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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Nach der Judikatur des VwGH ist im Großverfahren nur die Kundmachung des Ediktes innerhalb des im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG angeführten Zeitraumes rechtswidrig, zulässig ist es hingegen, dass die Stellungnahme- und Einwendungsfrist in diesen Zeitraum reicht. Auch die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ediktalfrist um jenen Teil ihrer Frist, der in den Zeitraum zwischen 15. Juli und 25. August bzw. 24. Dezember bis 6. Jänner fällt, verneint der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2008/03/0054).1. Nach der Judikatur des VwGH ist im Großverfahren nur die Kundmachung des Ediktes innerhalb des im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG angeführten Zeitraumes rechtswidrig, zulässig ist es hingegen, dass die Stellungnahme- und Einwendungsfrist in diesen Zeitraum reicht. Auch die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ediktalfrist um jenen Teil ihrer Frist, der in den Zeitraum zwischen 15. Juli und 25. August bzw. 24. Dezember bis 6. Jänner fällt, verneint der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2008/03/0054).
2. Der Zeitplan nach § 7 Abs. 1 UVP-G 2000 soll einen strukturierten Ablauf des UVP-Verfahrens gewährleisten, er ist jedoch rechtlich nicht verbindlich und kann nur allenfalls bei der Beurteilung der Frage eines Verschuldens der Behörde im Rahmen eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG Bedeutung erlangen.2. Der Zeitplan nach Paragraph 7, Absatz eins, UVP-G 2000 soll einen strukturierten Ablauf des UVP-Verfahrens gewährleisten, er ist jedoch rechtlich nicht verbindlich und kann nur allenfalls bei der Beurteilung der Frage eines Verschuldens der Behörde im Rahmen eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG Bedeutung erlangen.
3. Eine zeitliche Beschränkung der Dauer einer mündlichen Verhandlung kann dem Gesetz nicht entnommen werden, auch für die zeitliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, wonach die Behörde möglichst auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Bedacht zu nehmen hat. Nicht einmal die Erstreckung einer – rechtzeitig – anberaumten mündlichen Verhandlung über einen allenfalls im Edikt vorgesehenen Zeitraum hinaus könnte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.3. Eine zeitliche Beschränkung der Dauer einer mündlichen Verhandlung kann dem Gesetz nicht entnommen werden, auch für die zeitliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, wonach die Behörde möglichst auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Bedacht zu nehmen hat. Nicht einmal die Erstreckung einer – rechtzeitig – anberaumten mündlichen Verhandlung über einen allenfalls im Edikt vorgesehenen Zeitraum hinaus könnte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.
4. Eine Anwesenheitspflicht aller Sachverständigen während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Umstand, dass Sachverständige nicht während der gesamten Verhandlung anwesend sind, vermag daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen.
5. Die Bestimmung des § 22 MedienG verbietet unter anderem Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte und der Unabhängigen Verwaltungssenate. Auch wenn sich der Anwendungsbereich des § 22 MedienG nicht ausdrücklich auf die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden erstreckt, so ist der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangende Schutzgedanke insofern analogiefähig, als er es für zulässig erscheinen lässt, in Ausübung der Sitzungspolizei nach § 34 AVG ein Verbot von Film-, Tonband- und Fotoaufnahmen während einer Verhandlung auszusprechen.5. Die Bestimmung des Paragraph 22, MedienG verbietet unter anderem Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte und der Unabhängigen Verwaltungssenate. Auch wenn sich der Anwendungsbereich des Paragraph 22, MedienG nicht ausdrücklich auf die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden erstreckt, so ist der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangende Schutzgedanke insofern analogiefähig, als er es für zulässig erscheinen lässt, in Ausübung der Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG ein Verbot von Film-, Tonband- und Fotoaufnahmen während einer Verhandlung auszusprechen.
6. Weder das AVG noch die Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000 sehen die zwingende Vornahme eines Ortsaugenscheines vor. Ein Ortsaugenschein ist nur dann geboten, wenn ansonsten das Vorhaben oder seine Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden können.
7. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes getroffen werden, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde noch nicht, eine kassatorische Entscheidung im Sinn des § 66 Abs. 2 AVG zu fällen. Die vom VwGH geforderte qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes, die ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor, wenn der Umweltsenat auf umfangreiche erstinstanzliche Ermittlungsergebnisse, insbesondere Gutachten der einzelnen Sachverständigen, zurückgreifen kann und insofern die Mangelhaftigkeit nicht in der Erhebung des Sachverhaltes, sondern in der Verfassung der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt.7. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes getroffen werden, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde noch nicht, eine kassatorische Entscheidung im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen. Die vom VwGH geforderte qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes, die ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor, wenn der Umweltsenat auf umfangreiche erstinstanzliche Ermittlungsergebnisse, insbesondere Gutachten der einzelnen Sachverständigen, zurückgreifen kann und insofern die Mangelhaftigkeit nicht in der Erhebung des Sachverhaltes, sondern in der Verfassung der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt.
8. Die Vorgangsweise einer Behörde, die mündliche Verhandlung während der Protokollierung der Einwendungen (im hinteren Teil des Verhandlungssaales) fortzusetzen, entspricht durchaus dem Gebot einer ökonomischen Verfahrensführung und ist nicht geeignet, Parteirechte zu beeinträchtigen, wenn die Parteien den Zeitpunkt, zu dem sie Einwendungen zu Protokoll geben, selbst wählen können.
9. Der Umweltsenat hat das Recht die Verhandlung an seinem Sitz in Wien an einem geeigneten Ort anzuberaumen (§ 40 Abs. 1 AVG).9. Der Umweltsenat hat das Recht die Verhandlung an seinem Sitz in Wien an einem geeigneten Ort anzuberaumen (Paragraph 40, Absatz eins, AVG).
10. Nach Art 6 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie hat der Genehmigungsantrag die wichtigsten vom Antragsteller gegebenen jedenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht zu enthalten. Die Richtlinie schreibt also vor, dass der Antragsteller die von ihm geprüften wesentlichsten Alternativen im Genehmigungsantrag darzustellen hat. Die Anforderungen der IPPC-Richtlinie gehen über jene des § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 also nicht hinaus, vielmehr werden die Vorgaben der RL im UVP-G 2000 umgesetzt.10. Nach Artikel 6, Absatz eins, der IPPC-Richtlinie hat der Genehmigungsantrag die wichtigsten vom Antragsteller gegebenen jedenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht zu enthalten. Die Richtlinie schreibt also vor, dass der Antragsteller die von ihm geprüften wesentlichsten Alternativen im Genehmigungsantrag darzustellen hat. Die Anforderungen der IPPC-Richtlinie gehen über jene des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 also nicht hinaus, vielmehr werden die Vorgaben der RL im UVP-G 2000 umgesetzt.
11. Die Umweltverträglichkeitserklärung ist bei der Entscheidung zwar zu berücksichtigen, aber nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens (§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000). Maßgeblich in fachlicher Hinsicht ist vielmehr, ob eine vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Begutachtung vorliegt, der nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.11. Die Umweltverträglichkeitserklärung ist bei der Entscheidung zwar zu berücksichtigen, aber nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens (Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000). Maßgeblich in fachlicher Hinsicht ist vielmehr, ob eine vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Begutachtung vorliegt, der nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
12. Die Immissionsgrenzwerte der Anlagen zum Immissionsschutzgesetz-Luft dienen dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. An Orten, an denen sich Menschen nicht dauerhaft oder wiederholt aufhalten, ist das Irrelevanzkriterium auch dann nicht anzuwenden, wenn es sich um ein belastetes Gebiet handelt.
13. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind gem. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Ausmaß vermindert werden können.13. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind gem. Paragraph 17, Absatz 4 und Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Ausmaß vermindert werden können.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, Anlagenbegriff; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, sonstige, Verbrennung oder Mitverbrennung; Änderung, Vorhaben, bestehendes, Umfang der Genehmigung; Befangenheit, Sachverständige; Fristen, Verlängerung, öffentliche Auflage; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, Zulässigkeit im Berufungsverfahren; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, relevante Aufpunkte; Kapazität; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Dauer; Mündliche Verhandlung, Film-, Bild- und Tonbandaufzeichnungen, Verbot; Mündliche Verhandlung, Sachverständige, Anwesenheit; Mündliche Verhandlung, Verhandlungsschrift; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Ort; Parteistellung, Bürgerinitiative; Quasiwiedereinsetzung; Raumordnungsprogramme, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz; Umweltverträglichkeitserklärung, Grundlage für Entscheidung; Umweltverträglichkeitserklärung, Inhalt, Detaildaten; Vorhaben, Einheit; Wiedereinsetzung; ZeitplanZuletzt aktualisiert am
06.06.2012