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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (VwGH 2009/06/0107).1. Im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (VwGH 2009/06/0107).
2. Geruchsemissionen einer in der Nähe befindlichen Biogasanlage sind in einer Einzelfallprüfung für eine geplante Anlage zur Intensivtierhaltung als Vorbelastung zu berücksichtigen, nicht jedoch den Emissionen der geplanten Anlage zuzurechnen bzw. mit diesen zu kumulieren, weil es sich nicht um gleichartige Vorhaben handelt.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen;Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012