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83/01Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
1. Weder der Gefahr einer (vorübergehenden) Stilllegung noch der Gefahr der Androhung eines behaupteten (Teil-)Rückbaues einer bestehenden Anlage kann der Charakter einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen der Projektwerberin, die diese nicht durch frühere Antragstellungen verhindern hätte können, beigemessen werden.
2. Bei der Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten; die aufschiebende Wirkung darf nicht aberkannt werden, wenn dadurch die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt würde.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung, AusschlussZuletzt aktualisiert am
13.06.2012