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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs4Rechtssatz
1. § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 regelt zum einen Baufristen, zum anderen Konsensfristen. Er trifft jedoch keine Aussage zum Verhältnis dieser Bestimmung zur Ermächtigung des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000, "Befristungen" zu statuieren einerseits, und zu vergleichbaren Regelungen in den anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Soweit die Verwaltungsvorschriften zwingende Bestimmungen über Konsens- oder Baufristen enthalten, sind wohl diese maßgeblich, da Abs. 4 und 6 in Anbetracht des bloß ermächtigenden Charakters eine "Auffangfunktion" haben. Befristungen sind aber auch dann zulässig, wenn in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Befristungen nicht vorgesehen sind, sofern Befristungen im Einzelfall im Interesse der Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit als erforderlich zu beurteilen sind. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ist weit zu interpretieren:1. Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 regelt zum einen Baufristen, zum anderen Konsensfristen. Er trifft jedoch keine Aussage zum Verhältnis dieser Bestimmung zur Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000, "Befristungen" zu statuieren einerseits, und zu vergleichbaren Regelungen in den anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Soweit die Verwaltungsvorschriften zwingende Bestimmungen über Konsens- oder Baufristen enthalten, sind wohl diese maßgeblich, da Absatz 4 und 6 in Anbetracht des bloß ermächtigenden Charakters eine "Auffangfunktion" haben. Befristungen sind aber auch dann zulässig, wenn in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Befristungen nicht vorgesehen sind, sofern Befristungen im Einzelfall im Interesse der Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit als erforderlich zu beurteilen sind. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist weit zu interpretieren:
"Befristung" meint hier sowohl Konsens-, als auch Baufristen; Abs. 6 stellt sich in dieser Hinsicht als speziellere Bestimmung für die in der Praxis im Vordergrund stehenden Bauvollendungsfristen dar, insbesondere bezüglich der Frage der Verlängerung solcher Fristen."Befristung" meint hier sowohl Konsens-, als auch Baufristen; Absatz 6, stellt sich in dieser Hinsicht als speziellere Bestimmung für die in der Praxis im Vordergrund stehenden Bauvollendungsfristen dar, insbesondere bezüglich der Frage der Verlängerung solcher Fristen.
2. Macht die UVP-Behörde von diesen Möglichkeiten jedoch nicht Gebrauch, liegt kein Fall des § 17 Abs. 4 und 6 UVP-G 2000 vor, sondern es sind die in den mitanzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen Fristregelungen – bspw. jene der entsprechenden Bauordnung – maßgeblich.2. Macht die UVP-Behörde von diesen Möglichkeiten jedoch nicht Gebrauch, liegt kein Fall des Paragraph 17, Absatz 4 und 6 UVP-G 2000 vor, sondern es sind die in den mitanzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen Fristregelungen – bspw. jene der entsprechenden Bauordnung – maßgeblich.
3. Wird im Mehrparteienverfahren eine Person, obwohl sie Parteistellung hat, von der Behörde entweder dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen oder (zumindest) ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die „übergangene Partei“ dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung, noch das unmittelbar aus der Parteistellung erfließende Berufungsrecht. Eine solche Partei kann aber im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Zustellung des Bescheides begehren.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, übergangene Partei; Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Fristen für Fertigstellung oder Inanspruchnahme von Rechten; Parteistellung, Verfahren zur Verlängerung von FertigstellungsfristenZuletzt aktualisiert am
21.11.2012