMVIT in erster und letzter Instanz die Genehmigung für zwei Eisenbahnverkehrsprojekte – das Vorhaben Angertalbrücke im Gasteinertal und das Vorhaben Brenner Basistunnel - nach dem UVP-G 2000 erteilt hat, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass sich aus dem Zusammenwirken von Artikel 6, EMRK, Artikel 10 a, der EG-UVP-RL und Artikel 47, der EU-Grundrechtscharta im Licht des Urteils EuGH Djurgarden vom 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kontroll- und Kognitionsbefugnis bestehen müsse, wozu der VwGH gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wegen seiner Bindung an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt nicht in der Lage sei. In unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat vergleiche dazu Madner, Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz, Anwendungsvorrang und zuständige gerichtliche Kontrollinstanz, in ZfV 2011/1, 1ff; Altenburger/N.Raschauer, Was folgt auf „Angerschlucht“ und „Brenner-Basistunnel“?, in RdW 2011/131,130; wbl 2011, 56ff, mit Anmerkung Wiederin).

Mittlerweile gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. B 254/11-18, in Zusammenhang mit dem Vorhaben Brenner Basistunnel einer von der Projektwerberin gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung erhobenen Beschwerde statt und hob diesen Bescheid auf im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kontrolle des Projektgenehmigungsbescheides vom 15.4.2009 durch den Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen der EMRK und des Unionsrechtes entspreche.

Dem Umweltsenat wurde eine Berufung gegen einen in Anwendung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ergangenen Bescheid vorgelegt, gegen welchen die nunmehrige Berufungswerberin bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und welche dieser mit seiner Entscheidung vom 23.9.2010, Zl. 2009/06/196, 0197, nach einer inhaltlichen Prüfung als unbegründet abgewiesen hat, sodass vom Umweltsenat nicht neuerlich über die Sache entschieden werden kann.Dem Umweltsenat wurde eine Berufung gegen einen in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 ergangenen Bescheid vorgelegt, gegen welchen die nunmehrige Berufungswerberin bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und welche dieser mit seiner Entscheidung vom 23.9.2010, Zl. 2009/06/196, 0197, nach einer inhaltlichen Prüfung als unbegründet abgewiesen hat, sodass vom Umweltsenat nicht neuerlich über die Sache entschieden werden kann.

Der Umweltsenat konnte die ihm vorgelegte Berufung daher nur zurückweisen.

Schlagworte

Erkenntnis des VwGH, Bindungswirkung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten