Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Rechtssatz
Die der berufungswerbenden Umweltorganisation gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend u.a. Trassen- und Baubewilligung für das Projekt einer Hochleistungsstrecke erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den bekämpften Bescheid noch das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zulässig sei.
Der daraufhin mit der Einbringung der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wurde von der BMVIT bewilligt. Gleichzeitig übermittelte das Bundesministerium den Berufungsschriftsatz und die bezughabenden Akten an den Umweltsenat.
Mit seinem Erkenntnis vom B 254/11, hat der Verfassungsgerichtshof der gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung erhobenen Beschwerde stattgegeben und diesen Bescheid aufgehoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kontrolle des Projektgenehmigungsbescheides vom durch den Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen der EMRK und des Unionsrechts genüge.
Dem Umweltsenat lag somit ein Berufungsschriftsatz vor, der nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingebracht worden ist. Die Überschreitung der Berufungsfrist könnte nur durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt werden. Eben diese Bewilligung wurde im vorliegenden Fall jedoch vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Da der Verfassungsgerichtshof durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als verletzt beurteilt hat, sieht sich der Umweltsenat außerstande, im gegenständlichen Fall in irgendeiner Form eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
13.06.2012