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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung bezüglich der Errichtung von Landesstraßenspangen auf den Landesstraßen B73 und L370 im Zuge des Ausbaus der A2- Südautobahn, Abschnitt „Knoten Graz-Ost“; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Markus Grubner als Vorsitzenden sowie Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Agnes Bernhard als drittes stimmführendes Mitglied über die von
gemeinsam eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.12.2010, GZ FA18E-80.10- 52/2004-61, mit dem dem Land Steiermark als Landesstraßenverwaltung die Genehmigung für die Durchführung des Bauvorhabens Landesstraße B73 und Landesstraße L370 – Landesstraßenspangen im Zuge des Ausbaues der A2-Südautobahn, Abschnitt „Knoten Graz-Ost, Erweiterung zu einem Vollanschluss für die Region Graz-Süd/Ost“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 19 und 24f Abs. 1 und 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraphen 17, 19 und 24 f Absatz eins und 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;
§§ 16a Abs. 1 iVm. 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG. 1964), LGBl. Nr. 154/1964 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2008 § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Paragraphen 16 a, Absatz eins, in Verbindung mit 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG. 1964), Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008, Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
§§ 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2009.Paragraphen 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
1. Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes:
1.1. Das Land Steiermark hat am 19.8.2004 die Genehmigung des Bauvorhabens „Landesstraße B73 und Landesstraße L370 - Landesstraßenspangen im Zuge des Ausbaues der A 2-Südautobahn, Abschnitt ‚Knoten Graz-Ost, Erweiterung zu einem Vollanschluss für die Region Graz-Süd/Ost“ und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren beantragt.
Die Behörde erster Instanz hat das Bauvorhaben als Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Spalte 3 Z 9 lit. h und i UVP-G 2000 qualifiziert und eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.12.2010, GZ FA18E-80.10- 52/2004-61, ist dem Land Steiermark als Landesstraßenverwaltung die Genehmigung für die Durchführung des Bauvorhabens Landesstraße B73 und Landesstraße L370 - Landesstraßenspangen im Zuge des Ausbaues der A 2-Südautobahn, Abschnitt „Knoten Graz-Ost, Erweiterung zu einem Vollanschluss für die Region Graz-Süd/Ost“ unter Setzung diverser Auflagen erteilt worden.Die Behörde erster Instanz hat das Bauvorhaben als Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Spalte 3 Ziffer 9, Litera h und i UVP-G 2000 qualifiziert und eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.12.2010, GZ FA18E-80.10- 52/2004-61, ist dem Land Steiermark als Landesstraßenverwaltung die Genehmigung für die Durchführung des Bauvorhabens Landesstraße B73 und Landesstraße L370 - Landesstraßenspangen im Zuge des Ausbaues der A 2-Südautobahn, Abschnitt „Knoten Graz-Ost, Erweiterung zu einem Vollanschluss für die Region Graz-Süd/Ost“ unter Setzung diverser Auflagen erteilt worden.
1.2. Gegen diesen Bescheid haben etwa 40 Personen rechtzeitig Berufung in der Form erhoben, dass sie einen Schriftsatz unterzeichnet haben.
In der Berufung wird vorgebracht, dass das Vorhaben zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen für Gössendorf führe, weiters dass ein Hochwasserschutz als Auflage vorzuschreiben sei und dass anstatt einer Lichtsignalanlage ein Kreisverkehr zu errichten wäre. Die UVP-Pflicht sei rechtswidrig umgangen worden. In der Berufung werden die Anträge gestellt, „den angefochtenen Bescheid [zu] beheben und dem Projekt die Genehmigung [zu] versagen, in eventu für den Fall einer Genehmigung jedoch weitergehende Auflagen dahin vor[zu]sehen, dass das gesamte Straßenvorhaben nur in Abstimmung mit der für Hochwasserschutzbauten zuständigen Fachabteilung 19B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und Berücksichtigung deren Planungsinteressen ausgeführt werden dürfe und/oder die Anbindung der Verkehrsspange in die B73 als Kreisverkehr ohne Lichtsignalanlage auszugestalten“ sei. Darüber hinaus haben die Berufungswerber eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
1.3. Der Umweltsenat hat die Berufung mit Schreiben vom 4.4.2011 den möglichen Berufungsgegnern zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
1.4. Die Projektwerberin (Land Steiermark/Fachabteilung 18A) hat mit Schreiben vom 13.4.2011 beantragt, „das Ergebnis der Erstbehörde zu bestätigen“.
Mit Schreiben vom 22.4.2011 hat die Fachabteilung 19A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung dem Umweltsenat mitgeteilt, dass die Detailplanung für Hochwasserschutzmaßnahmen am Raababach in der Gemeinde Gössendorf derzeit intensiv betrieben würde. Die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Raababach im Gemeindegebiet von Gössendorf würde durch das verfahrensgegenständliche Straßenprojekt der FA 18A nicht behindert bzw. verhindert.
Mit Schreiben vom 18.4.2011 hat die Steiermärkische Umweltanwältin mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zur Berufung nicht erstattet würde.
1.5. Am 27.7.2011 hat am Sitz des Umweltsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden.
Hier ist seitens der Berufungswerber konkretisiert worden, dass der Vorwurf der Umgehung der UVP-Pflicht letztlich bedeute, dass durch dieses Projekt entlang der B73 enorme Mehrbelastungen entstehen würden. Da auf diese Mehrbelastungen nicht ausreichend eingegangen worden sei, laufe dies auf eine Umgehung der UVP-Pflicht hinaus. Dieses Vorbringen bedeute, dass der Erstbehörde nicht vorgeworfen werde, dass sie – obwohl erforderlich – kein UVP-Verfahren geführt habe, sondern dass sie im Rahmen des UVP-Verfahrens zu einer falschen Entscheidung gelangt sei.
Zu Beginn der Berufungsverhandlung ist eine von allen Berufungswerbern unterfertigte Stellungnahme zum Akt gegeben worden. Darüber hinaus haben die 14 in der Verhandlung anwesenden Berufungswerber eine weitere Stellungnahme unterfertigt. In diesen Schriftsätzen wird zunächst im Wesentlichen das in der Berufung enthaltene Vorbringen wiederholt, darüber hinaus wird aber auch vorgebracht, dass aufgrund der Lärmbelastung Lärmschutzfenster und Schalldämmlüfter auch bei jenen Objekten vorzuschreiben seien, bei denen die B73 die lauteste Quelle darstelle.
1.6. In der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2011 ist die Berufung im Wege der mündlichen Verkündung als unbegründet abgewiesen worden.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Rechtsgrundlagen:
§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 17, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den Verwaltungsvorschriften und in Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den Verwaltungsvorschriften und in Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]
…
(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden.(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden.
[...]“
§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;“
§ 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
„§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:„§ 24f. (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, undc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
[…]
(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.“(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (Paragraph 23 a und Anhang 1 Ziffer 9,) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (Paragraph 23 b, sowie Anhang 1 Ziffer 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.“
§ 16a Abs. 1 LStVG. 1964 lautet auszugsweise:Paragraph 16 a, Absatz eins, LStVG. 1964 lautet auszugsweise:
„Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen
(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.“
2.2. Zu den einzelnen Vorbringen:
2.2.1. Das in der Berufung als „Umgehung der UVP-Pflicht“ bezeichnete Vorbringen ist in der Verhandlung konkretisiert worden und bedeutet nun, dass – wie auch sonst in der Berufung angeführt – das Vorhaben zu einem vermehrten Verkehrsaufkommen für Gössendorf führe. Hiezu ist auszuführen:
Im Berufungsschriftsatz wird vorgebracht, dass das Projekt den unbedingt notwendigen Anschluss in Richtung Süden mit direkter Anbindung an die zur Zeit knapp vor der Fertigstellung stehende Umfahrung Hausmannstätten ausklammere. Mit diesem Anschluss könnte jedoch der gesamte überörtliche Verkehr zur und von der A2 aus bzw. nach Süden kanalisiert außerhalb aller betroffenen Ortsgebiete (Thondorf, Gössendorf, Grambach) geführt werden. Der Anschluss Richtung Hausmannstätten würde eine merkliche Verkehrsentlastung der Ortsgebiete von Gössendorf und Thondorf bringen. Andererseits würde durch den Bau der beiden Verbindungsstraßen ein deutlich ansteigender Mehrverkehr auf den Zubringerstraßen (B73, L370) südlich beider Spangen durch die erhöhte Attraktivität des Knotens Graz-Ost prognostiziert.
Der Umweltsenat weist dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2010, Zlen. 2010/06/0262, 0263, hin. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liege, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden sei. Dies ergebe sich daraus, dass das UVP-G 2000 zwei Arten von Parteien vorsehe und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Die öffentlichen Interessen könnten daher auch nur von den Letztgenannten, nicht aber von allen Parteien an die Berufungsbehörde herangetragen werden. Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, sei daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen könne. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hänge folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt gewesen sei, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde 1. Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet sei.
Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof somit klar gestellt, dass dann, wenn (lediglich) Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid berufen, es dem Umweltsenat als Berufungsbehörde verwehrt ist, eine umfassende Prüfung sämtlicher öffentlicher Interessen, die durch das Projekt betroffen sein könnten, vorzunehmen. In einem derartigen Fall steht es dem Umweltsenat nur zu, zu prüfen, ob die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn selbst durch das Projekt gefährdet werden (vgl. dazu den Bescheid des Umweltsenates vom 25.2.2011, Zl. US 4B/2010/21-8, Westendorf).Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof somit klar gestellt, dass dann, wenn (lediglich) Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid berufen, es dem Umweltsenat als Berufungsbehörde verwehrt ist, eine umfassende Prüfung sämtlicher öffentlicher Interessen, die durch das Projekt betroffen sein könnten, vorzunehmen. In einem derartigen Fall steht es dem Umweltsenat nur zu, zu prüfen, ob die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn selbst durch das Projekt gefährdet werden vergleiche dazu den Bescheid des Umweltsenates vom 25.2.2011, Zl. US 4B/2010/21-8, Westendorf).
Soweit die Berufungswerber eine – nicht im Projekt enthaltene – zusätzliche Verbindungsstraße vom Autobahnknoten Graz-Ost in südliche Richtung, in Richtung Hausmannstätten verlangen, um auf diese Weise das Ortsgebiet von Gössendorf vom überörtlichen Verkehr zu entlasten, transportieren sie verkehrsplanerische und somit im öffentlichen Interesse liegende Anliegen, auf die einzugehen – im Sinne der bereits angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – dem Umweltsenat aus Anlass einer Berufung von Nachbarn verwehrt ist.
Im Interesse der Berufungswerber kann aber dieses Vorbringen auch so verstanden werden, dass sie meinen, durch den zusätzlichen Verkehr in Gössendorf selbst im Sinne des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 gefährdet oder belästigt zu werden. Dies wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einigen Berufungswerbern auch ausgeführt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es durch die zu erwartende Zunahme des Verkehrs von bis zu 46 Prozent zu einer deutlichen Erhöhung der Immissionsbelastung, insbesondere durch Lärm und Abgase, komme. Der Umweltsenat hat sich daher mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.Im Interesse der Berufungswerber kann aber dieses Vorbringen auch so verstanden werden, dass sie meinen, durch den zusätzlichen Verkehr in Gössendorf selbst im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 gefährdet oder belästigt zu werden. Dies wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einigen Berufungswerbern auch ausgeführt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es durch die zu erwartende Zunahme des Verkehrs von bis zu 46 Prozent zu einer deutlichen Erhöhung der Immissionsbelastung, insbesondere durch Lärm und Abgase, komme. Der Umweltsenat hat sich daher mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.
Hiezu war zu erwägen: Das Teilgutachten Verkehr des Sachverständigen Dipl. Ing. Helmut Köll führt zusammengefasst aus (Seite 22 und Seite 23), dass aufgrund der Verlagerungen des Verkehrs zum Autobahnzubringer auf der L370 auf Höhe der Unterführung mit einer Reduktion des Fahrzeugverkehrs um 17 Prozent innerhalb von 24 Stunden zu rechnen sei, noch deutlicher spürbar sei die Reduktion im Ausmaß von 27 Prozent in der Dr. Auner-Straße. Auf der B73 werde eine geringe Abnahme von 5 Prozent innerhalb von 24 Stunden erzielt. Allerdings führt das Gutachten weiter aus, dass in den Ortsdurchfahrten südlich der Landesstraßenspange mit einer leichten Verkehrszunahme zu rechnen sei, da durch die Attraktivität des direkten Anschlusses an die Autobahn etwa 7 Prozent mehr Verkehr auf die L370 und die B73 gezogen werde.
Das höhere Verkehrsaufkommen und die höhere Belastung betreffen tendenziell die in Gössendorf und Thondorf lebenden Berufungswerber. Allerdings ist hier weiters auf das Teilgutachten Lärm und Erschütterungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. Helmut Kirisits zu verweisen:
DI Dr. Helmut Kirisits führt auf Seite 52 seines Gutachtens aus, dass es für die Bereiche A und E (Gemeinde Gössendorf, östlich und westlich der B73) auch ohne Durchführung des Projektes im Jahr 2015 zu einer weiteren Anhebung der Belastung (aufgrund der höheren Verkehrsströme) kommen würde. Diese würden im Einflussbereich der B73 etwa plus 2 dB und im Einflussbereich der A 2 plus 1 dB betragen. Bei Realisierung des Projektes würden die Lärmimmissionen im Einflussbereich der A 2 mit der projektierten Lärmschutzwand um bis zu 5 dB reduziert. Bei den Objekten an der B73 würden sich die Belastungen kaum ändern. Jedenfalls würde es an keinem Immissionsort zur Erhöhung des Pegels und somit auch zu keiner Verschlechterung durch die Realisierung des Vorhabens kommen. Allerdings würden die Immissionen teils weit über dem Grenzwert von 50 dB bei Nacht liegen. Zusammengefasst werde durch die Realisierung des Vorhabens die Lärmsituation im Einflussbereich der Autobahn um bis zu 7 dB verbessert, für die unmittelbar an der B73 befindlichen Objekte werde die Verbesserung nur geringfügig sein, auf jeden Fall werde die Situation durch die beiden Vorhaben aber auch dort nicht verschlechtert.
Ähnliches führt der Sachverständige für den Bereich B (Siedlung Lutzäckerweg) den Bereich C-Nord (Gemeinde Raaba und Grambach) sowie den Bereich C Süd (Gemeinde Grambach), sowie Bereich D (Gemeinde Raaba Nord) aus.
Der Sachverständige führt letztlich zu all diesen geografischen Bereichen aus, dass durch die von ihm geforderte (und auch als Auflage im Bescheid enthaltene) Errichtung von Lärmschutzwänden und sonstigen Maßnahmen teilweise das bereits jetzt bestehende (zu hohe) Lärmniveau reduziert werde.
Die Berufungswerber sind in ihrer Berufung aber auch in ihrem Vorbringen in der Verhandlung diesen Ausführungen des Sachverständigen letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Umweltsenat geht daher ebenfalls von diesen Feststellungen der Sachverständigen aus.
Aus diesen Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich jedenfalls, dass durch dieses Vorhaben ein größerer Kreis von Nachbarn dauerhaft entlastet werde, als Nachbarn belastet würden. Es gilt somit § 24f Abs. 2 UVP-G 2000, wonach die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 als erfüllt gilt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.Aus diesen Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich jedenfalls, dass durch dieses Vorhaben ein größerer Kreis von Nachbarn dauerhaft entlastet werde, als Nachbarn belastet würden. Es gilt somit Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G 2000, wonach die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 als erfüllt gilt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.
Beurteilungsgegenstand im vorliegenden Verfahren können nur die Beeinträchtigungen sein, die durch dieses Projekt zusätzlich entstehen. Beeinträchtigungen aufgrund der derzeit gegebenen und prognostizierten regionalen Entwicklung, die sich auch ohne Verwirklichung dieses Projektes ergeben würden, können bei der Beurteilung dieses Projektes nicht berücksichtigt werden.
Die Berufungswerber verweisen auf eine prognostizierte 46- prozentige Zunahme des Verkehrs bis 2015, übersehen aber, dass diese Zunahme auch ohne dieses Projekt eintreten würde.
Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich weiter, dass durch einige der im Bescheid enthaltenen Auflagen das bereits bestehende (zu hohe) Lärmniveau reduziert werde, das Gebot des § 24f Abs. 2 UVP-G 2000, die (zusätzliche) Belästigung der Nachbarn niedrig zu halten, ist daher jedenfalls erfüllt.Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich weiter, dass durch einige der im Bescheid enthaltenen Auflagen das bereits bestehende (zu hohe) Lärmniveau reduziert werde, das Gebot des Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G 2000, die (zusätzliche) Belästigung der Nachbarn niedrig zu halten, ist daher jedenfalls erfüllt.
Da bei dieser Sachlage durch die Verwirklichung des Vorhabens ohnehin ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, wäre jedenfalls (auch wenn das konkrete Projekt zu einer zusätzlichen unzumutbaren Belastung der Berufungswerber geführt hätte) gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 die Genehmigungsvoraussetzung des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 erfüllt.Da bei dieser Sachlage durch die Verwirklichung des Vorhabens ohnehin ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, wäre jedenfalls (auch wenn das konkrete Projekt zu einer zusätzlichen unzumutbaren Belastung der Berufungswerber geführt hätte) gemäß Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G 2000 die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 erfüllt.
Das betreffende Vorbringen der Berufungswerber musste daher erfolglos bleiben.
2.2.2. Zum in der Verhandlung erhobenen Vorbringen von 14 Berufungswerbern in der Beilage 2 zur Niederschrift, in der sie den Einbau von Lärmschutzfenstern thematisieren:
Vorweg ist zu wiederholen, dass der Umweltsenat nur solche Einwirkungen zu beurteilen hat, die ohne dieses Projekt nicht erfolgen würden. Sofern die Berufungswerber mit diesem Vorbringen meinen, dass bei anderen Personen Lärmschutzfenster eingebaut werden sollen, so fehlt ihnen dazu die Legitimation. Sollten die 14 Berufungswerber meinen, dass sie selbst zusätzliche Lärmschutzfenster verlangen, ist auszuführen, dass dies aus dem Schriftsatz nicht ausreichend ersichtlich ist. Aus dem schriftlichen Vorbringen der 14 Berufungswerber in der Beilage 2 zur Niederschrift ist nicht einmal erkennbar, ob eine dieser 14 Personen für sich eine derartige Betroffenheit reklamiert. Die anwesenden 14 Berufungswerber haben sich in der Verhandlung zusätzlich mündlich zu vielen Aspekten des Projektes geäußert, ein derartig konkretes Begehr ist aber nicht erhoben worden. Schon aus diesen Gründen konnte auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden.
2.2.3. Zum Vorbringen, dass der Hochwasserschutz zu verbessern wäre:
Auch dieses Vorbringen stellt – soweit es auf eine Verbesserung des Hochwasserschutzes in Gössendorf abzielt – überwiegend auf öffentliche Interessen ab. In diesem Umfang ist es aber im Sinne der bereits angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dem Umweltsenat verwehrt, aufgrund der Berufung von (lediglichen) Nachbarn, darauf inhaltlich einzugehen.
Im Interesse der Berufungswerber kann aber dieses Vorbringen auch so verstanden werden, dass sie meinen, durch die Baumaßnahmen würde die Hochwasserhäufigkeit und/oder Hochwasserintensität in Bezug auf ihre eigenen Liegenschaften zunehmen. Versteht man ihr Berufungsvorbringen (auch) so, ist es vom Umweltsenat einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen.
Hiezu ist auszuführen: Durch das Projekt wird die Hochwasserabflusssituation im Hochwasserfall nicht negativ beeinträchtigt (vgl. hiezu Gutachten DI Rakusch). Es wird durch dieses Projekt somit die Hochwassersituation nicht (weiter) verschlimmert. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme der für den Hochwasserschutz zuständigen Fachabteilung 19A vom 22.4.2011 verwiesen, wonach die Detailplanung für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rabbabach in der Gemeinde Gössendorf derzeit intensiv betrieben wird.Hiezu ist auszuführen: Durch das Projekt wird die Hochwasserabflusssituation im Hochwasserfall nicht negativ beeinträchtigt vergleiche hiezu Gutachten DI Rakusch). Es wird durch dieses Projekt somit die Hochwassersituation nicht (weiter) verschlimmert. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme der für den Hochwasserschutz zuständigen Fachabteilung 19A vom 22.4.2011 verwiesen, wonach die Detailplanung für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rabbabach in der Gemeinde Gössendorf derzeit intensiv betrieben wird.
Auch hier sind die Berufungswerber in ihrer Berufung aber auch mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung diesen Ausführungen der Sachverständigen letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Umweltsenat geht daher ebenfalls von diesen Feststellungen der Sachverständigen aus.
Geht man aber hievon aus, ergibt sich, dass durch dieses Projekt die Hochwassergefahr für die Liegenschaften der Berufungswerber im Bezug zum heutigen Zustand nicht verändert wird.
2.2.4. Zum Vorbringen der Berufungswerber, dass anstatt einer Lichtsignalanlage ein Kreisverkehr zu errichten sei:
Mit ihrer Forderung, an einer anderen Stelle einen Kreisverkehr statt Lichtsignalanlagen zu errichten, machen sie ausschließlich öffentliche Interessen geltend.
Aufgrund der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber dem Umweltsenat verwehrt, dann, wenn lediglich Anrainer oder Nachbarn Berufung erheben, auf derartige – namens des öffentlichen Interesses behauptete – Anliegen einzugehen.
2.2.5. In der Verhandlung ist ua. vorgebracht worden, dass durch das starke Verkehrsaufkommen es schon jetzt schwierig sei, mit einem Fahrzeug aus der Hauseinfahrt auszufahren. Insoweit hier die derzeitige hohe Verkehrsdichte beklagt wird, kann nur wiederholend darauf hingewiesen werden, dass Beurteilungsgegenstand im vorliegenden Verfahren nur die Beeinträchtigungen sind, die durch dieses Projekt zusätzlich entstehen.
Insoferne hier die Berufungswerber zusätzliche Wartezeiten bei der Ausfahrt aus ihren Grundstücken befürchten, ist auf §16a LStVG. 1964 hinzuweisen: Diese Bestimmung fordert zwar eine Reduktion der Beeinträchtigung der Nachbarn, gewährt ihnen aber ausdrücklich kein subjektives Recht. Mangels Einräumung eines derartigen subjektiven Rechts der Nachbarn können diese von ihnen behauptete Verletzungen dieser Bestimmung nicht im Verfahren geltend machen.
2.3. Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenats; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare BelästigungenZuletzt aktualisiert am
12.06.2012