TE Umse Bescheid 2011/9/28 US 8B/2011/14-7

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 Anhang1 Z26
UVP-G 2000 Anhang1 Z46
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  1. UVP-G 2000 § 3a heute
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  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Betrifft:              Feststellung, ob für die Erweiterung eines bestehenden Steinbruchs der Fürst Esterhazy‘schen Privatstiftung Lockenhaus auf den Grundstücken Nr. 1617, KG Pilgersdorf, sowie Nr. 1249, KG Kogl, im Ausmaß von 62.676 m2 ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; Berufungsbescheid

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Dr. Gerhard Kunnert als Vorsitzenden sowie Dr. Franz Cutka als Berichter und Dr. Josef Demmelbauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Fürst Esterhazy‘schen Privatstiftung Lockenhaus, 7442 Lockenhaus, Günserstraße 2, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26.5.2011, 5-G-UVP1006/26-2011, mit dem festgestellt wurde, dass für das im Betreff angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das im Betreff genannte Vorhaben unterliegt nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 4 und 7 sowie § 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 iVm Anhang Spalte 3 Z 26 lit. d und Z 46 lit. f des Umweltverträg lichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF der UVP-G-Novelle 2009 BGBl. I Nr. 87;Paragraphen 3, Absatz 4 und 7 sowie Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Anhang Spalte 3 Ziffer 26, Litera d und Ziffer 46, Litera f, des Umweltverträg lichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87;

§ 66 Abs. 4 AVG.Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Begründung:

1. Sachverhalt:

1.1.              Verfahrensgang bei der Burgenländischen Landesregierung:

Die Fürst Esterhazy‘sche Privatstiftung Lockenhaus (im Folgenden: Projektwerberin) betreibt in den Katastralgemeinden Pilgersdorf und Kogl einen etwa 6,5 ha großen Festgesteinsabbau des Minerals Serpentinit. Sie beabsichtigt eine Erweiterung dieses Tagbaus um ca. 6,3 ha. Das Abbaugebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Bernstein – Lockenhaus – Rechnitz (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15.4.1972, LGBl. Nr. 19) und damit in einem „besonderen Schutzgebiet“ im Sinn des Anhangs 2 Kategorie A UVP-G 2000. Das Abbaugebiet ist im Übrigen Teil eines ausgedehnten Waldgebietes. Im Falle der Erweiterung ist eine Rodung der betroffenen Flächen erforderlich.Die Fürst Esterhazy‘sche Privatstiftung Lockenhaus (im Folgenden: Projektwerberin) betreibt in den Katastralgemeinden Pilgersdorf und Kogl einen etwa 6,5 ha großen Festgesteinsabbau des Minerals Serpentinit. Sie beabsichtigt eine Erweiterung dieses Tagbaus um ca. 6,3 ha. Das Abbaugebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Bernstein – Lockenhaus – Rechnitz (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15.4.1972, Landesgesetzblatt Nr. 19) und damit in einem „besonderen Schutzgebiet“ im Sinn des Anhangs 2 Kategorie A UVP-G 2000. Das Abbaugebiet ist im Übrigen Teil eines ausgedehnten Waldgebietes. Im Falle der Erweiterung ist eine Rodung der betroffenen Flächen erforderlich.

Die Projektwerberin beantragte am 5. November 2008 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung die Durchführung einer Einzelfallprüfung und Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2011 festgestellt, dass die geplante Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt.Die Projektwerberin beantragte am 5. November 2008 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung die Durchführung einer Einzelfallprüfung und Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2011 festgestellt, dass die geplante Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt.

Die Behörde erster Instanz holte jeweils ein Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz und des Amtssachverständigen für Biologie sowie zwei Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ein. Des weiteren stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf ein von der Projektwerberin vorgelegtes Immissionsgutachten betreffend Luftschadstoffe und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Frage der Gefährdung von Arbeitnehmern durch Asbest beim Abbau.

Aus den zitierten Gutachten ergibt sich, dass die geplante Erweiterung weder Interessen des Landschaftsschutzes, noch des Naturschutzes oder des Lärmschutzes zuwiderläuft. Auch werden die Immissionsverhältnisse der klassischen Luftschadstoffe nicht wesentlich verschlechtert. Hinsichtlich der Belastung durch Asbestfasern gelangte der medizinische Amtssachverständige in seinem zweiten Gutachten zur Feststellung, „dass bei Überschreiten des TRK-Wertes für Asbest eine Gefährdung der Arbeitnehmer und ihrer Haushaltsangehörigen keinesfalls auszuschließen ist“.

Die Behörde erster Instanz legte ihrer rechtlichen Beurteilung ua. die Bestimmung des § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 zugrunde und kam zum Schluss, dass wegen der Überschreitung der in Anhang 1 Spalte 3 Z 26 lit. d und Z 46 lit. f UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte um mehr als 50 % eine Beurteilung des Vorhabens anhand § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erforderlich sei. Durch das Überschreiten der festgestellten TRK-Werte für Asbest könne nun laut medizinischem Gutachten eine Gefährdung für Menschen nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt sei mit „erheblich schädigenden, belästigenden und belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen“. Auf diese Weise gelangte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis der UVP-Pflicht für das Vorhaben.Die Behörde erster Instanz legte ihrer rechtlichen Beurteilung ua. die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 zugrunde und kam zum Schluss, dass wegen der Überschreitung der in Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 26, Litera d und Ziffer 46, Litera f, UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte um mehr als 50 % eine Beurteilung des Vorhabens anhand Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. erforderlich sei. Durch das Überschreiten der festgestellten TRK-Werte für Asbest könne nun laut medizinischem Gutachten eine Gefährdung für Menschen nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt sei mit „erheblich schädigenden, belästigenden und belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen“. Auf diese Weise gelangte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis der UVP-Pflicht für das Vorhaben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Projektwerberin.

1.2.               Berufungsverfahren:

Die Berufung wendet sich in erster Linie dagegen, dass dem Bescheid eine Prüfung sämtlicher Schutzzwecke zugrundegelegt worden sei. Da sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A befinde, sei lediglich zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets oder des Natura-2000-Gebiets zu erwarten ist. Die Berufungswerberin beantragt daher die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahin, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben nicht der UVP-Pflicht unterliegt.

Der Umweltanwalt Burgenland hat zu dieser Berufung eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung abgegeben. In der Begründung verweist er ua. darauf, dass gem. § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 „ausschließlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G anzuwenden“ seien. Nach letzteren sei für die Beurteilung der Umweltauswirkungen auch von einer möglichen Umweltverschmutzung, von möglichen Belästigungen und von möglichen Unfallrisiken auszugehen. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung (von Menschen) erfülle daher eines der Tatbestandselemente und sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Infolge der laut medizinischen Gutachten nicht ausschließbaren Gefährdung für Menschen seien die kumulativen Kriterien des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erfüllt und UVP-Pflicht gegeben.Der Umweltanwalt Burgenland hat zu dieser Berufung eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung abgegeben. In der Begründung verweist er ua. darauf, dass gem. Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 „ausschließlich die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G anzuwenden“ seien. Nach letzteren sei für die Beurteilung der Umweltauswirkungen auch von einer möglichen Umweltverschmutzung, von möglichen Belästigungen und von möglichen Unfallrisiken auszugehen. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung (von Menschen) erfülle daher eines der Tatbestandselemente und sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Infolge der laut medizinischen Gutachten nicht ausschließbaren Gefährdung für Menschen seien die kumulativen Kriterien des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 erfüllt und UVP-Pflicht gegeben.

Seitens des Arbeitsinspektorats für den 16. Aufsichtsbezirk erfolgte keine Stellungnahme.

Von keiner Verfahrenspartei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Deren amtswegige Anordnung hält der Umweltsenat nicht für erforderlich.

2.               Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird.2.1. Gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dafür benötigt sie ausreichende Unterlagen, die auf den jeweiligen Beurteilungsgegenstand abgestimmt sind. Bei einem Änderungsvorhaben ist der Vergleich zwischen bestehenden und voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens von zentraler Bedeutung. Dabei muss sich die Behörde auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken. Aufgabe der nach § 3 Abs. 4 bzw § 3a UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung kann nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit „erheblichen“ Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. US 9/2000/9-23; US 9B/2010/9-16). Zu beurteilen sind demnach die Umweltauswirkungen der Änderung, d.h. die damit verbundenen Zusatzbelastungen und nicht die Belastungen der bereits bewilligten Anlage (vgl. US 23.8.2001, 1B/2001/2-28 Ort/Innkreis II; US 9B/2010/9-16).Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dafür benötigt sie ausreichende Unterlagen, die auf den jeweiligen Beurteilungsgegenstand abgestimmt sind. Bei einem Änderungsvorhaben ist der Vergleich zwischen bestehenden und voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens von zentraler Bedeutung. Dabei muss sich die Behörde auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken. Aufgabe der nach Paragraph 3, Absatz 4, bzw Paragraph 3 a, UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung kann nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit „erheblichen“ Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche US 9/2000/9-23; US 9B/2010/9-16). Zu beurteilen sind demnach die Umweltauswirkungen der Änderung, d.h. die damit verbundenen Zusatzbelastungen und nicht die Belastungen der bereits bewilligten Anlage vergleiche US 23.8.2001, 1B/2001/2-28 Ort/Innkreis römisch zwei; US 9B/2010/9-16).

2.2. Gem. § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.2.2. Gem. Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.

2.2.1.              Die Schwellenwerte der Z 26 lit. d bzw. der Z 46 lit. f des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind im vorliegenden Fall eindeutig überschritten. Dies ist unbestritten.2.2.1. Die Schwellenwerte der Ziffer 26, Litera d, bzw. der Ziffer 46, Litera f, des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind im vorliegenden Fall eindeutig überschritten. Dies ist unbestritten.

2.2.2.              Daher hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.

2.2.3.              Da es sich beim hier zu beurteilenden Vorhaben um eine „Spalte 3-Erweiterung“ in einem schutzwürdigen Gebiet, handelt, ist nach der besonderen Einzelfallprüfung gem. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 vorzugehen. Diese Bestimmung hat der angefochtene Bescheid – neben anderen, teilweise nicht anwendbaren (sh S 28/29) – zwar zitiert, ist jedoch auf ihre Besonderheit, nämlich die Einschränkung des Prüfmaßstabes auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, überhaupt nicht eingegangen.2.2.3. Da es sich beim hier zu beurteilenden Vorhaben um eine „Spalte 3-Erweiterung“ in einem schutzwürdigen Gebiet, handelt, ist nach der besonderen Einzelfallprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 vorzugehen. Diese Bestimmung hat der angefochtene Bescheid – neben anderen, teilweise nicht anwendbaren (sh S 28/29) – zwar zitiert, ist jedoch auf ihre Besonderheit, nämlich die Einschränkung des Prüfmaßstabes auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, überhaupt nicht eingegangen.

Aus der Formulierung des § 3 Abs. 4 Z 3 letzter Satz UVP-G 2000 wird deutlich, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung eines schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen (vgl. US 9A/2003/19-30, „Maishofen“; US 4A/2010/1-9).Aus der Formulierung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Satz UVP-G 2000 wird deutlich, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung eines schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen vergleiche US 9A/2003/19-30, „Maishofen“; US 4A/2010/1-9).

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Es ist die Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zur Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens zu prüfen (vgl. US 5B/2005/14-53, „Nußdorf-Debant“).Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Es ist die Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zur Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens zu prüfen vergleiche US 5B/2005/14-53, „Nußdorf-Debant“).

2.2.4.              Bei einem Landschaftsschutzgebiet – die Berufung räumt sogar das Vorliegen eines Natura-2000-Gebietes ein – kommt als Schutzzweck nur der Schutz des Landschaftsbildes, nicht aber auch der Schutz der menschlichen Gesundheit in Betracht (vgl. dazu die Schutzzwecke des besonderen Schutzgebietes der Kategorie A in Anhang 2 UVP-G 2000). Hierin ist der Berufung (Pkt 2.2. S 4/5) Recht zu geben.2.2.4. Bei einem Landschaftsschutzgebiet – die Berufung räumt sogar das Vorliegen eines Natura-2000-Gebietes ein – kommt als Schutzzweck nur der Schutz des Landschaftsbildes, nicht aber auch der Schutz der menschlichen Gesundheit in Betracht vergleiche dazu die Schutzzwecke des besonderen Schutzgebietes der Kategorie A in Anhang 2 UVP-G 2000). Hierin ist der Berufung (Pkt 2.2. S 4/5) Recht zu geben.

2.2.5.              Die erstinstanzliche Behörde vermeint, die Gesundheitsgefährdung bzw. den Arbeitnehmerschutz auf der Basis des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 betreffend Kapazitätsausweitungen als Auslöser der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren, heranziehen zu können. Auf den ersten Blick scheint dies insofern plausibel, als der Behörde im letzten Teilsatz des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 aufgetragen ist, zu prüfen, ob durch die Änderung „mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist“ und § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in seiner lit. a als ein Prüfkriterium „Auswirkungen auf Menschen“ anführt.2.2.5. Die erstinstanzliche Behörde vermeint, die Gesundheitsgefährdung bzw. den Arbeitnehmerschutz auf der Basis des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 betreffend Kapazitätsausweitungen als Auslöser der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren, heranziehen zu können. Auf den ersten Blick scheint dies insofern plausibel, als der Behörde im letzten Teilsatz des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 aufgetragen ist, zu prüfen, ob durch die Änderung „mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist“ und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in seiner Litera a, als ein Prüfkriterium „Auswirkungen auf Menschen“ anführt.

2.2.6.              Dem kann aber bei genauerer Betrachtung nicht gefolgt werden:

§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000 bezieht sich lediglich auf „sonstige in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführte Vorhaben“, das sind – so wie bei Abs. 2 – solche Vorhaben, für die – wie hier – in Anhang 1 kein Änderungstatbestand festgelegt ist (vgl. § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000). Gerade die Z 26 lit. d und 46 lit. f des Anhanges 1 sind aber spezielle Änderungstatbestände. Auf sie sind daher § 3a Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 nicht anzuwenden.Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 bezieht sich lediglich auf „sonstige in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführte Vorhaben“, das sind – so wie bei Absatz 2, – solche Vorhaben, für die – wie hier – in Anhang 1 kein Änderungstatbestand festgelegt ist vergleiche Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000). Gerade die Ziffer 26, Litera d und 46 Litera f, des Anhanges 1 sind aber spezielle Änderungstatbestände. Auf sie sind daher Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 nicht anzuwenden.

2.2.7.              Die Stellungnahme des Umweltanwalts Burgenland bekräftigt lediglich die Ansicht der Erstbehörde. Soweit sie aus den „Entscheidungskriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000“ die Berücksichtigung „einer möglichen Umweltverschmutzung, von möglichen Belästigungen und von möglichen Unfallrisiken“ einmahnt, übersieht sie, dass gem. § 3 Abs. 4 Z 3 letzter Satz UVP-G 2000 bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 „die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich (ist)“. Wie bereits oben dargelegt, besteht der Schutzzweck im vorliegenden Fall nur im Schutz des Landschaftsbildes, und es bleibt insofern kein Raum für Überlegungen betreffend den Gesundheitsschutz.2.2.7. Die Stellungnahme des Umweltanwalts Burgenland bekräftigt lediglich die Ansicht der Erstbehörde. Soweit sie aus den „Entscheidungskriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000“ die Berücksichtigung „einer möglichen Umweltverschmutzung, von möglichen Belästigungen und von möglichen Unfallrisiken“ einmahnt, übersieht sie, dass gem. Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Satz UVP-G 2000 bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 „die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich (ist)“. Wie bereits oben dargelegt, besteht der Schutzzweck im vorliegenden Fall nur im Schutz des Landschaftsbildes, und es bleibt insofern kein Raum für Überlegungen betreffend den Gesundheitsschutz.

Eine „mögliche Gesundheitsgefährdung“ wäre demgegenüber in dem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A „Bannwälder gem. § 27 ForstG 1975“ zu berücksichtigen, weil ihr Schutzzweck vor allem der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen dient.Eine „mögliche Gesundheitsgefährdung“ wäre demgegenüber in dem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A „Bannwälder gem. Paragraph 27, ForstG 1975“ zu berücksichtigen, weil ihr Schutzzweck vor allem der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen dient.

2.2.8.               Die „Landschaftsgutachten“ haben im Verfahren erster Instanz keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des mit dem maßgeblichen Schutzzweck ergeben und insofern keinen Grund für eine UVP-Pflicht geliefert. Das ist unbestritten.

Daher ist der Berufung stattzugeben.

3.               Hinzuweisen ist noch auf Folgendes:

Die Stattgebung der Berufung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmerschutz hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung auf der Strecke bleibt, denn das MinroG liefert ausreichende Schutzbestimmungen, zB

?              § 109 (Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten) iVm mit § 193 mit seinen Strafdrohungen und der Möglichkeit der Entziehung der Bergbauberechtigung in dessen Abs. 9;? Paragraph 109, (Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten) in Verbindung mit mit Paragraph 193, mit seinen Strafdrohungen und der Möglichkeit der Entziehung der Bergbauberechtigung in dessen Absatz 9,;

?              § 116 Abs. 1 Z 6 sowie gleichlautend § 119 Abs. 3 Z 3 verlangen, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist; der Arbeitnehmerschutz ist hier inbegriffen wie Mihatsch, MinroG³ 170 f, zum Genehmigungsverfahren von Gewinnungsbetriebsplänen betont:? Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gleichlautend Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 3, verlangen, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist; der Arbeitnehmerschutz ist hier inbegriffen wie Mihatsch, MinroG³ 170 f, zum Genehmigungsverfahren von Gewinnungsbetriebsplänen betont:

„Der Arbeitnehmerschutz wird als Teil der Gesamtgefahrenabwehr im Rahmen des Bergbaus verstanden und ist auch gegenständlichenfalls im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitzuberücksichtigen.“;

?              § 183 (Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf die Tätigkeiten nach dem MinroG);? Paragraph 183, (Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf die Tätigkeiten nach dem MinroG);

?              im Übrigen wird sich die nach dem MinroG zuständige Behörde, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet ist, auch mit dem medizinischen Gutachten, das im UVP-Verfahren erster Instanz eingeholt wurde, beschäftigen müssen; nach § 46 AVG kommt nämlich als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.? im Übrigen wird sich die nach dem MinroG zuständige Behörde, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet ist, auch mit dem medizinischen Gutachten, das im UVP-Verfahren erster Instanz eingeholt wurde, beschäftigen müssen; nach Paragraph 46, AVG kommt nämlich als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Abgrenzung zu bestehendem Vorhaben; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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