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83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid des BMVIT betreffend die Errichtung des Brenner Basistunnels im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000; BerufungBetrifft: Genehmigungsbescheid des BMVIT betreffend die Errichtung des Brenner Basistunnels im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heinz Liebert als Vorsitzenden, Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und MMag. Veronika Webhofer - Rigger als weiteres Mitglied über die ihm vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegte Berufung des Transitforum Austria-Tirol gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend ua. Trassen- und Baubewilligung für das Projekt Brenner Basistunnel in Anwendung von § 24 Abs. 1 UVP-G 2000, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Heinz Liebert als Vorsitzenden, Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und MMag. Veronika Webhofer - Rigger als weiteres Mitglied über die ihm vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegte Berufung des Transitforum Austria-Tirol gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend ua. Trassen- und Baubewilligung für das Projekt Brenner Basistunnel in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird gemäß § 63 Abs 5 und 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 und 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die vom Transitforum Austria-Tirol (Transitforum) gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009, Zl. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, betreffend ua. Trassen- und Baubewilligung für das Projekt Brenner Basistunnel, erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit dem Beschluss vom 30. September 2010, Zlen. 2009/03/0067 und 2009/03/0072, mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den bekämpften Bescheid noch das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zulässig sei.
Der daraufhin vom Transitforum gestellte, mit der Einbringung der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. April 2009 verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 28. Jänner 2011 bewilligt. Gleichzeitig übermittelte das Bundesministerium den Berufungsschriftsatz und die bezughabenden Akten an den Umweltsenat.
Mit seinem Erkenntnis vom 28.6.2011, Zl. B 254/11-18, gab der Verfassungsgerichtshof der von der Projektwerberin gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung erhobenen Beschwerde statt und hob diesen Bescheid auf, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kontrolle des Projektsgenehmigungsbescheides vom 15. April 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen der EMRK und des Unionsrechts genüge.
Dem Umweltsenat liegt somit ein Berufungsschriftsatz vor, der nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingebracht worden ist. Die Überschreitung der Berufungsfrist könnte nur durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt werden. Eben diese Bewilligung wurde im vorliegenden Fall jedoch vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Daher konnte die gegenständliche Berufung nur als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Umweltsenat übersieht nicht, dass die vorliegende Entscheidung des Umweltsenates für das berufungswerbende Transitforum eine Rechtsweg- und Rechtsschutzverweigerung zur Konsequenz hat, da der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall seine Zuständigkeit mit einer Begründung verneint hat, deren administrative Befolgung der Verfassungsgerichtshof als mit der Grundrechtsordnung unvereinbar qualifiziert hat. Da der Verfassungsgerichtshof durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als verletzt beurteilt hat, sieht sich der Umweltsenat außerstande, im gegenständlichen Fall in irgendeiner Form eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
12.06.2012