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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Rechtssatz
Mit seiner Entscheidung 2010/06/0262 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass dann, wenn (lediglich) Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid berufen, es dem Umweltsenat als Berufungsbehörde verwehrt ist, eine umfassende Prüfung sämtlicher öffentlicher Interessen, die durch das Projekt betroffen sein könnten, vorzunehmen. In einem derartigen Fall steht es dem Umweltsenat nur zu, zu prüfen, ob die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn selbst durch das Projekt gefährdet werden.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenats; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare BelästigungenZuletzt aktualisiert am
13.06.2012